Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.48
URTEIL
vom 26.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm, MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. März 2016
betreffend Freispruch von der
Anklage des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Beschuldigter) wurde mit Strafbefehl vom 12. Mai 2015 des Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.–
(bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe) verurteilt.
Auf seine Einsprache hin hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und
überwies die Sache an das Strafgericht. Mit Urteil vom 7. März 2016 sprach das
Einzelgericht in Strafsachen A____ von der Anklage des Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs kostenlos frei.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], am 11. März 2016
Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 3.
Juni 2016 eine Berufungserklärung eingereicht, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen
Urteils und die Rückweisung der Sache an das Strafgericht zur erneuten
Durchführung einer Hauptverhandlung mit erneuter Ladung von Gfr B____ als Zeuge
sowie zur Fällung eines neuen Urteils beantragt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
seien dem Staat aufzuerlegen und das Berufungsverfahren sei in Anwendung von
Art. 406 Abs. 1 lit. c des Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) schriftlich
durchzuführen. Mit Berufungsantwort vom 22. Juli 2016 hat sich der Berufungsbeklagte
A____, vertreten durch Advokatin [...], mit dem Antrag auf Abweisung der
Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sowie auf Zusprechung
einer Parteientschädigung an ihn vernehmen lassen. Der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts hat am 7. Dezember 2016 verfügt, dass eine
Berufungsverhandlung stattfinde, zu welcher neben den Parteien die beiden
Polizeibeamten Gfr B____ und Gfr C____ als Zeugen geladen würden.
An der
Berufungsverhandlung vom 26. April 2017 sind der Beschuldigte und die beiden
Zeugen Gfr B____ und Gfr C____ befragt worden sowie die Staatsanwältin und die
Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat ihre Berufungsanmeldung und -erklärung
innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht.
Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss
§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete hingegen wie
vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das
Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue
Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4
StPO). Nicht als neu im Sinne dieser Bestimmung gelten indessen Beweise, die erstinstanzlich beantragt, jedoch abgewiesen wurden (BGer
6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). Im Rahmen der Rüge einer
offensichtlich unrichtigen (willkürlichen) Sachverhaltsfeststellung kann auch
gerügt werden, dass – in Missachtung des Grundsatzes der Wahrheitserforschung
von Amtes wegen – die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich
ungenügend ausgeschöpft worden seien (Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich
2013, Art. 398 N 13).
1.3 Die
Staatsanwaltschaft macht vorliegend geltend, das Einzelgericht in Strafsachen
habe zu Unrecht auf die Einvernahme des zwar vorgeladenen, infolge Krankheit
aber nicht erschienenen Zeugen Grf B____ verzichtet und infolgedessen den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Sie beantragt als Folge die
Rückweisung der Sache an das Strafgericht zur erneuten Durchführung einer
Hauptverhandlung mit erneuter Ladung von Gfr B____ als Zeuge sowie zur Fällung
eines neuen Urteils. Die Rückweisung an die Vorinstanz erscheint jedoch
vorliegend nicht notwendig. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO
ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die
Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil (Art. 408 StPO). Eine Rückweisung an
die Vorinstanz drängt sich lediglich auf, wenn das erstinstanzliche Verfahren
wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden
können (Art. 409 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Abnahme
weiterer Beweise für notwendig hält, führt nicht automatisch zur Anwendung von
Art. 409 StPO. Diese Bestimmung greift nur, wenn die Fehler des
erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die
Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint. Dies gilt auch
dann, wenn die Kognition des Berufungsgerichts bei Übertretungen in Tatfragen
auf Willkür beschränkt ist, unterscheidet doch Art. 408 StPO nicht danach, ob
im Berufungsverfahren Verbrechen bzw. Vergehen oder blosse
Übertretungen zu beurteilen sind. Zudem erschiene es sinnwidrig, gerade bei
Delikten von geringerer Schwere, die eine besonders beförderliche
Verfahrenserledigung erfordern, höhere Anforderungen an die Wahrung der
Parteirechte zu stellen. Bejaht das Berufungsgericht Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung, kann es daher den Sachverhalt neu feststellen und gemäss Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO allfällige (punktuelle) Beweisergänzungen
selber vornehmen (BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2; a.M. Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 398 E. 3a). Dies hat das Berufungsgericht vorliegend
getan, indem es Gfr B____ erneut und zusätzlich Gfr C____, zu deren Ladung
bereits vor der Vorinstanz Anlass bestanden hätte, als Zeugen in die
Berufungsverhandlung vorgeladen und diese befragt hat. Auf der Grundlage dieser
neuen Beweislage ist vom Berufungsgericht ein neues Urteil zu fällen.
2.1 Dem
Beschuldigten wird mit dem – gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift geltenden
– Strafbefehl vorgeworfen, er habe am 2. November 2014 um 07:40 Uhr bei
der Autofahrt aus Richtung Kasernenstrasse durch die Webergasse in Richtung
Untere Rheingasse einen ausgewachsenen Schäferhund ungesichert auf dem
Beifahrersitz seines Fahrzeugs Toyota Previa mitgeführt. Unmittelbar vor der an
der Webergasse 1 stattfindenden Polizeikontrolle sei der Hund während der Fahrt
vom Beifahrersitz in den Fond des Fahrzeugs gesprungen, so dass er sich zum
Zeitpunkt der Verkehrskontrolle ungesichert im hinteren Teil des Fahrzeugs
befunden habe (vgl. Überweisung mit Antrag vom 8. November 2014, Strafbefehl
vom 12. Mai 2015).
2.2 Der
Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt und macht geltend, er habe während
der Autofahrt am 2. November 2014 seinen Hund nicht auf dem Vordersitz, sondern
wie immer im Fond des Fahrzeugs (wo die Rückbänke ausgebaut gewesen seien)
mitgeführt (Einsprache Akten S. 14, Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). In
der Webergasse habe eine Polizeikontrolle stattgefunden. Als der Polizist zu
seinem Fahrzeug gekommen sei und er die Scheibe hinuntergelassen habe, habe der
Hund – entsprechend seiner Funktion als Schutzhund – angefangen zu bellen. Um
ihn zu beruhigen, habe er ihn zwischen den Sitzen nach vorne geholt. Der Hund
habe sich also erst auf dem Beifahrersitz befunden, als das Fahrzeug bereits
gestanden sei.
2.3 Dem
widersprechen die beiden Polizeibeamten, welche die fragliche Kontrolle
durchführten, diametral. Gfr C____ erklärte als Zeugin in der
Berufungsverhandlung, sie und Gfr B____ hätten an jenem 2. November 2014 eine
Verkehrskontrolle an der Webergasse durchgeführt. Sie selbst sei die Sicherungsperson
gewesen, ihr Kollege habe die „Sprechrolle“ gehabt. Als das Auto des Beschuldigten
auf sie zugefahren sei, habe sie (durch die Frontscheibe) gesehen, dass der
Hund auf dem Beifahrersitz gewesen sei. Kurz bevor das Auto bei ihnen angelangt
sei, sei der Hund nach hinten gesprungen. Während der Kontrolle habe der Hund
immer wieder nach vorn kommen wollen, der Beschuldigte habe ihn aber immer
wieder nach hinten geschickt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Auch Gfr B____
führte in der Berufungsverhandlung als Zeuge aus, der Hund sei auf dem
Beifahrersitz gewesen, als das Auto auf sie zugefahren sei. Unmittelbar vor
ihnen sei er dann nach hinten gesprungen. Er habe das durch die Frontscheibe
des Autos gesehen. Während der Kontrolle sei der Hund zunächst hinten gewesen,
sei dann nach vorne gekommen, am Schluss aber wieder hinten gewesen. Nach Beendigung
der Kontrolle habe der Beschuldigte das Auto stehen lassen und habe den Hund
durch die Heckklappe herausgelassen. In diesem Zeitpunkt sei er also nicht mehr
auf dem Vordersitz gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.).
Der Beschuldigte
hat auch nach Konfrontation mit den Aussagen der beiden Zeugen an seiner Darstellung
festgehalten. Er erklärte, sein Hund belle immer, wenn er mit jemandem spreche
(sogar wenn er mit seiner Frau oder seinem Sohn spreche), dann könne er ihn
jeweils kaum beruhigen. Er habe ihn deshalb anlässlich der Verkehrskontrolle nach
vorn geholt, um ihn zu beruhigen, danach sei der Hund auf seine Aufforderung
hin wieder nach hinten gegangen und dort geblieben. Während Autofahrten sei der
Hund grundsätzlich immer im Fond des Fahrzeugs, auch wenn er ihn jeweils nicht
anbinde, damit es ihn bei einem Vollstopp nicht würge. Es habe bisher deswegen
noch nie Probleme gegeben (Protokoll S. 3).
2.4 Es
gibt keinen Grund, an den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der beiden
Polizeibeamten, welche diese als Zeugen nach Hinweis auf die Strafbarkeit eines
falschen Zeugnisses deponiert hatten, zu zweifeln. Sie kannten den Beschuldigten
nicht und hatten keinerlei Veranlassung, ihm zu Unrecht zu unterstellen, seinen
Hund auf dem Beifahrersitz mitgeführt zu haben. Hätten sie nicht derartige
Beobachtungen gemacht, hätten sie dem Beschuldigten anlässlich der Kontrolle
keinen diesbezüglichen Vorhalt gemacht und keinen entsprechenden Rapport
verfasst. Sie hatten keinerlei persönliches Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten,
sondern taten lediglich ihre Arbeit. Demgegenüber hatte der Beschuldigte –
welcher im Gegensatz zu den Zeugen nicht zur Wahrheit verpflichtet war – durchaus
ein Interesse daran, den Vorhalt auch im Zutreffensfall zu bestreiten, um der
auferlegten Busse und den Verfahrenskosten zu entgehen. Auch inhaltlich kommt
den Schilderungen der Polizeibeamten mehr Überzeugungskraft zu als jenen des Beschuldigten.
Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte seinen Hund, wenn er ihn
auf dem Beifahrersitz mitführte, beim Bemerken der Polizeikontrolle nach hinten
schickte, da er sich offenbar zumindest nicht sicher war, ob das ungesicherte
Mitführen von Hunden auf dem Beifahrersitz zulässig ist (so hat er denn auch in
der Berufungsverhandlung betont, dass der Hund während Autofahrten
grundsätzlich immer im Fond des Fahrzeugs sei). Demgegenüber leuchtet nicht
ganz ein, warum der Beschuldigte den Hund, wenn dieser sich als Reaktion auf
die Interaktion des Polizeibeamten mit dem Beschuldigten so aufgeregt hätte,
nach vorne und damit noch näher an den Polizeibeamten geholt haben soll. Zudem
hätten die Polizeibeamten, zumindest Gfr B____, welcher mit dem Beschuldigten
sprach, bei ihrer Sachverhaltsschilderung wohl erwähnt oder sich zumindest
daran erinnert, dass der Hund aufgeregt und ausdauernd gebellt habe und vom Beschuldigten
habe beruhigt werden müssen, wenn dem tatsächlich so gewesen wäre. Gfr B____
konnte er sich aber nicht an solches erinnern (zweitinstanzliches Protokoll S.
3).
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass der angeklagte Sachverhalt – das Mitführen eines
ungesicherten Hundes auf dem Beifahrersitz – hinreichend erstellt ist.
3.1 Es
ist im Folgenden zu prüfen, ob dieser Sachverhalt den Tatbestand des Führens
eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a in
Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 und 31 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG,
SR 741.01) erfüllt.
3.2 Wie
das Bundesgericht in einem Urteil vom 24. Februar 2011 (BGer 6B_894/2010) ausgeführt
hat, bestehen hinsichtlich der Sicherung von in Personenwagen transportierten
Haustieren keine besonderen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes, der Verkehrsregelnverordnung
oder des Tierschutzgesetzes. Insbesondere ist die Gurtentragpflicht nach
Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 3a
Abs. 1 VRV auf Tiere nicht anwendbar. Nach den Feststellungen des Bundesgerichts
bedeutet das aber nicht, dass eine gesetzliche Regelung fehle und eine echte
Gesetzeslücke in Bezug auf die Sicherung von Tieren in Personenwagen vorliege.
Vielmehr sei auf den Rechtsbegriff der Sache abzustellen, soweit das Gesetz
keine speziellen Regelungen enthalte (Art. 102 Abs. 1 SVG in
Verbindung mit Art. 110 Abs. 3bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB,
SR 311.0]). Obwohl Tiere keine Sachen im Rechtssinne seien (Art. 641a
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]), seien für sie demnach im
Bereich des SVG in Ermangelung einer besonderen Regelung die Vorschriften
heranzuziehen, die für Sachen aufgestellt worden seien – im vorliegenden
Zusammenhang seien dies konkret die für die Ladung (von Sachen) geltenden
Bestimmungen (BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.3.1). Gemäss
diesen Vorschriften ist die Ladung so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet
oder belästigt und nicht herunterfallen kann (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG).
Weiter hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung
noch auf andere Weise behindert wird, und die nötigen Schutzvorkehren zu
treffen (Art. 31 Abs. 3 Satz 1 SVG sowie Art. 57 Abs. 1 und Art. 58
Abs. 1 VRV). Tiere sind mithin nicht primär wegen ihrer eigenen Sicherheit
zu sichern, sondern damit sie keine Behinderung oder Gefahr für den Fahrer
darstellen.
3.3 Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft,
wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese
Bestimmung sanktioniert auch den Fahrzeuglenker, dessen Ladung sich in nicht
vorschriftsgemässem Zustand befindet (Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]; BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar
2011 E. 2.3.2, 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1, 1C_223/2008 vom
8. Januar 2009; Schenk, in: Basler
Kommentar SVG, 2014, Art. 93 N 22, 26; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 93 SVG
N 24 ff., Art. 29 SVG N 4 ff.). Art. 93
Abs. 2 SVG geht als lex specialis Art. 90 Abs. 1 SVG vor – Idealkonkurrenz
ist nur möglich, wenn zugleich ein Verstoss gegen andere Verkehrsregeln
begangen wird (AGE SB.2015.117 vom 21. Juli 2016 E. 3.1, BGE 92 IV 143
E. 1 S. 144; BGer 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1; Giger, Kommentar SVG, 8. Auflage, Zürich
2014, Art. 93 N 14 f.; Schenk,
a.a.O., Art. 93 SVG N 36; Weissenberger,
a.a.O., Art. 93 SVG N 28 f. m.w.H.).
3.4 Im
zitierten Entscheid BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar 2011 hat das
Bundesgericht eine Verletzung der massgeblichen Vorschriften zum Mitführen von
Ladung im Auto im Fall einer Katze bejaht, welche sich ungesichert auf dem
Armaturenbrett vor dem Lenkrad befand. Das Tier habe die Sicht des
Fahrzeuglenkers behindert und zudem habe die Gefahr bestanden, dass es bei
einem Bremsmanöver herunterfiele oder den Fahrzeuglenker anderweitig störe,
etwa indem es im Fahrzeug herumlaufe. Das Bundesgericht hat festgehalten, die
Katze müsse „tiergerecht gesichert werden, beispielsweise in einer am Fahrzeugsitz
fixierten Transportbox“ (BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.4).
Daraus lässt sich nach Ansicht des Appellationsgerichts (in: AGE SB.2015.117
vom 21. Juni 2016) zwar nicht ableiten, dass ein Haustier in jedem Fall
durch eine mit dem Fahrzeug verbundene Festhaltevorrichtung fixiert bzw. auf
kleinem Raum eingesperrt werden müsse. Das ergibt sich e contrario auch aus
Art. 30 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 74 VRV, welche lediglich
bei Motorrädern und Fahrrädern den Transport von Tieren in Käfigen oder Körben vorschreiben
(Art. 74 Abs. 3 VRV). Vom Autolenker lässt sich in Ermangelung einer
speziellen gesetzlichen Vorschrift nicht mehr verlangen, als dass er eine
konkrete Gefährdung oder Belästigung bzw. Behinderung durch das mitgeführte
Haustier verhindern muss (in diesem Sinne auch Weissenberger,
Aktuelle Entwicklungen im Straf- und Massnahmenrecht: 7 ausgewählte Aspekte,
in: Strassenverkehr 2012, S. 47, 49).
In diesem
Zusammenhang ist auch der Art des Haustiers Rechnung zu tragen. So ist es zwar
zweifellos als behindernd im Sinne des Art. 31 Abs. 3 SVG zu werten, wenn
sich ein Haustier unkontrolliert im Fahrzeug bewegt und dabei auch den Sicht- oder
Sitzbereich des Fahrzeuglenkers betritt (vgl. auch Weissenberger, a.a.O., Art. 32 SVG N 37). In
Bezug auf Hunde hat das Appellationsgericht indessen im vorgenannten Urteil vom
21. Juli 2016 erwogen, dass diesen – anders als Katzen und zahlreichen anderen
Haustieren – ein „Wohlverhalten“ während einer Autofahrt im Sinne der
Nichtbelästigung bzw. Behinderung des Fahrzeuglenkers durchaus antrainiert
werden könne. Demnach sei grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass ein
gut erzogener Hund im hinteren Fahrraum des Autos mitgeführt werde, ohne durch
eine Transportbox oder eine spezielle Rückhaltevorrichtung gesichert zu sein,
und sei unter diesem Gesichtspunkt keine Verletzung der Ladungsvorschriften
anzunehmen, solange in der konkreten Situation keine Hinweise auf eine
Gefährdung bzw. Behinderung des Fahrzeuglenkers bestünden. Es müsse allerdings
auch eine Gefährdung im Falle eines brüsken Bremsmanövers ausgeschlossen werden
können. Die Ladung und damit das Tier müsse für den normalen Verkehr und dazugehörige
Bremsmanöver hinreichend gesichert sein. Hingegen würde es wohl zu weit gehen,
eine stabile Sicherung selbst für den Fall eines schweren Unfalls zu verlangen.
Es könne nicht mehr gefordert werden, als dass die Stabilität der Ladung (resp.
des Tiers) bei leichten Unfällen gewährleistet sein müsse – zu denken sei an
leichtere Kollisionen oder an ein Rutschen mit seitlichem Zusammenstoss mit
einer Mauer (AGE SB.2015.117 vom 21. Juli 2016 E. 3.3 mit Verweis auf Schenk, a.a.O.,
Art. 30 SVG N 42 m.w.H.). Im in jenem Entscheid konkret
beurteilten Fall ging es um einen Hund, der ungesichert im Fahrraum hinter dem
Fahrer- und Beifahrersitz mitgeführt worden war, wobei als
Sicherheitsvorrichtung eine horizontale Stange zwischen den Kopfstützen des
Fahrer- und des Beifahrersitzes angebracht worden war, um zu verhindern, dass
der Hund beispielsweise bei einer brüsken Bremsung oder Kollision in den
Fahrerbereich gelangen könne. Das Appellationsgericht hat erkannt, dass eine
derartige Sicherheitsvorrichtung genüge. Es sei anzunehmen, dass ein Hund von
einem gewissen Gewicht und einer gewissen Grösse (konkret 30-32 kg Gewicht,
Schulterhöhe 60 cm) bei einer „blossen“ brüsken Bremsung primär nach vorne
und nicht nach oben geschleudert und daher durch die Rücklehne der Vorderbank
oder die montierte Stange auf Höhe der Kopfstützen zurückgehalten würde. Eine
ungenügende Sicherung der Ladung resp. des Tieres wurde in jenem Fall daher
verneint und der betroffene Fahrzeughalter freigesprochen.
3.5 Der
vorliegende Fall liegt indessen ganz anders, wurde der Hund des Beschuldigten
gemäss dem Beweisergebnis doch ungesichert auf dem Vordersitz
mitgeführt. In dieser Situation muss damit gerechnet werden, dass er bei einem
brüsken Bremsmanöver oder einer (seitlichen) Kollision in den Bereich des
Fahrers fiele resp. geschleudert würde und diesen damit behindern und gefährden
würde. Zudem ist auch ein gut erzogener Schäferhund ein Tier mit starken Instinkten
und entsprechenden, manchmal unberechenbaren Verhaltensweisen. Der Hund des Beschuldigten
scheint zudem als „Schutzhund“ speziell reizbar zu sein. Es kann daher – auch
unabhängig von einem möglichen Unfall – keineswegs ausgeschlossen werden, dass
er aus irgendeinem Grund (beispielsweise weil er eine Katze oder einen andern
Hund sieht oder sich jemand dem Fahrzeug nähert oder weil er erschrickt)
herumspringt und bellt und dadurch den Fahrer behindert und gefährdet. Die
Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht eine ungenügende Sicherung der „Ladung“ angenommen.
4.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft
des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit.
a i.V.m. 30 Abs. 2 und 31 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen ist. Die hierfür mit
dem Strafbefehl vom 12. Mai 2015 auferlegte Busse von CHF 100.– (im Falle
schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) entspricht dem
Bussentarif, wurde per se auch nicht in Frage gestellt und ist damit ohne
weitere Erwägungen zum Urteil zu erheben.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten des Strafbefehlsverfahrens
sowie des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird des Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Busse
von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 lit. a in
Verbindung mit 30 Abs. 2 und 31 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes und
Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von
CHF 205.30 sowie für das Berufungsverfahren eine Urteilsgebühr von
CHF 300.–.
Mitteilung an:
A____
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.