Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.5
ENTSCHEID
vom 11.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
a.o. Staatsanwalt [...]
c/o Zweierstrasse 25, Postfach
9780, 8036 Zürich
B____ Beschwerdegegner
c/o Kantonspolizei Basel-Stadt, Beschuldigter
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 22. Dezember 2016
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
In der Zeit ab
dem 4. August 2010 initiierte A____ (Beschwerdeführer) eine Vielzahl von
Strafanzeigen gegen verschiedene im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz tätige
Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht einverstanden war.
Mit Beschluss
des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde der im Kanton Zürich als
leitender Staatsanwalt tätige [...] als ausserordentlicher Staatsanwalt für die
Behandlung der 15 Anzeigen eingesetzt, darunter jener vom 27. März 2012 gegen B____
(Beschwerdegegner) wegen Amtsmissbrauchs. Die Anzeige wurde am 29. Februar (recte:
wohl März) 2012 vom Justiz- und Sicherheitsdepartement an den Ersten
Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt übermittelt. Am 3. Mai 2012 liess dieser
dem ausserordentlichen Staatsanwalt die Anzeige sowie Unterlagen zukommen. Der
eingesetzte Staatsanwalt befragte den Beschwerdeführer am 19. Juli 2012 als
Zeugen und verfügte am 22. Dezember 2016 gestützt auf Art. 310 in
Verbindung mit 319 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
Nichtanhandnahme der Strafanzeige.
Gegen diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 13. Januar 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 1. Februar 2017
die Akten eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt das Nichteintreten auf
die Beschwerde, eventualiter die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, beantragt.
Hierzu hat der Beschwerdeführer am 6. März 2017 repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b
StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2
StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen
sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 310 StPO N 26).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105
StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,
sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise
von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen
kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2014.15 vom 13. Juni 2014
E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahme
grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das angezeigte
Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein
Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, welches ihn zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.3
1.3.1 Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerde verspätet und daher auf
sie nicht einzutreten sei (Beschwerdeantwort Ziff. II.2. f. S. 2).
1.3.2 Der
Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 396 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Die Rechtsverweigerung erblickt er in
der Nichtanhandnahme selbst (Beschwerde Ziff. A. S. 1; Replik Ziff. I.1.
S. 1).
1.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt
(Beschwerdeantwort Ziff. II.3. S. 2), sind im Bereich der
Rechtsverweigerung Beschwerden nur dann an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs.
2 StPO), wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt, die
Strafbehörde also untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre,
und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt
wurde. Das gilt auch, wenn die Strafbehörde nicht im geforderten Mass tätig geworden
ist (Guidon, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 18; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 396 N 9). Deshalb ist die Nichtanhandnahmeverfügung innert
10 Tagen anzufechten (vgl. Guidon,
a.a.O., Art. 396 StPO N 18; Keller,
a.a.O., Art. 396 N 9).
1.3.4 Gegen
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2
StPO).
Nach Art. 90
Abs. 1 StPO beginnt eine Frist, die durch eine Mitteilung ausgelöst wird, am
folgenden Tag zu laufen. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder
Sonntag oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden
Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist ist gewahrt, wenn eine Eingabe
spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Im vorliegenden
Fall wurde dem Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung am 29. Dezember
2016 zugestellt (act. 5/30; Beschwerde Ziff. A. S. 1), womit die
zehntätige Frist am 30. Dezember 2016 zu laufen begann. Das Ende der Frist fiel
demnach auf den 8. Januar 2017. Da dieser ein Sonntag war, endete die Frist erst
am nächstfolgenden Werktag, am 9. Januar 2017.
Um die zehntägige Beschwerdefrist zu wahren, hätte demnach spätestens am 9.
Januar 2017 eine formgültige Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt
abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Die vom
13. Januar 2017 datierte, am 23. Januar 2017 am Schalter des Appellationsgerichts
abgegebene Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist daher verspätet erhoben
worden. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer
dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒ (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
a.o. Staatsanwalt [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.