Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.228
URTEIL
vom 5.
Juli 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 4. September 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 15. Juni 2016
(vom Bundesgericht am
15. Februar 2017 aufgehoben)
betreffend Rayonverbot
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 10. Juni 2015 auferlegte die Kantonspolizei A____ für den Zeitraum
vom 12. Juni 2015 bis 11. Dezember 2015 ein Rayonverbot für
das Areal St. Jakob wegen Anzündens und Abbrennens einer Handlichtfackel
während des Fussballmeisterschaftsspiels des FC Basel gegen den BSC Young
Boys am 17. Mai 2015. Damit wurde ihm untersagt, während den
Fussballheimspielen (Meisterschafts-, Schweizercup-, Uefa Europa League,
Champions League oder Freundschaftsspiele) der ersten Mannschaft des
FC Basel, der zweiten Mannschaft des FC Basel (U21), des Frauenteams
des FC Basel, der Eishockey Mannschaft EHC Basel Kleinhünningen sowie
sämtlichen Fussballländerspielen 6 Stunden vor und nach dem Anlass sich
innerhalb des Rayons gemäss einem beigelegten Plan aufzuhalten.
Hiergegen erhob A____
in der Folge Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). Das JSD
hiess den Rekurs mit Entscheid vom 4. September 2015 in dem Sinne
teilweise gut, als es das Rayonverbot auf Fussballheimspiele der ersten
Mannschaft des FC Basel (Meisterschafts-, Schweizercup-, Uefa Europa League,
Champion's League oder Freundschaftsspiele) sowie auf sämtliche Fussballspiele,
die im Stadion St. Jakobs-Park stattfinden (namentlich
Fussballländerspiele), beschränkte. Ausserdem wurde A____ wegen einer
zwischenzeitlichen Wohnsitznahme innerhalb des Rayons gestattet, den Rayon
nunmehr auf genau bezeichneten Verkehrswegen zu betreten, um zu seiner Wohnung
zu gelangen.
Dagegen erhob A____
am 16. September 2015 Rekurs an den Regierungsrat, den er mit Eingabe
vom 8. Oktober 2015 begründete. Damit verlangte er die Aufhebung des
Rayonverbots. Eventualiter seien die Fernhaltezeiten auf höchstens
2 Stunden vor bis 2 Stunden nach einem Spiel festzulegen, es seien
öffentliche Einrichtungen wie das Bethesda-Spital oder das Gartenbad
St. Jakob etc. inkl. Zugänge sowie Verkehrswege vom Rayon auszuschliessen,
es sei die Dauer von 6 Monaten angemessen zu kürzen, es sei das
Rayonverbot auf Pflichtspiele der 1. Mannschaft des FC Basel zu
beschränken und es seien Areale ausserhalb des Kantons Basel-Stadt aus dem
Rayon zu streichen. Auf diesen ihm zum direkten Entscheid überwiesenen Rekurs
trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2016, nachdem das gegen
den Rekurrenten verhängte Rayonverbot
zwischenzeitlich abgelaufen war, mangels eines aktuellen bzw. virtuellen
Rechtsschutzinteresses nicht ein. Der Rekurs gegen die Kostenauferlegung im
departementalen Rekursverfahren wurde abgewiesen.
Die vom Rekurrenten hiergegen erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht mit Urteil vom
15. Februar 2017 teilweise gutgeheissen und die Sache an das Appellationsgericht
zurückgewiesen. Das vorliegende Urteil ist ohne weiteren Schriftenwechsel unter
Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen (vgl. Verfügung des
Instruktionsrichters vom 13. März 2017).
Erwägungen
Hebt das
Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung
des Bundesgerichtsurteils zugrunde zu legen (Meyer/Dormann,
in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgerichtsgesetz,
2. Auflage, Basel 2011, Art. 107 N 18; vgl. auch
VGE VD.2013.44 vom 23. Mai 2016 E. 1). Das Bundesgericht
hat vorliegend ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten hinsichtlich der Dauer des Rayonverbots bejaht, weil
bei einer allfälligen Reduk-tion der Dauer die Daten des Rekurrenten gemäss Art. 12 Abs. 1 der
Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei
und über das Informationssystem HOOGAN (VVMH, SR 120.52) entsprechend
früher in der Datenbank HOOGAN gelöscht würden (BGer 1C_397/2016 vom
15. Februar 2017 E. 2.4). Dagegen hat das Bundesgericht
hinsichtlich der weiteren Rügen betreffend die räumliche Ausdehnung des
Rayonverbots sowie die betroffenen Fussballspiele (Beschränkung des
Rayonverbots auf Spiele des FC Basel) ein virtuelles Rechtsschutzinteresse
an der Prüfung dieser Fragen verneint (E. 2.5), womit sich eine abermalige
Beurteilung durch das Verwaltungsgericht erübrigt. Des Weiteren ist auch nicht
mehr auf die Frage einzugehen, ob eine öffentliche Verhandlung durchzuführen
ist, nachdem das Bundesgericht den Verzicht hierauf im ersten Entscheid als konform
mit seiner Rechtsprechung beurteilt hat (E. 3). Schliesslich bildet auch
die Kostenauferlegung im Rekursverfahren vor dem JSD nicht mehr Gegenstand des
vorliegenden Entscheids, nachdem das Bundesgericht sie als rechtmässig
beurteilt hat (E. 4). Hinsichtlich all dieser rechtskräftig beurteilten
Punkte kann integral auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom
15. Juni 2016 verwiesen werden. Zu prüfen bleibt nachstehend unter
E. 3 somit einzig noch die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Dauer
des Rayonverbots von sechs Monaten.
2.1 Wie
im aufgehobenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 bereits
ausgeführt worden ist, richtet sich die Kognition des Verwaltungsgerichts mangels
ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von
§ 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche
Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2010.189 vom
9. Februar 2011 E. 1.1, mit Hinweisen).
2.2 Zuständig
zur Beurteilung der Sache ist nunmehr das Dreiergericht des Verwaltungsgericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,
SG 154.100]).
3.1 Das
vorliegend zu beurteilende Rayonverbot stützt sich auf das interkantonale
Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
(Konkordat, SG 123.400). Die Kantonspolizei hat das Rayonverbot mit
Verfügung vom 10. Juni 2015 für den Zeitraum vom 12. Juni 2015 bis
11. Dezember 2015, d.h. für sechs Monate, ausgesprochen. Die Vorinstanz hat
diese Dauer geschützt. Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Konkordats könne das
Rayonverbot längstens für die Dauer eines Jahres verfügt werden. Somit sei die
Höchstdauer für ein Rayonverbot nicht ausgeschöpft worden. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau habe mit Urteil vom 17. Oktober 2013 ein Rayonverbot wegen
Abbrennen einer Handlichtfackel für die Dauer eines Jahres bestätigt. Mit dem
Verbot solle Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen verhindert werden. Das
ausgesprochene Rayonverbot für die Dauer von sechs Monaten war nach Auffassung
der Vorinstanz daher nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid,
E. 4.4).
3.2 In
seiner Rekursbegründung (Ziff. 13) macht der Rekurrent geltend, dass das
Verwenden eines bengalischen Lichts keine schwere Straftat sei und deshalb die
Dauer von 6 Monaten zu lang sei. Es werde vollständig ausgeblendet, dass er bisher
an Sportveranstaltungen noch nie negativ aufgefallen und auch kein Rädelsführer
sei. Das JSD wische diese Rügen aber einfach unter den Tisch und zitiere ohne
nähere Begründung ein Urteil aus dem Kanton Aargau und nehme keine Prüfung der
Verhältnismässigkeit vor. Bei der Festlegung der Dauer eines Rayonverbots sei von
der Schwere einer Straftat auszugehen. Angesichts des Katalogs gemäss Art. 2 des
Konkordats, welcher etwa Verbrechen gemäss Art. 111 StGB (vorsätzliche Tötung)
oder Art. 112 StGB (Mord), enthalte, sei die ihm vorgeworfenen Verfehlungen
ein Bagatellvergehen. Es sei absolut unverhältnismässig, angesichts der maximal
möglichen Dauer von einem Jahr deswegen ein Rayonverbot für 6 Monate zu
verfügen. Bereits das auf Antrag der Kantonspolizei Basel-Stadt verhängte
Stadionverbot, welches länger als 6 Monate dauere, würde sicherstellen, dass
der Rekurrent nicht mehr bengalische Lichter während Spielen einsetzen könne,
weshalb ein Rayonverbot zum Erreichen dieses Zwecks somit obsolet sei.
3.3 Ein
Rayonverbot bildet eine Massnahme polizeilicher Natur und dient präventiv der
Gefahrenabwehr (BGE 137 I 31 E. 5.2 S. 43; BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E.
3.5; VGE VD.2015.257 vom 18. März 2016 E. 2.1). Es darf nach Art. 4 Abs. 1
Konkordat angeordnet werden, wenn sich eine Person nachweislich an
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat. Art. 2 des
Konkordats enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Verhaltensweisen,
welche als gewalttätig einzustufen sind. Dazu gehören u.a. das Mitführen oder
Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen
Gegenständen an Sportstätten oder in deren Umgebung. Das Konkordat ist auf die
besondere Erscheinung der Gewalt an Sportveranstaltungen ausgerichtet und
bezweckt, mit speziellen kaskadenartig aufeinander abgestimmten Massnahmen wie
Rayonverboten, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam solche Gewalttaten zu
verhindern und auf diese Weise eine friedliche Durchführung von grossen
Sportanlässen zu ermöglichen. Dabei steht die Prävention im Vordergrund. Die im
Konkordat vorgesehenen Massnahmen sollen der Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit durch Gewalttaten unterschiedlichster Art entgegenwirken (BGE 140 I
2 E. 5.1 S. 14 f. und E. 6.1 S. 16 sowie 137 I 31 E. 3 S. 41
und E. 4.3 S. 42).
3.4
3.4.1 Die
Anordnung eines Rayonverbots greift in den Schutzbereich der Bewegungsfreiheit
als Teil der persönlichen Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) ein. Diese kann – wie andere Grundrechte – nach
den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen
dabei einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse
oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und haben
sich schliesslich als verhältnismässig zu erweisen. Aufgrund der vorgenannten
Bestimmung in Art. 4 des Konkordats ist das Vorliegen einer gesetzlichen
Grundlage zu bejahen. Dies gilt auch für den Bestand eines öffentlichen Interesses
an der Anordnung präventiver Massnahmen zum Schutz vor Gewalt im Zusammenhang
mit Sportveranstaltungen. Die Notwendigkeit von das Strafrecht ergänzenden Verwaltungsmassnahmen
wie einem Rayonverbot oder einer Meldeauflage liegt darin begründet, dass das
Strafrecht kein taugliches Mittel zur vorbeugenden Bekämpfung der Gewalt an
Sportveranstaltungen darstellt, da das Strafrecht grundsätzlich erst im
Nachhinein, wenn bereits Rechtsverstösse vorliegen, greift (Müller, Das revidierte Konkordat über
Massnahmen zur Bekämpfung der Gewalt an Sportveranstaltungen vom 2. Februar
2012 ["Hooligan-Konkordat"], recht 2013, S. 109 ff., 112). Rayonverbote
sind geeignet, Personen, von denen Gewalttätigkeiten ausgehen könnten, sowohl
vom Umkreis der Stadien als auch von den Bahnhöfen und Örtlichkeiten, welche
zur Hin- bzw. Rückfahrt benutzt werden, fernzuhalten. Damit wird verhindert,
dass die betroffenen Personen in jene Gebiete gelangen, wo es erfahrungsgemäss
besonders häufig zu Gewalttätigkeiten kommt (BGE 137 I 31 E. 6.5 S. 47). Es
ist daher von der Eignung des Rayonverbots zur Erreichung der vorgenannten öffentlichen
Interessen auszugehen.
3.4.2 Bei
der Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme im Sinne ihrer
Zumutbarkeit, muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen
(BGE 140 I 2 E. 9.2.2 S. 24 mit Hinweisen). Die
Anordnung der konkreten Massnahme hängt dabei von der Art und Schwere des
gewalttätigen Verhaltens ab (BGE 140 I 2 E. 8 S. 21). Als
Orientierung bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit dient der (nicht
abschliessende) Katalog von Delikten, die gemäss Art. 2 des Konkordats
gewalttätiges Verhalten bzw. Gewalttätigkeiten darstellen. Obwohl die
Tatbestände gemäss Art. 2 Abs. 2 im Gegensatz zu den Tatbeständen von Art. 2
Abs. 1 lediglich als gewalttätiges Verhalten, nicht aber als Gewalttätigkeiten
bezeichnet werden, sind die beiden Begriffe entsprechend dem präventiven Zweck
der Regelungen inhaltlich gleichbedeutend (vgl. die Erläuterungen zum Entwurf
zur Änderung der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
vom 29. März 2006, S. 2 [welche Verordnung in Art. 21a
Art. 2 des Konkordats inhaltlich vorwegnahm, s. AS 2006
S. 3711 ff.], abrufbar unter https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1364/ErlBericht_d.pdf).
Mit dem Argument, dass das Konkordat auch schwere Straftaten umfasse und dass
deshalb die ihm vorgeworfene Verfehlung, das blosse Abbrennen einer Lichtfackel,
nicht mit einem Rayonverbot von sechs Monaten sanktioniert werden könne, zumal
eine Obergrenze für eine Rayonverbot von einem Jahr bestehe (Rekursbegründung,
Ziff. 13), übersieht der Rekurrent, dass das Rayonverbot in der Kaskade
der möglichen Massnahmen die mildeste darstellt. Bei schwerwiegenderen Fällen
können Meldeauflagen oder gar ein Polizeigewahrsam angeordnet werden. Bereits
eine Meldeauflage stellt eine intensivere Grundrechtsbeeinträchtigung als ein
Rayonverbot dar. Im Unterschied zum Rayonverbot bewirkt die Meldeauflage eine
Eingrenzung, da sich der Verfügungsadressat zu einem bestimmten Zeitpunkt an
einem bestimmten Ort einfinden muss. Durch eine Meldeauflage wird die Bewegungsfreiheit
des Verfügungsadressaten somit stärker eingeschränkt, da sich der Betroffene
nirgends sonst hinbewegen kann. Im Falle eines verfügten Rayonverbotes kann
sich der Betroffene mit Ausnahme der vom Verbot erfassten Rayons hingegen weiterhin
frei bewegen (Müller, a.a.O., S.
117; vgl. dazu auch BGE 140 I 2 E. 12 S. 42 ff.).
3.5
3.5.1 Aus
dem angefochtenen Entscheid bzw. den Vorakten geht hervor, dass der Rekurrent
am 17. Mai 2015 in der zweiten Halbzeit des Fussballspiels FC Basel
gegen BSC Young Boys im Stadion St. Jakob-Park eine Handlichtfackel anzündete, um
sie über die Absperrung am Spielfeldrand zu heben und hinter der Absperrung
noch brennend fallen zu lassen. Eine Video-Überwachungskamera zeichnete dabei
auf, wie der Rekurrent hiernach, in gebückter
Haltung den Kopf mit der Kapuze eines Pullovers verdeckend, durch die Zuschauer
hindurch den Ablageort der Lichtfackel verliess und seinen Platz auf der
Stehrampe aufsuchte, um sich dort seines Pullovers zu entledigen. Nach einem
Wortwechsel mit anderen Besuchern begab er sich zu den Toiletten, wo er, wie
die Bilder einer anderen Stadionüberwachungskamera zeigen, während mehrerer
Minuten seine rechte Hand kühlte. Der Rekurrent
hat bereits im Verfahren vor der Vorinstanz nicht mehr bestritten, dass er die
mit Videoaufzeichnungen festgehaltene Tat begangen hat. Mit der Verwendung
einer brennenden Lichtfackel hat er somit unbestreitbar den Tatbestand von
Art. 2 Abs. 2 des Konkordats ("Als gewalttätiges Verhalten gilt
ferner … das Mitführen oder Verwenden von … pyrotechnischen Gegenständen an
Sportstätten …") erfüllt. Mit seinem verdeckten Sichentfernen vom Tatort
hat der Rekurrent auch demonstriert, dass
er sich der Rechtswidrigkeit seines Tuns durchaus bewusst war.
3.5.2 Bei
der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass bereits das
Mitführen von pyrotechnischen Gegenständen in der Umgebung von Sportstätten als
gewalttätiges Verhalten im Sinne des Konkordats zu qualifizieren ist
(Art. 2 Abs. 2 des Konkordats). Indem der Rekurrent in einem geschlossenen
Stadion in einer Menschenmenge eine brennende (und stark rauchende)
Handlichtfackel gehalten und über die Absperrung hinweg zu Boden befördert hat,
hat er einen pyrotechnischer Gegenstand nicht nur mitgeführt, sondern vielmehr
verwendet. Das Anzünden bzw. Halten und Loslassen einer solchen Handlichtfackel
durch den Rekurrenten stellt angesichts
der sehr hohen Verbrennungstemperaturen ein grosses Risiko für die umstehenden
Personen dar (so auch Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2014.00407 vom
24. September 2014 E. 3.2.2). Die Gefährlichkeit solcher Lichtfackeln
musste dem Rekurrenten bewusst sein, zumal an Fussballspielen regelmässig auf
das Verbot des Verwendens von pyrotechnischen Gegenständen hingewiesen wird.
Der Rekurrent konnte die Gefährlichkeit der verwendeten Fackel denn auch selbst
feststellen, da er sich beim Abbrennen der Fackel selbst eine Verletzung an der
rechten Hand zugezogen hatte. Die Konferenz der kantonalen Justiz- und
Polizeidirektorinnen und –direktoren hat in ihren Empfehlungen zur Anwendung
des Konkordats ausdrücklich festgehalten, dass Pyromissbrauch bei
Sportveranstaltungen bekämpft werden soll, indem die fehlbaren Personen
identifiziert und mit Bussen sowie zusätzlich je nach Schwere neben Stadionverboten
mit Rayonverboten oder Meldeauflagen sanktioniert werden (Konferenz der
kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren vom 30. Juni 2016 zur
Anwendung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
vom 15. November 2007, S. 3 [abrufbar unter https://www.kkjpd.ch/de/aktuell/news/einheitliche-umsetzung-des-hooligan-konkordats-92]).
Mit der Verhängung eines Rayonverbots wurde im vorliegenden Fall die mildeste
Massnahme im Massnahmenkatalog des Konkordats angeordnet.
3.5.3 Die
zeitliche Dauer von sechs Monaten des verhängten Rayonverbots ist aufgrund des
nachgewiesenen Verhaltens des Rekurrenten, der Verwendung einer Lichtfackel in
einem Stadion anlässlich eines Fussballspiels in einer grossen Menschenmenge
und der Deponierung der noch brennenden Fackel direkt vor der Abschrankung,
nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts St.
Gallen rechtfertigt bereits das Verdecken einer anderen Person, die sich zum
Zweck des Abbrennens eines "Pyro" ver- und anschliessend wieder
entmummt, mit einer Fahne im Wissen um die Überwachung und die Strafbarkeit des
Verhaltens der verdeckten Person, die Anordnung eines Rayonverbots (vgl.
Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2014/138 vom 11. November 2014
E. 2.2.4). Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich hat mit Verfügung vom 28.
Mai 2014 (unter Anwendung des hier nicht anwendbaren verschärften Konkordats)
ein einjähriges Rayonverbot für das Anzünden einer Handlichtfackel verhängt
(vgl. dazu den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2014.00407 vom 24.
September 2014). Für das versuchte Einführen einer Bengalfackel in das
Fussballstadion verfügte die Stadtpolizei St. Gallen am 5. Mai 2010/29. Juli
2010 ebenfalls ein einjähriges Rayonverbot (zitiert im BGer 1C_370/2013 vom 14.
Oktober 2013). Ebenso hat die Kantonspolizei Zug mit Verfügung vom 23.
September 2013 gegen eine Person, welche im Eissta-dion eine Handlichtfackel
gezündet und diese dann, als ihn die Polizei kontrollieren wollte, fallen
gelassen hatte, ein einjähriges Rayonverbot ausgesprochen (vgl. dazu den
Entscheid des Verwaltungsgerichts Zug vom 31. März 2014, in: GVP
2014, S. 17 ff.). Die vorgenannten Verfügungen sind allesamt in Bezug
auf die Dauer des Rayonverbots in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz hat
bereits darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
gegenüber einer Person, welche ebenfalls eine Handlichtfackel gezündet hatte,
ein einjähriges Rayonverbot ausgesprochen hat (Entscheid des Verwaltungsgerichts
Aargau vom 17. Oktober 2013, in: AGVE 2013, S. 223 ff.). Die
Verhängung eines sechsmonatigen Rayonverbots für das hier zu beurteilende
Verhalten des Rekurrenten ist daher auch unter Berücksichtigung einschlägiger
Entscheide andere Kantone nicht zu beanstanden.
3.5.4 Es
mag zutreffen, dass der Rekurrent im Rahmen von Sportveranstaltungen bisher –
soweit ersichtlich – noch nie negativ aufgefallen ist (vgl. Rekursbegründung,
Ziff. 13). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es jedoch nicht von
Bedeutung, ob der Rekurrent behauptet, er habe sich noch nie an
Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen beteiligt oder er habe
nicht vor, weitere Gewalttätigkeiten zu begehen. Für den Erlass einer spezial-
und insbesondere generalpräventiven Massnahme genügt eine hinreichend
begründete Vermutung, dass der Betroffene sich gewalttätig verhalten hat (vgl.
dazu BGer 1C_370/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 4.4). Für eine solche Vermutung
reicht das im vorliegenden Fall durch Videoaufnahmen dokumentierte Verhalten
des Rekurrenten ohne Weiteres.
3.5.5 Ebenfalls
nicht gegen die Verhältnismässigkeit des ausgesprochenen Rayonverbots spricht
die Tatsache, dass gegen den Rekurrenten gemäss dessen Aussagen ein
Stadionverbot ausgesprochen worden ist, welches über die Dauer des hier
strittigen Rayonverbots hinausgeht. Bei einem Stadionverbot handelt es sich um
eine im Zivilrecht gründende Massnahme des Stadionbetreibers gegenüber Besuchern
im Rahmen der Wahrnehmung seines Hausrechts und der Vertragsfreiheit
(BGE 140 I 2 E. 11.2.2 S. 39 f.). Mit einem
solchen Stadionverbot kann aber nicht erreicht werden, dass gewaltbereite
Besucherinnen und Besucher im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen an den
Veranstaltungsort oder in dessen unmittelbare Nähe gehen und sich an
Gewalttätigkeiten beteiligen. Gerade im Umfeld von Fussballstadien kommt es im
Vorfeld und nach dem Spiel häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und
auch zum Einsatz von verbotenem pyrotechnischen Material. Dem öffentlichen
Interesse an der Hinderung solcher Handlungen kann daher nur mit einem auch die
räumliche Umgebung der Stadien erfassenden Rayonverbot genügend Rechnung
getragen werden.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Dauer des gegen den Rekurrenten
ausgesprochenen Rayonverbots von sechs Monaten sich als verhältnismässig
erweist und somit nicht zu beanstanden ist. Ist der Rekurs demzufolge
abzuweisen, gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Rekurrenten (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Aufgrund der materiellen Beurteilung seiner Rüge in Bezug auf die Dauer des Rayonverbots
wird die Gebühr neu auf CHF 1'200.– festgelegt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent
trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 1'200.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.