Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.40
URTEIL
vom 14.
Juni 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb [...], von
Marokko,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 14. Juni 2017
betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Mit Entscheid
des Staatssekretariats für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration
[BFM]) vom 4. November 2013 wurde das Asylgesuch des A____ abgewiesen und
diesem bis zum 6. Januar 2014 Frist gesetzt, um die Schweiz zu verlassen.
Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am Ausreisegespräch vom
16. Januar 2014 erklärte sich A____ bereit, die Schweiz zu verlassen und
bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken. Am 25. Februar 2014 teilte
die Sozialhilfe dem Migrationsamt mit, dass A____ letztmals am 16. Januar 2014
vorstellig geworden und zwischenzeitlich mutmasslich untergetaucht sei. Am 21.
Juli 2014 wurde A____ aufgrund eines Rückübernahmegesuches der Deutschen Behörden
in die Schweiz rücküberstellt (Dublinverfahren). Das Migrationsamt verfügte
mangels Haftplatzes keine Ausschaffungshaft. Gemäss Aktennotiz des
Migrationsamts vom 11. August 2014 erklärte A____, er habe in Deutschland um
Asyl ersucht. Gleichzeitig versprach er, nun bei der Beschaffung von
Ausweispapieren mitzuwirken. Im Frühjahr 2015 versicherte A____ gemäss diversen
Aktennotizen dem Migrationsamt wiederholt, dass er aktiv darum bemüht sei,
Ausweispapiere über seine Familie in Marokko zu beschaffen. Gleichzeitig
erklärte er, er wolle seine Papiere beschaffen, um in der Schweiz heiraten zu
können (Aktennotiz vom 19. Mai 2015).
Während der
Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz ist A____ mehrfach straffällig
geworden. Dabei handelt es sich vorwiegend um die Begehung von Vermögensdelikten
und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20). Er befand sich
deshalb bis zum 12. Juni 2017 im Strafvollzug. Nachdem A____ seitens der marokkanischen
Behörden anerkannt wurde und im ein Laissez Passer ausgestellt worden war,
wurde seitens des Migrationsamts ein Rückflug für den 12. Juni 2017, dem Datum
der Haftentlassung, organisiert. Am 29. Mai 2017 sprach das SEM gegen A____
ein Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz gültig ab dem 12. Juni 2017 bis
11. Juni 2022 aus. A____ verweigerte am 12. Juni 2017 den Antritt des
Rückflugs. Er wurde daraufhin mit Verfügung des Migrationsamts vom 13. Juni
2017 in Ausschaffungshaft gesetzt. Anlässlich der Befragung durch das
Migrationsamt teilte er diesem mit, dass er aus dem Gefängnis beim SEM ein
erneutes Asylgesuch eingereicht habe. Auf entsprechende Erkundigung des
Migrationsamts teilte das SEM diesem am 14. Juni 2017 mit, dass ein solches
Asylgesuch des A____ am 2. Juni 2017 eingegangen bislang aber noch nicht registriert
worden sei. Das Mehrfachasylgesuch werde behandelt. Das Migrationsamt eröffnete
A____ daraufhin die Vorbereitungshaft mit Verfügung vom 14. Juni 2017.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, nicht nach Marokko zurück
kehren zu können, da er hohe Schulden habe und seine Gläubiger fürchte. Er
hoffe, Asyl zu erhalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab
welchem sich die betroffene Person allein aus ausländerrechtlich motivierten
Gründen in Haft befindet. Es ist davon auszugehen, dass die Haft damit seit der
Übergabe des A____ an das Migrationsamt nach der Flugverweigerung und damit am
12. Juni 2017, 17:00 Uhr, zu laufen begonnen hat. Damit ist die Frist auch im
Falle des Beginns ihres Laufes ab Haftentlassung mit der heutigen Verhandlung
gewahrt.
2.1 Um
die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen (vgl. dazu: Göksu,
in. Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N
4), kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während
der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens
sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 lit
a bis h AuG vorliegt.
2.2 A____
hat bereits im Jahr 2013 um Asyl ersucht und einen ablehnenden Entscheid
erhalten. Darin wurde ihm dargelegt, dass er einzig persönliche Probleme (hohe
Schulden bei Privatpersonen) als Asylgrund geltend gemacht habe, womit er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. A____ ist nach diesem Entscheid zuerst untergetaucht
und danach in der Schweiz wiederholt straffällig geworden. Das erneute
Asylgesuch hat er am 2. Juni 2017 aus dem Strafvollzug eingereicht. Es ist offensichtlich,
dass A____ mit der neuerlichen Einreichung eines Asylgesuches versucht, die
drohende Rückführung in seine Heimat zu verhindern, da er es einreichte, nachdem
er am 31. Mai 2017 unterschriftlich zur Kenntnis nahm, dass er direkt aus der
Haft zum Flughafen verbracht und dem Rückflug zugeführt werden wird. Die Einreichung
des Asylgesuchs ist damit rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. Abs. 1
lit. f AuG. und es besteht ein Haftgrund für die Anordnung der
Vorbereitungshaft.
2.3 Ein
weiterer Grund für die Anordnung einer Vorbereitungshaft ist die Verurteilung
der betroffenen Person wegen eines Verbrechens (Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG). A____
wurde im Zeitraum vom 24. November 2011 bis 26. April 2016 mit insgesamt 4
Strafbefehlen wegen Diebstahls (z.T. mehrfache Begehung), gewerbsmässigen
Diebstahls, Sachbeschädigung (mehrfache Begehung) und Hausfriedensbruch zu
insgesamt 14 Monaten und 140 Tagen Haft verurteilt. Eine vorzeitige Entlassung
wurde ihm wegen einer schlechten Prognose betreffend zukünftiges Wohlverhalten
mit Verfügung des Straf- und Massnahmevollzug BL vom 23. November 2011 nicht
gewährt. A____ hat sich damit mehrfach der Begehung von Verbrechen schuldig
gemacht und stellt nachweislich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
dar, nachdem ihm eine Fachbehörde eine schlechte Prognose betreffend zukünftiges
Wohlverhalten ausgestellt hat (vgl. dazu: Göksu, in. Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 22).
2.4 Das
Migrationsamt begründet die verfügte Haft mit diesen beiden Gründen und damit
korrekt. Es weist weiter darauf hin, dass aufgrund des unkooperativen
Verhaltens in der Vergangenheit nicht davon auszugehen ist, dass A____
freiwillig in seine Heimat zurück kehren wird. Auch diese Feststellung ist
folgerichtig. Bereits seit Jahren vertröstet er das Migrationsamt mit der Behauptung,
er werde Ausweispapiere besorgen. An der Verhandlung heute führt er aus, er
habe nur Papiere besorgen wollen, um hier zu heiraten. Diese Pläne hätten sich
seit seiner Inhaftierung aber zerschlagen. Er hoffe nun, Asyl zu erhalten, dann
könne er bei einem Freund seines Vaters in Genf leben. Es ist offensichtlich,
dass A____ die Schweiz nicht verlassen will, weshalb eine Untertauchensgefahr
besteht.
3.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.2 Eine
Ausschaffung nach Marokko ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit
dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige
Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten. Vielmehr legt das
Migrationsamt dar, dass bereits ein Laissez Passer bei den marokkanischen
Behörden erwirkt werden konnte und scheitere die Umsetzung der Rückführung bislang
einzig am verweigernden Verhalten des A____. Angesichts der bestehenden
Untertauchensgefahr und der beiden Haftgründe ist kein milderes Mittel
ersichtlich, um die voraussichtliche Wegweisung sicherzustellen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft
ist vom 12. Juni 2017 bis 11. September 2017 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.