Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.37
URTEIL
vom 26.
Mai 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kosovo,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 25. Mai 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der kosovarische
Staatsangehörige A____, geb. am [...], wollte am 24. Mai 2017 mit seiner
Schwester von der Schweiz nach Frankreich reisen und wurde am Grenzübergang
Basel/St. Louis von der Schweizer Grenzwache kontrolliert. Dabei wies er sich
mit ihm zustehenden kosovarischen Papieren aus und behauptete, in Frankreich
über einen Aufenthaltstitel zu verfügen. Abklärungen der Grenzwache ergaben,
dass er in Frankreich nicht bekannt ist und über keinen Aufenthaltstitel
verfügt. In seinen Effekten wurde ein gemäss den Angaben des Grenzwachkorps
gefälschter kosovarischer Führerschein gefunden. Daraufhin wurde A____ zu
Handen des Migrationsamts festgenommen.
Mit Verfügungen
des Migrationsamts vom 25. Mai 2017 wurde A____ aus der Schweiz weggewiesen und
für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft gesetzt. Nach seiner
Einvernahme und der Eröffnung der genannten Verfügungen erklärte A____, dass er
in der Schweiz um Asyl ersuchen würde. Dieser Antrag wurde gleichentags an das
Staatssekretariat für Migration weitergeleitet. An der heutigen Verhandlung
wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er habe ein laufendes
Verfahren betreffend seinen Aufenthalt in Frankreich und dürfe sich in
Frankreich aufhalten. Das Migrationsamt nahm zu Beginn an der Verhandlung teil,
um Ausführungen zum Stand des Asylgesuches zu machen. Die Sachbearbeiterin
erklärt, sie habe A____ aufgrund des von ihm gestellten Asylgesuches heute
Vormittag eine neue Haftverfügung mit einer Haftdauer von drei Monaten eröffnen
wollen. Daraufhin habe er ihr gesagt, er habe das Asylgesuch nur gestellt, um
aus der Haft entlassen zu werden. Er ziehe das Asylgesuch nun wieder zurück.
Des Weiteren reicht die Sachbearbeiterin noch ein Schreiben seines Anwalts in
Frankreich betreffend die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs in Bezug auf
ein negatives Verfahren betreffend Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung ein.
Weiter reicht sie ein Schreiben der „Unite judiciaire et d’identification“ vom
26. Mai 2017 zu dem Akten, mit welchem dem Migrationsamt mitgeteilt wird, dass A____
mit Entscheid der französischen Behörden vom 3. Februar 2015 mitgeteilt wurde,
dass er Frankreich innert 30 Tagen zu verlassen habe und dass ihm dieser Entscheid
am 12. Februar 2015 in Strasbourg eröffnet worden sei. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Es liegt ein
Wegweisungsentscheid vom 25. Mai 2017 vor.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre
für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), wenn sein bisheriges Verhalten
darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern,
um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge
geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein
allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt
und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers
kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit,
ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE
129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Bestehen einer
Untertauchensgefahr. A____ sei ohne im Besitz eines zur Einreise notwendigen
Visums in die Schweiz eingereist. Hierzu habe er danach widersprüchliche
Angaben gemacht. So habe er gegenüber der Grenzwache erklärt, er habe einen Tag
in Basel verbracht, gegenüber dem Migrationsamt hingegen angegeben, dass er den
Tag in St. Louis verbracht, seine Schwester ihn dort am Abend abgeholt habe und
danach versehentlich über die Schweizer Grenze gefahren sei. Auch habe er
behauptet, seit dem Jahr 2008 in Frankreich bei seiner Schwester zu leben und
dort über einen Aufenthaltstitel zu verfügen. Gleichzeitig sehe er sich aber
nicht in der Lage, dem Migrationsamt über die Schwester eine Kopie dieses
Aufenthaltstitels zukommen zu lassen. Auch sei sein im Jahr 2015 ausgestellter
Reisepass entgegen seinen Aussagen mutmasslich nicht auf dem kosovarischen
Konsulat in Paris sondern im Kosovo selbst ausgestellt worden. Vor diesem
Hintergrund sei davon auszugehen, dass sich A____ im Falle seiner Freilassung
den Behörden nicht zur Verfügung halten sondern nach Frankreich ausreisen und
untertauchen würde. Diesen Ausführungen des Migrationsamts ist zuzustimmen. Die
Angaben des A____ halten der näheren Überprüfung insgesamt nicht stand und
insbesondere die Behauptung, er verfüge über einen französischen
Aufenthaltstitel, konnte über die Behörden nicht verifiziert werden. Im
Gegenteil teilen die französischen Behörden mit, dass er Frankreich seit über
zwei Jahren zu verlassen habe. Das Schreiben des Anwalts vom 1. September 2016
belegt zwar, das Begehren des A____ in Frankreich bleiben zu dürfen, indessen
ist ihm diesbezüglich offenbar bis heute kein Erfolg beschieden. Dass er nicht
gewillt ist, den Schengenraum freiwillig zu verlassen, zeigt auch sein nach der
Hafteröffnung gestelltes Asylgesuch, dass er gemäss eigenen Angaben einzig
stellte, um der Haft und damit der Ausschaffung zu entgehen. Gleichzeitig
verfügt er über keine Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Damit
ist davon auszugehen, dass sich A____ in Freiheit nicht an behördliche
Anordnungen halten und untertauchen würde, um sich weiterhin illegal im
Schengenraum aufzuhalten. Damit liegen Haftgründe vor.
4.1 A____
sagt, es ginge ihm nicht gut, er sei nervös. Er habe bis vor zwei Monaten
Medikamente gegen Schlaflosigkeit, Stress und Vergesslichkeit genommen. Diese
habe er nun abgesetzt und er sei nicht mehr zum Psychiater gegangen. Diese
Aussagen lassen nicht darauf schliessen, dass A____ nicht hafterstehungsfähig
ist, fühlen sich doch die meisten Inhaftierten in der Haft nicht wirklich wohl.
Er wurde auf das Bestehen des ärztlichen Dienstes im Gefängnis hingewiesen und
aufgefordert diesen zu konsultieren. Darin ist er vom Migrationsamt zu
unterstützen.
4.2 An
der Verhandlung führt er ausserdem aus, er wisse nicht wohin er gehen soll, er
könne sich umbringen. In diesem Zusammenhang ist er darauf hinzuweisen, dass
die Androhung des Suizides im Rahmen der Ausschaffung keine Beachtung finden
kann, soweit es sich um die Androhung eines sogenannten Bilanzsuizids handelt.
Es liegen keine Hinweise vor, dass A____ psychisch krank ist und ein Suizid auf
diese Krankheit zurück zu führen ist. In jedem Fall aber ist A____ der Zugang
zum ärztlichen Dienst zu ermöglichen. Sollte dieser zu einem anderen Schluss
kommen, wäre dies den Migrationsbehörden umgehend mitzuteilen, soweit A____ den
Arzt vom Berufsgeheimnis entbindet. A____ wird mit der Urteilseröffnung auf
diese Rechtslage aufmerksam gemacht.
5.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
5.2 Das
Migrationsamt hat eine Haftdauer von 12 Tagen angeordnet, da eine Ausschaffung
in den Kosovo bei Vorliegen gültiger Reisedokumente umgehend organisiert werden
kann.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 24. Mai 2017, 20:30 Uhr, bis 5. Juni 2017, 20:30
Uhr, rechtmässig und angemessen.
A____ ist dem ärztlichen Dienst
zuzuführen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.