Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.207
URTEIL
vom 21.
Juni 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 18. August 2016
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
A____, geboren
am [...], russischer Staatsangehöriger, reiste am 12. Dezember 2008
in die Schweiz ein, woraufhin er am 15. Dezember 2008 eine
Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erhielt. Am
15. November 2014 stellte er Antrag auf die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Nach verschiedenen Abklärungen zur aktuellen
Arbeitssituation und Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das
Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) mit
Verfügung vom 10. November 2015 seine Aufenthaltsbewilligung nicht und wies
ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg mit Frist bis zum
29. Februar 2016. Gegen diese Verfügung erhob A____ Rekurs beim
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD), mit welchem er die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung, eventualiter der Aufenthaltsbewilligung verlangte.
Mit Entscheid vom 18. August 2016 wies das JSD den Rekurs ab.
Dagegen hat A____
am 29. August 2016 beim Regierungsrat Rekurs erhoben und am
19. September 2016 begründet. Damit verlangt er die Aufhebung der
Verfügung des Migrationsamts vom 10. November 2015 sowie des
Entscheids des JSD und die Erteilung der Niederlassungsbewilligung,
eventualiter der Aufenthaltsbewilligung. Das Präsidialdepartement hat den Fall
mit Schreiben vom 29. September 2016 dem Verwaltungsgericht zum direkten
Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt mit Rekursantwort vom 23. Dezember
2016 die Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent
hat hierzu am 17. Februar 2017 eine Replik eingereicht. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit vorliegend von Belang, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 29. September
2016 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG, SG 153.100])
und den Bestimmungen von §§ 10 und 12 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid
unmittelbar berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht
nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu
entscheiden (VGE VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2 und VD.2012.243 vom 21.
Mai 2013 E. 1.2).
Nach Art. 110 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110) haben die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts in
Umsetzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,
SR 101) die Anwendung des massgebenden Rechts von Amtes wegen vorzunehmen
und den Sachverhalt frei zu prüfen. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht
auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt seines eigenen Entscheids
abzustellen und auch echte Noven zu berücksichtigen hat (VGE VD.2014.18
vom 2. Dezember 2014 E. 1.4). Insbesondere die Frage, ob eine Aufenthaltsbewilligung
nicht zu verlängern und die betroffene Person aus der Schweiz wegzuweisen ist,
beurteilt sich aufgrund der Umstände im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts.
Namentlich in diesem Fall sind Noven zulässig (VGE VD.2012.243 vom 21. Mai
2013 E. 1.2 und VD.2012.116 vom 19. November 2012 E. 1). Bei der
Frage der Wegweisung ist dies im Interesse eines sachlich richtigen Entscheids
besonders angezeigt, weil eine nach dem Verwaltungsentscheid eingetretene
positive Entwicklung sonst überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnte
(vgl. VGE VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2013.46 vom
27. November 2013 E. 1.2 und VD.2010.189 vom 9. Februar 2011
E. 1.2). Es ist somit auf die aktuellen Umstände und die Beweislage im
Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsentscheids abzustellen (vgl.
VGE VD.2016.162 vom 19. September 2016 E. 1.5).
2.1 Die
Vorinstanz hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der
Begründung geschützt, dass der Rekurrent
im Zeitpunkt der Verfügung des BdM, d.h. am 10. November 2014, über keine
Arbeitsstelle verfügt und somit den im Rahmen der ursprünglichen
Aufenthaltsbewilligung zugrunde gelegten Zweck nicht erfüllt habe
(angefochtener Entscheid, E. 4). Dem Rekurrenten
habe auch nicht eine Frist bis zum 31. Dezember 2015 zur Stellensuche
eingeräumt werden müssen. Denn gemäss den Weisungen des Staatssekretariats für
Migration (SEM) könne eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, solange
Ansprüche der Arbeitslosenversicherung bestehen oder wenn der Ausländer oder
die Ausländerin sich in einem Beschäftigungsprogramm befinden. Im Falle des Rekurrenten habe die Rahmenfrist am
31. März 2015 geendet, und nach seinen eigenen Angaben habe er ab
Mai 2015 keine Arbeitslosenversicherungsgelder mehr erhalten. Seit diesem
Zeitpunkt unterliege er den allgemeinen Vorschriften, wonach er als
Drittstaatangehöriger den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 18 ff.
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG,
SR 142.20]) unterliege. Über einen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung verfüge er nicht (E. 5). Die Vorinstanz hat die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung
des Rekurrenten auch als verhältnismässig
im Sinne von Art. 96 AuG beurteilt (E. 6–8).
2.2 Mit
seinem Rekurs macht der Rekurrent
geltend, dass im Zeitpunkt der Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
erwarten gewesen sei, dass er bis Ende 2015 wieder eine Arbeitsstelle antreten
werde, was sich auch bestätigt habe. Hätte das Migrationsamt seinem Antrag im
Rahmen des rechtlichen Gehörs entsprochen und mit der Verfügung noch
zugewartet, so wären im späteren Verfügungszeitpunkt im Dezember 2015 die
Voraussetzungen für den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
zufolge Anstellungsverhältnis wieder erfüllt gewesen (Rekursbegründung,
Rz 9). Der Rekurrent macht des
Weiteren geltend, dass die Aufenthaltsbewilligung, welche hätte verlängert werden
müssen, am 11. Dezember 2014 abgelaufen sei. Er habe am
14. November 2014 rechtzeitig um deren Verlängerung nachgesucht. Er
habe damals die Voraussetzungen für den Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erfüllt, da er in diesem Zeitpunkt über eine
Arbeitsstelle verfügt habe. Das Migrationsamt habe jedoch mit der Verlängerung
ungebührend lange über den 11. Dezember 2014 hinaus zugewartet und
dies mit den Abklärungen im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung begründet. Dass es beim Erlass der Verfügung vom
10. November 2015 nicht mehr die letzten begehrten anderthalb Monate
abgewartet habe, erscheine unverhältnismässig. Der Zeitpunkt des
Verfügungserlasses sei willkürlich festgelegt worden. Das Zuwarten 11 Monate
über den 11. Dezember 2014 hinaus lasse sich nicht mehr auf sachliche
Gründe stützen (Rz 10). Ihm, der bestens integriert sei, die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, sei unverhältnismässig, zumal er die
Voraussetzungen für die Verlängerung im Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltsbewilligung
am 11. Dezember 2014 erfüllt habe (Rz 11).
2.3
2.3.1 Die
Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem
Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie kann insbesondere für
Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit, die länger als ein Jahr dauern, erteilt
werden (Art. 18a Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für
einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen
verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AuG). Die Aufenthaltsbewilligung
ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Gemäss
Art. 62 lit. d AuG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung
widerrufen, wenn der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung
nicht einhält. Wie sich aus Art. 33 Abs. 2 AuG ergibt, ist der
Aufenthaltszweck eine Bedingung im Sinne der Gesetzesterminologie. Wenn der
ursprüngliche Aufenthaltszweck nicht mehr verfolgt bzw. eingehalten wird, ist
deshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. d AuG erfüllt. In
diesem Fall gilt der Aufenthaltszweck nach gängiger Terminologie als erfüllt (Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 33
N 5; Hunziker, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar. Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 44; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 62
N 9).
2.3.2 Auch
bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds ist die Aufenthaltsbewilligung nur zu
widerrufen, wenn der Widerruf nach den gesamten Umständen angemessen und
verhältnismässig ist (Hunziker,
a.a.O., Art. 62 N 6 ff.; Spescha,
a.a.O., Art. 62 N 2). Aus diesem Grund ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie
verhältnismässig ist, und führt das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht
automatisch zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 8; Nüssle, in: Caronni/Gächter/ Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Bern 2010, Art. 33 N 33; vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich, Bern 2013, aktualisiert am 12. April 2017 [nachfolgend
Weisungen AuG], Ziff. 3.3.6). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich
der Aufenthaltszweck erfüllt hat bzw. der Zulassungsgrund nicht mehr
eingehalten werden kann (Nüssle,
a.a.O., Art. 33 N 33). Soweit kein gesetzlicher oder völkerrechtlicher
Bewilligungsanspruch besteht, hat der Ausländer keinen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und liegt deren Verlängerung im
Ermessen der zuständigen Behörde (Bolzli,
a.a.O., Art. 33 N 7; Nüssle,
a.a.O., Art. 33 N 7 und 33; SEM, Weisungen AuG, Ziff. 3.3.6).
Das Ermesen der Behörde ist beim Entscheid über die Bewilligungsverlängerung
allerdings weniger gross als bei der erstmaligen Erteilung (Uebersax, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.110; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 33; Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 7)
Beim Entscheid
über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot
(Art. 8 Abs. 1 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und
der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 V) zu
beachten (Bolzli, a.a.O.,
Art. 33 N 7). Die zuständige Behörde hat deshalb eine umfassende
Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Nichtverlängerung der Bewilligung und der Wegweisung einerseits und dem
privaten Interesse des Ausländers an der Verlängerung der Bewilligung
andererseits (Nüssle, a.a.O.,
Art. 33 N 33; vgl. VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011
E. 3 und VD.2013.210 vom 30. Juni 2014 E. 3.1; Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.44). Das
öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss
die privaten Interessen der betroffenen Personen überwiegen (SEM,
Weisungen AuG, Ziff. 8.3). Beim Entscheid über die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sind neben den öffentlichen Interessen insbesondere die
Dauer der Anwesenheit des Ausländers in der Schweiz, die Respektierung der
Rechtsordnung durch den Ausländer, die persönlichen, familiären und sozialen
Beziehungen des Ausländers, die finanziellen Verhältnisse des Ausländers sowie
sein Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, der
Grad der Integration des Ausländers, der Gesundheitszustand des Ausländers und
die Möglichkeiten der Wiedereingliederung des Ausländers im Herkunftsstaat zu
berücksichtigen (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AuG;
Art. 31 Abs. 1 VZAE; Bolzli,
a.a.O., Art. 33 N 7; Nüssle,
a.a.O., Art. 33 N 33; Spescha,
a.a.O., Art. 96 N 4). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt
insbesondere das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in
Betracht (BGer 2C_1179/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2.1
und 2A.508/2005 vom 16. September 2005 E. 2.2.1).
2.3.3 Gemäss
den Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration kann die
Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, solange Ansprüche der
Arbeitslosenversicherung bestehen oder wenn der Ausländer sich in einem
Beschäftigungsprogramm für Arbeitslose befindet. Bei der erneuten
Arbeitsaufnahme finden die allgemeinen Vorschriften Anwendung (SEM, Weisungen
AuG, Ziff. 3.3.3). Dies kann jedoch nur gelten, wenn der Ausländer erst
nach der rechtskräftigen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wieder
eine Arbeit aufnimmt. Wenn der Ausländer hingegen bereits im Zeitpunkt des
Entscheids über die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wieder erwerbstätig
ist, wird der ursprüngliche Aufenthaltszweck wieder eingehalten und fehlt es
damit im massgebenden Zeitpunkt am Widerrufsgrund des erfüllten
Aufenthaltszwecks. Im Übrigen hat das Migrationsamt auch gemäss Auskunft des
Leiters des Teams Arbeitsbewilligungen der für die Prüfung der arbeitsmarktlichen
Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständigen Abteilung Arbeitsbeziehungen und
Einigungsamt des Amts für Wirtschaft und Arbeit, [...], die Möglichkeit, die
Aufenthaltsbewilligung selbst dann zu verlängern, wenn keine Ansprüche der
Arbeitslosenversicherung mehr bestehen und sich der Ausländer nicht in einem
Beschäftigungsprogramm für Arbeitslose befindet. Auf Anfrage des Migrationsamts
hat er mit E-Mail vom 21. September 2015 Folgendes erklärt: "Somit muss
der Entscheid, ob er [der Rekurrent] sich nach einem allfälligen Ablauf seiner
Aufenthaltsbewilligung und seiner ALV-Ansprüche noch weiter in der Schweiz
aufhalten und dann auch wieder arbeiten dürfte, durch das zuständige Migrationsamt
getroffen werden; erst wenn diese Behörde einen weiteren Aufenthalt ablehnen
und somit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ablehnen würde, müsste ein
interessierter Arbeitgeber einen erneuten kontingentspflichtigen Antrag
stellen, der dann vom zuständigen Arbeitsamt und vom SEM wiederum gutgeheissen
werden müsste."
2.4 Im
Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung vom 10. November 2015 hat
der Rekurrent weder eine Arbeitsstelle noch Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung gehabt. Damit hat er zu diesem Zeitpunkt den
ursprünglichen Zweck seiner Aufenthaltsbewilligung nicht eingehalten und ist
damit der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. d AuG erfüllt gewesen.
Im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz am 18. August 2016 hat der
Rekurrent indessen wieder eine Arbeitsstelle gehabt. Die Vorinstanz hatte
mangels Mitteilung zwar keine Kenntnis von dieser Anstellung. Der Rekurrent hat indessen während des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mittels Vorlage eines Assignment Contract
mit der B____ einen Arbeitseinsatz als klinischer Programmierer bei der C____
vom 18. Juli 2016 bis 17. Januar 2017 belegt (Eingabe vom 25. November 2016).
Damit hat er den ursprünglichen Zweck der für einen Aufenthalt mit
Erwerbstätigkeit erteilten Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich wieder eingehalten.
Gegen die Einhaltung des Aufenthaltszwecks könnte zwar eingewendet werden, dass
das Arbeitsverhältnis des Rekurrenten auf weniger als ein Jahr befristet ist,
obwohl die Aufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit mit
einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt worden ist. Eine solche Betrachtungsweise
erscheint aber überspitzt formalistisch, zumal die Anstellung gemäss der
glaubhaften Darstellung des Rekurrenten nur aufgrund seiner ungeklärten
rechtlichen Aufenthaltssituation vorläufig befristet wurde (Eingabe vom
25. November 2016). In der Zwischenzeit hat der Rekurrent belegtermassen eine Verlängerung
seines Anstellungsverhältnisses mit der B____ bis zum 30. Juni 2017
am gleichen Einsatzort angezeigt (Eingabe vom 20. Dezember 2016), was
als zulässiges Novum (oben E. 1.2) zu beachten gilt. Damit liegt aktuell kein
Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. d AuG vor, welcher die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen könnte.
2.5 Selbst
wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. d AuG bejaht
würde, wäre die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
unverhältnismässig. Der Rekurrent hält sich seit bald acht Jahren in der
Schweiz auf, hat die Rechtsordnung der Schweiz stets respektiert, spricht
gemäss seinen unbestrittenen Angaben gut Deutsch (Rekursbegründung, Rz 11),
hat mit dem Erwerb des Goethe-Zertifikats C1 (fünfte Stufe der im gemeinsamen
europäischen Referenzrahmen für Sprachen beschriebenen sechsstufigen
Kompetenzskala) nachgewiesen, dass er die deutsche Sprache sicher verwenden und
seine persönlichen Belange im privaten, öffentlichen und beruflichen Leben
adäquat ausdrücken kann, hat nie Sozialhilfe bezogen, hat sich stets um eine
Arbeitsstelle bemüht, ist ausser während insgesamt rund eineinhalb Jahren stets
erwerbstätig gewesen und übt derzeit eine qualifizierte unselbständige Erwerbstätigkeit
aus. Die Vorinstanz behauptet, der Rekurrent verfüge in der Schweiz über keine
persönlichen Beziehungen (angefochtener Entscheid, E. 8). Der Rekurrent
wendet dagegen ein, er habe persönliche Beziehungen in der Schweiz aufgebaut
(Rekursbegründung, Rz 11). In seinem Gesuch vom 15. November 2014 hat
er zudem erklärt, in seiner Freizeit beschäftige er sich mit der christlichen
Gemeinde, Sport, Wandern und Reisen zu den schönen Orten der Schweiz mit seiner
Freundin. Er spiele Schach, Fussball und Basketball, in der Sommerzeit am
Spielplatz bei der Dreirosenbrücke. Der Rekurrent hat seine persönlichen
Beziehungen in der Schweiz zwar nicht näher substantiiert oder belegt. Trotzdem
ist es glaubhaft, dass ein Ausländer, der die hiesige Sprache sehr gut
beherrscht und gemäss seinen unwiderlegbaren Angaben aktiv am
gesellschaftlichen Leben teilnimmt, innert bald acht Jahren in der Schweiz auch
persönliche Beziehungen zu hier lebenden Personen geknüpft hat. Davon scheint
denn auch das Migrationsamt auszugehen, indem es festgehalten hat, dass der
Rekurrent "ansonsten (abgesehen von der beruflichen und wirtschaftlichen
Integration [Anmerkung hier]) – insbesondere sprachlich – gut integriert
ist" (Zusatzblatt Verfügungsrapport vom 14. Oktober 2015, S. 2).
Damit hat der
Rekurrent ein erhebliches Interesse an der Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund seiner weitgehenden Integration kann höchstens
ein geringes öffentliches Interesse daran bestehen, zur Durchsetzung einer
restriktiven Einwanderungspolitik die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten
nicht zu verlängern und diesen aus der Schweiz wegzuweisen. In den rund
zweieinhalb Jahren von Ende 2013 bis Mitte 2016 ist der Rekurrent während rund
eineinhalb Jahren arbeitslos gewesen. Zudem ist der Rekurrent in dieser Zeit
für vier verschiedene Arbeitgeberinnen tätig gewesen, von denen ihm zwei noch
während der Probezeit gekündigt haben. Unter diesen Umständen besteht ein
gewisses Risiko, dass er in Zukunft der Arbeitslosenversicherung erneut zur
Last fallen könnte. Dies kann aber nur ein geringes zusätzliches öffentliches
Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung begründen.
Insgesamt vermögen die öffentlichen Interessen damit die privaten Interessen
des Rekurrenten nicht zu überwiegen, auch wenn ihm die Wiedereingliederung in
seiner Heimat keine erheblichen Probleme bereiten würde. Damit ist die
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern, weil die
Nichtverlängerung unverhältnismässig wäre und damit einen Ermessensmissbrauch
darstellen würde.
3.1 Die
Vorinstanz hat dem Rekurrenten auch die
vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verweigert (angefochtener
Entscheid, E. 9). Die Niederlassungsbewilligung kann bei erfolgreicher
Integration, namentlich wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer
Landessprache verfügt, nach ununterbrochenem Aufenthalt mit
Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden
(Art. 34 Abs. 4 AuG). Eine erfolgreiche Integration liegt vor,
wenn der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektiert und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben
und zum Erwerb von Bildung bekundet (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. a
und c VZAE sowie Art. 77 Abs. 4 VZAE; BVGer
C-6067/2012 vom 20. September 2013 E. 6.8 und Bolzli, Art. 34 N 7). Mit dem
Begriff "namentlich" wird zum Ausdruck gebracht, dass die erwähnten
Kriterien nicht abschliessend sind und über das Vorliegen einer erfolgreichen
Integration aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände zu entscheiden ist
(BVGer C-6067/2012 vom 20. September 2013 E. 6.8). Grundsätzlich
ist die effektive Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. der tatsächliche Erwerb
von Bildung zu berücksichtigen. Nur in Ausnahmefällen kann es genügen, dass
sich der Wille dazu manifestiert und in jüngster Vergangenheit manifestiert
hat. Indikatoren für den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sind im
Allgemeinen ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis (Kopie des Arbeitsvertrags und
einer aktuellen Arbeitsbestätigung) oder der Nachweis der wirtschaftlichen
Unabhängigkeit, z.B. selbständige Erwerbstätigkeit, der Nachweis von
Arbeitssuchbemühungen, die Anmeldung beim RAV, Temporärarbeiten
(Aushilfe-/Temporärjobs) oder eine Bestätigung von Zwischenverdiensten, die den
Willen nachweisen, selbstverantwortlich zu leben (Staatssekretariat für
Migration, Weisungen und Erläuterungen Integration, Bern 2009, Stand
- Januar 2015 [nachfolgend Weisungen Integration], Ziff. 2.2.3).
Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung verlangt das
Staatssekretariat für Migration ein bestehendes Arbeitsverhältnis, das durch
eine Kopie des Arbeitsvertrags nachzuweisen ist, oder den Nachweis der wirtschaftlichen
Unabhängigkeit (Anhang 1 zu den Weisungen Integration). Entgegen den
Erwägungen der Vorinstanz setzt der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben
damit nicht notwendigerweise ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Über
gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt der Ausländer, wenn er in der am
Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des
gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates erreicht
(Art. 62 Abs. 1 lit. b VZAE). Neben den Sprachkenntnissen
ist die berufliche und soziale Integration massgeblich (Bolzli, a.a.O., Art. 34 N 7). Bei der Erteilung
der Niederlassungsbewilligung ist der Grad der Integration zu berücksichtigen
(Art. 54 Abs. 2 AuG). Auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, hat der Ausländer keinen Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung und liegt deren Erteilung im Ermessen der zuständigen
Behörde, soweit kein gesetzlicher oder staatsvertraglicher Bewilligungsanspruch
besteht (Bolzli, a.a.O., Art. 34
N 3; Hunzi-ker/König, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Bern 2010, Art. 34 N 11 und 33).
3.2 Der
Rekurrent ist im Zeitraum von Ende 2013
bis Mitte 2016 während rund eineinhalb Jahren arbeitslos gewesen. Zudem ist der
Rekurrent in dieser Zeit für vier verschiedene Arbeitgeberinnen tätig gewesen,
von denen ihm zwei noch während der Probezeit gekündigt haben. Dies zeigt, dass
die wirtschaftliche Integration des Rekurrenten noch nicht gesichert ist. Zudem
kann dem Rekurrenten nur eine durchschnittliche soziale Integration attestiert
werden. Unter diesen Umständen haben die Vorinstanzen von ihrem Ermessen keinen
unzulässigen Gebrauch gemacht, indem sie zum Schluss gekommen sind, dass der
Grad der Integration des Rekurrenten zur vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
nicht genügt (Verfügung des Migrationsamts vom 10. November 2015,
Ziff. 2 und Rekursentscheid des JSD, E. 9).
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Rekurs insofern gutzuheissen ist, als dem Rekurrenten zu Unrecht die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung verweigert worden ist. Der Fall ist deshalb an das
Migrationsamt zurückzuweisen zwecks Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.
Bezüglich Ablehnung der vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
ist der Rekurs abzuweisen. Da der Rekurrent
im Wesentlichen obsiegt, sind keine Kosten zu erheben und ist der Rekurrent für seinen Vertretungsaufwand
angemessen zu entschädigen. Mangels einer Honorarnote sind die Bemühungen
seines Rechtsvertreters praxisgemäss zu schätzen. Vorliegend erscheint ein
Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von knapp sechs Stunden als angemessen,
was bei einem Stundenansatz von CHF 250.– eine Parteientschädigung von
CHF 1'500.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt.
Über die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren wird das JSD aufgrund der anwendbaren gesetzlichen Grundlagen
zu entscheiden haben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom
18. August 2016 aufgehoben und die Sache zur Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung an das Migrationsamt zurückgewiesen. Im Übrigen wird der
Rekurs abgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Dem Rekurrenten
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements
eine Parteientschädigung von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 120.– zugesprochen.
Der Fall wird zur Festsetzung der
Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an das Justiz-
und Sicherheitsdepartement zurückgewiesen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.