Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.210
URTEIL
vom 6. Juni 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas
Weber,
und Gerichtsschreiberin MLaw
Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug,
Strafvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 15. September 2016
betreffend Prüfung der bedingten
Entlassung / Abschreibung und Kostenentscheid
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 23. April 2013 des Raubes (räuberischer Diebstahl),
des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz
und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz schuldig erklärt und
verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
und der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft., sowie zu einer Busse von CHF 600.–.
Zudem wurde eine stationäre Behandlung gemäss Art. 59 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet und der Vollzug der
Freiheitsstrafe aufgeschoben.
Seit dem 30. Mai
2013 befand sich A____ in der Psychiatrischen Klinik [...] im stationären
Massnahmevollzug. Anlässlich der mindestens einmal jährlich durchzuführenden
Prüfung der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmevollzug erging am
8. Dezember 2015 ein Entscheid der Abteilung Strafvollzug, welche die bedingte
Entlassung verweigerte. Dagegen erhob A____ (Rekurrent) am 23. Dezember 2015
Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement, den er am 21. März 2016 begründete.
Der Rekurrent beantragte, dass der Entscheid vom 8. Dezember 2015 aufzuheben
und die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmevollzug anzuordnen
sei; unter o/e Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu bewilligen sei. Aufgrund des guten Vollzugsverlaufs befindet sich
der Rekurrent nun seit dem 16. August 2016 in der [...], wo der Massnahmevollzug
nach Art. 59 StGB im offenen Regime weitergeführt wird. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) hat am 15. September 2016 das Rekursverfahren als gegenstandslos
abgeschrieben und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 26. September 2016 erhobene Rekurs
an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 4. Oktober
2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit Rekursbegründung
vom 8. November 2016 beantragt der Rekurrent, die Verfügung des JSD vom 15. September
2016 sei unter o/e Kostenfolge aufzuheben und ihm sei für das Rekursverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. Zudem sei das
JSD anzuweisen, dem Rekurrenten ein anwaltliches Honorar von CHF 4‘537.55 zuzusprechen
oder eventualiter sei die Angelegenheit zur Festsetzung des Honorars an das JSD
zurückzuweisen. Mit Rekursbeantwortung vom 9. Januar 2017 hat das JSD unter
Verweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung des
Rekurses beantragt. Hierzu hat der Rekurrent am 3. Februar 2017 repliziert. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 4. Oktober
2016 sowie § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VPRG; SG 270.100) und § 42
des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Zuständig zur Beurteilung des
Rekurses ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff.
11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Der Rekurrent ist als
Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist
deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und
formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler
VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 1.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E.1.1;
jeweils mit Hinweisen).
Strittig ist
vorliegend einzig der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im vor-instanzlichen
Verfahren, nachdem es infolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses
des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses als gegenstandslos
abgeschrieben werden konnte. Der Antrag des Rekurrenten auf Aufhebung der
angefochtenen Verfügung vom 15. September 2016 bezieht sich somit nur auf den
Kostenentscheid.
3.1 Der
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt voraus, dass das Rechtsbegehren
des Gesuchstellers nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung
[BV, SR 101]; § 15 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG
153.810]). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten
(BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; vgl. BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 und 131 I
113 E. 3.7.3 S. 122 f.) nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; 138 III
217 E. 2.2.4 S. 218; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136). Wenn der Rechtsvertreter nach
Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen,
ist über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege umgehend zu entscheiden, damit
der Gesuchsteller und der Rechtsvertreter sich über das finanzielle
Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können. Wenn das Gesuch mit der Eingabe
in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren des
Rechtsvertreters erforderlich sind, ist es hingegen nicht zu beanstanden, wenn
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid bzw. im
Rahmen der Kostenregelung beurteilt wird (BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E.
7.2.2; 1P.345/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4.3; vgl. BGer 5D_98/2016 vom 2. Juni
2016 E. 4.1). Dabei sind nur in erheblichem Masse Kosten verursachende
prozessuale Schritte zu berücksichtigen (vgl. BGer 4A_20/2011 vom 11. April
2011 E. 7.2.2 und 1P.345/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4.3). Die Frage, wann die
Erfolgsaussichten zu beurteilen sind, und diejenige, nach welchen Verhältnissen
diese Beurteilung zu erfolgen hat, sind auseinanderzuhalten (vgl. BGE 131 I 113
E. 3.7.3 S. 122 f.). Auch wenn über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
erst nach dem Entscheid in der Hauptsache im Rahmen der Kostenregelung
entschieden wird, sind die Erfolgschancen nach den Verhältnissen im Zeitpunkt
der Gesuchstellung zu beurteilen (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 122).
Aus der
vorstehend dargelegten Rechtsprechung kann entgegen der Auffassung des
Rekurrenten nicht geschlossen werden, die Vorinstanz hätte bereits vor
Einreichung der Rekursbegründung über sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege entscheiden müssen. Die Prüfung der Prozessaussichten setzt
voraus, dass die dafür massgebenden Umstände bekannt sind. Folglich kann über
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur dann im Zeitpunkt der Einreichung
des Gesuchs nach den Verhältnissen zu dieser Zeit entschieden werden, wenn das
Gesuch hinreichend begründet ist. Andernfalls ist über das Gesuch erst im
Zeitpunkt, in dem der Gesuchsteller die zur Prüfung der Erfolgsaussichten
erforderlichen ergänzenden Angaben geliefert hat, nach den Verhältnissen zu
dieser Zeit zu entscheiden. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt
voraus, dass die Rechtsbegehren des Gesuchstellers nicht aussichtslos sind
(Art. 29 Abs. 3 BV). Folglich ist eine Beurteilung der Prozessaussichten eines
Rekurses erst möglich, wenn der Rekurrent seine Rekursanträge gestellt hat. In
seiner Rekursanmeldung vom 23. Dezember 2015 hat der Rekurrent abgesehen von
seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch keine förmlichen Anträge
gestellt. In der Kurzbegründung dieses Gesuchs erwähnt er zwar, dass er
lediglich die Entlassung in ein Wohnheim in der Region Basel beantrage. Darin
kann jedoch kein Rekursantrag gesehen werden, weil es sich mangels näherer
Angaben um einen blossen Verweis auf den vor erster Instanz gestellten Antrag
handeln kann.
3.2 Bei
der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels ist der
vorinstanzliche Entscheid mit den gestellten Rechtsmittelanträgen zu
vergleichen (vgl. BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 2.3 und 4A_226/2011 vom
31. Mai 2011 E. 3.2). Die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels sind auf Grundlage
des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz, der dagegen vorgebrachten
tatsächlichen und rechtlichen Rügen sowie der gesamten erstinstanzlichen Akten
und der Rechtsmittelbegründung zu beurteilen (Bühler,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 271). Kann der Gesuchsteller dem erstinstanzlichen
Entscheid nichts Wesentliches entgegensetzen, so läuft er Gefahr, dass sein
Rechtsmittel als aussichtslos eingestuft wird (BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai
2012 E. 2.3; 4A_226/2011 vom 31. Mai 2011 E. 3.2). Wenn der Gesuchsteller sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zusammen mit seiner
Rechtsmittelbegründung einreicht, muss er deshalb bereits bei der
Gesuchseinreichung zumindest eine summarische Begründung in der Sache selbst
vorbringen. Dies setzt voraus, dass er sich zumindest summarisch mit dem
vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt (BGer 4A_226/2011 vom 31.Mai 2011
E. 3.2; 2D_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4; Bühler,
a.a.O., Art. 117 ZPO N 271). Diesen Anforderungen vermag die in der
Rekursanmeldung vom 23. Dezember 2015 enthaltene Kurzbegründung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege in keiner Art und Weise genügen. Darin wird mit
keinem Wort auf die Begründung des angefochtenen Entscheids Bezug genommen. Im
Übrigen wird nur geltend gemacht, der Rekurrent befinde sich schon seit mehr
als zweieinhalb Jahren in der stationären Massnahme, sein Gesundheitszustand
habe sich massiv verbessert, er beantrage lediglich die Entlassung in ein
Wohnheim in der Region Basel und sei sich somit durchaus bewusst, dass er auf
eine gewisse Betreuung und eine Tagesstruktur angewiesen sei. Zur massgebenden
Frage der Legalprognose finden sich keinerlei Ausführungen. Aus der
Kurzbegründung vom 23. Dezember 2015 ist damit nicht ersichtlich, inwiefern und
weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein sollte. Auf der Grundlage
dieser Kurzbegründung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rekurses
ausgeschlossen. Die zur Prüfung der Erfolgsaussichten des Rekurses
erforderlichen ergänzenden Angaben hat der Rekurrent erst mit seiner
Rekursbegründung vom 21. März 2016 geliefert. Damit ist es nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
erst nach Eingang der Rekursbegründung vom 21. März 2016 nach den Verhältnissen
in diesem Zeitpunkt entschieden hat.
3.3 Die
Vorinstanz holte keine Replik ein. Der Rekurrent reichte auch keine
unaufgeforderte Replik ein und legt nicht dar, dass eine solche zur Wahrung
seiner Interessen erforderlich gewesen wäre. Damit waren im Rekursverfahren vor
der Vorinstanz nach der Einreichung der Rekursbegründung keine oder jedenfalls
keine mit erheblichen Kosten verbundene Vorkehren des Rechtsvertreters des Rekurrenten
mehr erforderlich. Folglich ist es auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst mit dem
Abschreibungsentscheid beurteilt hat.
4.1 Der
Rekurrent macht geltend, sein Rekurs ans JSD hätte bereits deshalb gutgeheissen
werden müssen, weil das Amt für Justizvollzug (im folgenden Strafvollzug)
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Diese Rüge ist
offensichtlich unbegründet. Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB hat die zuständige
Behörde den Eingewiesenen vor dem Entscheid über die bedingte Entlassung aus
dem Vollzug der Massnahme anzuhören. Dabei ist der Betroffene persönlich
anzuhören. Soweit er insbesondere wegen seines Geisteszustands nicht in der
Lage ist, bei der Prüfung der bedingten Entlassung seine Interessen selber
wahrzunehmen, muss ihm zudem ein Rechtsbeistand beigegeben werden (vgl. BGer
6A.57/2004 vom 18. November 2004 E. 1.1 zu Art. 45 Ziff. 1 aStGB). Weder aus
Art. 62d Abs. 1 StGB noch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV und den Garantien von Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) lässt sich jedoch ein genereller Anspruch auf Teilnahme des
Rechtsvertreters an der persönlichen Anhörung ableiten. Entscheidend ist
allein, dass es dem Betroffenen unter den konkreten Umständen möglich ist,
seine Interessen wirksam zu vertreten. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn
dem Rechtsvertreter die Teilnahme an der mündlichen Anhörung verwehrt und
anschliessend die Möglichkeit zur schriftlichen Äusserung geboten wird (vgl.
BGer 6A.57/2004 vom 18. November 2004 E. 1.2 zu Art. 45 Ziff. 1 aStGB).
4.2 Anlässlich
des Standortgesprächs vom 23. Juli 2015 hörte der Strafvollzug den Rekurrenten
persönlich zur Frage der bedingten Entlassung an. Dabei äusserte sich dieser
sachbezogen und differenziert. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 teilte der
Strafvollzug dem Rechtsvertreter des Rekurrenten mit, dass am 23. Juli 2015 das
letzte Standortgespräch mit dem Rekurrenten stattgefunden habe, und stellte ihm
unter anderem Kopien der Aktennotiz zum Standortgespräch vom 23. Juli 2015 und
der Stellungnahme des Rekurrenten zur Frage der bedingten Entlassung vom
gleichen Tag zu. Bereits aufgrund dieses Schreibens hatte der Rechtsbeistand
des Rekurrenten die Möglichkeit, ergänzende Argumente schriftlich vorzubringen,
wenn er dies für nötig erachtet hätte. Damit konnte der Rekurrent seine
Interessen wirksam vertreten. Mit Schreiben vom 27. November 2015 informierte
der Strafvollzug den Rechtsbeistand darüber, dass ein formeller Entscheid
hinsichtlich der Verweigerung der bedingten Entlassung ergehen werde. Mit
Eingabe vom 4. Dezember 2015 antwortete der Rechtsvertreter des Rekurrenten, er
gewärtige gerne die Zustellung der Verfügung, mit der über eine bedingte
Entlassung entschieden werden solle. Er werde diese mit seinem Mandanten
prüfen. Zu diesem Zweck ersuchte er um Zustellung der vollständigen
Vollzugsakten. Mit diesem Schreiben brachte der Rechtsvertreter des Rekurrenten
unmissverständlich zum Ausdruck, dass eine Stellungnahme seinerseits vor dem
Entscheid des Strafvollzugs nicht erforderlich ist und er auf eine solche
verzichtet.
Damit wurden im
erstinstanzlichen Verfahren weder Art. 62d Abs. 1 StGB noch der Anspruch des Rekurrenten
auf rechtliches Gehör verletzt. Angesichts seiner Eingabe vom 4. Dezember 2015
ist es rechtsmissbräuchlich und geradezu trölerisch, wenn der Rechtsbeistand
des Rekurrenten nun geltend macht, der Strafvollzug habe dessen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, weil die Argumente für die bedingte Entlassung
mangels Benachrichtigung seines Rechtsvertreters über die persönliche Anhörung
des Rekurrenten nicht sachgerecht hätten vorgebracht werden können.
5.1 Gemäss
Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme
bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit
gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung dafür ist eine
günstige Prognose für das künftige Verhalten des Betroffenen (Heer, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.,
2013, Art. 62 StGB N 20 und 23; Trechsel/Pauen
Borer, in: Trechsel at al. [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Aufl.,
Zürich 2013, Art. 62 N 1). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass
der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten
Störung in Zusammenhang stehen. Bei der Prognose sind die Modalitäten der
bedingten Entlassung, etwa spezialpräventive Wirkungen der Bewährungshilfe, der
Weisungen und einer allfälligen ambulanten Behandlung, zu berücksichtigen (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 62 N
2).
5.2 Mit
Urteil vom 23. April 2013 wurde der Rekurrent des Raubs (räuberischer
Diebstahl), des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz
und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz schuldig erklärt. Im
Gutachten vom 12. Februar 2013 wurden beim Rekurrenten folgende Diagnosen
gestellt: Störung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent
aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F14.21), Störung durch Opioide,
Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm
(ICD-10: F11.22), Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig
abstinent aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F12.21) und paranoide
Schizophrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10: F20.04) (S. 29 f.). Im
Zwischenbericht der Psychiatrischen Klinik […] vom 20. Mai 2015 finden sich die
folgenden Diagnosen: Psychische- und Verhaltensstörungen durch multiplen
Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10: F19.2), Störung durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich
überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F11.22), Paranoide Schizophrenie
(ICD-10: F20.0) und chronische Virushepatitis (ICD-10: B18.2) (Zwischenbericht
vom 20. Mai 2015 S. 1 f.). Gemäss dem Gutachten vom 12. Februar 2013 sind beim
Rekurrenten mit hoher Wahrscheinlichkeit Delikte wie Körperverletzung, Raub,
Diebstahl, Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und Verstösse gegen das
Eisenbahngesetz zu erwarten (Gutachten vom 12. Februar 2013 S. 38). Die
Behandlung sollte gemäss dem Gutachten in einem stark strukturierten,
geschlossenen stationären Setting durchgeführt werden (Gutachten vom 12.
Februar 2013 S. 40).
5.3 Im
Zwischenbericht der Psychiatrischen Klinik [...] vom 20. Mai 2015 werden dem
Rekurrenten zwar relevante Fortschritte attestiert. Es wird aber auch
festgehalten, dass er noch immer sehr strukturbedürftig sei, was gerade auch
dann augenfällig werde, wenn Eigeninitiative gefragt sei (Zwischenbericht vom
20. Mai 2015 S. 1). Bei der Gestaltung der Freizeit zeige er mitunter Mühe,
eine Beschäftigung zu finden (Zwischenbericht vom 20. Mai 2015 S. 2). Gemäss
den Angaben der Vertreter der Klinik anlässlich der Vorbesprechung des
Standortgesprächs vom 23. Juli 2015 sei es zur längerfristigen Verhinderung
eines Rückfalls in den Drogenkonsum wichtig, dass der Rekurrent lerne, die mit
der Abstinenz entstandene Leere zu füllen, indem er Interessen entwickle und
herausfinde, welche Tätigkeiten ihn erfüllen könnten (Aktennotiz vom 24. Juli
2015 S. 1 f.). Anlässlich des Standortgesprächs vom 23. Juli 2015 erklärte der
Rekurrent, nach seinem Klinikaustritt wolle er in seiner Freizeit Bücher,
Filmdrehbücher und wissenschaftliche Thesen schreiben (Aktennotiz vom 24. Juli
2015 S. 2). Diese Pläne erscheinen reichlich unrealistisch, zumal er in der
Klinik offenbar keine solchen Aktivitäten entwickelt hat, sondern jeweils nicht
wusste, was er mit seiner Freizeit anfangen sollte (Aktennotiz vom 24. Juli 2015
S. 1).
Die Motivation
zur Abstinenz hat gemäss dem Zwischenbericht vom 20. Mai 2015 gesteigert werden
können. Allerdings ist dem Zwischenbericht zu entnehmen, dass der Rekurrent den
Konsum von THC und Kokain bloss zunehmend in Frage stelle (Zwischenbericht vom
20. Mai 2015 S. 3). Gemäss den Angaben der Vertreter der Klinik anlässlich der
Vorbesprechung des Standortgesprächs vom 23. Juli 2015 sagte der Rekurrent
zwar, dass er auch von Kokain und THC abstinent sein wolle, fraglich sei aber,
wie intrinsisch diese Abstinenzmotivation sei (Aktennotiz vom 24. Juli 2015 S.
1). Der Rekurrent erklärte anlässlich des Standortgesprächs vom 23. Juli 2015,
ob er wieder Kokain und THC konsumieren wolle, sei fraglich. Diesbezüglich
müsse er sich schützen (Aktennotiz vom 24. Juli 2015 S. 2). Im Zusammenhang mit
der Generierung einer Krankheitseinsicht und einer intrinsischen Behandlungsmotivation
hat der Rekurrent gemäss dem Zwischenbericht vom 20. Mai 2015 deutliche
Fortschritte erzielt. In naher Zukunft gelte es, mit der zunehmenden Öffnung
des Behandlungsrahmens die Krankheitseinsicht und die legalprognostisch
wichtige Abstinenzmotivation auf eine allfällige Brüchigkeit zu testen. Zu
diesem Zweck sei es angezeigt, dem Rekurrenten alsbald erweiterte Ausgänge in
Form von Tagesausflügen (maximal 12 Stunden) und in einem späteren Schritt
Übernachtungen ausserhalb der Klinik zu gewähren. Bei den notwendigen
Belastungserprobungen in Form von Ausgängen sei das Risiko einer
Fremdgefährdung als sehr gering einzuschätzen. Eine Entlassung aus der
Massnahme vor diesen entscheidenden Belastungserprobungen erscheine derzeit
noch verfrüht (Zwischenbericht vom 20. Mai 2015 S. 4).
5.4 Am
24. Juli 2015 erklärte sich der Strafvollzug mit der schrittweisen Gewährung
von Vollzugsöffnungen bis und mit Tagesurlauben ohne Übernachtung über die
Kantonsgrenze hinaus einverstanden. Mit Antrag vom 7. Januar 2016 beantragte
die Psychiatrische Klinik [...] für den Rekurrenten Beurlaubungen mit
Übernachtung ausserhalb der Kantonsgrenze. Gemäss der Begründung des Antrags
konnte mit dem Rekurrenten auch bezüglich Kokain und THC eine Festigung der
Abstinenzentscheidung erarbeitet werden und blieb er während neun Tagesurlauben
ohne Übernachtung über die Kantonsgrenze hinaus abstinent. Urlaube mit
Übernachtung ausserhalb der Kantonsgrenze stellten für den Rekurrenten eine
wichtige weitere Bewährungsmöglichkeit dar. Am 14. Januar 2016 erklärte sich
der Strafvollzug mit der Gewährung von Vollzugsöffnungen in Form von
Beurlaubungen mit Übernachtung ausserhalb der Kantonsgrenze einverstanden,
sofern Ort und Dauer des Urlaubs klar festgelegt werden. Mit Eingabe vom 5.
Februar 2016 reichte der Rekurrent dem Strafvollzug ein Nachbetreuungskonzept
ein. Der Strafvollzug stellte dieses Schreiben der Psychiatrischen Klinik [...]
zu und holte deren Stellungnahme zur Frage ein, ob sich aus diagnostischer und
legalprognostischer Sicht eine Versetzung des Rekurrenten in eine respektive die
von dessen Rechtsvertreter vorgeschlagene offene Einrichtung mit begleitender
ambulanter Behandlung rechtfertige, oder ob der ordentliche Progressionsweg mit
fortgesetzten Öffnungen und anschliessendem Antrag zur Bewilligung eines
Arbeitsexternats unter Erhaltung der gegenwärtigen Vollzugssituation
beibehalten werden sollte. Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2016 erklärte die
Psychiatrische Klinik [...], die Beibehaltung des ordentlichen Progressionswegs
sei zu befürworten und eine unmittelbare Umwandlung in eine rein ambulante
Betreuung erscheine als verfrüht. Das wesentliche Argument dafür sei, aus
therapeutischer Perspektive, die noch nicht völlig optimierte
Behandlungssituation und der Bedarf nach einer weiteren Stabilisierung des Rekurrenten.
Er habe die Lockerungsstufen der Klinik bereits durchlaufen, aber noch nicht
komplett ausgenutzt. Damit war eine bedingte Entlassung nach Einschätzung der
Leitung der Vollzugseinrichtung auch unter Berücksichtigung möglicher
flankierender Massnahmen verfrüht. Zwischen der Stellungnahme vom 15. Februar
2016 und der Rekursbegründung vom 21. März 2016 veränderten sich die Situation
des Rekurrenten und die Legalprognose offensichtlich nicht wesentlich.
5.5 Gemäss
den Anträgen der Psychiatrischen Klinik [...] vom 24. Juli 2015 und 7. Januar
2016 sei das Risiko einer Fremdgefährdung bei einem möglichen bzw. eher
unwahrscheinlichen Konsumrückfall im Rahmen von Tagesurlauben bzw.
Beurlaubungen mit Übernachtung gering. Die Richtigkeit dieser optimistischen
Einschätzung kann offen bleiben. Jedenfalls kann daraus nicht geschlossen werden,
dass die Rückfallgefahr auch dann bloss gering ist, wenn der Rekurrent
ausserhalb des zeitlich und örtlich eng begrenzten Rahmens eines Urlaubs nach
einer bedingten Entlassung aus dem stationären Vollzug der Massnahme wieder Drogen
konsumieren sollte.
5.6 Auch
wenn eine bedingte Entlassung mit einer ambulanten psychiatrischen Behandlung
und einer betreuten Wohnform kombiniert wird, kann dem Betroffenen damit kein
gleich strukturierter Rahmen wie in einer Psychiatrischen Klinik geboten werden
und ist der Betroffene deutlich grösseren Herausforderungen und Verlockungen
ausgesetzt als bei blossen Urlauben mit einer Übernachtung und klar
festgelegtem Aufenthaltsort. Zudem hatte die Krankheitseinsicht und
Abstinenzmotivation des Rekurrenten zum massgebenden Zeitpunkt noch nicht
hinreichend im Rahmen von Urlauben mit Übernachtung getestet werden können und hatte
er noch keine realistischen Strategien entwickelt, um die durch die Abstinenz
entstandene Leere zu füllen.
Unter diesen
Umständen bestand bei vorläufiger und summarischer Prüfung im Zeitpunkt der
Rekursbegründung vom 21. März 2016 die reale Gefahr, dass der Rekurrent mit der
bedingten Entlassung überfordert sein würde, wieder Drogen konsumiert und
deshalb nicht nur Vermögensdelikte, sondern auch Verbrechen oder Vergehen
begehen würde, durch welche die körperliche Integrität anderer Menschen beeinträchtigt
wird. Angesichts des Gewichts der möglicherweise betroffenen Rechtsgüter war
die Inkaufnahme dieser Gefahr bei vorläufiger summarischer Prüfung klarerweise
nicht vertretbar. Damit waren die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung
bei vorläufiger summarischer Prüfung im Zeitpunkt der Rekursbegründung
eindeutig noch nicht erfüllt.
5.7 Die
Behauptung des Rekurrenten, die Vorinstanz habe die Möglichkeit flankierender
Massnahmen ignoriert, ist aktenwidrig. In der Begründung des angefochtenen
Entscheids wird ausdrücklich festgehalten, selbst wenn eine bedingte Entlassung
gegebenenfalls mit flankierenden Massnahmen wie Bewährungshilfe, ambulante
Behandlung, Weisungen etc. verbunden werden könne, fehlte es im vorliegenden
Fall noch an den von der Klinik ins Auge gefassten und zur Erprobung der
Nachhaltigkeit der bislang erzielten Fortschritte insbesondere mit Blick auf
die Drogenabstinenz erforderlichen weiteren Vollzugslockerungen in der Form von
Urlauben mit Übernachtung ausserhalb der Kantonsgrenze.
Der Rekurrent
behauptet, mit seiner Versetzung in eine offene Institution sei seinem Antrag
auf bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug der Massnahme verbunden mit
der Anordnung von Bewährungshilfe, der Verpflichtung, sich während der
Probezeit einer ambulanten psychiatrischen Therapie mit regelmässiger
Medikamenteneinnahme und Drogenabstinenzkontrolle zu unterziehen und der
Weisung, während der Probezeit in einer betreuten Wohnform zu leben,
vollumfänglich entsprochen worden (Rekursanmeldung vom 26. September 2016 und
Rekursbegründung vom 21. März 2016). Diese Behauptung ist unhaltbar. Die
bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB und
die Einweisung in eine offene Einrichtung gemäss Art. 90 Abs. 4bis StGB
unterscheiden sich wesentlich. Im letzteren Fall kann der Betroffene jederzeit
wieder in eine geschlossene Einrichtung eingewiesen werden, wenn dies sachlich
geboten ist, während im ersten Fall eine Rückversetzung in den stationären
Vollzug nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 62a Abs. 1, 3 und 6
StGB möglich ist. Die Behauptung des Rekurrenten, seine Versetzung in eine
offene Institution sei von der Vorinstanz offenbar auch als Grund für die
vermeintliche Aussichtslosigkeit des Rekurses herangezogen worden, entbehrt
jeglicher Grundlage. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Versetzung in eine
offene Anstalt erst im August 2016, also mehrere Monate nach Erhebung des
Rekurses und Einreichung der Rekursbegründung erfolgt ist. Die in dieser Zeit
gemachten Erfahrungen mit den Vollzugslockerungen der Klinik führten erst zu
dieser Versetzung.
5.8 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Rekurs gegen
den Entscheid des Strafvollzugs vom 8. Dezember 2015, mit welchem dem
Rekurrenten die bedingte Entlassung verweigert worden ist, zu Recht als
aussichtslos qualifiziert hat. Folglich ist der Rekurs gegen den Entscheid der
Vorinstanz vom 15. September 2016 abzuweisen.
In der
Rekursanmeldung an das Verwaltungsgericht vom 26. September 2016 setzt sich der
Rekurrent in keiner Art und Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander.
Auf dieser Grundlage können die Erfolgsaussichten seines Rekurses nicht
beurteilt werden. Zudem ist die darin enthaltene Begründung für die
Nichtaussichtslosigkeit, dem Begehren des Rekurrenten sei vollumfänglich
entsprochen worden, haltlos. In seiner Rekursbegründung vom 8. November 2016
bringt der Rekurrent nichts vor, das geeignet wäre, die Richtigkeit des
angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen. Abgesehen von den offensichtlich
unbegründeten Rügen, die erste Instanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt und die Vorinstanz habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu
spät und auf falschen Grundlagen beurteilt, wiederholt der Rekurrent im
Wesentlichen bloss die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente,
wobei die Rekursbegründung vom 8. November 2016 diesbezüglich zu einem grossen
Teil wörtlich derjenigen vom 21. März 2016 entspricht. Damit ist auch der
Rekurs gegen den Entscheid der Vor-instanz vom 15. September 2016, mit dem das
Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist,
aussichtslos. Folglich hat der Rekurrent auch für das vorliegende
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keinen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 500.–. Das gestellte Kostenerlassgesuch ist wegen Aussichtslosigkeit der
Rekurses abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inklusive Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrent
Amt für Justizvollzug
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.