Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.18
ENTSCHEID
vom 30. Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 9. Februar 2017
betreffend Beschlagnahme
Sachverhalt
Am 2. Februar
2017 erfolgte an der [...]-Strasse […] im 4. Stock, im Logis von A____ eine
Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Anlässlich dieser Hausdurchsuchung wurden u.a. Geldbeträge in Höhe von CHF
1‘930.– und EUR 1‘165.– beschlagnahmt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
9. Februar 2017 wurde der Antrag von A____ auf Herausgabe der beschlagnahmten
Barmittel abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ (Beschwerdeführer) am 15. Februar 2017 Beschwerde erhoben. Damit
beantragt er, den Entscheid vom 9. Februar 2017 und die Beschlagnahme über die
Barmittel unverzüglich aufzuheben und diese dem Beschwerdeführer herauszugeben;
eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei die
Beschlagnahme im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aufzuheben und dem
Beschwerdeführer die Barmittel herauszugeben; eventualiter sei dem
Beschwerdeführer der Überschuss in Höhe von CHF 651.20 im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme herauszugeben. Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer
eventualiter die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft
beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017, den Eventualverfahrensantrag
und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
des Beschwerdeführers. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. März 2017
wurde für das Beschwerdeverfahren die amtliche Vertretung mit [...], Advokat,
bewilligt. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. März 2017 teilte die
Staatsanwaltschaft mit Verweis auf ein Schreiben des Beschwerdeführers mit,
dass dieser wegen eines familiären Todesfalls in sein Heimatland Nigeria zurückgereist
sei. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2017 repliziert.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss Art.
393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art.
20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft
der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist von der
angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs.
1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO
form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren
(Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.1 Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind insbesondere
die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1
lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht
(Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die
Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des
Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO
genannten Zwecke gebraucht werden (vgl. Heimgartner,
in: Donatsch et. al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 263 N 4, 12 und 22; AGE BES.2016.42 vom 23. Mai 2016 E. 2.1,
BES.2015.140 vom 19. November 2015 E. 2.1). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO
können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson demnach beschlagnahmt
werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a),
zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und
Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit.
c) oder einzuziehen sind (lit. d).
Neben der Beweismittelbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit.
a StPO) sind insbesondere die Einziehungs- und die Deckungsbeschlagnahme von
Bedeutung. Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1
lit. d StPO) kann der Sicherung der Ausgleichseinziehung oder von
entsprechenden Ersatzforderungen des Staates dienen. Sie stellt (im Gegensatz
zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung) lediglich eine von
Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale
Massnahme dar zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung
unterliegenden Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen
staatlichen Ersatzforderung. Die Beschlagnahmung greift dem Einziehungsentscheid
nicht vor. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können
sodann im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahmung vorläufig konfisziert werden,
zur Sicherstellung von allfälligen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden)
Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit.
b StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann "vom Vermögen der beschuldigten
Person" grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich
zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die Einziehungsbeschlagnahmung
der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen
auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten herangezogen werden
(vgl. BGer 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3, mit Hinweisen).
Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen,
wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann auch eine
Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO), und hat die Staatsanwaltschaft sie aufzuheben, sobald
ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl.
auch BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass ein hinreichender Tatverdacht auf
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) vorliegt.
Der Tatverdacht
– das heisst die Annahme, es sei eine Straftat begangen worden, und eine
bestimmte Person sei der Täter – muss sich aus den konkreten Tatsachen ergeben,
die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben
(Weber, in: Basler Kommentar StPO,
2. Aufl. 2014, Art. 197 N 7; AGE BES.2014.47 vom 8. Mai 2014 E. 3.3.1). Angesichts
des Hypothesen- und Prognosecharakters ist der Staatsanwaltschaft bei der
Annahme des Tatverdachts ein beträchtlicher Ermessensspielraum zuzugestehen
(vgl. Hug/Scheidegger, in:
Donatsch et. al [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 197 N 12).
Insbesondere kann es zu Beginn und im Verlaufe der Untersuchung bei der Prüfung
des Tatverdachts nicht Sache der Untersuchungsbehörden oder der
Rechtsmittelinstanz sein, dem Sachgericht vorzugreifen und eine erschöpfende
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder etwa eine
umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der belastenden Aussagen vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person
an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines
hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl.
BGer 1B_249/2015 vom 30. Mai 2016 E. 5.5; AGE BES.2012.102 vom 2. April 2013 E.
2.2.2; jeweils mit Hinweisen). Erachtet die Staatsanwaltschaft
einen Tatverdacht als erhärtet, hat sie in "dubio pro duriore"
weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen, Anklage zu erheben respektive einen
Strafbefehl zu erlassen und zwar selbst dann, wenn das Risiko besteht, dass das
Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren
geltenden Prozessmaxime "in dubio pro reo" zu einem Freispruch
gelangen kann (vgl. BGer vom 10. April 2017 E. 2.4.2).
Wie die
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017 zutreffend ausführt
und sich auch aus den Akten ergibt, besteht vorliegend ein hinreichender
Verdacht, dass der Beschwerdeführer gegen das BetmG verstossen hat. Der
Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, der angeblich in Prag
domiziliert sein soll, wobei seine tschechische Aufenthaltsbewilligung am 16.
Januar 2016 abgelaufen war. Er ist ledig und geht nach den bisherigen
Erkenntnissen keiner geregelten legalen Erwerbstätigkeit nach. Im Zeitpunkt der
Hausdurchsuchung logierte er in einer Wohnung an der […]-Strasse in Basel,
deren Hauptmieter er offenbar nicht ist.
Der Verdacht auf
Widerhandlung gegen das BetmG wird sowohl begründet durch das – wegen Hinweisen
auf Betäubungsmittelhandel an der […]-Strasse entsprechend der Strafanzeige von
der polizeiliche Spezialfahndung – beobachtete, durch den Beschwerdeführer konspirative
und nur kurzzeitige Aufsuchen verschiedener Liegenschaften im Kleinbasel vor
der Weiterfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Riehen, wo er mit einem
unbekannten Mann gegen Geld Ware ausgetauscht hat. Dieser Mann sagte
anschliessend spontan aus, beim Beschwerdeführer einen „Fingerling“ (brutto
11g) Kokain für angeblich CHF 300.– gekauft zu haben. Gemäss ersten Angaben des
Käufers gegenüber der Polizei soll sich der Beschwerdeführer regelmässig in
Riehen aufgehalten haben, und habe er ihm im Verlaufe des letzten halben Jahres
schon mehrfach Kokain verkauft. Dass in der Wohnung an der […]-Strasse und in
der „speziellen Betäubungsmittel-Vorzelle mit Drogen-WC“ keine Drogen gefunden
wurden, vermag den Tatverdacht „in dubio pro duriore“ entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers nicht zu entkräften. Aus dem beobachteten Aufsuchen
verschiedener Orte im Kleinbasel durfte die Staatsanwaltschaft vor dem
Hintergrund eines modus operandi gut organisierter Händlergruppierungen ohne Weiteres
schliessen, dass der Beschwerdeführer dort die nachher in Riehen verkaufte
Drogenmenge irgendwo übernommen hat. Da in Bezug auf den Betäubungsmittelhandel
ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, kann die Beschlagnahme gestützt auf
Art. 267 Abs. 1 StPO nicht aufgehoben werden.
2.2.2 Der
Beschwerdeführer ist zudem der Ansicht, dass die angeordnete Beschlagnahme
unverhältnismässig sei.
2.2.2.1 Er
stellt in erster Linie die Deckungsbeschlagnahme in Abrede, welche in seinen
Notbedarf eingreife. Von der Beschlagnahme seien Vermögenswerte ausgenommen,
welche im Sinne von Art. 268 Abs. 3 StPO nach den Art. 92-94 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht pfändbar seien. Er macht
zudem geltend, dass die Deckungsbeschlagnahme in Ermangelung der Notwendigkeit
und aufgrund der tiefen Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht begründet werden
könne. So liege keine für die Anordnung dieser Massnahme notwendige Gefahr vor,
dass die Kosten, die Entschädigung, die Geldstrafe oder die Busse nicht
vollstreckt werden könnten. Zudem übersteige das beschlagnahmte Kostendepot die
mit Strafbefehl verfügten Posten um CHF 651.20.
Auch diesen
Ausführungen kann nicht gefolgt werden. In Bezug auf das Argument, er benötige
das Geld für seine Rückreise nach Prag, ist anzumerken, dass sich der
Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben inzwischen in seiner Heimat Nigeria
befindet. Für die Feststellung des behaupteten Notbedarfs wäre grundsätzlich
auf die Lebenskosten in seiner Heimat Nigeria abzustellen. Dass der
Beschwerdeführer eine gelebte Beziehung zu einem Sohn mit Wohnsitz in der
Schweiz pflege und für diesen Unterhaltsbeitrage bezahlen müsse, hat der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht belegt. Die blosse Möglichkeit
solcher Umstände reicht auf jeden Fall nicht aus, die verfügte Beschlagnahmung
aufzuheben.
2.2.2.2 Ob
und inwiefern sich die Beschlagnahme hinsichtlich des angeblichen Notbedarfs
als unrechtmässig erweist, braucht im Übrigen nicht abschliessend erörtert zu
werden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017
erwogen hat, erfolgte die Beschlagnahme der Barmittel des Beschwerdeführers
entsprechend den verdachtsbegründenden Umstände insbesondere unter dem Titel
„Beweismittel“ und „Verdacht des Drogenerlöses“ (Art. 263 Abs. 1 lit. b und d
StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag die Bestimmung in
Art. 268 Abs. 3 StPO die Beschlagnahme von Beweismitteln und/oder Delikts-
bzw. Drogenerlös nicht zu verhindern (vgl. BGer 1B_177/2012 vom
28. August 2012 E. 2.2; BStGer BB.2014.82 vom 6. November 2014 E. 7.1).
Es liegen, wie erwähnt, hinreichende Verdachtsgründe betreffend Drogenhandel
bzw., dass es sich beim beschlagnahmten Geld um Drogenerlös handelt, vor (vgl.
E. 2.2.1).
Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, es könnten unter dem Titel Beweismittel
bzw. Verdacht des Drogenerlöses aufgrund der Zeugenaussage eines
Betäubungsmittelkäufers lediglich CHF 300.– beschlagnahmt werden. Dabei übersieht
er einerseits, dass für die vom Zeugen erworbenen 11g Kokain aus
gerichtsnotorischen Gründen angesichts des Marktwerts wahrscheinlich weit mehr
als die angeblichen CHF 300.– bezahlt wurden, andererseits sich der Tatvorwurf
nicht auf ein einmaliges Drogengeschäft bezieht. Gemäss ersten Erkenntnissen
soll sich der damals im Gundeldingerquartier domizilierte Beschwerdeführer
mehrfach in Riehen aufgehalten haben. In Bezug auf den Euro-Betrag ist schliesslich
darauf hinzuweisen, dass sich der Verdacht in örtlicher Hinsicht auf einen
grenzüberschreitenden Betäubungsmittelhandel bezieht. Es sind keine Gründe
ersichtlich, welche die momentane Verdachtslage erschüttern könnten. In Bezug
auf den Tatvorwurf erweist sich die Beschlagnahmung als Beweismittel oder als provisorische
Einziehungsmassnahme demnach nicht als unverhältnismässig. Es kann
vollumfänglich auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar
2017 verwiesen werden.
Mit dem Gesagten
erfolgte die angefochtene Beschlagnahme zu Recht und wurde im Beschwerdeverfahren
auch hinreichend begründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs.
1 StPO). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. März 2017 wurde in
Anwendung von Art. 132 i.V.m. 133 StPO Advokat [...] mit der amtlichen
Verteidigung des Beschwerdeführers betraut. Es ist ihm für seine Bemühungen im
Beschwerdeverfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand
zu schätzen, wobei ein Zeitaufwand von sechs Stunden angemessen erscheint.
Diese sind zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen
(einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 96.–). Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem
Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, [...], werden ein Honorar von CHF 1200.–, inklusive Auslagen
und zuzüglich 8% MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).