Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.127
BES.2016.128
ENTSCHEID
vom 28.
Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...]
C____ Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 5. Juli 2016
betreffend Einstellung der
Strafverfahren
Sachverhalt
Aufgrund einer
Strafanzeige wegen Körperverletzung und Tätlichkeiten von A____
(Beschwerdeführer) datierend vom 25. August 2014, eingegangen bei der
Staatsanwaltschaft am 28. August 2014, wurden von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt entsprechende Strafverfahren gegen B____ (V141028 107) und C____ (V141028
106) eingeleitet. Diesen liegt der in der Strafanzeige erhobene Vorwurf zugrunde,
die Beschwerdegegner C____ und B____ hätten in ihrer Funktion als
Security-Mitarbeiter der Bar [...] am 23. August 2014 den
Beschwerdeführer gewürgt und an den Armen gepackt, was bei diesem zu kurzzeitiger
Bewusstlosigkeit und Hämatomen am rechten Oberarm geführt habe. Mit Verfügung
vom 2. Oktober 2015 hatte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung
gegen die beiden Beschwerdegegner zunächst sistiert. Die vom Beschwerdeführer
dagegen eingereichten Beschwerden wurden vom Appellationsgericht am 4. April
2016 gutgeheissen; die Sistierungsverfügungen wurden aufgehoben und die Sache
zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (vgl.
dazu APE BES.2015.148, 149 vom 4. April 2016). Mit Verfügungen vom 5. Juli 2016
hat die Staatsanwaltschaft daraufhin die Strafverfahren gegen C____ und B____
mangels hinreichenden Beweises des Tatbestandes, besonders in subjektiver
Hinsicht, gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt; die Kosten des
Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diese beiden
Einstellungsverfügungen hat A____ am 18. Juli 2016 je fristgerecht
Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die genannten Einstellungsverfügungen seien
aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung
gegen die Beschwerdegegner eventuell zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden
Anklageerhebung zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Staatsanwaltschaft respektive des Staates. Die Staatsanwaltschaft
hat in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2016 die Abweisung der
Beschwerden und die Bestätigung der Einstellungsverfügungen beantragt. Mit Verfügung
der Appellationsgerichtspräsidentin vom 6. Februar 2017 sind die beiden Beschwerdeverfahren
zusammengelegt worden.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug
der Verfahrensakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a
der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG
154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu
verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert
sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren
beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes
Interesse geltend machen kann (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 382 N 2; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.).
Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und Privatkläger durch die Verfahrenseinstellungen
selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die von ihm
angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen.
Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
Einstellungsverfügungen, was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da die
vorliegenden beiden Verfahren denselben Sachverhalt betreffen und sich
identische Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren BES.2016.127 und
BES.2016.128 zu vereinigen. Der entsprechenden Verfügung hat sich keine Partei
widersetzt.
1.3 Die
Beschwerden sind innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden,
so dass darauf einzutreten ist.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat die Verfahren gegen beide Beschwerdegegner wegen
einfacher Körperverletzung mangels hinreichenden Tatbestandes, insbesondere in
subjektiver Hinsicht, gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, eingestellt.
Sie hält zusammengefasst fest, dass ein am 26. August 2014, also 3 Tage nach
dem Vorfall, erstelltes Arztzeugnis Hämatome am rechten Oberarm des
Beschwerdeführers festhalte. Selbst wenn diese in der Nacht des 23. August
2014 entstanden sein sollten, könnten die Beschwerdegegner, welche am
fraglichen Abend als Security-Angestellte in der Bar [...] im Einsatz standen,
dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Es sei zwar möglich, dass der
Beschwerdeführer in jener Nacht von ihnen etwas heftig habe angefasst werden
müssen. Die Absicht, ihm die dokumentierten Verletzungen zuzufügen, könne ihnen
indes nicht nachgewiesen werden. Vielmehr seien die Verletzungen einzig auf das
unangemessene und im gegebenen Kontext geradezu als renitent zu bezeichnende
Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Da der subjektive Tatbestand
von Art. 123 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) nicht
rechtsgenüglich bewiesen sei, sei das Verfahren gegen die Beschuldigten mangels
Erfüllung eines Straftatbestandes gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO
einzustellen.
2.2 Nach
Auffassung des Beschwerdeführers verletzten die angefochtenen
Einstellungsverfügungen Recht und seien in unvollständiger und unrichtiger
Feststellung des Sachverhaltes ergangen. Ausserdem werde sein Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Auf seine Rügen wird im Einzelnen näher eingegangen
werden.
3.1
3.1.1 Der
Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Denn, obwohl er im Schreiben vom 1. Juli 2016 darauf hingewiesen habe,
dass alle Tatbestände, welche die körperliche Integrität schützen, und auch der
Tatbestand der Freiheitsberaubung zu prüfen sei, nehme die Staatsanwalt in den
angefochtenen Einstellungsverfügungen keinerlei Stellung zu den Tatbeständen
der Tätlichkeiten und der Freiheitsberaubung. Damit verletze sie ihre
Begründungspflicht. Die Staatsanwaltschaft hält dazu fest, dass sich
Ausführungen zu Tatbeständen, deren Erfüllung von Anfang an nicht in Betracht
falle, erübrigten. Zudem sei es nicht Aufgabe der Rechtsvertreter respektive
des Privatklägers, der Staatsanwaltschaft vorzuschreiben, welche Tatbestände
sie zu prüfen habe.
3.1.2 Der
Beschwerdeführer – als Polizeibeamter mit der Strafverfolgung grundsätzlich vertraut
– hat Ende August 2014 Strafanzeige lediglich wegen Körperverletzung und Tätlichkeiten
erstattet. Sein Vertreter hat am 21. August 2015 die Mandatsübernahme
angezeigt und im Oktober 2015 Akteneinsicht genommen. Erst mit Eingabe vom
- Juli 2016 – Stellungnahme zur vorgesehenen Verfahrenseinstellung –,
also rund zwei Jahre nach dem Vorfall und auch nach Abschluss der
Untersuchungen, macht er erstmals geltend, das Verhalten der Beschuldigten sei
auch unter dem Aspekt des Tatbestandes der Freiheitsberaubung zu prüfen.
Offensichtlich hatte sich der Beschwerdeführer aber nach dem Vorfall nicht
ernsthaft in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt gefühlt, ansonsten er den
Tatbestand der Freiheitsberaubung wohl auch in seiner Strafanzeige aufgeführt
hätte. Dieser Tatbestand muss, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme richtig festhält, eine gewisse Erheblichkeit aufweisen; kurzfristiges
Festhalten wie hier würde nicht genügen (vgl. Trechsel/Fingerhuth,
in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2
Auflage, Art. 183 N 7). Es bestand unter diesen Umständen offensichtlich kein
Anlass für die Staatsanwaltschaft, auch unter dem Aspekt der Freiheitsberaubung
zu ermitteln. Entsprechend hat sie sich in den angefochtenen Einstellungsverfügungen
auch nicht mit diesem Tatbestand auseinandersetzen müssen. Es wird im Folgenden
auch nicht darauf zurückgekommen.
3.1.3 Die
Einstellungsverfügungen führen einzig den Tatbestand der Körperverletzung (Art.
123 StGB), nicht aber der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) auf. Die einzige
festgestellte Verletzung des Beschwerdeführers – Hämatome am rechten Oberarm – ist
geringfügig und stellt objektiv eher eine Tätlichkeit als eine einfache
Körperverletzung dar (vgl. zur Abgrenzung Trechsel/Fingerhuth,
a.a.O., Art. 123 N 2, Art. 126 N 3). Indes ist nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft sie in den angefochtenen Einstellungsverfügungen implizit
als einfache Körperverletzung qualifiziert. Wie der Beschwerdeführer richtig
festhält, ist davon auszugehen, dass das Strafverfahren betreffend sämtliche in
Frage kommenden Delikte eingestellt worden ist (Beschwerden Ziff. 4). Die von
der Staatsanwaltschaft angenommene Begründung der Verfahrenseinstellungen –
fehlender subjektiver Tatbestand – würde sich auch auf Tätlichkeiten beziehen,
würde man die vom Beschwerdeführer beklagte Verletzung als solche und nicht als
einfache Körperverletzung qualifizieren. Insoweit zielt diese Rüge ins Leere.
3.1.4 Eine
Verletzung der Begründungspflicht und des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers
ist insoweit im Übrigen nicht ersichtlich. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die
Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher die Pflicht der Behörden
beinhaltet, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid
stützt. Es muss insbesondere ersichtlich sein, aufgrund welcher Beweise und in
Anwendung welcher Gesetzesbestimmungen der Entscheid gefällt wurde.
Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person
sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache
weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht
verletzt hat. Dies ist bei den hier angefochtenen Einstellungsverfügungen der
Fall. Nicht erforderlich hingegen ist, dass der Entscheid sich mit sämtlichen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch
auf die Verfahrensökonomie und die Verständlichkeit des Entscheids – sich die
Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.2; Stohner, in Basler Kommentar
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 9).
Selbst wenn der Gehörsanspruch
des Beschwerdeführers verletzt worden wäre – wovon nach dem Gesagten nicht
auszugehen ist –, so wäre dies im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin
geheilt. Eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung
des rechtlichen Gehörs
kann gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.
Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195
E. 2.3.2 S. 197 f.; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4).
Vorliegend rechtfertigt der Umstand, dass im Betreff der Einstellungsverfügungen
die Tatbestände der Tätlichkeiten und der Freiheitsberaubung nicht genannt
sind, keine Rückweisung der Angelegenheit, zumal sich der Beschwerdeführer in
den vorliegenden Beschwerdeverfahren dazu geäussert hat.
3.2 Weiter
moniert der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nur
unvollständig festgestellt habe, indem sie die von ihm am 1. Juli 2016
beantragte Befragung einer weiteren Auskunftsperson nicht vorgenommen habe. Diese
hätte gerade in Zusammenhang mit allfälligen Rechtfertigungsgründen der
Beschwerdegegner zur Klärung des Sachverhaltes beitragen können.
Es handelt sich
um die Befragung der Auskunftsperson D____, im Zeitpunkt des fraglichen Vorfalles
Arbeitskollege und Untergebener des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft
hat seine Befragung mit einlässlich begründetem Entscheid vom 4. Juli 2016
abgelehnt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann mit den vorliegenden
zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen grundsätzlich verwiesen werden:
Bereits in
seiner Anzeige hat der Beschwerdeführer die Angaben von D____ ausführlich
protokolliert. Er hat sich in diesem Zusammenhang vorgängig wohl bereits detailliert
und eingehend mit diesem über den fraglichen Vorfall ausgetauscht. Zu dem in
Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt stehenden Geschehnissen hat D____
damals gegenüber dem Beschwerdeführer laut Anzeige erklärt, er habe den Beginn
der Geschehnisse gar nicht mitbekommen, da er sich auf der Tanzfläche befand.
Er sei erst von einem anderen Gast darauf aufmerksam gemacht worden, als sein
Kollege (der Beschwerdeführer) bereits von den Türstehern gepackt worden war
und „zum Notausgang bei der Tanzfläche geschleift“ wurde. D____ soll laut
Anzeige beobachtet haben, wie die Security-Angestellten den Beschwerdeführer am
Arm und am Kopf (Würgegriff) gehalten hätten. Über den gesamten Vorfall gibt es
aber eine Aufnahme der Videoüberwachungskamera und die Aussagen mehrerer
Personen – gerade auch zu den Geschehnissen vor dem Einsatz der
Beschwerdegegner und somit zu allfälligen Rechtfertigungsgründen. Unter diesen
Umständen ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gekommen, dass aus
einer Befragung von D____ – notabene rund zwei Jahre nach dem fraglichen
Vorfall – keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dem ist
beizupflichten, zumal D____ gemäss Anzeige ohnehin keine Angaben zu allfälligen
Rechtfertigungsgründen machen kann, da er die Szenen, die dem von ihm
schliesslich beobachteten Eingreifen der Security-Angestellten voraus gegangen
waren, offensichtlich gar nicht mitbekommen hatte.
4.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a–e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist,
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft
hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben.
Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus
dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen
und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist etwa die
Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft,
eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem
Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig
gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann
einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts
sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher
als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV
86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2015.115 vom 11.
Februar 2016 E. 2.1).
4.2
4.2.1 Vorliegend
ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in der Nacht des 23. August
2014 im Lounge Bereich der Bar [...] in Basel aufgehalten hat und, jedenfalls
gegen ca. 03.45 Uhr in der Frühe, alkoholisiert war (vgl. dazu etwa Aussage E____
vom 30. Oktober 2015 S. 4). Ebenfalls ist nicht umstritten, dass er von
den beiden Beschwerdegegnern, welche in jener Nacht als Security-Angestellte in
der Bar tätig waren, gegen seinen Willen von seinem Sitzplatz im Loungebereich
in einen Nebenraum der Bar verbracht worden ist. Laut Schilderungen des Beschwerdeführers
in der Strafanzeige sei er von den Beschwerdegegnern ohne ersichtlichen Grund
am Hals und an den Armen gepackt, bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und in einen
Nebenraum der Bar verbracht worden, wo er wieder das Bewusstsein erlangt habe,
sich losreissen und gegen „die Aggressoren“ verteidigen konnte. Ein vom 26. August
2014 datierendes Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel dokumentiert als einzige
Verletzung des Beschwerdeführers Hämatome am Oberarm rechts.
4.2.2 Es
ergibt sich demgegenüber aus der Videoaufnahme der Geschehnisse in der Bar [...]
und wird offenbar vom Beschwerdeführer auch eingeräumt, dass er vor dem
Eingreifen der Beschwerdeführer seine Beine auf einen Clubtisch gelegt hatte.
Durch die Videoaufnahme (vgl. dazu auch Aktennotiz Det Kpl [...] vom 10. September
2014 betreffend Sichtung der Videoaufzeichnungen) ist weiter erstellt, dass
sich deswegen zunächst der Security-Angestellte C____ zum Beschwerdeführer
begeben und kurz mit ihm geredet hat, sich entfernt, zurückgeschaut hat und zum
Beschwerdeführer zurückgekehrt ist, sich zu ihm hinuntergebeugt und offenbar erneut
mit ihm gesprochen hat. Darauf ist der weitere Security-Angestellte B____ hinzugekommen
und hat seinerseits mit dem Beschwerdeführer geredet und diesen schliesslich an
dessen Arm gefasst, worauf der Beschwerdeführer die Hand des
Security-Angestellten offenbar weg gestossen hat. Es ist dann zu einer kurzen Diskussion
zwischen den drei Personen gekommen. Schliesslich wird der Beschwerdeführer von
den beiden Security-Angestellten gepackt – vom einen von der linken Seite über
die Schulter und vom anderen von vorne rechts – und zum Notausgang geführt. Ein
Würgevorgang ist auf der Videoaufnahme nicht ersichtlich und wurde im Übrigen
von keiner der befragten Auskunftspersonen – dazu gleich – beobachtet.
Die Angaben der befragten Auskunftspersonen decken sich mit den
Videoaufzeichnungen:
E____
schildert am 30. Oktober 2014, dass er von der Tanzfläche aus gesehen habe,
dass zunächst ein Security-Angestellter zum Tisch des Beschwerdeführers
gegangen sei und später dann zwei Security-Angestellte den Beschwerdeführer an
den Oberarmen gepackt und diesen zur Türe gezogen hätten, wobei der
Beschwerdeführer dagegen gehalten habe. Niemand habe geschlagen; die Männer
seien aber ineinander verkeilt gewesen, sonst hätten die Security-Angestellten
den Beschwerdeführer nicht hinausführen können. Er habe dann mit anderen
Personen die Situation zu beruhigen versucht.
F____ hat
am 15. Dezember 2014 angegeben, dass ein Mann am Nebentisch (der
Beschwerdeführer) mit beiden Füssen auf dem Clubtisch gesessen sei. Dann sei
ein Security-Angestellter zu diesem gekommen und habe ihn angewiesen, die Füsse
herunter zu nehmen. Nach seiner Erinnerung habe der Beschwerdeführer auch die
Fussstellung geändert. Der Security-Angestellte habe den Beschwerdeführer erneut
zu Recht gewiesen und ein zweiter Security-Angestellter sei dazu gekommen. Es
habe ein Wortgefecht gegeben, welches er aber nicht verstanden habe. Der Mann
habe ein Glas in der Hand gehalten; die Füsse seien immer noch auf der Tischkante
gelegen. Ein Security-Angestellter habe ihm das Glas aus der Hand genommen und
auf den Clubtisch gestellt. Dabei sei wohl etwas ausgeschüttet worden. Darauf
seien beide Security-Angestellte sehr schnell auf den Mann losgegangen, hätten
ihn an den Armen gepackt und ihn abgeführt, seiner Meinung nach Richtung
Fluchtweg. Da der Mann sich gewehrt habe, hätten die Security-Angestellten ihn gezerrt.
G____ hat
am 16. Dezember 2014 geschildert, dass der Beschwerdeführer auf einem Sofa sass
und seine Füsse auf den Clubtisch gelegt hatte und deswegen von einem
Security-Angestellten angesprochen wurde. Aufgrund der Bewegungen sei klar
gewesen, dass dieser den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, die Füsse vom
Tisch zu nehmen. Er habe dann nicht mehr hingeschaut, aber nach etwa zwei
Minuten gesehen, dass nun zwei Security-Angestellte beim Beschwerdeführer
standen, ihn an den Armen hochzogen und hinausbegleiteten. Dabei sei von beiden
Seiten gezogen und gezerrt worden: Der Beschwerdeführer habe sich losreissen
und die Türsteher hätten ihn festhalten wollen. Er sei dem Trio mit anderen
Personen nachgegangen. Er habe keine körperliche Gewalt gesehen; auch habe sich
niemand über Verletzungen beklagt. Er habe auch nicht gesehen, dass der
Beschwerdeführer in einen Würgegriff genommen worden sei.
4.2.3 Die
beiden Beschwerdegegner geben an, dass zunächst C____ zum Beschwerdeführer ging
und diesen vergebens aufforderte, die Füsse vom Clubtischchen zu nehmen. Darauf
habe sich auch B____ zum Beschwerdeführer begeben und sich auf dessen andere
Seite gestellt. Der Beschwerdeführer habe sie nicht akzeptieren wollen und
geäussert, er könne machen, was er möchte, und werde nicht weggehen, und sei
immer aggressiver geworden (Aussage C____, S. 3). Weil B____ befürchtete, der
Beschwerdeführer könne das Glas, welches er in Händen hielt, zum Werfen oder
Schlagen benützen, habe er das Glas gepackt, worauf der Beschwerdeführer ihn
gestossen habe. Sie hätten diesem dann gesagt, er müsse das Lokal verlassen, ihn
dann beide gepackt und rausgeführt, wobei sie ihn dabei stärker anpacken
mussten, weil er sich wehrte und sich hätte losreissen können (vgl. Aussagen B____
vom 27. August 2015; Aussage C____ vom 26. August 2015).
4.2.4 Die
Aussagen der Beschwerdegegner werden also grundsätzlich durch die Videoaufnahme
gestützt und durch die Angaben der genannten Auskunftspersonen bestätigt. Die
Version des Beschwerdeführers in der Anzeige und in der Beschwerde, wonach er
nicht mitbekommen habe, weshalb er von den Security-Angestellten angesprochen
wurde, dann grundlos von diesen angegangen worden und unter Anwendung
unangemessener Gewalt und gar bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt worden sei, findet
hingegen weder in den Videoaufnahmen noch in den Aussagen von Augenzeugen eine
Stütze. Zudem sind einzig Verletzungen dokumentiert, die mit den Angaben der
Beschwerdegegner übereinstimmen, aber es sind keinerlei Verletzungen oder Beschwerden
dokumentiert oder auch nur geschildert, die auf den vom Beschwerdeführer
behaupteten Würgevorgang hindeuten würden, wie etwa Würgemale oder Kratzer am
Hals oder Schluckbeschwerden.
Es ist somit zusammenfassend
ohne Zweifel davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Füsse auf dem Clubtisch
liegen hatte und der – sogar für unbeteiligte Beobachter – unmissverständlichen
Anweisung des ersten Security-Angestellten, die Füsse herunterzunehmen, keine
Folge leistete. Als er sich beim Gespräch uneinsichtig zeigte, zunehmend
aufgebrachter wurde und auch noch sein Glas in der Hand hielt, entschlossen
sich die Security-Angestellten, ihn aus dem Lokal in einen Nebenraum zu führen.
4.3
4.3.1 Die
Staatsanwaltschaft hat die Strafverfahren mit der Begründung eingestellt, der
subjektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB sei nicht rechtsgenüglich
bewiesen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, diese Einstellung sei
zu Unrecht erfolgt. Die Tatbestände der Tätlichkeiten und der
Freiheitsberaubung seien in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Allfällige Rechtfertigungsgründe seien von der Vorinstanz nicht geprüft worden,
seien aber nicht gegeben; der tätliche Übergriff sei durch nichts zu
rechtfertigen.
4.3.2 Die
geringfügigen Verletzungen des Beschwerdeführers stellen objektiv Tätlichkeiten
im Sinne von Art. 126 StGB dar, wie der Beschwerdeführer darlegt. Es ist weiter
davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner eine derartige Verletzung des
Beschwerdeführers – sei diese nun als einfache Körperverletzung oder als
Tätlichkeit zu qualifizieren – jedenfalls in Kauf genommen haben, als sie ihn
an den Oberarmen packten und trotz seiner Gegenwehr vom Sitzbereich des Lokals weg
hin zu einem separaten Raum verbrachten. Entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft ist der subjektive Tatbestand des Art. 126 StGB, respektive Art.
123 StGB erfüllt. Die Voraussetzungen zur Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319
Abs. 1 lit. b StPO sind somit nicht erfüllt. Allerdings ist, wie auszuführen
bleibt (E. 4.3.3, 4.3.4), das Vorgehen der Beschwerdegegner gerechtfertigt
gewesen; die Strafverfahren sind somit zu Recht eingestellt worden, dies aber
gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO.
4.3.3 Gemäss
Art. 15 StGB ist derjenige, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit
einem Angriff bedroht wird, sowie jede andere Person berechtigt, den Angriff in
einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Notwehr setzt einen sich im
Gang befindlichen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff
voraus. Der Angriff kann sich gegen alle persönlichen Rechtsgüter und somit auch
gegen das Hausrecht respektive den Hausfrieden richten (Art. 186 StGB; BGE
102 IV 1 E. 2a S. 3; BGer 6B_806/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.3).
Gemäss Art. 15
StGB ist der Angriff in einer „den Umständen angemessenen Weise“ abzuwehren. Es
muss dabei die ungefährlichste Art der Verteidigung gewählt werden und sie muss
verhältnismässig sein. Das heisst, sie muss in etwa der Schwere des
tatsächlichen oder drohenden Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten
Rechtsgutes einerseits und der Bedeutung des Gutes, das durch die Abwehr
verletzt wird, andererseits angepasst werden (Donatsch,
StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 15 StGB N 10 f.; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 15 StGB N 10).
4.3.4 Vorliegend
ist unbestritten und mit den Videoaufnahmen sowie durch die Depositionen der Auskunftspersonen
erstellt, dass der Beschwerdeführer von C____ aufgefordert wurde, seine Füsse
vom Tisch zu nehmen. Als er dieser wiederholten Aufforderung nicht nachkam, trat
B____ hinzu, redete auch mit ihm und nahm ihm ein Glas aus der Hand. Dann
packten die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer an den beiden Armen und
führten ihn zum Notausgang.
Mit der
Aufforderung, die Füsse vom Tisch zu nehmen, haben die Beschwerdegegner das
Hausrecht ihres Arbeitgebers wahrgenommen. Ebenso mit der darauf folgenden
Aufforderung, die Bar zu verlassen. Ob diese Aufforderung zuerst mündlich
ausgesprochen wurde, ist nicht erstellt, wird aber von den Beschwerdegegnern so
dargestellt und ist aufgrund des Gesamtablaufs auch plausibel (vgl. auch Einvernahme
E____ S. 4; Einvernahme C____ S. 3, Einvernahme B____ S. 3). Erstellt ist durch
die Videoaufnahme und sämtliche Aussagen jedenfalls, dass die Aufforderung dann
rasch physisch umgesetzt wurde, indem die beiden Beschwerdegegner den Beschwerdeführer
an den Armen ergriffen und zum Notausgang führten. Es ist zweifellos
angemessen, das Hausrecht mittels Aufforderung, das Lokal zu verlassen, und
dann mittels Verbringen des Gastes aus dem Lokal durchzusetzen, wenn ein Gast Anstandsregeln
verletzt und sich weigert, sein Verhalten zu ändern. Beide Beschwerdegegner gaben
an, dass der Beschwerdeführer ein Glas in der Hand gehalten habe, und sie
aufgrund seiner Weigerung, die Füsse vom Tisch zu nehmen, und seines
alkoholisierten und aggressiven Zustands unsicher gewesen seien, was er damit
vorhabe. Aus diesem Grund habe B____ seine Hand mit dem Glas festgehalten und
dieses weggenommen (EV C____ S. 3; EV B____ S. 3). Der Vorgang der Wegnahme des
Glases wird von zwei Auskunftspersonen bestätigt und ist auch auf dem Video
wahrzunehmen (Einvernahmen F____ S. 2 f., G____ S. 5). Es ist gerichtsnotorisch,
dass Trinkgläser, zumal zu fortgeschrittener Nachtstunde und im alkoholisierten
Umfeld, als „Waffe“ eingesetzt werden. Die Situation stellte sich dabei für die
beiden Beschwerdegegner folgendermassen dar: Der Gast weigert sich, seine Füsse
vom Tisch zu nehmen respektive das Lokal zu verlassen, zudem scheint er
alkoholisiert zu sein und wird immer aufgebrachter. Unter diesen Umständen war
es verhältnismässig, einer allfälligen Eskalation, durch die möglicherweise
andere Gäste der Bar gefährdet jedenfalls aber stark belästigt worden wären,
mit eigener Handgreiflichkeit vorbeugen zu wollen und den Beschwerdeführer mit
verhältnismässigem Körpereinsatz aus dem Loungebereich in einen Nebenraum hinauszuführen.
Erstellt ist im
Weiteren, dass der Beschwerdeführer sich gegen das Hinausführen physisch heftig
gewehrt hat (vgl. Einvernahmen E____ S. 2, 4; F____ S. 3; G____ S. 2; vgl. auch
Video). Damit ohne weiteres erklärbar sind die ärztlich attestierten Hämatome am
rechten Oberarm des Beschwerdeführers, mussten doch die beiden Beschwerdegegner
den kräftigen, lediglich mit einem kurzärmligen T-Shirt bekleideten Beschwerdeführer
aus diesem Grund kraftvoll halten (B____ S. 5; C____ S. 4; G____ S. 2 „gezerrt
und gezogen“; F____ S. 3; E____ S. 2 + 4; Video). Weitergehende Gewalt in der
Form eines Würgegriffes und auch eine Bewusstlosigkeit werden, wie bereits
festgehalten, von keiner der befragten Personen bestätigt und sind auch
anderweitig, namentlich durch die Videoaufnahmen, nicht objektiviert.
4.4
4.4.1 Zusammenfassend
bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegner berechtigt waren, den Beschwerdeführer
gegen seinen Willen aus dem Loungebereich der Bar [...] zu führen und ihn dafür
an den Armen zu packen und zu halten. Ihr Vorgehen war dabei in jeder Hinsicht
verhältnismässig. Unabhängig von der Frage, ob der subjektive Tatbestand für
die Begehung einer Tätlichkeit respektive Körperverletzung bejaht werden könnte
(vgl. dazu oben E. 4.3.2), liegt auf jeden Fall der Rechtfertigungsgrund der
Notwehr für das Verhalten der Beschuldigten vor. Unter diesen Umständen ist die
Einstellung des Verfahrens im Ergebnis zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat
sich im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeverfahren auch zur Frage der
Rechtfertigung geäussert (vgl. Beschwerden S. 6), so dass sein Anspruch auf
rechtliches Gehör gewahrt ist, auch wenn das Appellationsgericht von einem
anderen Grund für die Einstellung des Verfahrens ausgeht als die Vorinstanz.
Eine Rückweisung der Verfahren würde einem formalistischen Leerlauf
gleichkommen (vgl. dazu ausführlich oben E. 3.1.4).
4.4.2 Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren im Ergebnis somit zu Recht eingestellt. Denn
das Handeln der Beschwerdegegner ist durch Art. 15 StGB gerechtfertigt gewesen.
Ein Freispruch der Beschwerdegegner ist unter den gegebenen Umständen mit
Sicherheit zu erwarten. Es ist deshalb weder ihnen noch dem Staat, der die
Kosten übernehmen müsste, zumutbar, eine Hauptverhandlung zu erdulden
respektive durchzuführen. Vielmehr sind die Verfahren gemäss Art. 319
Abs. 1 lit. c StPO einzustellen.
Beide
Beschwerden werden abgewiesen. Unter diesen Umständen hätte der unterliegende Beschwerdeführer
grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und eine
Parteientschädigung könnte ihm nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 436 Abs. 1
StPO in Verbindung mit Art. 433 As. 1 StPO). Angesichts des Umstandes, dass die
Begründung der Einstellungsverfügungen nicht korrekt ist, rechtfertigt es sich
indes, ihm lediglich eine reduzierte Urteilsgebühr von insgesamt CHF 300.–
aufzuerlegen und ihm eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Laut
Aufstellung in den Honorarnoten, die in beiden Beschwerdeverfahren eingereicht
wurden, ist bei seinem Vertreter ein Aufwand von 2,5 Stunden angefallen. Es ist
davon auszugehen, dass sich dieser gesamthaft auf beide identischen Beschwerden
bezieht, zumal bei der Bemühung vom 12. Juli 2016 (Besprechung mit Klientschaft)
explizit auf beide Beschwerdegegner Bezug genommen wird und der Wortlaut der
Beschwerden grundsätzlich identisch scheint.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren mit einer reduzierten Gebühr von insgesamt
CHF 300.–.
Dem Beschwerdeführer wird für beide Beschwerdeverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt CHF 300.–, zuzüglich 8% MWST
von CHF 24.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.