Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.14
ENTSCHEID
vom 8. Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 30. Januar 2017
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Am 26. April
2015, ca. 1.00 Uhr, kam es im Club C____ am [...] in Basel zunächst zu einer
verbalen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen, welche sich in der
Folge nach draussen verlagerte und sich dort zu einer Schlägerei entwickelte.
Dabei erlitten zwei der Beteiligten nicht unerhebliche Verletzungen. Gemäss
Strafanzeige habe sich auch B____, geb. [...], daran beteiligt, welcher alsdann
von der Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren als Beschuldigter
einvernommen wurde. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 stellte die
Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____ (im Folgenden: Beschuldigter)
ein, da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige und trat
auf die von [...], Advokat, im Namen von A____ geltend gemachte Zivilforderung
nicht ein.
Dagegen hat A____
(im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Februar 2017 Beschwerde
erheben lassen, mit dem Antrag, es sei die Einstellungsverfügung im
Strafverfahren gegen den Beschuldigten aufzuheben und es sei die Angelegenheit
zur weiteren Durchführung des Strafverfahrens und zur Anklage an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Hierzu liess sich die Staatsanwaltschaft
mit Eingabe vom 4. April 2017 vernehmen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 20. April 2017 wurde dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, eine
allfällige Ergänzung zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft einzureichen. Der
Beschuldigte hat diese unbenutzt verstreichen lassen. Mit Schreiben vom 20.
April 2017 reicht der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein. Mit Schreiben vom
4. Mai 2017 reicht die Staatsanwaltschaft zwei Einvernahmeprotokolle ein. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1
lit. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist
das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382
Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von
Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der
Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am
Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist,
dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von
diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann
(Lieber, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382
N 2; Schmid, Praxiskommentar
StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.).
Der Beschwerdeführer ist als Zivilkläger durch die
Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da
das zu untersuchende Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll.
Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung,
was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden,
so dass darauf einzutreten ist
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a–e StPO stellt die
Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist,
der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein
Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht
erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach
gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden
kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings
in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung
[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung
mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio
pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137
IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht
Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen.
Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im
strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft
hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV
86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2015.115 vom 11.
Februar 2016 E. 2.1).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihren Entscheid insbesondere damit, dass der
Beschuldigte eine Beteiligung am untersuchten Raufhandel bestreite. Gemäss
seinen Aussagen habe er sich zum Tatzeitpunkt zwar an der fraglichen
Örtlichkeit aufgehalten. Vom Beginn der Auseinandersetzung im Innern des Clubs
habe er jedoch nichts mitbekommen, da er zur fraglichen Zeit auf der Toilette
gewesen sei. Als er zurückgekehrt sei, habe er seine Kollegen nicht mehr
gefunden. Daher habe er sich nach draussen begeben, wo er habe feststellen
müssen, dass eine Schlägerei stattgefunden habe. Daher habe er an der Garderobe
des Clubs seine Jacke geholt und sich auf den Heimweg gemacht, wo er
schliesslich von der Polizei angehalten worden sei. Der Beschuldigte sei im
Untersuchungsverfahren lediglich von D____ belastet worden. Allerdings habe
dieser ausgesagt, der Beschuldigte habe im Tatzeitunkt keinen Schnauz getragen.
Auf den Bildern der Tatnacht sei jedoch ersichtlich, dass der Beschuldigte
schon damals einen Schnauz und zudem auch noch einen Bart trug. Zudem hätten
ihn die ebenfalls anwesenden, jedoch an der Schlägerei nicht direkt beteiligten
E____ und F____ anlässlich der durchgeführten Fotowahlkonfrontation nicht
erkannt. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten könne diesem eine
Beteiligung am vorliegenden Raufhandel nicht rechtsgenüglich nachgewiesen
werden. Daher wäre im Falle einer gerichtlichen Beurteilung ein Freispruch des
Beschuldigten mit Sicherheit zu erwarten, weshalb das Verfahren gegen ihn
gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei.
2.3 Dieser
Einschätzung kann angesichts der Beweislage nicht gefolgt werden. Der
Beschuldigte hatte in der Tatnacht Blut an seinem T-Shirt, dessen
Zustandekommen er in seinen Einvernahmen am 6. April und 31. August 2016 nicht
plausibel erklären konnte (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 6. April 2016, S.
5 sowie vom 31. August 2016, S. 8). So gab er zu Protokoll, dass er einer
Person, welche auf dem Boden lag und am Kopf – wahrscheinlich aus der Nase –
blutete, auf die Beine geholfen habe, und es sein könne, von dieser Person Blut
an den Kleidern zu haben, wobei er dies nicht genau erklären könne. Zudem hat D____,
der Sohn des Beschwerdeführers, ihn in seiner Einvernahme vom 17. Juni 2016 auf
der Fotoauswahl als einen erkannt, der ihn geschlagen habe (vgl. Protokoll der
Einvernahme vom 17. Juni 2016, S. 4 f.). Seiner Aussage, der
Beschuldigte habe in der Tatnacht keinen Schnauz getragen, kann entgegen der
Auffassung der Staatsanwaltschaft keine entscheidende Bedeutung zukommen. Zum
einen ist es notorisch, dass der Wegfall eines Schnauzes – so wie etwa auch eine
neue Brille – selbst unter Personen, die sich gut kennen, nicht auf Anhieb
bemerkt wird. Zum anderen ist auf der in der Einvernahme vorgelegten Fotografie
der Schnauz des Beschuldigten tatsächlich viel prominenter wahrzunehmen, als
auf der Fotografie in der Tatnacht, wo der Beschuldigte auch einen Bart trug
und der Schnauz in der ganzen Gesichtsbehaarung nicht mehr besonders
hervorsticht. Dass die Gesichtserkennung bei B____ nicht ganz einfach ist,
zeigt auch die Befragung von G____ am 4. Mai 2017. Er erkannte auf der
vorgelegten Fotoauswahl einen anderen, allerdings sehr typähnlichen Mann als
jenen, der ein weisses T-Shirt mit Blut trug und der sagte, das Blut sei beim
Helfen auf sein T-Shirt gelangt. Im Weiteren berichtet G____, dass einer, der
nach der Auseinandersetzung neben ihm stand, gemeint habe, dass wenn dieser
(d.h. derjenige mit dem blutbespritzten T-Shirt) bei der [...] arbeite, er
seine Stelle los sei (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 4. Mai 2017, S. 9).
Aus den Personalien von B____ ergibt sich, dass er Tramchauffeur ist. Damit
obliegt es mit der zutreffenden Auffassung des Beschwerdeführers grundsätzlich
dem Strafgericht, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen.
Schliesslich hat
die keiner Gruppe zugehörige Auskunftsperson, der Geschäftsführer H____, den Tatablauf
in einigen Punkten ähnlich wie der Beschwerdeführer und dessen Sohn
geschildert. Trotzdem wurde er nicht mit einer Fotoauswahl konfrontiert, obwohl
er in seiner Einvernahme am 25. Januar 2016 meinte, er könne aufgrund von Fotos
allenfalls jemanden erkennen. Mit dem Gesagten ist nicht ersichtlich, warum ein
Freispruch des Beschuldigten sehr viel wahrscheinlicher sein soll, als ein
Schuldspruch. Dies namentlich im Vergleich zu den anderen Beschuldigten, gegen
welche Anklage erhoben worden ist (I____, J____, K____ und L____ gemäss
Sistierungsverfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 22. Februar 17, act 4). Das
Verfahren ist in dubio pro duriore insofern wieder aufzunehmen.
2.4 In
Bezug auf das Anliegen, es seien weitere Beweiserhebungen vorzunehmen, ist hier
nicht weiter einzugehen. Wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeingabe ersucht
wurde, hat der Strafgerichtspräsident die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
22. Februar 2016 (act. 4) bereits angewiesen, die Türsteher ausfindig zu
machen und zu befragen. Diese und H____ sollten auch mit der Fotoauswahl
konfrontiert werden. Am 26. April und 4. Mai 2017 wurde je ein
Security-Mitarbeiter des C____ befragt. Wie das Strafgericht in diesem
Zusammenhang treffend erwogen hat, ist allerdings nicht zu verkennen, dass der
Vorfall nun schon lange zurück liegt, was der Zuverlässigkeit der Erinnerung abträglich
ist.
Aus dem
Darlegten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben und ist dem Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1, Art.
436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund der vom Beschwerdeführer
eingereichten Honorarnote vom 20. April 2017 wird ihm eine Parteientschädigung
von CHF 1‘550.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 66.80 und 8 % MWST von
CHF 129.35, damit total CHF 1‘746.15 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zu allfälligen
weiteren Ermittlungen und zur Anklageerhebung gegen B____ an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘616.80.– (inkl.
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 129.35, total CHF 1‘746.15 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.