Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.21
ENTSCHEID
vom 21.
Juli 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. April 2017
betreffend Vollstreckung eines
Ausweisungsentscheids
Sachverhalt
Mit Scheidungsurteil
vom 6. Februar 2015 wurde die Ehe zwischen Frau A____ (Beschwerdeführerin)
und Herrn B____ (Beschwerdegegner) geschieden. Die Beschwerdeführerin wurde angewiesen,
die eheliche Liegenschaft an der [...] in [...] bis spätestens 31. März
2016 unter Mitnahme der persönlichen Effekten zu verlassen. Gestützt auf diesen
Entscheid erging am 11. Juli 2016 vor dem Zivilgericht Basel-Stadt ein
Ausweisungsentscheid im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen, welcher am
20. Juli 2016 in Rechtskraft erwachsen ist und vollstreckbar wurde. Nachdem
es aus verschiedenen Gründen zu starken Verzögerungen im Vollstreckungsverfahren
kam (vgl. hierzu Entscheid des Zivilgerichts vom 28. April 2017,
S. 2–6), wurde die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 28. April
2017 letztmals aufgefordert, die Liegenschaft [...] bis spätestens 15. Mai
2017 unter Mitnahme der von ihr beanspruchten Gegenstände definitiv zu
verlassen und dem Beschwerdegegner sämtliche Schlüssel zur Liegenschaft
auszuhändigen. Weiter wurde der Beschwerdeführerin der Aufenthalt in der
Liegenschaft ab dem 16. Mai 2017 verboten und der Beschwerdegegner wurde
ermächtigt, die polizeiliche Wegweisung der Beschwerdegegnerin aus der
Liegenschaft zu verlangen.
Mit Eingabe vom
30. Mai 2017 (Postaufgabe 1. Juni 2017) legte die Beschwerdeführerin
gegen den Entscheid vom 28. April 2017 Beschwerde ein. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug
der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Der
angefochtene Entscheid stellt einen Entscheid im Sinn von Art. 309 lit. a
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) dar, da dem angefochtenen
Entscheid vom 28. April 2017 ein gerichtliches Erkenntnisverfahren
(vorliegend ein Scheidungsverfahren) vorausgegangen ist, dessen Ergebnis mit
dem angefochtenen Entscheid vollstreckt werden soll (vgl. Seiler, Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N
376 f.). Derartige Entscheide unterliegen gemäss Art. 319 lit. a ZPO der Beschwerde.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 30. Mai 2017 ist
einzutreten.
1.2 Zuständig
zur Beurteilung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde
können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, sie erhebe Anspruch auf 50 % der Liegenschaft. Damit beanstandet
sie das rechtskräftige Scheidungsurteil vom 6. Februar 2015 und den
rechtskräftigen Ausweisungsentscheid vom 11. Juli 2016, mit denen sie
verpflichtet worden ist, die Liegenschaft zu verlassen. Zudem rügt sie, sie sei
erst nachträglich über die Verhandlung vom 11. Juli 2016 informiert worden.
Auch diese Rüge betrifft den rechtskräftigen Entscheid vom 11. Juli 2016.
Aufgrund der materiellen Rechtskraft des zu vollstreckenden Entscheids kann die
unterlegene Partei im Vollstreckungsverfahren mit der Behauptung, der zu
vollstreckende Entscheid sei nicht richtig, nicht mehr gehört werden. Auch die
Einrede der Unzuständigkeit und der nicht ordnungsgemässen Vorladung oder
fehlenden gesetzlichen Vertretung sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr
möglich (vgl. Staehelin, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.
341 N 9). Diese Rügen der Beschwerdeführerin sind deshalb unzulässig.
Die
Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es sei ihr bisher nicht möglich
gewesen, die von ihr beanspruchten Gegenstände aus der Liegenschaft mitzunehmen.
Da die Beschwerdeführerin bereits mit Scheidungsurteil vom 6. Februar 2015
und damit vor mehr als zwei Jahren angewiesen worden ist, die Liegenschaft bis
spätestens 31. März 2016 unter Mitnahme ihrer persönlichen Effekten zu verlassen,
handelt es sich dabei um eine haltlose Schutzbehauptung. Im Übrigen obläge es
der Beschwerdeführerin, sich geeignete Hilfe zu organisieren, falls sie
persönlich nicht in der Lage sein sollte, die Gegenstände fortzuschaffen. Diese
Rüge ist somit unbegründet.
Im Übrigen gehen
die Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei und sind in keiner
Art und Weise geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage
zu stellen. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als offensichtlich
unbegründet.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich trägt die
unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren werden mit CHF 1‘000.– festgelegt (vgl. § 11
Abs. 1 Ziffer 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV,
SG 154.810]). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch
nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom
28. April 2017 (RB.2016.118) wird abgewiesen.
Die
Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 1‘000.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.