Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.44
URTEIL
vom 21.
März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Cla Nett, Dr. Cordula Lötscher und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerin
B____ AG
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 19. Januar 2016
betreffend Strafzumessung und Strafvollzug
Sachverhalt
Mit Urteil des
Dreiergerichts in Strafsachen vom 19. Januar 2016 wurde A____ (Berufungskläger)
des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes
(BetmG, SR 812.121), des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes,
der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, des
Diebstahls sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz (SR 514.54) schuldig
erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
von einem Tag, sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Das Verfahren wegen
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes vor dem
19. Januar 2013 wurde zufolge Verjährung eingestellt. Die am
23. März 2011 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen mehrfachen
Betrugs, mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel
und mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 3 Jahre,
wurde vollziehbar erklärt. Ferner wurde angeordnet, dass die beschlagnahmten
Betäubungsmittel (378,8 Gramm Amphetamin und 9,8 Gramm Kokain) eingezogen und
der Schlagring dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zur weiteren
Verfügung zugestellt wird.
Gegen dieses
Strafurteil hat A____ am 28. Januar 2016 Berufung angemeldet (Akten S. 363).
Er beantragt mit Berufungserklärung vom 17. Mai 2016 die folgende
kostenfällige Änderung der Strafurteils: Verurteilung zu einer angemessenen,
bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe mit einer angemessenen Probezeit und
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie das Absehen vom Widerruf der Vorstrafe
vom 23. März 2011 (Freiheitsstrafe von 7 Monaten) unter
Verlängerung der Probezeit, eventualiter die Verurteilung zu einer bedingt
vollziehbaren Gesamtstrafe unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit und
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams. Während der Probezeit seien dem Beschuldigten
entsprechende Weisungen zu erteilen. Am 22. August 2016 hat der
Berufungskläger die schriftliche Berufungsbegründung eingereicht.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 21. September 2016
die kostenfällige Abweisung der Berufung.
Mit Eingabe vom 5. September 2016
teilte der Berufungskläger mit, dass er Beschäftigung im Umfang von 50 %
bei [...] gefunden habe. Am 20. September 2016 beantragte er unter Beilage
eines Arztbriefes die Einvernahme der behandelnden Ärztin des Ambulatoriums der
Psychiatrie Baselland, Frau Dr. med. [...], sowie die Einholung eines
Gutachtens über die Notwendigkeit einer ambulanten Massnahme. In der Folge
holte das Gericht den schriftlichen Therapiebericht der behandelnden Ärztin vom
25. November 2016 (Kosten: CHF 103.–) und das schriftliche forensisch-psychiatrische
Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 13. März 2017
ein, welches durch Frau Dr. med. [...], Oberärztin Erwachsenenforensik,
erstattet wurde (Kosten: CHF 13’001.60).
An der heutigen
Berufungshandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind
sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt.
Der Verteidiger hat seinen Hauptantrag dahingehend ergänzt, dass der
Strafvollzug – gemäss Empfehlung des Gutachtens – zugunsten einer stationären
Suchtbehandlung nach Art. 60 des Strafgesetzbuchs aufzuschieben sei. Der
Staatsanwalt hat bezüglich der stationären Suchtbehandlung Nichteintreten
beantragt. Für die weiteren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird.
Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw.
Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes in der seit 1. Juli 2016 geltenden
Fassung (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das
angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle
Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2
bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues,
den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141
IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016
E. 1.4.2, je mit Hinweisen).
1.2 Der
Berufungskläger ficht das Strafurteil nur teilweise an und erhebt keine
Einwände gegen die Schuldsprüche, die Busse wegen Betäubungsmittelkonsums und
die Nebenpunkte (Art. 399 Abs. 4 StPO). Thema der Berufung ist der
Strafpunkt (bedingte statt unbedingte Freiheitsstrafe, angemessene Dauer,
Absehen vom Widerruf der Vorstrafe). Da kein Anlass für eine Ausdehnung des
Umfangs der Berufung gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO besteht, ist im
Dispositiv die Rechtskraft des Strafurteils festzustellen, soweit dieses
unangefochten geblieben ist.
2.1 Die
Gutachterin führt aus, der Berufungskläger habe zum Zeitpunkt der Straftaten an
einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden und Kokain (ICD-10 F12.24 und F14.24)
gelitten. Diese Störung dauere fort. Zudem habe er zeitweise an einer
kokaininduzierten psychotischen Störung (ICD-10 F14.5) gelitten, die
zwischenzeitlich abgeklungen sei. Diese Abhängigkeit stehe mit den Betäubungsmitteldelikten
und dem Waffendelikt, nicht aber mit dem Diebstahl eines Beamers im Elektrofachmarkt
in Zusammenhang. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers
sei nicht beeinträchtigt gewesen. Es bestehe eine hohe Rückfallgefahr für
Drogendelikte, Eigentums- und Betrugsdelikte sowie Vergehen gegen das
Waffengesetz. Angesichts mehrfacher einschlägiger Verurteilungen bestehe auch
eine erhöhte Rückfallgefahr für Körperverletzungen, Tätlichkeiten und ähnlich
gelagerte Gewaltdelikte. Die Gutachterin empfiehlt die Anordnung einer
stationären qualifizierten Entzugsbehandlung in einer auf
Abhängigkeitsstörungen spezialisierten Klinik mit engmaschigen Kontrollen
hinsichtlich der Suchtmittelabstinenz und mit einer Schuldensanierung.
2.2 Der
Berufungskläger zeigt sich Anschluss an die Empfehlung des Gutachtens zu einer
stationären Suchttherapie motiviert. In diesem Zusammenhang weist er darauf
hin, dass er sich schon zuvor selbständig in eine ambulante Behandlung bei der
Psychiatrie Baselland und eine stationäre Therapie in der Klinik [...] begeben
habe, dass er seit fünf Jahren in einer stabilen Partnerschaft lebe und dass er
für die stationäre Suchtbehandlung gerne in die Institution [...] gehen würde.
Er hält daran fest, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung zu streng
gewesen sei und einen bedingten Vollzug hätte aussprechen müssen. Die
Qualifikation als „schwerer Fall“ des Betäubungsmittelhandels sei doppelt,
nämlich nebst der Anwendung des qualifizierten Tatbestands auch noch
schulderhöhend gewertet worden. So sei die Menge des Amphetamins zweifach
berücksichtigt worden. Für die Annahme von Betäubungsmittelhandel (statt
Eigenkonsum) gebe es – abgesehen von der Menge des Amphetamins – keine objektiven
Anhaltspunkte. Die Gutachterin habe zwar eine Einschränkung seiner Einsichts-
und Steuerungsfähigkeit verneint, aber doch darauf hingewiesen, dass durch den
Kokainkonsum paranoide Symptome und Halluzinationen auftreten können. Dies sei
zu berücksichtigen. Bezüglich des unerlaubten Waffenbesitzes, konkret eines
Schlagrings, könne nicht von einem krassen Rückfall gesprochen werden. Der
Deliktsbetrag des Beamer-Diebstahls sei mit CHF 450.– geringfügig, und der
Berufungskläger habe diesen dem Geschädigten zurückbezahlt.
2.3 Die
Staatsanwaltschaft führt aus, der Berufungskläger hätte die Prüfung einer Massnahme
und die Begutachtung bereits früher beantragen müssen. Der Berufungskläger habe
die bisherigen Chancen (bedingter Strafvollzug, ambulante Behandlung und
Aufenthalt in der Klinik [...]) nicht gewinnbringend genutzt. Von einer stationären
Suchtbehandlung sei infolge Aussichtslosigkeit abzusehen. Der bedingte Vollzug
könne nicht gewährt werden, da mit der Vorinstanz von einem krassen Rückfall
auszugehen sei. Besonders günstige Umstände, die vorliegend nach Art. 42 Abs. 2
des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) für einen Strafaufschub vorausgesetzt
seien, lägen nicht vor. Der Berufungskläger weise sechs Vorstrafen auf. Seine
Lebensumstände hätten sich nicht entscheidend positiv verändert. Bei fehlender
berufliche Eingliederung, hohen Schulden und fehlender Einsicht müsse auf eine
eigentliche Schlechtprognose geschlossen werden. Aus den gleichen Gründen müsse
die Vorstrafe vollziehbar erklärt werden. Die Strafzumessung des Strafgerichts
sei korrekt. Das Strafminimum von einem Jahr Freiheitsstrafe für qualifizierten
Betäubungsmittelhandel sei wegen Tat- und Deliktsmehrheit auf 18 Monate erhöht
worden. Das Asperationsprinzip sei richtig angewandt worden.
3.1 Der
durch die Vorinstanz festgestellte Sachverhalt und deren rechtliche Subsumtion
sind unangefochten geblieben. Der Berufungskläger wendet aber ein, die
Freiheitsstrafe sei zu hoch bemessen. Namentlich seien Elemente bei der Strafzumessung
doppelt zu seinem Nachteil gewichtet worden.
3.2 Die
Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers als „nicht leicht“
bezeichnet. Er hatte einen Plastiksack mit 378,8 Gramm Amphetamin (entsprechend
mindestens 41,986 Gramm reines Amphetamin-Sulfat) im Bus liegen gelassen, das
überwiegend zum Verkauf bestimmt gewesen sei, womit ein mengenmässig
qualifiziertes Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit der
Mindeststrafe von einem Jahr (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) gegeben
sei. Erschwerend kamen der Kauf von 10 Gramm Kokain sehr guter Qualität, der
Diebstahl eines Beamers und das Tragen eines Schlagrings trotz einschlägiger
Vorstrafe hinzu. Stark zu seinen Ungunsten wurden die einschlägigen Vorstrafen
gewertet (vier Vorstrafen für Vergehen gegen das Waffengesetz, Vorstrafe wegen
Betrug und mehrfacher Verstoss gegen das BetmG). Zu seinen Gunsten wurde
berücksichtigt, dass der Berufungskläger zu Finanzierung seiner Sucht gehandelt
habe. Ein Geständnis konnte ihm nicht zugutegehalten werden, indessen wurde
eine belastende Kindheit und die hohe Verschuldung berücksichtigt.
3.3 Dem
Einwand des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe bestimmte Elemente zu seinem
Nachteil doppelt berücksichtigt, kann nicht gefolgt werden. Die Vor-instanz
(Urteil S. 10) hält ausdrücklich fest, dass die Menge des Amphetamins die
Grenze zum qualifizierten Fall nur in geringfügigem Masse überschreite. Das
Strafgericht durfte dieses Ausmass – bei der Strafzumessung – in entsprechend geringfügigen
Masse – berücksichtigen (BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 17; 118 IV 342 E. 2b S. 348; BGer
6B_1192/2014 vom 24. April 2015 5.4.2; 6S.35/2005 vom 9. Mai 2005 E. 1.1). Im
Einklang mit den Grundsätzen der Strafzumessung hat das Strafgericht nebst der
Drogenmenge aber auch weitere Umstände berücksichtigt, um das Verschulden des
Berufungsklägers zu bemessen. So habe der Berufungskläger gute Kontakte zum
Händlermilieu, sei aber kein klassischer „Moneydealer“, er kümmere sich aber
auch bezüglich des Diebstahls und des Schlagrings nicht um die geltenden
Regeln. In hohem Masse ungünstig wirkten sich die einschlägigen Vorstrafen aus,
aufgrund derer er als unbelehrbar und uneinsichtig bezeichnet werden müsse.
Dass die ausgesprochene Strafe – ausgehend von der Mindeststrafe für das
mengenmässig qualifizierte Betäubungsmitteldelikt – um sechs Monate erhöht
wurde, liegt demnach nicht in der Menge des Amphetamins, sondern vor allem in
der Delikts- und Tatmehrheit und dem Vorleben des Berufungsklägers begründet.
3.4 Nach
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten bemessen,
die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Auszugehen ist
nach Art. 49 Abs. 1 StGB von der mengenmässig qualifizierten
Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG (Amphetaminfund vom 5. April 2014)
als schwerste Straftat, deren Strafdrohung auf Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr lautet und mit einer Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2
BetmG). Sofern sich für die weiteren Delikte die gleiche Strafart aufdrängt,
ist die Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen, wobei das Asperationsprinzip
anzuwenden ist. In einem weiteren Schritt sind die täterbezogenen
Strafzumessungskriterien (Täterkomponenten) zu behandeln, die sich nicht auf
die eigentliche Tatbegehung beziehen.
3.5 Ausgehend
von der sichergestellten Menge des Amphetamins ist die Einsatzstrafe auf 12 ½ Monate
festzusetzen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die dem
Berufungskläger zur Last gelegte Menge (41,9 Gramm reines Amphetamin-Sulfat)
den für einen qualifizierten Fall massgeblichen Grenzwert (36 Gramm reines
Amphetamin-Sulfat, BGE 113 IV 32) um 4,9 Gramm überschreitet. Ansonsten
hat die Vorinstanz (Urteil S. 8) in ihrer Begründung des Schuldspruchs
überzeugend dargelegt, dass das Amphetamin überwiegend zum Weiterverkauf
bestimmt gewesen sei. Es ist weltfremd anzunehmen, dass eine derart grosse
Menge zum Eigenkonsum bestimmt wäre. Insbesondere ergeben sich aus den Aussagen
des Berufungsklägers und der immunochemischen Untersuchung seines Urins (Akten
S. 215) keine spezifischen Hinweise auf den Konsum von Amphetamin in diesen
Mengen.
3.6 Für
die weiteren Straftaten – Erwerb von Kokain gemäss Art. 19 Abs. 1
BetmG, Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Vergehen gemäss Art. 33
Abs. 1 des Waffengesetzes – wird als Strafart alternativ Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe angedroht. Die konkrete Betrachtung spricht für die Anordnung
einer Freiheitsstrafe für alle Taten, da für das schwerste Delikt eine
Freiheitsstrafe ausgesprochen werden muss und die übrigen Straftaten im
Zusammenhang mit der Drogensucht des Berufungsklägers und deren Folgen
(Verschuldung, Angstgefühle) stehen. Eine Geldstrafe, die zur Freiheitsstrafe
für das schwerste Delikt hinzukäme, würde auch wegen der finanziellen Situation
des Berufungsklägers nicht die erwünschte präventive Wirkung erzielen. Daher
ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu
erhöhen. Für den Erwerb von 9,8 Gramm Kokain mit dem hohen Wirkstoffgehalt von
72 Prozent, das ebenfalls überwiegend zum Weiterverkauf bestimmt war, sind drei
Monate angemessen. Für den Diebstahl des Beamers im Elektronikfachmarkt und das
Tragen des Schlagrings ist je ein halber Monat einzusetzen, so dass sich eine
hypothetische Gesamtstrafe von 16 ½ Monaten ergibt.
3.7 Das
Gericht hat bei der Strafzumessung auch das Vorleben des Täters zu
berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB), weshalb Vorstrafen grundsätzlich zu
einer Straferhöhung führen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 S. 2; BGer 6B_587/2015 vom 6. April
2016 E. 1.3.4, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.6). In diesem Sinne wird
als unbelehrbar und uneinsichtig bezeichnet, wer straffällig wird, obwohl er
durch frühere Strafen vorgewarnt sein müsste.
Im vorliegenden
Fall wirken sich die Vorstrafen des Berufungsklägers deutlich straferhöhend aus,
nämlich um 3 ½ Monate. Im Strafregisterauszug ist verzeichnet, dass mit
Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 18. Januar 2008
wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Übertretung
des BetmG und weiterer Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10
Monaten nebst Busse, mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 30. Juli 2008
wegen Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen
nebst Busse, mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 8. Oktober 2008
wegen Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen
nebst Busse, mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 29. Oktober 2008
wegen Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen,
mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 25. Februar 2009
wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz, Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung,
mehrfacher Übertretungen des BetmG und weiterer Delikte zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 2 Wochen nebst Busse und mit Urteil
des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 23. März 2011 wegen mehrfachem
Betrug, mehrfachem Vergehen gegen des BetmG und mehrfacher Übertretung des
BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten nebst Busse
bestraft wurde. Bei diesen Vorstrafen fällt besonders ins Gewicht, dass der
Berufungskläger schon mehrfach wegen Verletzungen des Waffengesetzes,
Verstössen gegen das BetmG und einmal auch wegen eines Vermögensdelikts (mehrfacher
Betrug) verurteilt worden ist.
3.8 Strafmindernd
wirkt sich die schwierige persönliche Situation des Berufungsklägers aus
(belastete Kindheit, langjähriger Drogenkonsum, hohe Verschuldung). Zudem ist
zu berücksichtigen, dass er teils zur Finanzierung der eigenen Sucht handelte
und die Kosten des Beamers mehr als ein Jahr nach der Tat via Sozialhilfe
beglichen hat (Eintrag Sozialdienst vom 9. Juli 2015, Akten S. 104).
Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten (S. 43 ff., 54) sind
aber keine Hinweise feststellbar, dass die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers
zu den Tatzeiten eingeschränkt gewesen wäre. Den Umständen ist mit einer
Strafreduktion von zwei Monaten Rechnung zu tragen. Insgesamt ist eine verschuldensangemessene
tatbezogene Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen.
Da der
Berufungskläger mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 23. März 2011
wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Vergehen gegen das BetmG und mehrfacher
Übertretung des BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten
verurteilt wurde und die hier zu beurteilenden Taten weniger als fünf Jahre
später beging, kann der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 2
StGB nur gewährt werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Eine
derartig günstige Prognose kann dem Berufungskläger angesichts der
einschlägigen Vorstrafen nicht gestellt werden. Im Gutachten (S. 54) wird
von einer hohen Rückfallgefahr für Drogendelikte, Eigentums- und Betrugsdelikte
gesprochen, was bei den konkreten Umständen (Drogensucht, Verschuldung, Vorleben
des Berufungsklägers) plausibel erscheint. Daher muss die Freiheitsstrafe
unbedingt ausgesprochen werden.
Da der Diebstahl
vom 4. März 2014 innerhalb der dreijährigen Probezeit gemäss Urteil
vom 23. März 2011 begangen wurde, muss der damals gewährte
Strafaufschub widerrufen und die Freiheitsstrafe von 7 Monaten als Vorstrafe
vollziehbar erklärt werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Eventualantrag
auf Bildung einer Gesamtstrafe ist abzuweisen, weil diese Möglichkeit nur bei
ungleichartigen Strafen gegeben ist. Das Bundesgericht hat die Bildung einer
Gesamtstrafe ausdrücklich abgelehnt, wenn es sich bei der neuen und der
widerrufenen Strafe je um Freiheitsstrafen handelt (BGE 134 IV 241 E. 4
S. 246; 138 IV 113 E. 4 S. 119).
6.1 Gemäss
Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine
Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu
begegnen (lit. a), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder
die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen
von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Im Falle
des Berufungsklägers hat sich die Frage nach einer stationären Suchtbehandlung
nach Art. 60 Abs. 1 StGB aufgedrängt. Das Gericht stützt sich bei
seinem Entscheid über die Anordnung einer Suchtbehandlung auf eine
sachverständige Begutachtung, die sich u.a. über die Notwendigkeit und die
Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die
Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs
der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGer 6B_519/2015 vom
25. Januar 2016 E. 1.2.2; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015
E. 4.1.1; 6B_252/2010 vom 22. Juni 2010 E. 2). Im
Strafrecht gilt grundsätzlich die Offizialmaxime, weshalb die Prüfung einer
Massnahme keinen Antrag des Beschuldigten voraussetzt und unter Umständen erstmals
im Berufungsverfahren aufgegriffen werden muss (vgl. Art. 6 Abs. 1
und Art. 389 Abs. 3 StPO). Daher erweist sich der
Nichteintretensantrag der Staatsanwaltschaft bezüglich der stationären
Suchtbehandlung als unbegründet.
6.2 Gemäss
dem Gutachten (S. 53 ff.) litt der Berufungskläger zum Zeitpunkt der
Straftaten an einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden und Kokain. Die
Straftatbestände des Vergehens gegen und der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz stünden
mit der Abhängigkeitsstörung in einem Zusammenhang. Es wird die Anordnung einer
stationären Massnahme nach Art. 60 StGB in einer spezialisierten Klinik
empfohlen, da die bisherige ambulante Behandlung nicht ausgereicht habe, um die
Abhängigkeitsstörung mit Blick auf die Legalprognose wirksam zu behandeln.
Grundsätzlich seien die Erfolgsaussichten der Behandlung gegeben, sofern eine
stationäre, qualifizierte Entzugsbehandlung mit engmaschigen Kontrollen
hinsichtlich der Abstinenz durchgeführt werde. Es sei zu erwarten, dass der
Gefahr erneuter Delinquenz begegnet werden könne.
6.3 Den
Empfehlungen der Gutachterin ist zu folgen. Der Berufungskläger ist seit vielen
Jahren drogensüchtig und ist aus diesem Grund mehrfach straffällig geworden.
Das Gericht teilt die Einschätzung, dass mit der Suchtbehandlung ein ernsthafter
Beitrag zur Deliktsprävention geleistet wird. Der Berufungskläger hat sich in
der Berufungsbehandlung motiviert gezeigt, sich in eine stationäre Behandlung
zu begeben, und dazu ausgeführt, das sei das einzige, das ihn weiterbringen
könne. Als 35‑jähriger Mann hat er jetzt die Chance, seinem Leben eine
neue Wende zu geben. Er ist in diesem Entscheid zu bestärken. Vom Ansatz her
positiv ist auch zu erwähnen, dass er zeitweise in einem Arbeitsintegrationsprojekt
tätig war, auch wenn es dabei zu Schwierigkeiten gekommen ist und für eine
erfolgreiche Arbeitsintegration möglicherweise weitere Anläufe notwendig sein
werden. Da die bisherigen ambulanten Behandlungen und der kurzzeitige
stationäre Aufenthalt nicht die gewünschte nachhaltige Wirkung gebracht haben,
erweist sich der stationäre Charakter der Massnahme als verhältnismässig.
6.4 Die
Freiheitsstrafe wird gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB zugunsten der
stationären Suchtbehandlung aufgeschoben. Bei der vollziehbar erklärten
Vorstrafe handelt es sich um eine gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafe,
die ebenfalls aufzuschieben ist (Art. 4 und Art. 9 Abs. 1 der
Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz,
V-StGB-MStG, SR 311.01). Der mit der Suchtbehandlung verbundene Freiheitsentzug
ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB). Wird die
Massnahme einschliesslich Probezeit erfolgreich abgeschlossen, ist die
Reststrafe nicht mehr zu vollziehen (Art. 62b Abs. 3 StGB). Sollte
die Massnahme indessen scheitern, muss der Berufungskläger mit dem Vollzug der
Reststrafe rechnen (Art. 62c Abs. 2 StGB). Es liegt daher im eigenen
Interesse des Berufungsklägers, sich nach Kräften für den Erfolg der Behandlung
einzusetzen.
7.1 Nach
dem Gesagten ist die Berufung insoweit gutzuheissen, als die im Eventualpunkt beantragte
stationäre Suchtbehandlung bewilligt wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die
beiden Freiheitsstrafen werden aufgeschoben. Ansonsten ist das vorinstanzliche
Urteil, soweit angefochten, zu bestätigen. Infolge seines teilweisen Obsiegens
sind dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren reduzierte Kosten
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei den Auslagen für das
Gutachten und für den Therapiebericht handelt es sich um Verfahrenskosten, die
der Berufungskläger infolge der Verurteilung zu tragen hat (Art. 422 Abs. 2
lit. c und Art. 426 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt für die Kosten
der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 428 Abs. 3
StPO).
7.2 Der
amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit
Honorarnote vom 21. März 2017 geltend gemachte Zeitaufwand von 17
Stunden erscheint angemessen und ist – zuzüglich zwei Stunden für die
Berufungsverhandlung – praxisgemäss zum Stundenansatz von CHF 200.– zu
entschädigen. Hinzu kommen ein Auslagenersatz von CHF 140.50 (der Ansatz für
Fotokopien wurde praxisgemäss auf 25 Rappen herabgesetzt; AGE SB.2016.31
vom 19. März 2017 E. 5.2, SB.2015.111 vom 24. Januar 2017
E. 4.2) sowie 8 % Mehrwertsteuer. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger
entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse
es erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 19. Januar 2016 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a,
Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 und mehrfacher Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Diebstahls nach Art. 139 Ziff.
1 des Strafgesetzbuchs sowie Vergehens gegen Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes,
Busse von CHF 300.– gemäss Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes,
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes wegen Verjährung,
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände,
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 30. bis 31. Juli 2014 (1 Tag),
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
Die am 23. März 2011 vom Strafgerichtspräsidenten
Basel-Stadt wegen mehrfachen Betrugs sowie mehrfacher Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von
7 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs.
1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
Der Vollzug der ausgesprochenen und der vollziehbar erklärten
Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung
angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 4‘338.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.–, inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 103.– für den Therapiebericht des
Ambulatoriums [...], CHF 13‘001.60 für das Gutachten der UPK Basel und
allfällige übrige Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 3‘800.– und ein Auslagenersatz von CHF 140.50,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 315.25, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
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Berufungskläger
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Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
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Privatklägerin
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Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
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Strafgericht
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Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
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Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
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Gutachterin
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Bundesamt
für Polizei
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Kantonspolizei
Basel-Stadt, Waffenbüro
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Bundesamt
für Polizei, Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).