B____
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.77
URTEIL
vom 2.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...] Beschuldigter
1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Beschuldigter
2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Mai 2015
betreffend
ad 1: Strafzumessung und Widerruf
ad 2: Raufhandel
Sachverhalt
Mit Urteil vom
12. Mai 2015 beurteilte das Einzelgericht in Strafsachen im gleichen Verfahren
sowohl A____ (Berufungskläger 1) und B____ (Berufungskläger 2) als auch die
drei Mitbeschuldigten C____, D____ und E____. A____ wurde des Raufhandels, der Verletzung
der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
qualifizierte Blutalkoholkonzentration), des Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeuges sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug
oder Aberkennung des Ausweises schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 11. Juni 2011 bis
- Juli 2011 (20 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.–. Von der Anklage der
Störung des Eisenbahnverkehrs (eventualiter Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit
dienen) wurde A____ freigesprochen. Ausserdem wurde die gegen A____ am 11.
August 2008 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen versuchter schwerer
Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt
ausgesprochene Geldstrafe im Umfang von 300 Tagessätzen zu CHF 70.–, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 20. bis 21. März 2006 (1 Tag), Probezeit
2 Jahre (durch Urteil des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 13.
September 2010 um 1 Jahr verlängert) in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. B____ wurde des Raufhandels schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 120.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
- November 2013. Von der Anklage der Störung des Eisenbahnverkehrs
(eventualiter Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen) wurde B____
freigesprochen. Schliesslich wurde die Genugtuungsforderung von B____ im Betrage
von CHF 2‘000.– auf den Zivilweg verwiesen.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 21. Mai 2015
Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 2. September 2015 Berufung erklärt
und diese mit Eingabe vom 21. März 2016 begründet. Dabei hat er das erstinstanzliche
Urteil in der Berufungserklärung zunächst vollumfänglich angefochten, in der
Berufungsbegründung jedoch die Anfechtung auf die Frage des Widerrufs sowie
„die Strafe resp. die Straferhöhung durch die ‚teilweise‘ Verbindungsbusse von
CHF 800.00“ beschränkt. Auch B____ hat, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe
vom 21. Mai 2015 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 24. August 2015 Berufung
erklärt und diese mit Eingabe vom 21. März 2016 begründet. Er beantragt, in
teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils sei er von der Anklage des
Raufhandels kostenlos freizusprechen. Mit Berufungsantwort vom 21. April 2016
hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung beider Berufungen
beantragt.
An der
Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2017 ist A____ zur Person befragt worden. B____,
dem die entsprechende Vorladung am 12. April 2017 persönlich zugestellt werden
konnte, ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Beide Verteidiger sind
zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf
Teilnahme verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Beide Berufungskläger haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der
beantragten Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie zur
Erhebung der Berufung legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht
angemeldeten und erklärten Berufungen ist somit einzutreten.
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2 Konnte
der Berufungskläger, wie es vorliegend auch für den nicht erschienenen B____
der Fall ist, ordnungsgemäss vorgeladen werden, so liegt im Umstand, dass er
der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, kein Rückzug der Berufung,
sofern er sich, wie es hier der Fall ist, an der Verhandlung vertreten lässt
(Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Entsprechend ist ein Abwesenheitsverfahren
gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses abweichend vom
erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss
subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), sofort stattfinden
kann (AGE SB.2015.25 vom 10. November 2015 E. 1.3, SB.2014.25 vom 11. September
2015 E. 1.2; SB.2013.115 vom 7. Januar 2015 E. 1.1, SB.2013.82 vom 6. Januar
2015 E. 1.1, SB.2013.37 vom 16. September 2014 E. 1.2). Vorausgesetzt ist,
dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit
hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die
Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (vgl. Art. 366 Abs. 4
StPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, wurde der Berufungskläger
doch sowohl in der Strafuntersuchung als auch in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung eingehend befragt (Akten S. 589 ff.; Prot. HV Akten
S. 1322 f.). Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO ist die in Abwesenheit
verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen, dass sie innert 10 Tagen
beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen
kann. Hinzuweisen ist zudem auf Art. 368 Abs. 3 StPO, wonach das
Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn die beurteilte Person
ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt
ferngeblieben ist. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch in der
Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend beschränkt sich die
Berufung von A____ wie erwähnt auf die Frage des Widerrufs und der
Strafzumessung, diejenige von B____ auf den Schuld- und den Strafpunkt.
Entsprechend ist das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Mai 2015
hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend A____ wegen Raufhandels, Verletzung
der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
qualifizierte Blutalkoholkonzentration), Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeuges und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises, hinsichtlich der erwähnten Freisprüche, hinsichtlich
des Entscheids über die Genugtuungsforderung von B____ sowie hinsichtlich der
Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A____ in Rechtskraft erwachsen. Zu
beachten ist sodann das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO,
aufgrund dessen insbesondere weder das Strafmass erhöht noch auf den beiden
Berufungsklägern gewährten bedingten Vollzug zurückgekommen werden darf (wobei
sich der erstgenannte Punkt bei A____ dahingehend auswirkt, dass bei der neu
festzusetzenden Strafe einerseits 240 Strafeinheiten, andererseits [im Falle
einer gegebenenfalls zusätzlich zu verhängenden Busse] eine Bussenhöhe von
CHF 800.– nicht überschritten werden dürfen [vgl. zum Ganzen Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 391 N 14; Schmid, Handbuch
des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1492 f.; spezifisch
zum getrennten Vergleich bei einer mehrere Strafarten umfassenden Sanktion im
angefochtenen Entscheid BGer 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.3]).
2.1 A____
beantragt, auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe sei zu
verzichten, wobei er zur Begründung auf das Fehlen einer Schlechtprognose
verweist. Indessen kann diese Frage vorliegend offenbleiben, da gemäss Art. 46
Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) der Widerruf nicht mehr
angeordnet werden darf, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen
sind. Vorliegend wurde die im Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt
vom 11. August 2008 auf 2 Jahre angesetzte Probezeit mit Strafbefehl des
Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 13. September 2010 um ein Jahr verlängert.
Da die Verlängerung erst nach Ablauf der ursprünglich festgelegten Probezeit
erfolgte, begann sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 StGB) und
endete entsprechend am 12. September 2011. Mithin waren bereits im Zeitpunkt
des angefochtenen Urteils vom 12. Mai 2015 mehr als drei Jahre seit dem Ablauf
der verlängerten Probezeit vergangen, so dass ein Widerruf nicht mehr zulässig
war. Die gegen A____ am 11. August 2008 vom Strafgerichtspräsidenten
Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 70.–
ist daher in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB nicht vollziehbar zu erklären.
2.2 In
seiner Berufungsbegründung führt A____ weiter aus, indem die Vorinstanz
zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten eine Busse von CHF 800.–
ausspreche mit dem Hinweis, diese sei teilweise als Verbindungsbusse
ausgestaltet, unterlasse sie es zum einen zu begründen, in welchem Umfang eine
Verbindungsbusse vorliege. Zum andern sei die Verbindungsbusse auch insofern
rechtswidrig, als die Vorinstanz festhalte, eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten erscheine
dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen von A____ angemessen. Da
aber bei Aussprechung einer Verbindungsbusse die Sanktion insgesamt
schuldangemessen sein müsse, sei entweder die Busse um den als Verbindungsbusse
ausgesprochenen Teil oder aber die Freiheitsstrafe zu reduzieren, wobei seitens
des Berufungsklägers 1 beantragt wird, eine Reduktion der Busse auf CHF 300.–
vorzunehmen.
Die Vorinstanz
hat sowohl die Tatkomponenten der in Frage stehenden (rechtskräftig
beurteilten) Delikte als auch die Elemente der Täterkomponente zutreffend
aufgeführt; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. angefochtenes
Urteil S. 25). Zu beachten ist jedoch, dass bei der Wahl der Sanktionsart
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 97 E. 4.2
S. 100). Aufgrund dieser Kriterien erweist sich die Aussprechung einer
Freiheitsstrafe bezüglich des Schuldspruchs wegen Raufhandels als
gerechtfertigt, zumal A____ insoweit über eine einschlägige Vorstrafe verfügt.
Demgegenüber ist hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) nicht ersichtlich, weshalb vorliegend
aus spezialpräventiven Gründen lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht
fallen sollte; auch besteht zwischen dem mit Freiheitsstrafe zu
sanktionierenden Raufhandel und den SVG-Delikten keine enge sachliche oder
zeitliche Verknüpfung, die gegebenenfalls Anlass für eine Gesamtfreiheitsstrafe
sein könnte. Entsprechend sind die nicht als Übertretung ausgestalteten
SVG-Widerhandlungen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises
vorliegend mit Geldstrafe zu ahnden. Dabei erweist sich aufgrund der
massgeblichen Tat- und Täterkomponenten für den Raufhandel eine Freiheitsstrafe
von 7 Monaten und für die genannten SVG-Delikte eine Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 10.– als angemessen. Da diese Strafen bedingt auszusprechen
sind (vgl. hierzu E. 1.3), ergibt sich jedoch bezüglich der mit bedingter Geldstrafe
sanktionierten SVG-Delikte eine Schnittstellenproblematik, zu deren
Entschärfung es angezeigt erscheint, im Sinne der Verhängung einer spürbaren
Sanktion eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB in Höhe von CHF 500.–
auszusprechen (vgl. zu dieser Frage BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 S. 8; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich
2013, Art. 42 N 19; Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 42 StGB N 102 f.). Da nun, wie der
Berufungskläger 1 zu Recht geltend macht, die verschiedenen Strafen in ihrer
Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8, 134 IV 53 E.
5.2 S. 55 f.), ist die als schuldangemessen erachtete Geldstrafe von 30 Tagen
entsprechend zu reduzieren, wobei eine Senkung auf 20 Tagessätze angemessen
erscheint. Unter Berücksichtigung auch der beiden Übertretungen (Verletzung der
Verkehrsregeln und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges), die mit
einer Busse von CHF 300.– zu sanktionieren sind, ist A____ demnach aufgrund der
bereits rechtskräftigen Schuldsprüche zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 800.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen.
Der Anrechnung der Untersuchungshaft steht nichts entgegen. Sowohl für die
Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe, die beide bedingt auszusprechen
sind, ist aufgrund gewisser Restbedenken hinsichtlich der dem Berufungskläger 1
zu stellenden Prognose in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Probezeit von
4 Jahren festzusetzen.
3.1 B____
beantragt mit seiner Berufung wie erwähnt einen vollumfänglichen Freispruch.
Zur Begründung führt er aus, entgegen dem Anklagesachverhalt habe er sich nicht
an einem Raufhandel beteiligt. Vielmehr habe er lediglich schlichtend eingreifen
wollen. In einer späteren Phase sei er von C____ isoliert angegriffen worden
und habe sich gegen diesen Angriff rechtskonform zur Wehr gesetzt. Auch habe er
die gravierendsten Verletzungen davongetragen, was dafür spreche, dass er nicht
aktiv angegriffen habe, sondern lediglich Opfer der Auseinandersetzung geworden
sei.
Die Vorinstanz
hat den Geschehensablauf in der Tatnacht gestützt auf die Aussagen der
Beteiligten und weiterer Personen detailliert rekonstruiert (angefochtenes
Urteil S. 13 ff.); auf die entsprechende Sachverhaltserstellung kann
vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit erweisen sich
die von B____ vorgebrachten Argumente als unbehelflich: Zunächst ist
festzuhalten, dass sich entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers 2 dessen
tätliche Auseinandersetzung mit C____ nicht als isoliertes Ereignis, sondern
als Teil eines Gesamtgeschehens, an dem alle fünf im erstinstanzlichen
Verfahren beurteilten Beschuldigten beteiligt waren, präsentiert. Auch war das
Verhalten von B____ hierbei keineswegs bloss passiv, wie dieser im Übrigen
selber einräumt, wenn er in der Einvernahme vom 23. Juni 2011 ausführt: „Als
ich aufstand hatte ich den Stock in der Hand ich konnte sehen, dass der eine
Bruder zum Schutz seine Hände vor dem Gesicht hatte. Ich habe es nicht mehr
zustande bekommen diesen richtig zu schlagen. Ich habe ihm nur noch auf die
Beine geschlagen“ (Akten S. 590 f.). Ist damit in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz von einer aktiven Beteiligung des Berufungsklägers 2 an einer
Auseinandersetzung, an der zudem mehr als eine weitere Person aktiv beteiligt
war, auszugehen, so erweist sich auch die rechtliche Würdigung als Raufhandel
gemäss Art. 133 StGB als zutreffend. Dass dabei Abs. 2 der genannten
Bestimmung, wonach straflos bleibt, wer ausschliesslich abwehrt oder die
Streitenden scheidet, auf B____ keine Anwendung findet, ergibt sich zum einen
daraus, dass dieser sich (wie aus dem vorstehenden Zugeständnis erhellt) nicht
lediglich abwehrend verhielt, sondern im Gegenteil gegen C____ im Sinne einer
Bestrafung desselben vorging. Zum andern ist in Übereinstimmung mit dem
angefochtenen Entscheid (S. 20 f.) darauf hinzuweisen, dass B____, indem er vor
der tätlichen Auseinandersetzung aktiv nach den die Gegenpartei bildenden A____
und C____, die sich in Büschen versteckt hielten, suchte, den folgenden Streit
angeheizt hat, was die Berufung auf Art. 133 Abs. 2 StGB von vornherein
ausschliesst (vgl. hierzu Maeder,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 133 StGB N 19). Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Vorinstanz B____ zu Recht des Raufhandels schuldig
erklärt hat.
3.2 Mit
der erstinstanzlichen Strafzumessung setzt sich der Berufungskläger 2 nicht
näher auseinander. Diese ist denn auch nicht zu beanstanden. So hat die Vorinstanz
auch bezüglich B____ die massgeblichen Elemente der Tat- und Täterkomponente
angeführt und diese zutreffend gewürdigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 26 f.).
Auf die Wahl der Sanktionsart, die sich im Übrigen mangels einschlägiger
Vorstrafen des Berufungsklägers 2 ohnehin als zutreffend erweist, ist zufolge
des Verbots der reformatio in peius nicht zurückzukommen. Präzisierend ist
darauf hinzuweisen, dass bei der vorliegend (aufgrund der am 18. November 2013
erfolgten Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen) zu bildenden Zusatzstrafe zunächst für das abstrakt schwerste
Delikt, mithin den gewerbsmässigen Betrug, eine Einsatzstrafe festzulegen und
diese in der Folge aufgrund des vorliegend zu beurteilenden Raufhandels
angemessen zu erhöhen ist, wobei die Zusatzstrafe dieser Gesamtstrafe abzüglich
der Einsatzstrafe entspricht (vgl. Art. 49 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1
StGB). Da als Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug im konkreten Fall
eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen und für den vorliegend zu beurteilenden
Raufhandel (in Übereinstimmung mit dem Strafmass des Berufungsklägers 1) eine
Geldstrafe von 210 Tagessätzen angemessen erscheint, ist die Einsatzstrafe von
90 Tagessätzen unter Anwendung des Asperationsprinzips um 180 Tagessätze zu erhöhen.
In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil ist B____ demnach zu einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer (minimalen) Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 2013, zu
verurteilen.
4.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens haben die Berufungskläger die ihnen
erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten sowie die jeweilige Urteilsgebühr
für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1
StPO). Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen. Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend sind A____ für das
zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen, während B____ für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Urteilsgebühr von CHF 500.– zu tragen hat.
4.2 Beiden
Berufungsklägern ist sodann die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Bezüglich B____
ist insoweit darauf hinzuweisen, dass dieser zwar im Gegensatz zu A____ keine
Bedürftigkeit dargetan hat und sich im Gegensatz zum erstinstanzlichen
Verfahren auch nicht mehr auf einen Fall notwendiger Verteidigung berufen kann;
nachdem ihm aber die bereits im Rahmen der Berufungserklärung beantragte
amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren nicht entzogen bzw. das
entsprechende Gesuch nicht abgewiesen wurde, erschiene es unbillig, ihm diese
im jetzigen Verfahrensstadium noch zu verweigern. Bezüglich der Höhe des
Honorars der beiden amtlichen Verteidiger kann vollumfänglich auf die von
diesen eingereichten Honorarnoten abgestellt werden, wobei für
Berufungsverhandlung und Nachbesprechung zusätzlich ein Zeitaufwand von 2½
Stunden einzusetzen ist. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv
verwiesen. In Übereinstimmung mit der Kostentragungspflicht hat B____ die
Kosten der amtlichen Verteidigung (sowohl für das erstinstanzliche wie auch für
das zweitinstanzliche Verfahren) in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO
zurückzuerstatten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Mai 2015 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche betreffend A____ wegen Raufhandels, Verletzung der
Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte
Blutalkoholkonzentration), Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises
gemäss Art. 133 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Ziff. 1
des Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung) i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung,
Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung), Art. 93
Ziff. 2 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung) i.V.m. Art. 29
des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 219 Abs. 1 lit. a, 52, 53, 73 und 75
der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge sowie Art. 95
Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes
Freispruch betreffend A____ von der Anklage der Störung des
Eisenbahnverkehrs (eventualiter Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit
dienen) gemäss AS Ziff. 1
Freispruch betreffend B____ von der Anklage der Störung des
Eisenbahnverkehrs (eventualiter Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit
dienen) gemäss AS Ziff. 1
Entscheid über die Genugtuungsforderung von B____
Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A____
A____ wird aufgrund der bereits
rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Raufhandels, Verletzung der Verkehrsregeln,
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration),
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises verurteilt zu 7 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 11. Juni 2011
bis 1. Juli 2011 (20 Tage), und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.–,
beide mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 42 Abs.
2 und 4, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 11. August 2008 vom
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung
und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 70.–, abzüglich 1 Tagessatz für den Polizeigewahrsam
vom 20. bis 21. März 2006, Probezeit 2 Jahre (durch Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts
Arlesheim vom 13. September 2010 um 1 Jahr verlängert), wird in Anwendung von
Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
B____ wird in Abwesenheit des
Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 2013,
in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches sowie Art. 367 der Strafprozessordnung.
A____ trägt die Kosten von
CHF 4‘050.– und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– für das erstinstanzliche
Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden A____ keine Kosten
auferlegt.
Dem amtlichen Verteidiger von A____, [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘880.– und ein Auslagenersatz
von CHF 43.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 153.85, aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
B____ trägt die Kosten von
CHF 1‘861.– und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger von B____, [...],
werden für die erste Instanz ein Honorar von CHF 2‘534.65 und ein
Auslagenersatz von CHF 18.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 204.20, und für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘266.65
und ein Auslagenersatz von CHF 62.15, zuzüglich 8 % MWST von
insgesamt CHF 106.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. B____ hat die
Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten, in Anwendung von
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
Berufungskläger 1 und 2
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
Migrationsamt Basel-Stadt
Bundesamt für Verkehr BAV
Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST
Schweizerische Bundesbahnen (Verwaltung)
Schaden Service Schweiz AG
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der in
Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim
Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen.
Dabei hat er zu begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen
konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte
ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer
Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).