Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.17
ENTSCHEID
vom 31.
Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr.
Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Parteien
A____ in Liquidation Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...] Gläubiger
vertreten durch [...],
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. Mai 2017
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Der A____
(Beschwerdeführer) bezweckt die Förderung und Vernetzung von Kultur und
Kulturschaffenden in der Region Basel durch die Produktion kultureller Anlässe.
Am 20. Oktober 2016 stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Beschwerdeführer
in der Betreibung Nr. 16056097 den Zahlungsbefehl zu, dies für einen
Betrag von CH 8'010.– nebst 5% Zins seit dem 1. September 2016. Dagegen
hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsvorschlag erhoben. Nach der
Konkursandrohung vom 24. Januar 2017 stellte der B____ (Gläubiger) das
Konkursbegehren. Mit Anzeige vom 26. April 2017 teilte das Zivilgericht den
Parteien mit, dass die Verhandlung über die Konkurseröffnung am 16. Mai 2017
stattfinde. Die Parteien wurden in der Anzeige darauf hingewiesen, dass der
Konkurs auch in ihrer Abwesenheit eröffnet werden könne. Zur Verhandlung vom
16. Mai 2017 erschien keine der Parteien. Mit Entscheid vom gleichen Tag
eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Beschwerdeführer.
Der
Beschwerdeführer hat am 29. Mai 2017 Beschwerde gegen die Konkurseröffnung
erhoben. Darin beantragt er die Aufhebung des Konkursentscheids. Auf das
Einholen einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Akten des
Zivilgerichts sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat der Beschwerdeführer eingehalten. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zur Beurteilung
der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92
Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen muss
innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (Giroud,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2.
Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2
S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Der
Beschwerdeführer hat die Forderung des Beschwerdegegners
inzwischen getilgt. Dazu reicht er eine Bestätigung des Betreibungsamts Basel-Stadt
vom 29. Mai 2017 ein (bei den Beschwerdebeilagen). Darin bestätigt das
Betreibungsamt die vollständige Bezahlung der Forderung. Damit ist die eine
Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.
2.3
2.3.1 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner
über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu
tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit
muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels
schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich
verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt
werden können (Fritschi, Die
Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, BlSchK 67/2003, S. 63; vgl. auch
BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Der wichtigste Beleg in
diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer
5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art.
174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren
Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu
tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des
schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang
mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht
fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen
Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die
wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der
Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme nach der
Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des
Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der
Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332). Die nachträgliche Aufhebung der
Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der
Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb "lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.],
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997/99,
Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014
E. 2.3.1).
2.3.2 Der
Auszug aus dem Betreibungsregister vom 29. Mai 2017 (bei den
Beschwerdebeilagen) umfasst Betreibungsforderungen von fünf Gläubigern. Diese
Einträge betreffen Forderungen von insgesamt CHF 26'568.05 (C____:
CHF 1'445.10; B____: CHF 8'010.–; D____: CHF 538.50; E____:
CHF 10'912.–; F____: CHF 5'662.45). Zieht man von diesen Forderungen
die getilgte Konkursforderung des Beschwerdegegners ab, verbleiben unbezahlte
Forderungen von CHF 18'558.05. Der Beschwerdeführer bestreitet, die
Forderung von C____ über CHF 1'445.10 zu schulden. Er gibt indessen nicht
an, inwiefern er sie als unberechtigt erachtet. Des Weiteren bezeichnet er die
Betreibung von G____ ebenfalls als strittig. Im vorliegenden Auszug aus dem
Betreibungsregister findet sich jedoch keine Forderung, welche von einem
Gläubiger mit diesem Namen in Betreibung gesetzt worden wäre. In Bezug auf eine
dritte Forderung – die Forderung der E____ über CHF 10'912.– macht der
Beschwerdeführer geltend, dass nicht er diese schulde, sondern die an der
gleichen Adresse domizilierte H____. Zum Nachweis legt er einen Auszug aus dem
Betreibungsregister vom 29. Mai 2017 (bei den Beschwerdebeilagen) vor, aus
welchem hervorgeht, dass die E____ auch gegen die H____ eine Forderung von
CHF 10'912.– in Betreibung gesetzt hat. Es ist fraglich, kann aber offen
bleiben, ob damit glaubhaft gemacht ist, dass die Forderung der E____ nur gegen
die H____, nicht aber gegen den Beschwerdeführer besteht. Selbst wenn man
nämlich die Forderung von CHF 10‘912.– der E____ gegenüber dem Beschwerdeführer
als unberechtigt erachten würde, würden unbezahlte Forderungen von CHF 7'646.05
verbleiben. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer bei der [...] über ein
Kontokorrent-Konto (bei den Konkursakten) mit einem Guthaben von lediglich CHF
51.69. Nicht zu den liquiden Mitteln zu zählen ist die angeblich ausstehende
Zahlung des I____ im Betrag von CHF 6'000.–. Dabei handelt es sich nicht
um aktuelle und tatsächlich verfügbare, sondern um künftige Mittel. Zudem
ergibt sich aus dem Schreiben des I____ vom 8. Februar 2017 (bei den
Beschwerdebeilagen) die Höhe des behaupteten Betrags von CHF 6'000.– nicht.
Ebenfalls unbelegt ist, ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer eine
Forderung gegenüber dem Vereinspräsidenten (unter dem Titel "Mitgliederbeitrag/Darlehen")
zustehen soll. Stellt man die liquiden Mittel von CHF 51.69 den unbezahlt
gebliebenen Betreibungsforderungen von – mindestens – CHF 7'646.05
gegenüber, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der
Lage ist, diese zu decken. Damit fehlt es klarerweise an der Zahlungsfähigkeit
im engeren Sinn. Eine zentrale Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses
ist daher nicht erfüllt. Es ist deshalb nicht zu prüfen, ob die
Zahlungsfähigkeit im weiteren Sinn (Lebens- oder Sanierungsfähigkeit) als
glaubhaft erscheint. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die
zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 16. Mai 2017 (KB.2017.150) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
Konkursamt Basel-Stadt
Betreibungsamt Basel-Stadt
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.