Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.27
ENTSCHEID
vom 11.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
a.o. Staatsanwalt [...]
c/o Zweierstrasse 25,
Postfach 9780, 8036 Zürich
B____ Beschwerdegegnerin
2
c/o Zivilgericht Basel-Stadt, Beschuldigte
Bäumleingasse 5, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. Februar 2017
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
In der Zeit vom
4. August 2010 bis zum 23. Mai 2011 initiierte C____ (Beschwerdeführer) eine
Vielzahl von Strafanzeigen gegen verschiedene im weitesten Sinn in der Basler
Strafjustiz tätige Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht
einverstanden war.
Mit Beschluss
des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde der im Kanton Zürich als
leitender Staatsanwalt tätige [...] als ausserordentlicher Staatsanwalt für die
Behandlung der 15 Anzeigen eingesetzt, darunter jener vom 4. August 2010 gegen B____
(Beschwerdegegnerin 2) wegen Amtsmissbrauchs. Die Anzeigen wurden am 10. Juni
2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Dieser befragte den
Beschwerdeführer am 15. August 2011 als Zeugen und verfügte am 20. Februar 2017
gestützt auf Art. 310 in Verbindung mit 319 ff. der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme der Strafanzeige.
Gegen diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 3. März 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 10. März 2017 die Akten
eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde beantragt. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 27. März 2017 repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b
StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2
StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen
sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 310 StPO N 26).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105
StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,
sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise
von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen
kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 382 N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2014.15 vom 13. Juni 2014 E.
1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahme
grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das
angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend
hat er ein Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, welches
ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sofern aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn der Fall allein
aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht
klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur Beurteilung
vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder
gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu
aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten
Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss
eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat zwingenden
Charakter (AGE BES.2014.15 vom 13. Juni 2014, mit weiterem Hinweis; Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 6
ff.).
2.2 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 3. März 2017 geltend, die beim
Erlass vorsorglicher Verfügungen verlangte Glaubhaftmachung des Tatbestandes bedinge
das Vorhandensein einer Tatsache aufgrund konkreter, objektiver Anhaltspunkte. Dieser
Voraussetzung der Glaubhaftmachung werde das summarische Verfahren nicht
gerecht. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ohne Vorliegen dieser minimalen
Voraussetzung und aufgrund blosser substanzloser Behauptungen und Vermutungen leichtfertig,
insbesondere strafprozessual unzulässig, am 16. Juni 2009 gegen ihn eine
vorsorgliche Verfügung erlassen. Sie habe ihr unterbreitete Tatsachen und
objektive Hinweise ignoriert, als ob sie parteiisch beziehungsweise nicht
neutral gewesen sei. Obwohl die Verfügung keine Rechtskraft erlangt habe, werde
sie durch [...], die um deren Erlass ersucht hatte, noch heute gegen ihn eingesetzt.
Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin 2 [...] der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht
1, dazu bewegt, am 9. Oktober 2011 schriftlich festzuhalten, dass die Verfügung
noch Gültigkeit hat, und damit auch, diese gegen ihn zu verwenden. Dadurch habe
sie untragbare „Wildwestfolgen“ geschaffen. Des Weiteren rügt der
Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung (Beschwerde Ziff. B.III.1. f. und 4.
ff. S. 3 ff.).
2.3 Die
Staatsanwaltschaft hält hierzu in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2017 fest,
dass die Verfügung vom 16. Juni 2009 – entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers – bis zum 15. Juli 2009, als [...] das Gesuch zurückzog, Bestand
gehabt habe. Was er hinsichtlich der Verwendung beziehungsweise des Gebrauchs
der Verfügung durch [...] ausführe, tue hier nichts zur Sache. Der Beschwerdeführer
verkenne den Charakter des vorsorglichen Verfahrens, wonach es genüge, dem Gericht
aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen
Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsachen zu
vermitteln. Der Beschwerdegegnerin 2 habe bei dieser Wertung und Würdigung
ein entsprechendes Ermessen zugestanden. Nur eigentliche Willkür könne strafrechtlich
überhaupt relevant sein. Aus den Akten würden sich keinerlei Hinweise auf ein
strafrechtliches Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 ergeben, so dass eine
Nichtanhandnahme logische Konsequenz gewesen sei (Beschwerdeantwort
Ziff. II.4.2 f. S. 3 f.).
2.4 Der
Beschwerdeführer hat am 27. März 2017 seine Replik eingereicht. Hierin führt er
aus, dass das vorsorgliche Verfahren – entgegen den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft – überwiegende Wahrscheinlichkeit voraussetze. Diese habe
nicht vorgelegen, was der zuverlässigen und pflichtgemässen Ausübung
hoheitlicher Befugnisse im Sinne von Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) widerspreche. Die Verfügung beruhe auf blosser Willkür.
Hierzu ist
Folgendes zu erwägen:
3.1 Mit
vorsorglicher Verfügung Nr. 2009/58 vom 16. Juni 2009 hat die
Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer gemäss § 259 der damals noch
geltenden Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (ZPO BS) und unter
Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10‘000.–) im Widerhandlungsfalle
verboten, sich [...] näher als 200 Meter anzunähern, sich näher als 200 Meter
im Umkreis ihrer Wohnung und ihres Arbeitsplatzes aufzuhalten, sie persönlich,
telefonisch oder sonst wie zu kontaktieren, sie zu bedrohen, zu belästigen oder
sonst gegen sie Gewalt anzuwenden sowie ihre vorgesetzte Stelle zu kontaktieren
und sich abschätzig über sie zu äussern (act. 5/8). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend
festhält, geht es vorliegend einzig um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2
sich durch den Erlass dieser Verfügung allenfalls strafbar gemacht haben könnte
(Beschwerdeantwort Ziff. II.4.2 S. 2) und darum, ob die Vorinstanz zu
Recht die Nichtanhandnahme in dieser Sache verfügt hat. Auf die Ausführungen
des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verwendung beziehungsweise des Gebrauchs
der vorsorglichen Verfügung durch [...] und [...] wird deshalb nachfolgend
nicht weiter eingegangen. Dennoch ist anzumerken, dass der vom Beschwerdeführer
eingereichten letzten Seite eines Schreibens von [...] vom 9. Oktober 2010
lediglich zu entnehmen ist, dass gemäss telefonischer Auskunft des
Zivilgerichts Basel-Stadt die Verfügung noch Gültigkeit habe (act. 3/2). Dass
die Beschwerdegegnerin 2 diese Auskunft erteilt haben soll, wird damit nicht belegt.
3.2 Amtsmissbrauch
im Sinne von Art. 312 StGB begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter
seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einer anderen Person einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen.
Dieser hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein gehaltene Tatbestand erfährt
durch die höchstrichterliche Praxis eine einschränkende Auslegung, wonach nur
diejenige Person ihr Amt missbraucht, welche die ihr verliehenen
Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie kraft ihres Amtes verfügt
oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Allerdings liegt nicht bei
jeder Verfügung, bei der sich im Nachhinein herausstellt, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ein Amtsmissbrauch vor (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2013, Art. 312 StGB N 7 f.; BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213). In
subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, das heisst, dass sich der Täter
über seine Sondereigenschaft im Klaren sein und bewusst seine Amtsgewalt
missbrauchen muss. Daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln.
Zusätzlich muss eine Vorteils- oder Bereicherungsabsicht vorliegen (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 312 N 7).
3.3 Vorliegend
wurde das Verfahren noch nach kantonaler Zivilprozessordnung geführt. Gemäss
§ 259 ff. ZPO BS wurden vorsorgliche Verfügungen lediglich im
summarischen Verfahren gefällt, weshalb der Verfügungsrichterin ein besonders
weiter Ermessensspielraum zustand (AGE BE.2010.21 vom 3. Januar 2011 E. 4.1 mit
weiteren Verweisen, vom 21. März 1988, in: BJM 1990, S. 90, 90 f.; in der eidgenössischen
Zivilprozessordnung sind die vorsorglichen Massnahmen nun bei den Bestimmungen
über das summarische Verfahren, Art. 261 ff. der Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272], geregelt). Deren Voraussetzungen waren daher im vorsorglichen
Verfügungsverfahren „nach Möglichkeit und nach Lage der Umstände“ glaubhaft zu
machen (§ 260 Abs. 2 Satz 2 ZPO BS; vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO). Glaubhaftmachen
ist mehr als behaupten, aber weniger als beweisen (Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, Unter
Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 2. Auflage,
Zürich 2013, § 22 N 28). Die Gesuchstellerin muss also nicht vollen Beweis
erbringen (Sutter-Somm,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, N 1216).
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache bereits dann, wenn für deren Vorhandensein
gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit
rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321
E. 3.3 S. 325). Es ist also von deren Wahrscheinlichkeit zu
überzeugen (Staehelin/Staehelin/Grolimund,
a.a.O., § 22 N 28). In dringlichen Fällen konnte das Gericht ohne Parteiverhandlung
eine vorsorgliche Verfügung erlassen (§ 260 Abs. 2 Satz 4 ZPO BS). Dabei wurde
der Gesuchstellerin eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Klage
angesetzt für den Fall, dass der Beschwerdeführer keine Einsprache erheben
sollte (act. 5/8). Diese wurde so bemessen, dass eine möglichst rasche
Erledigung gesichert war (§ 261 Abs. 1 ZPO BS). Nachdem der Beschwerdeführer innert
angesetzter Frist Einsprache gegen die vorsorgliche Verfügung erhoben hatte
(act. 5/18/23), wurde der Gesuchstellerin am 22. Juni 2009 eine kurze Frist bis
zum 26. Juni 2009 angesetzt, um eine Klage auf Bestätigung der vorsorglichen
Verfügung anzuheben. Die in der vorsorglichen Verfügung angesetzte
Prosekutionsfrist wurde sistiert (act. 5/18/20). Am 15. Juli 2009 hat das
Zivilgericht Basel-Stadt erkannt, dass die Gesuchstellerin beim Rückzug ihres
Gesuchs um vorsorgliche Verfügung behaftet wird (act. 5/9).
Die Staatsanwaltschaft
stellt zu Recht fest, dass die Verfügung erst damit dahin fiel (Beschwerdeantwort
Ziff. II.4.2 S. 2; vgl. § 261 Abs. 2 ZPO BS). Der Verfügung kam eine
beschränkte Rechtskraftwirkung zu, da damit kein endgültiger Entscheid über den
ihr zugrunde liegenden Anspruch gefällt wurde. Ob ein Anspruch bestanden hat
oder nicht, wäre erst im Hauptverfahren definitiv beurteilt worden (Sutter-Somm,
a.a.O., N 1244; vgl. BGE 141 III 376 E. 3.3.4 S. 381; BGer 5A_842/2015
vom 26. Mai 2016 E. 2.3). Zutreffend ist auch, dass das Verhältnis zwischen [...]
und dem Beschwerdeführer im Zeitraum um den Erlass der Verfügung nicht
unproblematisch gewesen ist (Beschwerdeantwort Ziff. II.4.2 S. 2). Am 29.
September 2006 schlossen die beiden am Zivilgericht Basel-Stadt einen Vergleich,
wonach sie sich verpflichteten, inskünftig keinerlei Kontakt in keiner Art und
Weise mehr miteinander aufzunehmen (act. 5/18/29). Am 28. Oktober 2008 wurde ein
Verfahren gegen [...] betreffend Nötigung (Art. 181 StGB), begangen zum
Nachteil des Beschwerdeführers, eingestellt (act. 5/18/26). Mit Strafbefehl vom
-
Dezember 2008 wurde [...] des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage
(Art. 179septies StGB) schuldig erklärt. Der Geschädigte in diesem Verfahren
war der Beschwerdeführer (act. 5/12). Bei den Akten findet sich weiter ein Einvernahmeprotokoll
vom 26. Mai 2009. Gegen [...] wurde erneut ein Untersuchungsverfahren
eröffnet wegen Nötigung, begangen zum Nachteil des Beschwerdeführers (act.
5/10). Der Staatsanwaltschaft kann deshalb gefolgt werden, wenn sie festhält,
dass der Versuch der Beschwerdegegnerin 2, die Situation bis zum ordentlichen
Verfahren mittels eines Kontaktverbotes mit nur vorläufigem und vorübergehendem
Charakter allenfalls etwas zu entschärfen, unter keinerlei Aspekten als
Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB gewertet werden kann
(Beschwerdeantwort Ziff. II.4.2 S. 2). Sie hat daher die Strafanzeige
gegen die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht nicht an die Hand genommen.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine
Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde
untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie
zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich
ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon
dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt.
Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit
zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche
nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als
angemessen erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot
im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten
Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die
Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete
Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis,
welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO
massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht
denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in
Anspruch nimmt, oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern.
Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine
Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver
Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den
Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist
vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate
hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet
hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt
hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich
allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE
BES.2016.166 vom 30. November 2016 E. 2.1).
4.2 Mit
Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat Basel-Stadt mit der
Aufgabe betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer gegen Personen der Basler
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als
ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Dabei handelt es sich um 15
Anzeigen, wobei es bei den diesen Personen vorgeworfenen Straftatbeständen
vorwiegend um Amtsmissbrauch geht. Die Anzeigen wurden am 10. Juni 2011 an den
eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Am 15. August 2011 fand zur Klärung des
Anzeigesachverhaltes in Sachen B____ eine Befragung des Beschwerdeführers statt.
Erst am 20. Februar 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die
Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs.
4.3 Dass
nach der am 15. August 2011 durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers
während fünfeinhalb Jahren keine konkreten Verfahrensschritte unternommen
wurden, ist stossend. Weshalb die Staatsanwaltschaft erst am 20. Februar 2017 die
Nichtanhandnahme verfügte, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht
nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt nicht um ein komplexes
Geschehen handelt. Obwohl es gerichtsnotorisch ist, dass die
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu kämpfen
haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung Verzögerungen
bekanntlich nicht (Wohlers,
a.a.O., Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“
Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum
ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGE BES.2016.166 vom 30.
November 2016 E. 2.3). Es ist eine klare Rechtsverzögerung festzustellen.
4.4 Nach
dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen
B____ eine überlange Verfahrensdauer und somit eine Rechtsverzögerung festzustellen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von
CHF 250.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
a.o. Staatsanwalt [...]
B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.