Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2017.10
ENTSCHEID
vom 6. Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
Journalist, [...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstr. 20,
4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Strafgerichtspräsidenten
vom 24. Januar 2017
betreffend Aushändigung eines
Strafurteils an einen akkreditierten
Gerichtsberichterstatter
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) ist ein an den Basler Gerichten akkreditierter Gerichtsberichterstatter
der Blick-Gruppe. Nachdem dieser in der Zeitung Blick bereits am
27. August 2012 („[...] und [...] aus Basel: ‚Wir sind auf einen
Hallodri reingefallen‘“) und am 13. März 2014 („B____ [60] kanns
nicht lassen! [...] fiel auf den Basler Liebesschuft rein: ‚Mir bleiben nur
seine Schuhe und offenen Rechnungen‘“) über mehrere Strafverfahren gegen B____,
die damals noch bei der Staatsanwaltschaft hängig waren, berichtet hatte, und
ihm von der Staatsanwaltschaft auf Anfrage hin schriftlich mitgeteilt worden
war, dass B____ vom Strafgericht Basel-Stadt am 3. November 2016
wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Fälschung von
Ausweisen zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 3
Jahre, verurteilt worden war, B____ gegen das Urteil aber die Berufung erklärt
habe, wandte sich der Journalist mit E-Mail vom 4. Januar 2017 an das
Strafgericht. Er ersuchte, damit er einen fundierten Artikel verfassen könne,
um die Zustellung des begründeten Urteils oder, falls dieses noch nicht
vorliegen sollte, des Urteilsdispositivs und der Anklageschrift.
Mit Verfügung
vom 24. Januar 2017 wies der für den Fall als Instruktionsrichter zuständige
Strafgerichtspräsident das Gesuch ab. Er begründete die Ablehnung damit, dass
es dem Journalisten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, den
Verhandlungstermin online einzusehen und an der Hauptverhandlung teilzunehmen.
Ferner bestehe kein Recht auf nachträgliche Zustellung der Anklageschrift und
des Urteils. Ebenso wenig existiere ein Recht auf Herausgabe des begründeten
Urteils, das ohnehin noch nicht vorliege. Ferner komme noch hinzu, dass nicht
nur B____ sondern – in untergeordneter Rolle – eine weitere Person angeklagt
worden sei. Die Herausgabe der gewünschten Unterlagen würde auch in
unzulässiger Weise in die Rechtssphäre dieser zweiten Person eingreifen. Da gegen
das Urteil in Sachen B____ Berufung eingelegt worden sei, bestehe für den Journalisten
immer noch die Möglichkeit, die für ihn relevanten Informationen im Rahmen des
Berufungsverfahrens einzuholen.
Gegen diesen
Entscheid des Strafgerichtspräsidenten führt der Gesuchsteller mit Eingabe vom
- Februar 2017 Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der verlangten Akteneinsicht
(Zustellung des Urteilsdispositivs, eventualiter der Urteilsbegründung). Vorweg
kritisiert der Beschwerdeführer den vom Instruktionsrichter im Entscheid angeschlagenen
Ton sowie die – seiner Ansicht nach – „bezüglich rechtlichem Inhalt praktisch
leere“ Verfügung. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, es spiele
keine Rolle, ob eine öffentliche Verhandlung stattgefunden habe oder nicht.
Vielmehr deute die Durchführung der öffentlichen Verhandlung darauf hin, dass
keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen vorhanden seien. Die Kantone
Zürich, St. Gallen und Schaffhausen würden in vergleichbaren Fällen
akkreditierten Gerichtsberichterstattern Einsicht in die ergangenen Entscheide
gewähren. Ferner wird auch auf die neuste Bundesgerichtspraxis verwiesen. Mit
der Weigerung des Strafgerichtspräsidenten, das Urteilsdispositiv bzw. den
begründeten Entscheid herauszugeben, würden somit die verfassungsmässigen
Garantien gemäss Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung und Art. 6
Ziff. 1 der EMRK verletzt.
Der
Strafgerichtspräsident hat mit Schreiben vom 9. Februar 2017 auf eine
Stellungnahme verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Anfechtungsobjekt
ist eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten im Zusammenhang mit der
strafprozessualen Gerichtsöffentlichkeit. Das zugrundeliegende Strafverfahren
ist nicht rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die Regeln der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung kommen. Obwohl es bei der
gewünschten Herausgabe der Urteilsbegründung der Sache nach um einen
Informationszugang geht, ist das kantonale Informations- und Datenschutzgesetz
(IDG, SG 153.260) formal nicht anwendbar, denn hängige Verfahren der
Strafrechtspflege sind von seinem Geltungsbereich ausgenommen (§ 2
Abs. 2 lit. b IDG).
1.2 Die
Verfügung des Instruktionsrichters über die verweigerte Herausgabe des bereits
gefällten Strafgerichtsurteils ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b
StPO beschwerdefähig. In einem früheren Entscheid ist die Beschwerdeinstanz auf
eine entsprechende Verfügung in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren
eingetreten (AGE BES.2015.127 vom 22. Januar 2016). Dasselbe
muss gelten, wenn das Strafverfahren noch hängig ist.
1.3 Da
B____ gegen das Strafurteil am 10. November 2016 Berufung angemeldet hat,
werden die akkreditierten Medienschaffenden gestützt auf § 12 Abs. 1
lit. b/ba des Medien- und Informationsreglements der Gerichte (SG 154.115)
beim Appellationsgericht das Strafurteil gegen Zusicherung der Wahrung der
Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen einsehen können. Damit wird
jedoch das Interesse der Medien an einer Einsicht in das Urteilsdispositiv und
die Anklageschrift zum Zweck einer möglichst zeitnahen Berichterstattung
nicht abgedeckt, denn der Urteilstag geht um Wochen oder Monate dem Zeitpunkt
voraus, an dem die Akten ans Appellationsgericht überwiesen werden. Auch bezüglich
der erst später – hier nach der Gesuchstellung – fertiggestellten
Urteilsbegründung des Strafgerichts kann sich die Einsichtsfrage in ähnlichen
Konstellationen jederzeit wiederholen. Zu denken ist dabei nicht nur an Fälle
wie den vorliegenden, in denen das Einsichtsgesuch gestellt wird, bevor die
Akten gemäss Art. 399 Abs. 2 StPO dem Berufungsgericht überwiesen werden und
der angefochtene Entscheid dort eingesehen werden kann, sondern sinngemäss auch
an Verfahren, die auf der Stufe des Strafgerichts mit einem schriftlich
begründeten Urteil abgeschlossen und nicht angefochten werden (vgl.
Art. 81 Abs. 3 und Art. 82 StPO). Die Zugänglichkeit der Begründungen
solcher Strafgerichtsurteile, die nicht ans Appellationsgericht weitergezogen
werden, richtet sich von Anfang an nach dem IDG (§ 2 Abs. 1 und 2 IDG, § 8
Medien- und Informationsreglement) und muss durch das Strafgericht auf Gesuch
hin beurteilt werden. Da sich vergleichbare Einsichtsgesuche von
Medienschaffenden am Strafgericht jederzeit wiederholen können und die Einsicht
am Appellationsgericht teils verzögert, teils gar nicht möglich ist, besteht an
der Behandlung der vorliegenden Beschwerde ein Rechtsschutzinteresse.
1.4 Zuständige
Beschwerdeinstanz ist grundsätzlich das Einzelgericht des Appellationsgerichts.
Da der vorliegende Entscheid zu einer Ausweitung des Leistungskatalogs gemäss
§ 12 des Medien- und Informationsreglements der Gerichte führt, handelt es
sich um einen Entscheid von besonderer Tragweite. Daher wird auf Anordnung der
Verfahrensleitung gemäss § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht eingesetzt.
2.1 Das
Einsichtsgesuch des Berufungsklägers stützt sich auf den Anspruch auf
Gerichtsöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV. Der Anspruch bezieht sich
gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich auf das ganze Urteil
mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv (BGE 139 I 129 E.
3.6 S. 136; BGer 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5.2). Dies geht weiter als
die in der Literatur vertretene Ansicht, dass nur der Urteilsspruch
(Dispositiv), nicht aber die Urteilsbegründung öffentlich zugänglich sein müsse
(Rhinow / Koller / Kiss / Thurnherr / Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014, N 576).
Weiter hält das
Bundesgericht fest, die Kenntnisnahme von Urteilen sei nicht von einem
besonderen schutzwürdigen Informationsinteresse abhängig. Vielmehr ergebe sich
das schutzwürdige Informationsinteresse bei Medien ohne Weiteres aus deren
Kontrollfunktion. Allein schon die mit der Justizöffentlichkeit verbundene
Möglichkeit der Kontrolle der Justiz vermöge auch ohne weitere Begründung ein
hinreichendes Einsichtsinteresse zu begründen. Der Anspruch auf Kenntnisnahme
gelte jedoch nicht absolut. Er werde begrenzt durch den ebenfalls
verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen
Interessen. Sein Umfang sei im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden
Interessen zu bestimmen. Zu wahren sei insbesondere der Persönlichkeitsschutz
der Prozessparteien. Daraus folge, dass die Kenntnisgabe von Urteilen unter dem
Vorbehalt der Anonymisierung stehe (zur Publikation bestimmter
BGer 1B_349/2016 vom 22. Februar 2017 E. 3; 1C_123/2016 vom
21. Juni 2016 E. 3.5, je mit Hinweisen). Diese Garantien gelten
auch für noch nicht rechtskräftige und aufgehobene Urteile (BGer 1C_123/2016
vom 21. Juni 2016 E. 3.6).
2.2 Demnach
ist der Umfang der Gerichtsöffentlichkeit auch in hängigen Verfahren im
Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen
(BGer 1B_349/2016 vom 22. Februar 2017 E. 3.4.3;
1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5.2). Verfassungsrechtlich
relevant sind neben dem Anspruch auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung die
Informations- und Medienfreiheit, aber auch das Grundrecht des Schutzes der
Privatsphäre gemäss Art. 13 BV. Schon vor Jahren hat das Bundesgericht
anerkannt, dass die Öffentlichkeit einer mündlichen Strafgerichtsverhandlung in
den verfassungsrechtlichen Privatsphärenschutz (nach damaligem Recht:
Grundrecht der persönlichen Freiheit) eingreift und deshalb eine Interessenabwägung
vorzunehmen ist (BGE 119 Ia 109 E. 2b, 4b und 4f, S. 102, 105, 108 f.). Gesuche
von Gerichtsberichterstattern sind daher aufgrund einer umfassenden
Interessenabwägung in Anbetracht der konkreten Verhältnisse und der
verschiedenen, teils gegenläufigen Interessen zu prüfen (Steinmann, in: Ehrenzeller et al.
[Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung,
3. Auflage 2014, Art. 30 N 68; AGE BES.2015.127 vom
22. Januar 2016 E. 3.1).
2.3 Einschränkungen
der Justizöffentlichkeit und der Medien- und Informationsfreiheit ergeben sich
zunächst aus dem Beratungsgeheimnis gemäss Art. 348 Abs. 1 StPO und § 53
Abs. 3 GOG. Es hat zum Zweck, die Willensbildung der Richterinnen und Richter
zu schützen. Schriftliche Referate, Anträge und Notizen, die der
Entscheidfindung des Gerichts dienen, sind nicht herauszugeben (vgl. Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 348 N 7 f.; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 348 N 3).
Abgesehen von
der Urteilsberatung sind Einschränkungen der Gerichtsöffentlichkeit nach dem
neuesten Bundesgerichtsurteil „namentlich bei Vorliegen gewichtiger Anliegen
des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes angezeigt, insbesondere wenn sich
weniger weitgehende Einschränkungen als zweckuntauglich erwiesen und an der
Gerichtsverhandlung schwergewichtig besonders intime Details thematisiert
würden, deren Bekanntgabe an die Öffentlichkeit für die Betroffenen äusserst
belastend und potenziell (re-) traumatisierend sein könnte. Dies trifft
beispielsweise bei direkten Opfern von schweren Straftaten, namentlich von
Sexualdelikten, zu, die vor Gericht zum Vorfall und zu den persönlichen
Verhältnissen befragt werden sollen.“ Bei der Interessenabwägung im konkreten
Einzelfall „gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine
Einschränkung des Justizöffentlichkeitsgebots auf Verfahrensabschnitte
beschränkt bleibt, welche den Kern des Privatlebens und intime
Lebenssachverhalte berühren, die in der Öffentlichkeit auszubreiten den
betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann.“ (BGer 1B_349/2016 vom
22. Februar 2017 E. 3.6.1). Diese Ausführungen zeigen, dass das
Bundesgericht der Gerichtsberichterstattung einen grossen Stellenwert einräumt.
3.1 In
vorliegender Sache hat gemäss dem Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts am
- November 2016 eine öffentliche Gerichtsverhandlung und am
- November 2016 die Urteilsverkündung stattgefunden. Insoweit
unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenen, die den Bundesgerichtsentscheiden
zugrunde liegen. Dort handelt es sich jeweils um Verfahren ohne jegliche Öffentlichkeit,
sei es, weil das Strafurteil im schriftlichen Verfahren gefällt wurde
(BGer 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016), oder weil das Publikum und
die Medien vollständig von der Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung
ausgeschlossen wurden (BGer 1B_349/2016 vom 22. Februar 2017).
Im Unterschied zum Sachverhalt gemäss AGE BES.2015.127 vom
- Januar 2016 geht es im vorliegenden Fall nicht um den Schutz von
medizinischen Details aus einem psychiatrischen Gutachten, denen eine hohe
Schutzwürdigkeit zukommt.
3.2 Es
ist vorliegend unbestritten, dass eine öffentliche Gerichtsverhandlung
durchgeführt wurde, zu der auch Medienvertreter uneingeschränkten Zugang
hatten. Zudem hat die Staatsanwaltschaft den Journalisten auf dessen Anfrage
hin schriftlich über das Urteilsdatum, den Urteilsspruch, die Höhe der
ausgefällten Strafe und die Tatsache, dass B____ Berufung angemeldet habe,
informiert.
Auskünfte der Behörden
reichen für den Ersatz der Nicht-Öffentlichkeit eines Verfahrens grundsätzlich
nicht aus. So wurde eine Medienmitteilung – verglichen mit einer
Gerichtsverhandlung und einer mündlichen Urteilsverkündung – als ungenügend
bezeichnet (BGer 1B_349/2016 vom 22. Februar 2017 E. 3.8).
Ebenso wenig vermochte das Schreiben des Gerichtspräsidenten zuhanden eines
Journalisten die fehlende Öffentlichkeit zu kompensieren (BGer 1C_123/2016 vom
21. Juni 2016 E. 3.2). Dasselbe gilt im vorliegenden Fall für
die Beantwortung der Anfrage des Journalisten durch die Staatsanwaltschaft.
3.3 Eine
gewisse Beachtung hingegen verdient der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine
öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung stattgefunden haben. So
war es den Medien möglich, den Strafprozess unmittelbar zu verfolgen und davon
Kenntnis zu erhalten, wie die Rechtspflege ausgeübt wird. Auch das
Bundesgericht betont, dass die verschiedenen Öffentlichkeitsformen (z.B. öffentliche
Auflage des Urteils, Publikation in amtlichen Sammlungen, Bekanntgabe über das
Internet, Einsichtnahme auf der Gerichtskanzlei) angesichts der
Zweckausrichtung gleichwertig seien, und führt dafür ausnahmslos
Präjudizien an, denen schriftliche Verfahren oder solche ohne
öffentliche Urteilsverkündung zugrunde lagen (BGer 1B_349/2016 vom
22. Februar 2017 E. 3.4.3 mit Hinweisen auf BGE 139 I 129
E. 3.3 S. 134; 124 IV 234 E. 3e S. 240; BGer 1C_123/2016
vom 21. Juni 2016 E. 3.5.1 und E. 3.6; 4P.74/2006 vom
19. Juni 2006 E. 8.4.1; 1P.298/2006 vom 1. September 2006
E. 2.2; C 7/03 vom 31. August 2004 E. 2.1).
4.1 Der
Beschwerdeführer hat das Strafgericht um Zustellung des begründeten Urteils
oder, falls dieses noch nicht vorliegen sollte, des Urteilsdispositivs und der
Anklageschrift ersucht. Es geht im vorliegenden Fall um die Frage, ob der
Beschwerdeführer als akkreditierter Gerichtsberichterstatter das Recht hat,
diese Dokumente ausgehändigt zu erhalten. Das Medien- und Informationsreglement
der Gerichte sieht für akkreditierte Medienschaffende unter anderem folgende
Leistungen vor (§ 12 Abs. 1):
–
Einsichtnahme in die Anklageschrift bereits vor der Hauptverhandlung
beim Strafgericht und deren Aushändigung. Die Anklageschrift muss nicht
zurückgegeben werden, darf aber nicht an Drittpersonen weitergegeben oder
solchen zugänglich gemacht werden (lit. e).
–
Einsichtnahme in den angefochtenen Entscheid beim Appellationsgericht,
im Einzelfall dessen Zustellung (lit. b/ba).
Demnach sind
sowohl die Anklageschrift als auch das Strafgerichtsurteil für die Gerichtsberichterstattung
grundsätzlich zugänglich. Das Medien- und Informationsreglement steht einer
materiellen Behandlung von Gesuchen durch das Strafgericht, die vor der
Aktenüberweisung gestellt werden, nicht entgegen. Vielmehr behandelt das
Reglement diesen Fall gar nicht. Das Strafgericht hat das Einsichtsgesuch eines
akkreditierten Journalisten einfach mit dem Hinweis auf die spätere
Einsichtsmöglichkeit bei der Rechtsmittelinstanz und ohne weitere Begründung
abgewiesen.
4.2 Sinn
und Zweck des Reglements ist es, den Gerichtsberichterstattern die Anklageschrift
„bereits vor“ der Hauptverhandlung zugänglich zu machen, damit diese sich
vorbereiten können. Es bestehen jedoch keine Anzeichen dafür, dass damit ein
Erlöschen des Einsichtsrechts nach der Hauptverhandlung beabsichtigt war.
Anklageschriften werden in den Urteilsbegründungen im vollen Wortlaut zitiert,
und diese können gemäss § 12 lit. b/ba des Reglements später eingesehen
werden. Der Anspruch auf Gerichtsöffentlichkeit gilt auch für Anklageschriften,
wobei das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine sorgfältige
Interessenabwägung durchzuführen hat, welche die Schutzinteressen der
Prozessbeteiligten und die Interessen der Presse an der Erfüllung des
Informationsauftrags, insbesondere des Wächteramts, berücksichtigt (BGer
1B_73/2009 vom 26. März 2009 E. 2.2; 1B_69/2009 vom 26. März 2009
E. 2.2; 1B_55/2009 vom 19. März 2009 E. 2.2).
4.3 Analoges
gilt für die Einsicht in die schriftliche Urteilsbegründung, welche sich
ebenfalls auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gerichtsöffentlichkeit
abstützt. Sobald das Strafgericht die Urteilsbegründung ausfertigt, ist das
Verfahren entweder abgeschlossen (Art. 81 Abs. 3 und Art. 82 StPO),
oder die Akten müssen an das Appellationsgericht zur Durchführung des
Rechtsmittelverfahrens überwiesen werden (Art. 399 Abs. 2 StPO). Im ersten Fall
wird die grundsätzliche Einsichtnahme durch das Öffentlichkeitsprinzip
ermöglicht (Informationszugang gemäss § 25 und § 29 IDG). Im zweiten
Fall ergibt sich die Möglichkeit zur Einsichtnahme beim Appellationsgericht aus
dem Medien- und Informationsreglement (§ 12 Abs. 1 lit. b/ba). Dabei steht
der Zugang unter dem Vorbehalt entgegenstehender überwiegender Interessen,
weshalb die Gesuchsbeurteilung die Abwägung der konkreten Interessen des
Einzelfalls voraussetzt. Eine grundsätzliche Verweigerung ist indessen nicht
statthaft; sie liefe auch der praktischen Konkordanz der Einsichtsregeln des
Medien- und Informationsreglements und des IDG zuwider, nach denen die Einsicht
zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin möglich würde.
4.4 Im
Unterschied zur schriftlichen Urteilsbegründung wird das Urteilsdispositiv
im Strafverfahren in der Regel mündlich verkündet und liegt bereits am Urteilstag
oder kurz danach in schriftlicher Form vor. Es verhält sich damit in zeitlicher
Hinsicht anders als mit der schriftlichen Urteilsbegründung, welche regelmässig
erst Wochen oder Monate nach der Urteilsverkündung fertiggestellt wird. Das
Aktualitätsinteresse der akkreditierten Medienschaffenden spricht mit Blick auf
die Garantie von Art. 30 Abs. 3 BV für eine zeitnahe Einsicht in das
Dispositiv, denn es dient der Justizkontrolle durch die Öffentlichkeit, wenn
die Medien möglichst bald nach der Gerichtsverhandlung über den Fall berichten
können. Wir erwähnt ermöglicht das Medien- und Informationsreglement mit dem
Einsichtsrecht in den angefochtenen Entscheid auch die – vergleichsweise späte
– Einsicht ins Dispositiv. Somit steht die ratio legis des Reglements –
die Ermöglichung einer angemessenen Gerichtsberichterstattung – der
frühzeitigen Einsichtsgewährung nicht entgegen. Gründe, weshalb das
Urteilsdispositiv zeitweise der Einsicht durch die akkreditierten Medien
entzogen sein sollte, sind nicht ersichtlich. Eine zeitweilige Sperre wäre vielmehr
im Einzelfall aufgrund einer konkreten Interessenabwägung zu begründen.
4.5 Gerade
mit Blick auf die Aufgabe der Presse im Rahmen der Gerichtsöffentlichkeit sowie
unter Berücksichtigung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im
vorliegenden Fall keine Gründe ersichtlich, welche das Vorgehen des
Strafgerichts rechtfertigen würden. Solange sich die Akten noch beim
Strafgericht befinden, ist es vielmehr seine Aufgabe zu prüfen, ob
Anklageschrift, Dispositiv und Urteilsbegründung dem akkreditierten
Journalisten zugänglich zu machen sind oder nicht. Dabei ist eine Interessenabwägung
im konkreten Einzelfall durchzuführen, wie dies in rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahren durch das IDG ausdrücklich vorgeschrieben ist (§ 25 und 29
IDG). In hängigen Strafverfahren ergibt sich das Erfordernis der
Interessenabwägung aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
Gerichtsöffentlichkeit und aus § 53 Abs. 2 GOG, wonach das Gericht die Öffentlichkeit
ganz oder teilweise ausschliessen kann, wenn es das öffentliche Interesse oder
das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.
Zusammenfassend
sind im vorliegenden Fall keine Umstände ersichtlich, die der Herausgabe des
schriftlich begründeten Strafurteils vom 3. November 2016 grundsätzlich
entgegenstehen würden. Eine vollständige Verweigerung der Aushändigung steht
daher ausser Frage. Hingegen ist zu prüfen, ob und inwieweit das Gerichtsurteil
geschwärzt werden muss. Dem Strafgerichtspräsidenten ist insoweit zuzustimmen,
als grundsätzlich auch die Schutzinteressen der Prozessbeteiligten zu berücksichtigen
sind. Der Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) hat – gleich wie
die Gerichtsöffentlichkeit und die Medienfreiheit – Verfassungsrang (BGE 119 Ia
109; vgl. BGer 1B_73/2009 vom 26. März 2009 E. 2.2; 1B_69/2009 vom 26. März
2009 E. 2.2; 1B_55/2009 vom 19. März 2009 E. 2.2). Das Strafgericht wird
in Kenntnis der Einzelheiten des vorliegenden Straffalls eine Interessenabwägung
durchzuführen und zu entscheiden haben, ob die Zusicherung der Wahrung der
Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen (vgl. sinngemäss § 12 Abs. 1
lit. b des Medien- und Informationsreglements) ausreicht oder ob massgebliche
Schutzinteressen zu einer Anonymisierung des 56-seitigen Strafurteils führen.
Der mit der Anonymisierung verbundene Aufwand stellt nach Vorgabe des
Bundesgerichts keinen sachlichen Grund für eine generelle Verweigerung der
Einsicht dar (BGer 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.7). Der
Spruchkörper der Gerichts darf nicht anonymisiert werden (BGE 139 I 129 E.
3.6 S. 136).
5.1 Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als die Verfügung des
Strafgerichtspräsidenten vom 24. Januar 2017 aufzuheben und die Sache
zur neuen Entscheidung an das Strafgericht zurückzuweisen ist (Art. 397
Abs. 2 StPO) mit der Massgabe, dass dem Beschwerdeführer als
akkreditiertem Gerichtsberichterstatter eine Kopie des schriftlich begründeten
Urteils mitsamt Urteilsdispositiv zuzustellen ist. Den vom Strafgericht
geäusserten Bedenken betreffend den Persönlichkeitsschutz ist, soweit
verhältnismässig, durch entsprechende Schwärzungen des Urteils Rechnung zu tragen.
5.2 Bei
diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Es sind keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Dem
Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse
zu bezahlen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Es wurde keine Honorarnote eingereicht,
so dass die Höhe der Parteientschädigung aufgrund einer Schätzung zu bestimmen
ist. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von sechs
Stunden angemessen, der zum Stundenansatz von CHF 250.– (einschliesslich
Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) abgegolten wird.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 24. Januar 2017 aufgehoben. Die
Sache wird an das Strafgericht zum Entscheid über allfälligen Schwärzungen und
zur Herausgabe des begründeten Strafurteils samt Dispositiv zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Parteientschädigung von CHF 1’620.– (einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.