Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.16
ENTSCHEID
vom 30.
Juni 2017
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise
Stamm
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. April 2017
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
(Zahlungsbefehl Nr. [...])
Sachverhalt
Die B____
(Beschwerdegegnerin) hat gegen A____ (Beschwerdeführer) gestützt auf den
Konkursverlustschein des Konkursamtes [...] vom 27. Juni 1988 ([...]) für eine
Forderung von CHF 25‘385.05 beim Betreibungsamt Basel-Stadt die Betreibung
(Nr. [...]) eingeleitet. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 23. Februar 2017 gelangte
die Beschwerdegegnerin ans Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte, es sei ihr für
die in Betreibung gesetzte Forderung die provisorische Rechtsöffnung zu
erteilen. Mit Entscheid vom 24. April 2017 erteilte das Zivilgericht die
provisorische Rechtsöffnung für den Zahlungsbefehl Nr. [...] des
Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 4. Januar 2017 und auferlegte dem
Beschwerdeführer die Gerichtskosten.
Mit Beschwerde
vom 21. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des
Entscheids des Zivilgerichts vom 24. April 2017. In der gleichen Eingabe
ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten des
Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319
lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid
ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251
lit. a ZPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.
1.2 Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin „die Vertretung und
nicht der Gläubiger“ der Forderung sei und es unklar sei, in welcher Beziehung
die C____ mit der Beschwerdegegnerin stehe.
Die erste
Behauptung des Beschwerdeführers trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar
und zutreffend ausgeführt, dass der Übergang der strittigen Forderung auf die
Beschwerdegegnerin lückenlos nachgewiesen ist (angefochtener Entscheid E. 2.2).
Im Übrigen kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht gemäss Art. 321
Abs. 1 ZPO nicht nach. Diese setzt voraus, dass in der Beschwerde darlegt wird,
an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Af-heldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15). Der Beschwerdeführer
muss sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen
und erklären, weshalb dieser im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll (Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 311 ZPO N 36; vgl. BGE 138
III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1).
Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen
nicht auseinander. Auf diesen Einwand ist somit nicht weiter einzugehen.
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass „er mit diesem Verfahren und dem
Vertragsangebot“ nicht einverstanden sei. Diesen Ausführungen kann nicht
gefolgt werden. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und zutreffend ausgeführt,
dass das Rechtsöffnungsverfahren korrekt durchgeführt worden ist (angefochtener
Entscheid E. 1.2 und 2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den
entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Somit
bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinerlei Ausführungen vor,
welche den Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO entsprechen. Folglich kann
auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten
werden.
Nach dem
Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Somit fehlt es an
einer Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117
lit. b ZPO) und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Aufgrund der bekannten
wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers wird ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 24. April 2017 (V.2017.294) wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.