Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.56
URTEIL
vom 26.
Juli 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Irak,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 24. Juli 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
dem Irak. Er lebte jahrelang als abgewiesener Asylbewerber in Basel. Am 28.
März 2017 wurde er nach Verbüssung diverser Strafen durch das Migrationsamt
gestützt auf das Rückübernahmeabkommen mit Italien nach Italien ausgeschafft.
Zuvor war ihm eine bis zum 27. März 2020 gültige Einreisesperre für die
Schweiz und den Schengenraum eröffnet worden. Am 23. Juli 2017 wurde A____ in
Basel durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen und nach Rücksprache mit dem
Migrationsamt verhaftet. Am 24. Juli 2017 wies ihn das Migrationsamt aus der
Schweiz weg und verfügte eine zweimonatige Ausschaffungshaft. Mit Strafbefehl
vom 25. Juli wurde A____ der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen (Gesamtstrafe)
verurteilt. Am 26. Juli 2017 hat die Verhandlung der Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt
worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin
am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden
ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Es ist
unbestritten, dass der Beurteilte gegen eine ihm auferlegte Einreisesperre
verstossen hat. Dass er diese (oder deren Dauer) nicht gekannt habe, muss als
Schutzbehauptung gewertet werden. Denn anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs vom 16. März 2017 zur geplanten Einreisesperre hat er mitgeteilt,
„ich gehe nirgendwo hin“. Ferner hat er gemäss Aktennotiz vom 21. März 2017
beim Migrationsamt nachgefragt, wie es ihm mit einem Einreiseverbot möglich
sei, den bereits angekündigten Termin einer Verhandlung am Strafgericht
einzuhalten. Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, dass er von der
Einreisesperre Kenntnis hatte. Dass er bewusst gegen diese verstossen hat, um bei
seiner Verhandlung am Strafgericht anwesend sein zu können, mag noch bis zu
einem gewissen Grad nachvollziehbar sein. Dass er im Anschluss daran die
Schweiz nicht wieder verlassen hat, sondern bis zu seiner zufälligen Kontrolle
durch die Polizei während beinahe dreier Monate hier verblieben ist, ist nicht
mehr verständlich. Der Beurteilte erfüllt damit den Haftgrund der Missachtung
einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG.
Der Beurteilte
befindet sich erst seit wenigen Tagen in Ausschaffungshaft. Der Vollzug der
Wegweisung nach Italien erscheint nicht undurchführbar, hat doch Italien schon
einmal einer Rückübernahme zugestimmt. Das Migrationsamt hat das neue Gesuch
auch unverzüglich eingereicht. Insofern spricht nichts gegen eine Inhaftierung
des Beurteilten. Es stellt sich des Weiteren noch die Frage, ob die Haft verhältnismässig
ist oder ob nicht auch ein milderes Mittel zum Ziel führen könnte. Der Beurteilte
behauptet, in Basel mit seinem hier aufenthaltsberechtigten Partner zusammen zu
leben. Dort sei er jederzeit erreichbar. Zurzeit sei auch ein Gesuch beim Zivilstandsamt
hängig, um die Partnerschaft eintragen zu lassen. Dazu ist festzuhalten, dass
der Partner des Beurteilten diesen bereit am 25. Juli 2017 im Gefängnis besucht
und ihm Kleidung vorbeigebracht hat. Die Einzelrichterin konnte den Partner des
Beurteilten in der heutigen Verhandlung telefonisch erreichen. Dabei hat er die
Angaben des Beurteilten vollumfänglich bestätigt und angegeben, dass der
Beurteilte bis zum Eintreffen des Rückübernahmeentscheids und einem allfälligen
Vollzug der Wegweisung bei ihm wohnen könne. Es ist davon auszugehen, dass es nicht
nur wenige Tage, sondern mehrere Wochen dauern kann, bis die Antwort aus Italien
auf das Rückübernahmegesuch eintrifft. Die drohende Freiheitsbeschränkung wiegt
damit schwer. Der Beurteilte hat sich bis anhin zwar geweigert, die Schweiz zu
verlassen. Er ist aber nie untergetaucht. Er ist auch jetzt, nach Erlass der
Einreisesperre, freiwillig zur Verhandlung des Strafgerichts erschienen,
obschon er mit seiner unverzüglichen Festnahme hat rechnen müssen. Seine
Angaben zum Verbleib in der Schweiz und zur geplanten Eintragung der
Partnerschaft haben sich als wahr erwiesen. Auch gab er eine glaubwürdige
Zusicherung, den Anordnungen des Migrationsamtes Folge zu leisten. In Abwägung
aller Umstände erscheint deshalb die Inhaftierung des Beurteilten als nicht notwendig,
um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Der Beurteilte ist deshalb aus
der Haft zu entlassen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist unzulässig. A____ ist aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.