Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2017.3
ENTSCHEID
vom 27.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Andreas Traub, Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber
Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Gesuchsteller
2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Appellationsgericht
Basel-Stadt Gesuchsgegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Privatklägerin
C____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend Urteile des
Appellationsgerichts Basel-Stadt im Verfahren SB.2012.88 vom 10. Januar 2014
und vom 21. Juli 2016
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts
vom 16. August 2012 wurden A____ (Gesuchsteller 1) und B____ (Gesuchsteller 2)
des Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu je 21 Monaten Freiheitsstrafe,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von je CHF 10‘000.–. Ausserdem wurden sie solidarisch
zur Zahlung von CHF 607‘777.– Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins auf CHF
600‘000.– seit dem 14. April 2008 und auf CHF 7‘777.– seit dem 25. September
2008, sowie zu CHF 15‘733.55 Parteientschädigung an die Privatklägerin C____
verurteilt. Auf Berufung der beiden Beurteilten bestätigte das
Appellationsgericht im Verfahren SB.2012.88 mit Urteil vom 10. Januar 2014 den
erstinstanzlichen Entscheid. Mit Urteil 6B_493/2014, 6B_494/2014 vom 17. November
2015 hiess das Bundesgericht die von beiden Beurteilten erhobenen Beschwerden
teilweise gut, hob das Urteil des Appellationsgericht vom 10. Januar 2014 auf
und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Dabei
erachtete es sowohl den Schuldspruch als auch die vorinstanzliche
Strafzumessung als bundesrechtskonform (vgl. insb. a.a.O. E. 4 und 5), hielt
jedoch fest, im Zivilpunkt erweise sich die Rüge der Beschwerdeführer teilweise
als begründet (a.a.O. E. 6, insb. E. 6.5). Nach Durchführung eines
schriftlichen Verfahrens hielt das Appellationsgericht mit Urteil vom 21. Juli
2016 fest, zwar habe aufgrund der vollständigen Aufhebung das gesamte
Urteilsdispositiv neu zu ergehen, doch seien lediglich der Zivilpunkt sowie die
Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu beurteilen, während auf den Schuld- und
Strafpunkt nicht zurückzukommen sei (a.a.O. E. 1.2). Entsprechend bestätigte es
im Schuld- und Strafpunkt der Sache nach erneut das erstinstanzliche Urteil,
während es die Beurteilten im Zivilpunkt solidarisch zur Zahlung von CHF
600‘000.– Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. April 2008,
verurteilte. Gegen dieses Urteil erhoben beide Beurteilten mit Eingabe vom 14.
September 2016 Beschwerde ans Bundesgericht (Verfahren 6B_1034/2016). Mit Eingabe
ans Bundesgericht vom 25. Oktober 2016 reichten sie ein Revisionsgesuch
gegen das Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2014, 6B_494/2014 vom 17. November
2015 ein (Verfahren 6F_31/2016).
Mit Eingabe vom
10. Januar 2017 haben die Gesuchsteller, beide vertreten durch Advokat [...],
beim Appellationsgericht ein Revisionsgesuch betreffend die im Verfahren
SB.2012.88 ergangenen Urteile des Appellationsgerichts vom 10. Januar 2014 und
vom 21. Juli 2016 gestellt. Sie beantragen, die genannten Urteile seien
gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
bezüglich beider Gesuchsteller aufzuheben, beide Gesuchsteller seien vom
Vorwurf des Betruges kostenlos freizusprechen und die adhäsionsweise geltend
gemachte Zivilforderung sei kostenpflichtig zu Lasten der Privatklägerin,
eventualiter zu Lasten des Staates, abzuweisen. Entsprechend seien die Kosten
für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren neu zu verteilen und den
Gesuchstellern je eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen und
Genugtuung von CHF 50‘000.– zuzusprechen. Das Revisionsgesuch ist der
Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zur Kenntnisnahme zugestellt worden.
Auf entsprechendes Gesuch der beiden Gesuchsteller vom 10. Januar 2017 hat der
bundesgerichtliche Instruktionsrichter mit Verfügung vom 16. Januar 2017 entschieden,
die Verfahren 6B_1034/2016 und 6F_31/2016 bis zum Entscheid des
Appellationsgerichts über das bei diesem erhobene Revisionsgesuch zu sistieren.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Revisionsgesuche
sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Berufungsgericht
einzureichen, wobei dieses bei Revisionsgesuchen gegen Urteile des
Berufungsgerichts in anderer Besetzung zu entscheiden hat (Art. 21 Abs. 3
StPO). Im Kanton Basel-Stadt ist bezüglich (Gegenstand des vorliegenden Revisionsgesuchs
bildenden) Urteilen eines Dreiergerichts des Appellationsgerichts sowohl für
die Vorprüfung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 412 Abs. 1 StPO (vgl.
hierzu näher E. 1.2.1) als auch für den eigentlichen Revisionsentscheid gemäss
Art. 413 StPO ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (vgl. §
92 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100],
wobei sich Ziff. 2 der genannten Bestimmung dem Wortlaut nach nur auf Urteile
einer Kammer bezieht, in Ermangelung einer anderweitigen Regelung jedoch auch bezüglich
Urteilen anderer Spruchkörper zur Anwendung gelangen muss). Die Revision kann
verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist (Art. 410 Abs. 1
Ingress StPO). Als rechtskräftig gelten im Sinne der Terminologie der
Strafprozessordnung Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz
zulässig ist (Art. 437 Abs. 3 StPO). Entsprechend steht die (vorliegend
realisierte) Möglichkeit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht
gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) einem
Revisionsgesuch betreffend den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid grundsätzlich
nicht entgegen. Vielmehr ist in einer solchen Konstellation im Regelfall das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zu sistieren (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.
Auflage, Zürich 2013, N 1588). Dies muss zumindest dann gelten, wenn die
geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel nicht gemäss Art. 99
Abs. 1 BGG ins bundesgerichtliche Verfahren Eingang finden könnten (vgl. BGer
6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.4). Wie erwähnt hat denn auch der
bundesgerichtliche Instruktionsrichter die Sistierung des bei ihm hängigen
Beschwerdeverfahrens verfügt. Hervorzuheben ist sodann, dass in formeller
Hinsicht als rechtskräftiger Entscheid und damit als eigentliches Anfechtungsobjekt
der beantragten Revision einzig das Urteil des Appellationsgerichts vom 21.
Juli 2016 in Betracht fällt, ist doch das erste Urteil des Appellationsgerichts
vom 10. Januar 2014 vom Bundesgericht vollumfänglich aufgehoben worden.
Allerdings wird bei der Beurteilung der vorgebrachten Revisionsgründe zu
beachten sein, dass aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen
Entscheids lediglich das Urteil vom 10. Januar 2014 materielle Ausführungen zum
Schuldpunkt enthält, so dass sich (soweit die Revision den Schuldpunkt
beschlägt) insbesondere die Neuheit der im Revisionsgesuch geltend gemachten
Tatsachen und Beweismittel im Verhältnis zu diesem ersten Urteil bestimmt. Als
unproblematisch erweisen sich schliesslich die Voraussetzung der Beschwer und
damit der Legitimation der beiden durch das Appellationsgericht verurteilten
Gesuchsteller. Erfüllt sind auch die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 411
Abs. 1 StPO, während ein Revisionsgesuch, das sich wie das vorliegende auf
Revisionsgründe im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO stützt, an keine Frist
gebunden ist (Art. 411 Abs. 2 Satz 2 StPO).
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen
Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Dabei tritt es auf
das Gesuch unter anderem dann nicht ein, wenn sich dieses als offensichtlich
unzulässig oder unbegründet erweist (Art. 412 Abs. 2 StPO). Die vorläufige und
summarische Prüfung bezieht sich zum einen auf die Frage, ob das Revisionsgesuch
formell ordnungsgemäss erfolgte, zum andern aber auch darauf, ob die geltend
gemachten Revisionsgründe (vgl. hierzu näher E. 1.2.2) wahrscheinlich sind (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 412 N 1; Fingerhuth, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 412 N 1;
BGer 6B_415/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 1.1, wonach ein
Nichteintretensentscheid ergehen kann „lorsque les moyens de révision invoqués
apparaissent d’emblée comme non vraisemblables ou mal fondés“; ebenso BGer
6B_310/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.6).
1.2.2 Wie
erwähnt berufen sich die Gesuchsteller auf das Vorliegen eines Revisionsgrundes
im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Gemäss dieser Bestimmung kann die
Revision verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen
oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, eines der im Einzelnen
aufgeführten Wiederaufnahmeziele, zu denen unter anderem ein Freispruch zählt,
herbeizuführen. Bringt der Gesuchsteller sowohl Tatsachen wie auch Beweismittel
vor, braucht nur eines von beiden neu zu sein (Fingerhuth,
a.a.O., Art. 410 N 59; vgl. auch BGE 116 IV 353 E. 3a S. 357). Als neu gelten
dabei Tatsachen und Beweismittel, die zwar im Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden,
dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens jedoch nicht bekannt waren, ihm
also nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 116 IV 353 E. 3a
S. 357, Schmid, a.a.O., Art. 410
N 13). Massgeblich ist somit die fehlende Wahrnehmung des Gerichts. Dabei gelten
zwar Tatsachen bzw. Beweismittel, die sich in den Akten befanden, jedoch vom
Gericht übersehen wurden, in der Regel als neu, doch besteht eine Vermutung der
Aktenkenntnis des Gerichts, weshalb der Gesuchsteller die behauptete Nichtbeachtung
spezifisch zu begründen hat (Heer,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 410 StPO N 34, 38, 41; BGE 122 IV
66 E. 2b S. 68 f.). Auch ist zu berücksichtigen, dass das Gericht die Relevanz
bestimmter Aktenstücke stillschweigend verneinen kann (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 37, 41; BGE 122 IV 66 E. 2b S.
68). Als mitberücksichtigt und damit nicht als neu gilt sodann regelmässig das
Gegenteil einer im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsache (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 36). Von
vornherein nicht neu sind schliesslich Tatsachen und Beweismittel, die das
Gericht in seine Überlegungen einbezogen, deren Tragweite es aber falsch
gewürdigt hat (Heer, a.a.O., Art.
410 StPO N 38; BGE 122 IV 66 E. 2b S. 68 f.). Neben dem Erfordernis des
Vorliegens neuer Tatsachen oder Beweismittel setzt der Revisionsgrund von Art.
410 Abs. 1 lit. a StPO deren Erheblichkeit voraus. Erheblich sind neue Tatsachen
oder Beweismittel, wenn sie (bei hypothetischer Unterstellung der Richtigkeit einer
Tatsache bzw. der Beweiskraft eines Beweismittels) geeignet sind, die
Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des
veränderten Sachverhalts die Erreichung des Revisionsziels, vorliegend also ein
Freispruch, zumindest wahrscheinlich ist (BGE 116 IV 353 E. 5a S. 362, 120 IV
246 E. 2b S. 248 f.; Heer, a.a.O.,
Art. 410 StPO N 65 und Art. 413 StPO N 6 f.; Fingerhuth,
a.a.O., Art. 410 N 61).
2.1 Der
Verurteilung der beiden Gesuchsteller liegt der Vorwurf zugrunde, diese hätten
am 7. April 2008 namens der Personentransportfirma D____ AG, deren
Verwaltungsrat sie angehört hätten, bei der Privatklägerin ein Darlehen in Höhe
von CHF 950‘000.– mit einem Darlehenszinssatz von 2.8 % p.a. und einer Laufzeit
bis 15. August 2008 aufgenommen, das nach dem Wortlaut des nach den Angaben
des Gesuchstellers 1 aufgesetzten Darlehensvertrags „ausschliesslich zum Zwecke
der Vorbereitung und Durchführung von Aufträgen im Zusammenhang mit der EURO
2008“ hätte verwendet werden dürfen. Entgegen dieser Zweckbindung seien mit dem
Darlehensbetrag in der Folge, wie von den Gesuchstellern von Anfang an
beabsichtigt, andere Verbindlichkeiten der D____ AG, namentlich solche gegenüber
den Gesuchstellern nahestehenden Gesellschaften, abgelöst worden und eine
fristgerechte Rückzahlung an die Privatklägerin unterblieben. Während die
Gesuchsteller eine Täuschung der Privatklägerin bestritten und geltend machten,
nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien habe es sich nicht um ein
Projekt-, sondern um ein Sanierungsdarlehen gehandelt, gelangte das Appellationsgericht
im Urteil vom 10. Januar 2014 gestützt insbesondere auf den eindeutigen
Wortlaut des Darlehensvertrags, weitere Vertragselemente wie Zinssatz und
Laufzeit sowie die Aussagen der Privatklägerin und einer weiteren involvierten
Person zum Schluss, es sei ein Projektdarlehen vereinbart worden, wobei die
Zweckbindung für die Privatklägerin beim Vertragsschluss ausschlaggebend
gewesen sei (a.a.O., insb. E. 3.3 und 3.4). Die entsprechende als arglistig
qualifizierte Täuschung über die beabsichtigte Verwendung der Darlehenssumme
führte unter Bejahung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zum Schuldspruch
wegen Betrugs (a.a.O. E. 4).
Im Zivilpunkt
machte die Privatklägerin (neben dem im Urteil des Appellationsgerichts vom 21.
Juli 2016 nicht mehr zugesprochenen entgangenen Darlehenszins in Höhe von CHF
7‘777.–) hinsichtlich des Nominalbetrags des gewährten Darlehens eine
Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 600‘000.– geltend. Mit der
entsprechenden Reduktion gegenüber der ausbezahlten Darlehenssumme trug sie dem
Umstand Rechnung, dass mit Vereinbarung vom 24. September 2008 die
Privatklägerin ihre Darlehensforderung über CHF 950‘000.– zum Preis von CHF
350‘000.– an die (vom Gesuchsteller 2 beherrschte) E____ AG verkauft und zediert
hatte. Der von den Gesuchstellern vorgetragenen Einwendung, wonach diese
Vereinbarung eine Saldoklausel betreffend Ansprüche der Privatklägerin unter
anderem gegenüber den Gesuchstellern enthalte, hielt das Appellationsgericht im
Urteil vom 10. Januar 2014 entgegen, die fragliche Vereinbarung erweise sich
zufolge wirksamer Anfechtung durch die Privatklägerin wegen Grundlagenirrtums
und Täuschung als hinfällig. Zur Begründung wurde angeführt, die Privatklägerin
habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 24. September 2008 noch
nicht wissen können, dass der dieser zugrunde liegende Darlehensvertrag vom 7.
April 2008 auf einem Betrug beruhe; auch sei ihr im Vorfeld der Vereinbarung
der Eindruck vermittelt worden, der Verlust des Darlehens resultiere aus einem
schlechten Geschäftsgang (a.a.O. E. 6.2). Gegen diesen Punkt richtete sich die
bundesgerichtliche Kritik im Urteil 6B_493/2014, 6B_494/2014 vom 17. November
2015: Das Bundesgericht hielt fest, zufolge unzureichender Klärung der Umstände,
unter denen die Vereinbarung vom 24. September 2008 zustande gekommen sei,
lasse sich deren Verbindlichkeit für die Privatklägerin nicht abschliessend
beurteilen. Insbesondere setze sich die Vorinstanz nicht mit dem Umstand auseinander,
dass gemäss Ziff. 1.3 der Vereinbarung vor der Unterzeichnung unter anderem
Diskussionen über eine allfällige strafrechtliche Verantwortung der
Gesuchsteller und über die Gründe für die Unfähigkeit der D____ AG, das
Darlehen zurückzuzahlen, geführt worden seien (a.a.O. E. 6.5.2). In seinem
Urteil vom 21. Juli 2016, mit dem das Appellationsgericht die
Schadenersatzforderung der Privatklägerin über CHF 600‘000.– (zuzüglich
Schadenszins) schützte, hielt es an der Unverbindlichkeit der Vereinbarung vom
24. September 2008 fest. Zur Begründung verwies es darauf, in einer (vorgängig
nur unvollständig in den Akten enthaltenen und nach der Rückweisung durch das
Bundesgericht erstmals vollständig zu den Akten genommenen) E-Mail eines
Rechtsvertreters der Gesuchsteller bzw. deren Unternehmen an einen Rechtsvertreter
der Privatklägerin vom 23. September 2008 sei über die Verwendung des Darlehens
getäuscht worden. Dass ausserhalb des E-Mail-Wechsels vom 23./24. September
2008 Diskussionen über die in Ziff. 1.3 der Vereinbarung vom 24. September 2008
genannten Punkte stattgefunden hätten, sei nicht erstellt; entsprechend habe
die Privatklägerin bei Abschluss der Vereinbarung keine Kenntnis davon haben
können, dass die Gesuchsteller das Darlehen in straf- oder verantwortlichkeitsrechtlich
vorwerfbarer Weise zur eigenen Schadloshaltung verwendet hatten (a.a.O. E. 3.2
und 3.3).
2.2 In
ihrem Revisionsgesuch vom 10. Januar 2017 machen die Gesuchsteller (teilweise
unter Wiedergabe ihrer bereits mit Eingabe vom 8. Mai 2016 im Rahmen des nach
der Rückweisung durch das Bundesgericht durchgeführten
appellationsgerichtlichen Verfahrens vorgebrachten Argumentation) geltend,
aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel ergebe sich, dass es sich (entgegen
dem dem Schuldspruch zugrunde liegenden Sachverhalt) bezüglich des
Darlehenszwecks auch nach dem Verständnis der Privatklägerin um ein Sanierungs-
und nicht um ein Projektdarlehen gehandelt habe. Zur Begründung verweisen sie zum
einen auf eine E-Mail des Gesuchstellers 1 an die Privatklägerin vom 5.
September 2008, von welcher der Rechtsvertreter der Gesuchsteller erstmals im
Zusammenhang mit Abklärungen der Gesuchsteller bewusst Kenntnis genommen haben
will, die ihrerseits durch die (nach der Rückweisung durch das Bundesgericht
erfolgten) Aufforderung des Appellationsgerichts an den Vertreter der
Privatklägerin, vollständige Kopien des Mailverkehrs vom 23. und 24. September
2008 einzureichen, veranlasst worden seien (Revisionsgesuch vom 10. Januar 2017
Rz. 47). In dieser vom Gesuchsteller 2 mit Eingabe vom 8. Mai 2016
eingereichten E-Mail weise der Gesuchsteller 1 darauf hin, dass mit dem
EURO 2008-Geschäft „nur ein knapp ausgeglichenes Ergebnis erwirtschaftet“ worden
sei. Damit ergebe sich, dass die Nichtrückführbarkeit des Darlehens gerade
nicht mit einem Verlust an der EURO 2008 begründet worden sei; vor allem aber
habe die Privatklägerin, die stets behauptet habe, aufgrund der Ausgestaltung
als Projektdarlehen hätte dieses aus den Erträgen der EURO 2008 zurückgeführt
werden müssen, aufgrund dieser E-Mail wissen müssen, dass das Darlehen nicht
als Projektdarlehen verwendet worden war (a.a.O. Rz. 49). Damit hätte der
Erhalt der entsprechenden E-Mail dazu führen müssen, dass seitens der
Privatklägerin der Vorwurf des Betrugs erhoben bzw. die erfolgte Verwendung des
Darlehens thematisiert worden wäre, was allerdings von der Privatklägerin stets
bestritten worden sei (a.a.O. Rz. 49). Jedenfalls verblieben aufgrund der E-Mail
vom 5. September 2008 mit Blick auf die Diskussionen im Vorfeld der
Vereinbarung vom 24. September 2008 nur zwei Möglichkeiten: Entweder sei
eine Zweckentfremdung des Darlehens thematisiert worden oder die Privatklägerin
sei gar nicht von einem Projektdarlehen ausgegangen (a.a.O. Rz. 53). Nun habe
zum andern das Appellationsgericht im Urteil vom 21. Juli 2016 gestützt auf den
neu von der Privatklägerin eingeforderten vollständigen E-Mail-Verkehr vom 23.
und 24. September 2008 die neue tatsächliche Feststellung getroffen, dass sich
aus der vorstehend (vgl. E. 2.1) erwähnten E-Mail vom 23. September 2008
der gesamte massgebende Inhalt der Diskussion unter den Parteien im Vorfeld der
Vereinbarung vom 24. September 2008 ergebe; das angebliche Darlehensverständnis
der Privatklägerin, wonach es sich um ein Projektdarlehen gehandelt haben soll,
sei demnach zwischen den Parteien mit keinem Wort thematisiert worden (a.a.O.
Rz. 57). Dies lasse nach dem Gesagten keinen anderen Schluss zu, als dass
die Privatklägerin zum damaligen Zeitpunkt entgegen ihren Behauptungen im
Strafverfahren nicht von einem Projektdarlehen ausgegangen sei, womit eine
Täuschung der Privatklägerin und damit der Betrugsvorwurf sowie als Folge davon
auch die Basis für die Gutheissung der Zivilforderung entfielen (a.a.O. Rz. 60,
69 ff.).
3.1
3.1.1 Wie
die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 10. Januar 2017 selbst hervorheben, soll
Grundlage des Revisionsgesuchs die (gemäss ihrer Darstellung) neue tatsächliche
Feststellung im Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2016 betreffend
den Gegenstand der im Vorfeld der Vereinbarung vom 24. September 2008 zwischen
den Parteien geführten Diskussion, spezifisch die Feststellung, dass diese
Diskussion sich auf den Inhalt des E-Mail-Verkehrs vom 23./24. September 2008
beschränkte und demnach die angeblich zweckwidrige Verwendung des Darlehens von
Seiten der Privatklägerin bzw. ihres Rechtsvertreters nicht thematisiert wurde,
bilden (vgl. insb. Revisionsgesuch vom 10. Januar 2017 Rz. 37 f., 70, 75).
Indessen handelt es sich insoweit bei isolierter Betrachtung auch bezogen auf
das (für ein gegen den Schuldpunkt gerichtetes Revisionsbegehren massgebliche
[vgl. E. 1.1]) Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Januar 2014 nicht um
eine neue Tatsache. Denn wie in E. 2.1 erwähnt, hielt das Appellationsgericht
im genannten Urteil fest, die Privatklägerin habe im Zeitpunkt des Abschlusses
der Vereinbarung vom 24. September 2008 noch keine Kenntnis davon gehabt, dass
der Darlehensvertrag auf einem Betrug beruhe. Angesichts der Begründung des
Betrugsvorwurfs lag darin zugleich die Feststellung, dass der Privatklägerin
die Verwendung des Darlehens im Sinne der fehlenden Einhaltung der Zweckbindung
nicht bekannt war, was notwendigerweise implizierte, dass diese Verwendung zwischen
den Parteien auch nicht (im oben genannten Sinn) zum Thema werden konnte. Unerheblich
ist dabei, ob entsprechende Feststellungen aufgrund des damals erstellten
Sachverhalts überhaupt begründet erfolgen konnten, was gemäss dem bundesgerichtlichen
Entscheid nicht der Fall war. Denn hinsichtlich des behaupteten
Revisionsgrundes kommt es einzig darauf an, ob sich eine geltend gemachte
Tatsache im Verhältnis zum angefochtenen Entscheid als neu erweist, was gerade
nicht der Fall ist, wenn sie diesem Entscheid (ob zu Recht oder nicht) ohnehin zugrunde
lag, so dass die entsprechende Tatsache (isoliert betrachtet) gar keine
Veränderung des massgeblichen Sachverhalts zu bewirken vermöchte. Offen bleiben
kann damit auch, ob es sich bei der Vervollständigung des im Zeitpunkt des
ersten Urteils des Appellationsgerichts erst unvollständig (vgl. Akten Sep.
Beil. A/Nr. 11.28 bis 11.33) in den Akten befindlichen E-Mail-Verkehrs vom 23. und
24. September 2008 um ein neues Beweismittel handelt. Denn im Gegensatz zur in
E. 3.1.2 behandelten Konstellation eines Beweismittels, mit dem das Gegenteil
einer im angefochtenen Urteil festgehaltenen (und damit nach dem in E. 1.2.2.
Gesagten nicht neuen) Tatsache bewiesen werden soll, würde vorliegend das
allenfalls neue Beweismittel lediglich zum Beweis derjenigen Tatsache (fehlende
Thematisierung der angeblich zweckwidrigen Darlehensverwendung von Seiten der
Privatklägerin im Vorfeld der Vereinbarung vom 24. September 2008) angerufen,
die ohnehin zumindest implizit bereits Teil des dem angefochtenen Urteil zugrunde
liegenden Sachverhalts bildet. Darin aber kann von vornherein kein
Revisionsgrund liegen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn (wie es denn auch
von den Gesuchstellern geltend gemacht wird) entgegen dem angefochtenen Urteil
von der im Vorfeld der Vereinbarung bestehenden Kenntnis der Privatklägerin
betreffend Darlehensverwendung auszugehen wäre und im Zusammenspiel damit der
(in dieser Feststellung nun nicht mehr implizit enthaltenen) Tatsache fehlender
Thematisierung der Darlehensverwendung (was hier und im Folgenden stets im oben
genannten Sinn zu verstehen ist) Bedeutung zukäme. Damit aber würde ein
entsprechendes Revisionsbegehren zwingend voraussetzen, dass entweder die
Tatsache der Kenntnis als solche oder aber ein Beweismittel zum Nachweis
ebendieser Tatsache als neu und damit als Revisionsgrund zu qualifizieren wären,
was jedoch, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 3.1.2), offenkundig
nicht der Fall ist.
3.1.2 Wie
erwähnt argumentieren die Gesuchsteller, gestützt auf die E-Mail des
Gesuchstellers 1 an die Privatklägerin vom 5. September 2008 sei erstellt, dass
letztere von der Verwendung des Darlehens bereits im Vorfeld der Vereinbarung
vom 24. September 2008 Kenntnis gehabt habe. Bei diesem Vorbringen handelt
es sich von vornherein nicht um eine neue Tatsache, wird doch im Urteil des
Appellationsgerichts vom 10. Januar 2014 wie aufgezeigt das Gegenteil
festgehalten und damit nach dem Gesagten (vgl. E. 1.2.2) auch die nun
vorgebrachte Tatsache mitberücksichtigt. Fraglich kann insofern lediglich sein,
ob es sich bei der E-Mail vom 5. September 2008 um ein neues Beweismittel
handelt. Dabei ist zu beachten, dass die fragliche E-Mail nicht erst durch den
Gesuchsteller 2 im nach der Rückweisung durchgeführten
appellationsgerichtlichen Verfahren Eingang in die Akten fand. Vielmehr wurde
sie bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15./16. August
2012 seitens der Privatklägerin eingereicht (Akten S. 1627 f.), worauf nach der
erneuten Einreichung durch den Gesuchsteller 2 denn auch mit Verfügung der
Verfahrensleitung des Appellationsgerichts vom 9. Mai 2016 hingewiesen wurde
(Akten S. 2459). Im Lichte des in E. 1.2.2 Ausgeführten erscheint insofern
bereits fraglich, ob die Gesuchsteller den spezifischen
Begründungsanforderungen nachzukommen vermögen, äussern sie sich doch soweit
ersichtlich nicht zur Frage, woraus ihres Erachtens auf die Nichtbeachtung
dieser E-Mail im ersten Urteil des Appellationsgerichts geschlossen werden soll,
obwohl die fehlende Wahrnehmung Voraussetzung dafür wäre, ein bereits in den
Akten befindliches Beweismittel als neu anzuerkennen. Eine fehlende Wahrnehmung
der genannten E-Mail bei Fällung des Urteils des Appellationsgerichts vom 10.
Januar 2014 ist denn auch nicht ersichtlich, zumal anlässlich der Berufungsverhandlung
vom gleichen Datum durch den Rechtsvertreter der Privatklägerin ausdrücklich
auf diese E-Mail Bezug genommen wurde (vgl. Prot. Berufungsverhandlung Akten
S. 2141), ohne dass sich (wie im Revisionsgesuch Rz. 52 geltend
gemacht) aus den entsprechenden in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium
erfolgten Ausführungen darauf schliessen liesse, dass auch der Privatklägerin im
Vorfeld der Vereinbarung vom 24. September 2008 aufgrund dieser E-Mail die
Verwendung des Darlehens bereits hätte bewusst sein müssen. In Übereinstimmung
mit der Vermutung der Aktenkenntnis (vgl. E. 1.2.2) ist daher vorliegend davon
auszugehen, dass in der Nichterwähnung der fraglichen E-Mail im ersten Urteil
des Appellationsgerichts eine stillschweigende Verneinung der Relevanz dieses
Aktenstücks zu sehen ist. Diese Einschätzung deckt sich im Übrigen mit dem
Ergebnis der nachstehend (E. 3.1.3) vorzunehmenden Prüfung der Erheblichkeit
der von den Gesuchstellern geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel. Hat
aber das Appellationsgericht bei Fällung des Urteils vom 10. Januar 2014 die
E-Mail vom 5. September 2008 nicht übersehen, so stellt diese kein neues
Beweismittel im Sinne des entsprechenden Revisionsgrundes dar.
3.1.3 Ergänzend
ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es neben der Neuheit der im
vorliegenden Revisionsgesuch genannten Tatsachen und Beweismittel auch (bei
hypothetisch unterstellter Richtigkeit der vorgebrachten Tatsachen bzw.
Beweiskraft der angeführten Beweismittel) offensichtlich an deren Erheblichkeit
fehlt. Dabei könnte sich die Erheblichkeit bei einer auf den Schuldpunkt
abzielenden Revision von vornherein nur aus dem Zusammenspiel der angeführten
Tatsachen und Beweismittel ergeben, da bei isolierter Betrachtung weder die auf
die Darlehensverwendung bezogene Kenntnis der Privatklägerin im Vorfeld der
Vereinbarung vom 24. September 2008, noch die fehlende Thematisierung der
Darlehensverwendung in den der Vereinbarung vorangehenden Diskussionen Rückschlüsse
auf das Darlehensverständnis der Privatklägerin erlauben würden. Indessen ist
auch die im Revisionsgesuch vorgenommene Kombination dieser beiden Aspekte
nicht geeignet, das im Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Januar 2014
erstellte Verständnis des Darlehensvertrags durch die Privatklägerin im Sinne
der Gewährung eines Projektdarlehens in Frage zu stellen. Denn die für dieses
Verständnis sprechenden Elemente, namentlich der sehr klare Wortlaut des
Darlehensvertrags und bestimmte weitere Vertragselemente (vgl. zum Ganzen E.
2.1), stehen gegenüber dem Vorbringen der Gesuchsteller so klar im Vordergrund,
dass eine Abänderung des Urteils im Schuldpunkt zufolge abweichend erstellten
Darlehensverständnisses der Privatklägerin offensichtlich nicht als wahrscheinlich
einzustufen ist; dies umso weniger, als eine fehlende Thematisierung der
Darlehensverwendung selbst bei unterstellter Kenntnis derselben ohne weiteres
anders (beispielsweise als unbeabsichtigte Unterlassung oder aber verhandlungs-
bzw. prozesstaktisch) erklärbar, mithin mit dem (für den Schuldpunkt allein
massgeblichen) ursprünglichen Verständnis als Projektdarlehen entgegen den
Ausführungen der Gesuchsteller keineswegs inkompatibel wäre.
3.2 Wurden
vorstehend entsprechend der Argumentation im Revisionsgesuch sowohl die Neuheit
der Tatsachen und Beweismittel als auch deren Erheblichkeit mit Blick auf den
Schuldpunkt bzw. das für diesen entscheidende Darlehensverständnis der
Privatklägerin und damit im Verhältnis zum Kenntnisstand des Spruchkörpers bei
Fällung des ersten Urteils des Appellationsgerichts geprüft, so wäre aufgrund
der in formeller Hinsicht erforderlichen Anfechtung des zweiten Urteils des
Appellationsgerichts (vgl. E. 1.1) an sich auch eine allein auf den Zivilpunkt
bezogene Revision denkbar. Eine solche (im Sinne einer vom Wegfall des
Schuldspruchs unabhängigen Begründung einer Abänderung des Zivilpunkts,
beispielsweise zufolge abweichender Einschätzung der Verbindlichkeit der
Saldoklausel bei vorgängiger Kenntnis der Darlehensverwendung) wird indessen
von den Gesuchstellern gar nicht beantragt. Der Vollständigkeit halber ist
jedoch festzuhalten, dass insoweit Revisionsgründe von vornherein nicht
ersichtlich wären, müsste die Neuheit von Tatsachen oder Beweismitteln sich diesfalls
doch auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2016 beziehen, da
dieses sich materiell mit dem Zivilpunkt befasst. Dass dieses zweite Urteil des
Appellationsgerichts gestützt auf den E-Mail-Verkehr vom 23. und 24. September
2008 die fehlende Thematisierung einer (angeblich) zweckwidrigen Darlehensverwendung
von Seiten der Privatklägerin im Vorfeld der Vereinbarung vom
24. September 2008 benennt, machen die Gesuchsteller selbst geltend (vgl.
Revisionsgesuch Rz. 57, 60); dass sodann auch die E-Mail vom 5. September 2008
nicht unbeachtet gelassen wurde, ergibt sich bereits aus deren Erwähnung in E.
1.2 des entsprechenden Urteils. Damit aber wäre die fehlende Neuheit der im
Revisionsgesuch angeführten Tatsachen und Beweismittel auch hinsichtlich einer
lediglich den Zivilpunkt betreffenden Revision offenkundig.
Ergibt sich
damit schon aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung, dass es
offenkundig an der Wahrscheinlichkeit der geltend gemachten Revisionsgründe
fehlt, so ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens haben die Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei
eine Gebühr von CHF 1‘000.– angemessen erscheint, die den beiden Gesuchstellern
in solidarischer Haftbarkeit zu auferlegen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Die Gesuchsteller tragen in solidarischer
Haftbarkeit die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Gesuchsteller 1 und 2
Gesuchsgegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerin
Schweizerisches Bundesgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.