Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.17
URTEIL
vom 18. Mai 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Fürsprecher,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 5.
Dezember 2016
betreffend Antrag auf
Zuständigkeitswechsel infolge Befangenheit
Sachverhalt
A____ ist seit
dem 19. Oktober 2005 inhaftiert und seither immer wieder von der Sozialhilfe
finanziell unterstützt worden, sofern er kein Arbeitsentgelt erwirtschaften
konnte. Im Rahmen eines Rekurses gegen eine Budget- und Abrechnungsverfügung
verlangte er am 5. August 2015 eine Auswechslung der zuständigen
Sachbearbeiterin und der Teamleiterin bei der Sozialhilfe. Nach weiteren
Vorstössen seitens A____ sowie seines später mandatierten Rechtsvertreters
beschied ihm die Amtsleiterin der Sozialhilfe mit Verfügung vom
22. März 2016, dass auf den Antrag auf Wechsel der Sachbearbeitung
zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten werde. Der Antrag auf Wechsel
der Teamleitung wurde abgewiesen. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom
5. Dezember 2016 ab.
Hiergegen hat A____
am 10. Dezember 2016 Rekurs beim Regierungsrat erhoben und am 6. Januar
2017 begründet. Damit verlangt er die Feststellung, dass bei der vormals
fallführenden Verantwortlichen, der Teamleiterin Frau B____, ihm gegenüber in
den Jahren 2015 und 2016 Befangenheit ohne Beachtung der
Ausstandsregeln vorgelegen habe (Rechtsbegehren 1). Sodann beantragt er,
dass sämtliche Rechtsakte der Teamleiterin wie auch der früheren
Sachbearbeiterin C____ ihm gegenüber ab Eintritt der Befangenheit als nichtig
zu erklären und von unbefangener Stelle rückwirkend neu zu erlassen seien (Rechtsbegehren 2).
Schliesslich verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Verfahren bei der Sozialhilfe betreffend Zuständigkeitswechsel, im
Rekursverfahren vor dem WSU wie auch im vorliegenden Rekursverfahren (Rechtsbegehren 3).
Das Präsidialdepartement hat diesen Rekurs am 19. Januar 2017 dem
Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Auf die Einholung einer
Rekursantwort ist verzichtet worden. Der Sachverhalt und die Vorbringen ergeben
sich, soweit vorliegend von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Präsidialdepartements vom 19. Januar 2017 sowie aus § 42 des Gesetzes
betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz
[OG, SG 153.100]) und den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
Der Rekurs ist fristgerecht angemeldet und begründet worden.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.1 Streitgegenstand
ist das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis,
soweit es angefochten wird (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008 [nachfolgend Schwank
Handbuch], S. 435 ff., 444; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 285). Der Streitgegenstand wird durch das
Anfechtungsobjekt begrenzt. Der Streitgegenstand darf sich im Lauf des
Rechtsmittelzugs nicht erweitern (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 477 ff., 505). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die
Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom
Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2016.60 vom 30. September 2016 E.
1.4). Soweit Sachanträge über die vor der letzten Verwaltungsinstanz gestellten
Begehren hinausgehen, bleiben sie vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt (§ 19
VRPG; Stamm, a.a.O., S. 505).
Entsprechend tritt das Verwaltungsgericht auf erstmals bei ihm gestellte
Anträge nicht ein (Stamm, a.a.O.,
S. 505).
2.2 Mit
Verfügung vom 22. März 2016 ist die Sozialhilfe auf den Antrag auf Wechsel der
Sachbearbeiterin C____ zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten. Damit
ist die behauptete Befangenheit der Sachbearbeiterin nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung. Mit Eingaben vom 31. März und 18. Mai 2016 hat der anwaltlich
vertretene Rekurrent gegen diese Verfügung nur "in Sachen Ablehnung von
Frau B____ wegen Befangenheit gegenüber Herrn A____" bzw. "in Sachen
Ablehnung von Frau B____ wegen persönlicher Befangenheit gegenüber Herrn A____"
Rekurs angemeldet und begründet. Dementsprechend hat das WSU in seinem Entscheid
zu Recht festgestellt, der Rekurs richte sich nicht gegen den Nichteintretensentscheid
der Sozialhilfe (angefochtener Entscheid, E. 1). Damit bildet die behauptete
Befangenheit der Sachbearbeiterin auch nicht Gegenstand des angefochtenen
Entscheids. Auf diesbezügliche Rügen in der Sache kann deshalb offensichtlich
nicht eingetreten werden. Da die Rekursbegründung den bei Anfechtung eines
Nichteintretensentscheid geltenden Anforderungen klarerweise nicht zu genügen
vermag (vgl. unten E. 3.1 und 3.3), ist auf den Rekurs aber auch bezüglich der
Frage, ob die Vorinstanzen die Befangenheit der Sachbearbeiterin zu Recht nicht
geprüft haben, nicht einzutreten.
2.3 Mit
dem Rechtsbegehren 2 seines vorliegenden Rekurses, wonach sämtliche Rechtsakte
der Teamleiterin B____ und der Sachbearbeiterin C____ gegenüber ihm ab Eintritt
der Befangenheit als nichtig zu erklären und von unbefangener Stelle
rückwirkend neu zu erlassen seien, stellt der Rekurrent einen Antrag, den er im
departementalen Rekursverfahren nicht gestellt hat. Da damit der Streitgegenstand
in unzulässiger Weise ausgeweitet wird, ist auf dieses Rechtsbegehren nicht
einzutreten. Im Übrigen ist auf das Rechtsbegehren auch mangels ausreichender
Rekursbegründung nicht einzutreten, wie nachstehend unter E. 3 darzulegen
ist.
3.1
3.1.1 Sowohl
gemäss § 46 Abs. 2 OG als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat der Rekurrent eine Rekursbegründung
einzureichen. Aus dieser hat hervorzugehen, weshalb die angefochtene Verfügung
bzw. der angefochtene Entscheid antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden
soll (VGE VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 1.3, VD.2013.13 vom 23. Juli 2013
E. 1.2 und VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3; Schwank, Handbuch, S. 451 f.). In der
Begründung ist substantiiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene
Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Dazu hat sich
der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die
Begründung muss somit nicht nur substantiiert, sondern auch sachbezogen sein
(VGE 606/2005 vom 4. Juli 2005 E. 2.3). Der Rekurrent hat seinen Standpunkt
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1; Stamm, a.a.O., S. 504; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).
Folglich genügt es bei einem Nichteintretensentscheid nicht, sich nur mit der
materiellen Rechtslage auseinanderzusetzen (VGE VD.2014.77 vom 30. Juli 2014
E. 1.3; VGE 606/2005 vom 4. Juli 2005 E. 2.3). Wenn sich der Rekurrent
mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert auseinandersetzt, ist auf
den Rekurs nicht einzutreten (VGE VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 1.3; VGE
606/2005 vom 4. Juli 2005 E. 2.3 und 4; Stamm,
a.a.O., S. 513).
Im Übrigen gilt
im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2016.66 vom
20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm,
a.a.O., S. 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid
gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von
sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2016.60 vom 30.
September 2016 E. 1.3.1; VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3 und
VD.2015.91 vom E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 305).
3.1.2 Ein
blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften und Eingaben ist im Verwaltungsgerichtsverfahren
grundsätzlich nicht zulässig, weil damit nicht der in der Regel beschränkten
Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts Rechnung getragen wird. Wenn der
Rekurs an die Regierung, deren Kognition keiner Einschränkung unterliegt, zu richten
gewesen ist und der Regierungsrat bzw. das zuständige Departement den Rekurs
ohne eigenen Entscheid dem Verwaltungsgericht überwiesen hat, lässt die Praxis
einen solchen Verweis jedoch ausnahmsweise zu (VGE VD.2009.707 vom 6. Mai 2010
E. 1.2; 775/2005 vom 9. Juni 2006 E. 1.3; Stamm,
a.a.O., S. 504; Wullschleger/ Schröder,
a.a.O., S. 305 f.). Zumindest bei anwaltlich vertretenen Rekurrenten darf sich
der Verweis jedoch grundsätzlich nur auf einzelne Punkte beziehen und genügt
ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften höchstens dann, wenn der
angefochtene Entscheid mit der vorangehenden Verfügung identisch ist (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren, Diss. Basel 2003 [nachfolgend Schwank
Diss.], S. 149). Zudem ist die Wiederholung der Argumentation in früheren
Rechtsschriften nur insoweit zulässig, als darin eine Auseinandersetzung mit
dem angefochtenen Entscheid gesehen werden kann (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 306). Dies gilt erst recht
für Verweise auf frühere Rechtsschriften.
3.2 Mit
Rechtsbegehren 1 verlangt der Rekurrent
die Feststellung, dass bei der vormals fallführenden Verantwortlichen bei der
Sozialhilfe, der Teamleiterin B____, ihm gegenüber in den Jahren 2015 und
2016 Befangenheit ohne Beachtung der Ausstandsregeln vorgelegen habe.
3.2.1 Der
Rekurrent beanstandet zunächst die
Sachverhaltsfeststellungen der Vor-instanz. Seine Rügen beschränken sich
indessen auf pauschale und unsubstantiierte Kritik (vgl. Rekursbegründung,
Ziff. 2.1 und 2.1.1). Er nennt keine einzige angeblich unrichtige konkrete
Feststellung. Im Übrigen verweist der Rekurrent auf seine Eingaben vom 15. und
21. Dezember 2015 sowie 18. Mai 2016 an das WSU. In den Akten findet sich
indessen keine Eingabe vom 21. Dezember 2015. Dies erklärt sich damit, dass
diese gemäss den eigenen Angaben des Rekurrenten nicht das vorliegende
Verfahren betrifft, sondern das mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.
Oktober 2016 abgeschlossene Verfahren VD.2016.160. Damit ist ein Verweis auf
die Eingabe vom 21. Dezember 2015 von vornherein unzulässig. Auch der
Verweis auf die Eingaben vom 15. Dezember 2015 und 18. Mai 2016 ist ungenügend,
weil er pauschal erfolgt, obwohl sich der Entscheid des WSU vom 5. Dezember
2016 wesentlich von der Verfügung der Sozialhilfe vom 22. März 2016
unterscheidet, indem er eine eingehende Auseinandersetzung mit der Eingabe des
Rekurrenten vom 18. Mai 2016 enthält. Damit sind die Ausführungen in den
Eingaben des Rekurrenten vom 15. und 21. Dezember 2015 sowie 18. Mai 2016 im
vorliegenden Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen enthalten die
in den Akten befindlichen Eingaben vom 15. Dezember 2015 und 18. Mai 2016
ohnehin keine hinreichende Begründung des vorliegenden Rekurses. In der
Begründung des angefochtenen Entscheids vom 5. Dezember 2016 hat die
Vorinstanz die wesentlichen konkreten Umstände, die der Rekurrent in seinen
Eingaben vom 5. August und 15. Dezember 2015 sowie 18. Mai 2016 zur Begründung
der Befangenheit der Teamleiterin vorgebracht hat, sorgfältig geprüft und mit
eingehender Begründung festgestellt, dass diese nicht den Tatsachen entsprächen
und/oder bei objektiver Betrachtungsweise nicht geeignet seien, den Anschein
der Befangen der Teamleiterin zu begründen (vgl. insb. Ziff. II.2, II.5 – II.9
und II.11). In den Ausführungen in den Eingaben des Rekurrenten vom 5. August
und 15. Dezember 2015 sowie 18. Mai 2016 kann keine Auseinandersetzung mit
diesen Erwägungen gesehen werden.
3.2.2 In
Ziff. 2.1.2 seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, es sei
widersprüchlich, dass das WSU den zwischenzeitlich eingetretenen Wechsel bei
der zuständigen Sachbearbeiterin und der zuständigen Teamleiterin mit
organisatorischen Gründen erkläre, obwohl die Sozialhilfe einen Zuständigkeitswechsel
aus organisatorischen Gründen für unmöglich erklärt habe. Es ist nicht
ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht dargelegt, wie ein angeblicher
Widerspruch zwischen den Erklärungen der Sozialhilfe und den Feststellungen im
Entscheid des WSU vom 5. Dezember 2016 eine Befangenheit der seit dem 1.
Oktober 2016 nicht mehr für den Rekurrenten zuständigen Teamleiterin begründen
könnte. Damit fehlt es der Rüge von vornherein am nötigen Sachbezug. Zudem ist
diese unbehelflich. Ob der Antrag eines Klienten, einem anderen Team zugeordnet
zu werden, aus organisatorischen Gründen abzulehnen ist, und ob sich aus
organisatorischen Gründen ein Wechsel bei der Leitung des für den Klienten
zuständigen Teams ergeben kann, sind zwei völlig verschiedene Fragen. Dementsprechend
hat auch das WSU im angefochtenen Entscheid vom 5. Dezember 2016 festgestellt,
es sei nicht zu beanstanden, dass die Sozialhilfe den Antrag auf Wechsel der
Teamleitung aus organisatorischen Gründen abgelehnt habe (E. 8). Mit
dieser Feststellung der Vorinstanz setzt sich der Rekurrent in keiner Art und
Weise auseinander.
3.2.3 In
Ziff. 2.1.2 seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent
des Weiteren geltend, die Teamleiterin sei nach kürzester Zeit kurz vor dem
Entscheid der Vorinstanz aus ihrer Teamleiterfunktion ausgeschieden und die
Sachbearbeiterin C____ sei zeitgleich mit dem Aktivwerden seines Anwalts ausgeschieden.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vom 5. Dezember 2016
berücksichtigt, dass ab dem 10. Dezember 2015 eine neue Sachbearbeiterin für
den Rekurrenten zuständig gewesen ist (Ziff. I.3) und dass B____ die Leitung
des für den Rekurrenten zuständigen Teams per 30. September 2016 abgegeben hat
(Ziff. I.11). Sie hat aber festgehalten, dass die zwischenzeitlich erfolgten
Wechsel bei der Sozialhilfe in Bezug auf die zuständige Sachbearbeiterin und
die zuständige Teamleiterin nicht aufgrund der Eingaben des Rechtsvertreters
des Rekurrenten vorgenommen worden seien, sondern sich rein organisatorisch
begründen liessen (E. 11). Zudem hat die Vorinstanz festgehalten, dass der
Vorwurf des Rekurrenten, B____ sei unerfahren, weil sie erst seit kurzem im Amt
sei, jeglicher objektiven Begründung entbehre (E. 8 und 11). Der
Rekurrent zeigt in seiner Rekursbegründung nicht auf, inwiefern und weshalb
diese Feststellungen fehlerhaft sein sollten.
3.3 Mit
Bezug auf die frühere Sachbearbeiterin C____ hat die Vorinstanz ausgeführt,
dass die Sozialhilfe in ihrer Verfügung vom 22. Mai 2016 Nichteintreten
auf den Antrag auf Wechsel der Sachbearbeitung zufolge Gegenstandslosigkeit
verfügt habe, nachdem ein Sachbearbeiterinnenwechsel bereits Ende 2015
stattgefunden habe. Da der Rekurrent
seinen Anfechtungswillen lediglich bezüglich der geltend gemachten Befangenheit
der Teamleitung bekundet habe, richte sich sein Rekurs beim WSU nicht mehr
gegen den Nichteintretensentscheid der Sozialhilfe (angefochtener Entscheid,
E. 1). Der Rekurrent macht zwar geltend, zumindest bezüglich der Regelung
der Folgen der Befangenheit habe er auch an der Beurteilung der Frage der
Befangenheit der Sachbearbeiterin ein schutzwürdiges Interesse. Mit der
Feststellung des WSU, dass diese bereits mangels Anfechtung des
Nichteintretensentscheids der Sozialhilfe nicht Streitgegenstand sei, setzt er
sich aber mit keinem Wort auseinander. Damit vermag die Rekursbegründung den
bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids geltenden Anforderungen (oben
E. 3.1.1) klarerweise nicht zu genügen.
3.4
3.4.1 Mit
Rechtsbegehren 3 verlangt der Rekurrent,
dass ihm für die Vorverfahren vor Sozialhilfe sowie vor dem WSU die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. Die Vorinstanz hat mit Blick auf den
Umstand, dass der Rekurrent nach wie vor
Unterstützungsleistungen erhält, auf die Erhebung von Kosten verzichtet (angefochtener
Entscheid, E. 10). Demgegenüber hat sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
abgewiesen, weil sie das Rekursverfahren als aussichtslos eingestuft hat
(E. 11). Der Rekurrent bestreitet
die Aussichtslosigkeit des Verfahrens. In sämtlichen vorgelagerten
Rechtsschriften seien beweiskräftige Indizien für die Befangenheit der Damen C____
und B____ anhand vieler konkreter Beispiele ihres Handelns und Unterlassens
dargelegt und Hinweisen auf Beweismittel in den Vollzugsakten belegt worden.
Angesichts der gesamten Aktenlage gehe es nicht an, solches als nicht substantiierte
"pauschale Vorwürfe" oder "subjektives Empfinden" des Rekurrenten bzw. seines Rechtsvertreters
abzutun (Rekursbegründung, Ziff. 3).
3.4.2 Es
trifft zwar zu, dass die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit des Rekurses mit dem
Umstand begründet hat, dass der Rekurrent
und in der Folge auch sein Rechtsvertreter die geltend gemachte Befangenheit
von B____ stets nur mit pauschalen Vorwürfen in Bezug auf ihre
Voreingenommenheit, ihre mangelnden Rechtskenntnisse und ihre Professionaliät
begründet haben. Die Vorinstanz hat sich indessen nicht auf diese Erwägung
beschränkt, sondern präzisierend ausgeführt, dass kein Indiz dargelegt worden
sei, welches die Voreingenommenheit von Frau B____ habe objektivieren können.
Die Vorinstanz hat in der Folge mit weiteren Ausführungen dargetan, wie sie zu
diesem Schluss kommt (angefochtener Entscheid, E. 11). Mit diesen
Ausführungen setzt sich der Rekurrent in
keiner Weise näher auseinander, sondern beschränkt sich einzig auf das
Vorbringen, dass die "unumgänglich erneute kritische Prüfung der gesamten
zur Edition empfohlenen Aktenlage" zeigen werde, dass das noch im Streit
liegende Ausstandsbegehren wegen Befangenheit in den Jahren 2015
und 2016 von Anfang an berechtigt gewesen sei (Rekursbegründung,
Ziff. 3). Mit diesen sehr allgemein gehaltenen Vorbringen vermag der Rekurrent den Begründungsanforderungen nicht
nachzukommen. Anstatt bloss generell auf eine "erneute kritische Prüfung
der gesamten … Aktenlage" zu verweisen, hätte er die Indizien näher
bezeichnen müssen, die seiner Ansicht nach wenn nicht die Befangenheit der
Teamleiterin, so denn wenigstens die Nichtaussichtslosigkeit seines
Ausstandsbegehrens bzw. seines gegen die Abweisung seines Ausstandsgesuchs
gerichteten Rekurses belegen. Hat der Rekurrent
dies mit dem vorliegenden Rekurs jedoch unterlassen, kann damit auch nicht auf
sein Rechtsbegehren 3, soweit es die Ablehnung seines Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung in den Verfahren vor der Sozialhilfe
beziehungsweise dem WSU betrifft, eingetreten werden.
3.5 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gesamte Rekursbegründung des
anwaltlich vertretenen Rekurrenten den Begründungsanforderungen klarerweise
nicht genügt. Auf den Rekurs kann deshalb nicht eingetreten werden.
4.1 Der
Rekurrent hat auch für das vorliegende
Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
4.1.1 Nach
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzungen
für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit zunächst die Bedürftigkeit des
Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Nach der
Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396
- 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614
- 5 S. 616, je mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218
und 133 III 614 E. 5 S. 616).
4.1.2 Wie
vorstehend eingehend dargelegt worden ist, kann auf den Rekurs nicht einmal
eingetreten werden, weil dessen Begründung den Begründungsanforderungen
klarerweise nicht genügt. Der Rekurs ist deshalb bereits im Zeitpunkt der
Einrei-chung des in der Rekursbegründung enthaltenen Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege aussichtslos gewesen. Folglich ist dieses abzuweisen.
4.2 Da
er vollständig unterliegt, trägt der Rekurrent
die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von
CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
Der Rekurrent
trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von
CHF 600.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.