Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2017.4
ENTSCHEID
vom 23. Mai 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Lionel Schüpbach
Parteien
A____ Berufungskläger
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 6. Januar 2017
betreffend Fristwahrung
Sachverhalt
Am 20. Dezember 2016
fand vor dem Zivilgericht Basel-Stadt eine Eheschutzverhandlung zwischen den
Ehegatten A____ (Berufungskläger) und B____ (Berufungsbeklagte) statt. Der
Entscheid in dieser Sache erging am 20. Dezember 2016 und wurde dem Berufungskläger
am 23. Dezember 2016 im Dispositiv eröffnet. Der Berufungskläger stellte in der
Folge einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung.
Dieser Antrag ist auf den 3. Januar 2017 datiert und wurde gleichentags der
Post aufgegeben. Mit Entscheid vom 6. Januar 2017 wies das Zivilgericht den
Antrag des Berufungsklägers auf Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung
ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Berufungskläger beim Appellationsgericht Basel-Stadt am 23.
Januar 2017 fristgerecht Berufung. Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 leitete der
Instruktionsrichter des Appellationsgerichts Basel-Stadt diese Eingabe als
sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Frist, eine schriftliche Entscheidbegründung
zu verlangen, zuständigkeitshalber an das Zivilgericht weiter. Das Berufungsverfahren
wurde bis zum Entscheid des Zivilgerichts über dieses Wiederherstellungsgesuch
sistiert. Mit Entscheid vom 14. Februar 2017 wies das Zivilgericht das
Wiederherstellungsgesuch ab. Die Sistierung wurde in der Folge aufgehoben und
das Berufungsverfahren fortgesetzt.
Erwägungen
Mit dem
angefochtenen Entscheid vom 6. Januar 2017 wies das Zivilgericht den Antrag des
Berufungsklägers auf Ausfertigung einer schriftlichen Begründung des Eheschutzentscheids
vom 20. Dezember 2016 ab. Gemäss einem Entscheid des Appellationsgerichts und
einem Teil der Lehre ist die Abweisung eines Antrags um Ausfertigung einer
schriftlichen Begründung als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren, die einen
nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bewirken kann (AGE BEZ.2014.56
vom 27. August 2014 E. 1.1; Staehelin,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Aufl., Zürich 2016, Art. 239 ZPO N 32; Steck,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 239 ZPO N 25). Das Bundesgericht hob
den erwähnten Entscheid des Appellationsgerichts jedoch auf und entschied, dass
die Abweisung eines Gesuchs um schriftliche Begründung eines ohne schriftliche
Begründung eröffneten Endentscheids ebenfalls einen Endentscheid darstellt
(BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.6).
Eheschutzentscheide
sind vorsorgliche Massnahmen im Sinne der Art. 308 ff. ZPO (vgl. BGE 137 III 475
E. 4.1 S. 477 f.; Seiler, Die
Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 283). Damit ist der angefochtene Entscheid,
falls nicht als Endentscheid, so doch zumindest als Entscheid über eine
vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO oder Art. 319 lit.
a ZPO zu qualifizieren. Wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt, ist der Entscheid des
Zivilgerichts vom 6. Januar 2017 deshalb mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs.
2 ZPO).
Die Rechtsbegehren des Berufungsklägers vor dem Zivilgericht
sind zwar nicht beziffert und die Berufungsbeklagte beantragte vor dem
Zivilgericht nur sinngemäss zumindest deren teilweise Abweisung (vgl. Klage vom
11. November 2016 und Verhandlungsprotokoll vom 20. Dezember 2016). Angesichts
dessen, dass der Berufungskläger mit Entscheid vom 13. November 2014 zu einem
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 7'800.– verpflichtet worden ist, mit
Entscheid vom 20. Dezember 2016 der Unterhaltsbeitrag auf CHF 1'250.–
herabgesetzt worden ist und die Dauer der Unterhaltspflicht ungewiss ist (vgl.
dazu Art. 92 Abs. 2 ZPO), besteht aber kein Zweifel, dass die Streitwertgrenze
von CHF 10'000.– überschritten ist. Damit ist auf die Berufung einzutreten.
Eine allfällige
Wiederherstellung der zehntägigen Frist nach Art. 239 Abs. 2 ZPO ist nicht Gegenstand
des vorliegenden Berufungsverfahrens. Darüber entschied das Zivilgericht nicht
im angefochtenen Entscheid vom 6. Januar 2017, sondern in einem späteren
Entscheid vom 14. Februar 2017. Das Wiederherstellungsgesuch wurde abgewiesen. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist demzufolge einzig, ob der Antrag auf
Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung fristgerecht gestellt worden
ist.
3.1 Nach
Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche
Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen. Gemäss
Art. 239 Abs. 2 ZPO ist eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine
Partei dies innert einer Frist von zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids
verlangt. Der Entscheid wurde dem Berufungskläger am 23. Dezember 2016 zugestellt.
Die zehntägige Frist begann gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO am 24. Dezember 2016 zu
laufen. Streitig ist das Ende der Frist, namentlich, ob der 2. Januar im vorliegenden
Fall als Feiertag gilt. Art. 142 Abs. 3 ZPO statuiert für den Fall, dass der
letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom
Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt, dass die
Frist erst am nächsten Werktag endet. Am Wohnsitz des Berufungsklägers im
Kanton Zug wird der Berchtoldstag (2. Januar) wie ein gesetzlicher Feiertag
behandelt. Anders ist es am Gerichtsort: Der 2. Januar 2017 ist im Kanton
Basel-Stadt kein kantonal anerkannter Feiertag. Das Zivilgericht stellte dem
Wortlaut von Art. 142 Abs. 3 ZPO entsprechend auf das Recht am Gerichtsort ab
und entschied, dass die Frist für die Stellung eines Antrags auf Ausfertigung
einer schriftlichen Entscheidbegründung am 2. Januar 2017 endete.
3.2 Der
Berufungskläger leitet demgegenüber aus Art. 5 des Europäischen Übereinkommens
über die Berechnung von Fristen (EuFrÜb, SR 0.221.122.3) ab, dass nach dem
Recht am Erklärungsort – vorliegend Kanton Zug – zu beurteilen sei, ob der 2. Januar
ein Feiertag ist. Diese Bestimmung ist in der Schweiz auch für nationale
Sachverhalte unmittelbar anwendbar (Benn,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 142 ZPO N 10; Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 142 ZPO N 5; Hoffmann-Nowotny, in: Oberhammer et al.
[Hrsg.], Kurzkommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Vor Art. 142–149 ZPO N 4). Gemäss
Art. 5 EuFrÜb wird eine Frist dahingehend verlängert, dass sie den
nächstfolgenden Werktag einschliesst, wenn der dies ad quem (Tag, an dem
die Frist abläuft [Art. 2 EuFrÜb]) einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung
vorzunehmen ist, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen
Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, fällt.
3.3 Die
Frage, nach dem Recht welchen Ortes sich die Anerkennung als gesetzlicher
Feiertag oder als Tag, der wie ein solcher behandelt wird, richtet, wird vom EuFrÜb
nicht geregelt. Dies muss deshalb nach dem nationalen Recht beantwortet werden
(Botschaft betreffend zwei Übereinkommen des Europarats vom 9. Mai 1979, in:
BBl 1979 II S. 109, 114).
Gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO endet die Frist am nächsten
Werktag, wenn ihr letzter Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am
Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag
fällt. Damit bestimmt sich die Anerkennung als gesetzlicher Feiertag oder als
Tag, der wie ein solcher behandelt wird, nach dem am Sitz des Gerichts
geltenden Recht. Dies entspricht auch einhelliger Lehre (Benn, a.a.O., Art. 142 ZPO N 23; Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 142 ZPO N
13; Frei, a.a.O., Art. 142 ZPO N 15;
Merz, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 142 ZPO N 27; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 142 ZPO N 12).
Die am Gerichtsort anerkannten Feiertage sind auch dann massgebend, wenn die
Prozesshandlung ausserhalb dieses Kantons, zum Beispiel am davon abweichenden
Wohnsitz, Sitz oder Aufenthaltsort einer Partei, vorgenommen wird (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 142 ZPO N
13; Merz, a.a.O., Art. 142 ZPO N 27).
Die öffentlichen Ruhetage im Kanton Basel-Stadt werden in § 2
des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG, SG 811.100)
genannt. Der 2. Januar (Berchtoldstag) gehört nicht dazu. Gemäss Art. 11 EuFrÜb
hat jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete
Notifikation anzugeben, welche Tage in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil
desselben gesetzliche Feiertage sind oder im Sinne von Art. 5 EuFrÜb wie solche
behandelt werden, und jede Änderung bezüglich der in dieser Notifikation
enthaltenen Angaben dem Generalsekretär des Europarats gleichfalls zu
notifizieren. Gemäss dem vom Bundesamt für Justiz gestützt auf Art. 11 EuFrÜb
erstellten Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage und Tage, die in der Schweiz
wie gesetzliche Feiertage behandelt werden, ist der 2. Januar im Kanton
Basel-Stadt weder ein gesetzlich anerkannter Feiertag noch ein Tag, der wie ein
gesetzlicher Feiertag behandelt wird (https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/publiservice/service/zivilprozessrecht/kant-feiertage.pdf,
besucht am 23. Mai 2017). Damit steht fest, dass der 2. Januar (Berchtoldstag)
im Kanton Basel-Stadt weder ein gesetzlicher Feiertag noch ein wie ein solcher
behandelter Tag ist. Die Frist zur Einreichung eines Antrags auf Ausfertigung
einer schriftlichen Entscheidbegründung ist demzufolge im vorliegenden Fall am
2. Januar 2017 abgelaufen. Der Berufungskläger stellte den Antrag erst am 3. Januar
2017 und demzufolge verspätet. Das Zivilgericht wies den Antrag auf
Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung somit zu Recht ab.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Berufung abzuweisen und
der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Berufungskläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 600.– zu
tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 6. Januar 2017 (EA.2014.13728) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Lionel
Schüpbach
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (zum Beispiel
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.