Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2016.47
ENTSCHEID
vom 24. Mai 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Kanton Bern Gläubiger
vertreten durch die
Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Geschäftsbereich Recht und
Koordination
Brünnenstrasse 66, 3018 Bern
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
20. September 2016
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Aufgrund eines
vom Kanton Bern (Gläubiger) gegen A____ (Schuldnerin) erwirkten Arrestbefehls verarrestierte
das Betreibungsamt Basel-Stadt am 24. August 2015 Vermögenswerte bei der [...]bank.
Der Arrest erwuchs in Rechtskraft. Im Rahmen des durch den Gläubiger
eingeleiteten Betreibungsverfahrens erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt mit
Entscheid vom 4. Februar 2016 die definitive Rechtsöffnung, nachdem die Schuldnerin
Rechtsvorschlag erhoben hatte. Der Gläubiger stellte am 11. Februar 2016 das
Fortsetzungsbegehren. Am 23. Februar 2016 wurde die Pfändungsankündigung
erstellt und die Pfändung vollzogen. Das Betreibungsamt stellte der Schuldnerin
die Pfändungsankündigung, das Pfändungsprotokoll und die Pfändungsurkunde am 14.
März 2016 auf dem diplomatischen Weg zu. Die Schuldnerin erhob gegen die
Pfändung mit Schreiben vom 2. April 2016 Beschwerde an die untere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt mit den folgenden
Anträgen:
„Es sei die Nichtigkeit
der Pfändung vom 23. Februar 2016, Nr. [...], Betreibungsamt Basel-Stadt,
festzustellen und somit aufzuheben.
Es sei festzustellen,
dass damit die nachfolgende Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Basel-Stadt
vom 29. Februar 2016, sowie sämtliche allfälligen weiteren nachfolgenden
Verfügungen dahinfallen.
Es sei dieser Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen.“
Der Instruktionsrichter
der unteren Aufsichtsbehörde wies das Begehren um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die obere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt mit Entscheid
vom 29. April 2016 (BEZ.2016.25) nicht ein. Mit Entscheid vom 20. September
2016 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde gegen die Pfändung ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 Beschwerde
an die obere Aufsichtsbehörde. Darin stellt sie die folgenden Anträge:
„Es sei der Entscheid AB
2016.21 vom 20. September 2016 aufzuheben.
Es sei das Dossier an die
untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt zurückzuweisen.
Es sei die untere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt dazu
anzuhalten, in ihrer Eigenschaft als Justizfunktion betreffend der von der [Beschwerdeführerin]
eingereichten SchKG-Beschwerde vom 1. April 2016 einen betreibungsrechtlichen,
anfechtbaren Entscheid zu erlassen.“
Der
Instruktionsrichter der oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten des vorinstanzlichen
Verfahrens (AB.2016.21), des Arrestverfahrens (A.2015.183) und des Rechtsöffnungsverfahrens
(V.2015.1562) bei. Er verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt können innert
zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen
werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs.
1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren
richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG), insbesondere die Art. 319 ff. ZPO zum Beschwerdeverfahren.
1.2 Die
Beschwerdeführerin ist vor der unteren Aufsichtsbehörde unterlegen und somit
zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin
am 5. Oktober 2016 zugestellt. Sie erhob die vorliegende Beschwerde am 17.
Oktober 2016 und damit rechtzeitig (vgl. Art. 18 Abs. 1 und Art. 31 SchKG in Verbindung
mit Art. 142 Abs. 3 ZPO).
1.3 Eine
Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, zu enthalten, aus
denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten
wird (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 14). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen,
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer muss
erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten
unrichtig sein soll, und es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung
des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 17).
Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungs- und
Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt
werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss ausführen,
weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser
geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).
Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise
einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem
angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache
verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE
137 III 617 E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
a.a.O., Art. 221 ZPO N 38; vgl. zum ganzen Absatz AGE BEZ.2015.16 vom 15. April
2015 E. 2).
Die
Beschwerdeführerin verlangt in ihren Beschwerdeanträgen, es sei der Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde vom 20. September 2016 (AB 2016.21) aufzuheben, es sei
das Dossier an die untere Aufsichtsbehörde zurückzuweisen und es sei diese dazu
anzuhalten, „in ihrer Eigenschaft als Justizfunktion betreffend der von der [Beschwerdeführerin]
eingereichten SchKG-Beschwerde vom 1. April 2016 einen betreibungsrechtlichen,
anfechtbaren Entscheid zu erlassen“. Die untere Aufsichtsbehörde traf mit dem
hier angefochtenen Entscheid vom 20. September 2016 einen solchen „betreibungsrechtlichen,
anfechtbaren Entscheid“ über die Beschwerde. Es ist daher aus den Anträgen nicht
ersichtlich, was die Beschwerdeführerin weiter erreichen möchte, zumal sie in ihren
Anträgen nicht angibt, inwiefern der angefochtene Entscheid geändert werden
soll. Immerhin lässt sich aus der Beschwerdebegründung im Zusammenhang mit dem
angefochtenen Entscheid ableiten, dass die Beschwerdeführerin die Gutheissung
der vor der unteren Aufsichtsbehörde gestellten Anträge begehrt. In diesem Sinn
kann auf die Beschwerde trotz den mangelhaften Anträgen grundsätzlich eingetreten
werden.
2.1 Soweit
die Beschwerdeführerin wie bereits im Verfahren vor der unteren
Aufsichtsbehörde beanstandet, dass nur die „Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Verwaltungsregion/Verwaltungskreis Bern-Mittelland, Abteilung Inkasso“ (und
nicht der hier den Kanton Bern vertretende Geschäftsbereich Recht und
Koordination der Steuerverwaltung des Kantons Bern) berechtigt sei, die
Forderung geltend zu machen bzw. entsprechende Vollstreckungsschritte zu
beantragen (Beschwerde, Ziffern 6 und 7), kann auf die zutreffende Erwägung der
unteren Aufsichtsbehörde, insbesondere auf den Hinweis auf die bernische
Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (BSG
152.221.171) und auf den Hinweis auf die vorinstanzliche Duplik des Gläubigers
verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 1c). Mit dieser Erwägung setzt
sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Ihre Beschwerde genügt
diesbezüglich den Anforderungen an die Begründung nicht, so dass insoweit
darauf nicht einzutreten ist.
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht sodann geltend, bezüglich der durch Rechtsvorschlag bestrittenen
Forderung nie eine Verfügung erhalten zu haben. Es liege somit kein
Rechtsöffnungstitel vor (Beschwerde, Ziffer 6).
Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren kann nur die Rechtmässigkeit von Verfügungen des Betreibungsamts
geprüft werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags im
Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts vom 4. Februar 2016 ist nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens. Einwände gegen den Rechtsöffnungsentscheid hätte
die Beschwerdeführerin mit dem ihr dagegen zustehenden Rechtsmittel vorbringen
müssen. Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.3 Des
Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass der Rechtsöffnungsentscheid vom 4.
Februar 2016 nicht vom Rechtsöffnungsrichter unterschrieben worden sei und über
keine Rechtskraftbescheinigung verfüge (Beschwerde, Ziffern 6 und 7).
Implizit macht
die Beschwerdeführerin damit geltend, dass das Betreibungsamt mangels eines
gültigen und vollstreckbaren Rechtsöffnungsentscheids das Betreibungsverfahren zu
Unrecht fortgesetzt habe. Der Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts vom 4.
Februar 2016 wurde gemäss langjähriger Praxis vom Gerichtsschreiber
unterzeichnet. Wer namens des Gerichts einen Entscheid unterschreibt, richtet
sich nach kantonalem Recht. Dieses kann vorsehen, dass der Gerichtsschreiber
unterzeichnet (BGer 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.5.1). § 20 Abs. 4 GOG (in
der bis am 30. Juni 2016 gültigen Fassung) schrieb für das Zivilgericht vor,
dass die Gerichtsschreiber für das Abfassen von Gerichtsentscheiden zuständig
sind. Der Rechtsöffnungsentscheid vom 4. Februar 2016 wurde somit rechtsgültig
vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Sodann ist die Bescheinigung der
Rechtskraft bzw. der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids für die Fortsetzung
der Betreibung nicht erforderlich. Der Rechtsöffnungsentscheid kann nämlich nur
mit Beschwerde angefochten werden (Art. 309 lit. b Ziffer 3 ZPO). Diese hemmt die
Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht, solange das Beschwerdegericht
die Vollstreckung nicht aufschiebt (Art. 325 ZPO). Der Rechtsöffnungsentscheid ist
daher grundsätzlich sofort vollstreckbar. Deshalb kann die Betreibung
fortgesetzt werden, selbst wenn gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde
eingereicht worden ist; es sei denn, das Beschwerdegericht habe der Beschwerde
aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. BGE 126 III 479 E. 2a S. 480). Die
Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie Beschwerde gegen den
Rechtsöffnungsentscheid vom 4. Februar 2016 erhoben habe und dass das
Beschwerdegericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt habe. Das
Betreibungsamt setzte die Betreibung mithin zu Recht gestützt auf den
Rechtsöffnungsentscheid fort.
2.4 Wie
bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde beanstandet die Beschwerdeführerin,
dass das Betreibungsamt Basel-Stadt für die Durchführung der Pfändung örtlich unzuständig
gewesen sei. Gepfändet worden sei gemäss Wortlaut des Pfändungsprotokolls vom 23.
Februar 2016 ihr Anteil am [...]-Seniorensparkonto aus dem Nachlass ihres
Vaters (Beschwerde, Ziffer 8).
Unausgesprochen
beruft sich die Beschwerdeführerin damit auf Art. 2 der Verordnung über die Pfändung
und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) in der
zum Zeitpunkt der Pfändung gültigen Fassung (in Kraft bis am 31. Dezember
2016). Gemäss dieser Bestimmung war das Betreibungsamt am Wohnort des
Schuldners zur Pfändung des Anteilsrechts und des Ertrags zuständig, auch wenn
sich das Gemeinschaftsvermögen oder Teile desselben (Grundstücke oder Fahrnis)
in einem andern Betreibungskreis befanden. Die untere Aufsichtsbehörde wies
darauf hin, dass der Nachlass mit dem rechtskräftigen Entscheid des
Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. Dezember 2013 geteilt worden ist und
dass der Beschwerdeführerin ein Viertel der im Entscheid aufgeführten Konten,
zu denen auch das genannte Seniorensparkonto gehört, zugesprochen worden ist.
Es handelt sich somit bei der gepfändeten Forderung nicht mehr um einen Anteil
„am Vermögen einer ungeteilten Erbschaft, Gemeinderschaft,
Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder ähnlichen Gemeinschaft“ (Art.
1 Abs. 1 VVAG), weshalb Art. 2 VVAG keine Anwendung findet und daher keine
Unzuständigkeit des Betreibungsamts Basel-Stadt zu begründen vermag
(angefochtener Entscheid, E. 1b). Die Beschwerdeführerin möchte aus dem
Wortlaut des Pfändungsprotokolls vom 23. Februar 2016 („Anteil der Schuldnerin
(1/4) am Seniorensparkonto [...] aus dem Nachlass des [...] in der Höhe von Fr.
13'942.70“; „Die Berechtigung am Seniorensparkonto [...] liegt bei der
Erbengemeinschaft [...]“) ableiten, dass ein Anteil „am Vermögen einer
ungeteilten Erbschaft“ gepfändet worden sei. Dies trifft nicht zu. Die
Erbschaft wurde mit rechtskräftigem Gerichtsentscheid geteilt. Der Hinweis,
dass das Bankguthaben aus dem Nachlass stammt, und die Bemerkung zur
Berechtigung am Konto vermögen die Teilung der Erbschaft nicht aufzuheben. Die
Zuständigkeit richtet sich daher nicht nach Art. 2 VVAG. Die Rüge der
Beschwerdeführerin ist unbegründet.
2.5 Die
Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass ihr die Pfändung nicht vorgängig
angezeigt worden sei und dass sie bei der Pfändung nicht anwesend gewesen sei.
Sie sei daher nicht in der Lage gewesen, ihre Rechte wahrzunehmen. Das Pfändungsprotokoll
sei ungenügend und es sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden
(Beschwerde, Ziffer 10).
Hinweise für
eine fehlerhafte Vornahme der Pfändung liegen nicht vor. Das Betreibungsamt
stellte der Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigung vom 23. Februar 2016, das
Pfändungsprotokoll vom 23. Februar 2016 und die Pfändungsurkunde vom 29.
Februar 2016 am 14. März 2016 auf dem diplomatischen Weg zu. Das Betreibungsamt
informierte die Beschwerdeführerin damit über sämtliche Teile der Pfändung und
über ihre Rechte. Dass die Pfändungsankündigung der Beschwerdeführerin erst zusammen
mit dem Pfändungsprotokoll und der Pfändungsurkunde zugestellt worden ist, ist
aufgrund der bereits vorgängig erfolgten Verarrestierung der gepfändeten
Forderung nicht zu beanstanden. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin an der
Pfändung war weder erforderlich noch möglich, da die Pfändung der
verarrestierten Forderung zwangsläufig auf dem Korrespondenzweg erfolgte. Das
Betreibungsamt verletzte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör somit nicht.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG, Art. 61 Abs.
2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs [SR 281.35]). Dementsprechend werden keine Gerichtskosten erhoben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 20. September
2016 (AB.2016.21) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Gläubiger
Betreibungsamt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.