Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.50
URTEIL
vom 10.
Juli 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 7. Juli 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt
nach eigenen Angaben aus Algerien. Er wurde am 5. Juli 2017 in Basel durch
eine Spezialfahndungseinheit der Polizei beobachtet, als er sich, zusammen mit
seinem Begleiter [...], hinsichtlich der Begehung von Einschleichdiebstählen
auffällig verhielt. In der Folge wurde er verhaftet und befand sich bis zum 7.
Juli 2017, 14.50 Uhr, in einer vorläufigen Festnahme gemäss
Art. 217 der Strafprozessordnung. Danach wurde er dem Migrationsamt
übergeben. Dieses befragte A____ noch gleichentags und wies ihn im Anschluss an
die Befragung aus der Schweiz weg unter Anordnung einer zweimonatigen
Ausschaffungshaft. Am 10. Juli 2017 hat die Verhandlung der Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) stattgefunden. Dabei ist A____
befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wird ein Ausländer wegen des
Verdachts der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens durch die Polizei
verhaftet, so ist seine Festhaltung im Rahmen der Maximaldauer von 24 Stunden
(Art. 219 Abs. 4 StPO) strafprozessual begründet. In diesem Fall ist die
vorläufige Festnahme deshalb weder bei der Berechnung der Frist zur Haftüberprüfung
gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG noch bei der Berechnung der erstmalig anzuordnenden
Haftdauer zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist Beurteilte am 5. Juli
2017 um 14.55 Uhr verhaftet worden. Zwar hat er sich offiziell bis zum 7. Juli
2017, 14.50 Uhr, im Rahmen einer vorläufigen Festnahme zur Abklärung der
strafrechtlichen Vorwürfe in Haft befunden. Allerdings ist damit die maximal
mögliche Frist gemäss Art. 219 Abs. 4 StPO um 24 Stunden überschritten worden.
Der Beurteilte hätte spätestens am 6. Juli 2017 um 14.55 Uhr entweder aus der
vorläufigen Festnahme entlassen werden müssen oder aber der Staatsanwaltschaft
zugeführt werden müssen, damit diese das Verfahren auf Anordnung von
Untersuchungshaft einleitet (vgl. dazu Art. 224 StPO). Da keine solche
Zuführung an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist, ist die weiterhin bestehende
Haft bereits ab dem 6. Juli 2017, 14.55 Uhr, rein ausländerrechtlich begründet
gewesen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Frist gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG zu laufen
begonnen. Die heutige Verhandlung hat um 14.15 Uhr und damit gerade noch
rechtzeitig innert der Frist von 96 Stunden stattgefunden. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG
sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).
2.2 Entgegen
der angefochtenen Verfügung kann aus der bewussten rechtswidrigen Einreise in
die Schweiz noch nicht auf die Gefahr des Untertauchens geschlossen werden,
ansonsten jeder hier illegal Anwesende, der durch die Behörden entdeckt wird,
automatisch in Ausschaffungshaft versetzt werden könnte. Allerdings ist dem
Migrationsamt beizupflichten, dass vorliegend tatsächlich Anhaltspunkte bestehen,
die ein Untertauchen des Beurteilten indizieren. So hat er der Polizei eine falsche
Identität angegeben. Erst, nachdem er feststellen musste, dass Frankreich einer
Rückübernahme nicht zustimmt, weil er dort unbekannt ist, hat er seine Angaben
korrigiert. Ob diese zutreffend sind, steht zurzeit noch nicht definitiv fest.
Seine Reisepapiere will er vor längerem verloren haben. Die Erklärung des
Beurteilten, weshalb er in die Schweiz gekommen sei (er habe schwedisches Geld
wechseln wollen), ist überdies völlig unglaubwürdig. In der Schweiz besitzt er
keinerlei Anknüpfungspunkte. In der heutigen Verhandlung hat er auf den Vorhalt
hin, dass er nach Algerien gehen müsse, falls Frankreich trotz der vielfältigen
Bemühungen des Migrationsamtes seiner Rückübernahme nicht zustimme, erklärt, er
habe seine ganze Familie in Frankreich, er brauche medizinische Unterstützung.
Er könne nicht nach Algerien zurück. Insgesamt kann deshalb nicht zweifelhaft
sein, dass der Beurteilte, wäre er in Freiheit, unverzüglich versuchen würde,
nach Frankreich zu gelangen. Damit erweist sich die Haft als notwendig und ist
zu bestätigen. Da sich A____ nur bis zum Nachmittag des 6. Juli 2017
rechtmässig in einer (strafrechtlich bedingten) vorläufigen Festnahme befunden
hat (vgl. oben Ziff. 1), läuft die Frist von zwei Monaten am 5. September 2017
aus (nicht, wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, am 6. September
2017). Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über
den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für 2 Monate, das heisst bis zum 5. September 2017,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.