Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.20
ENTSCHEID
vom 12.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. Februar 2017
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung,
mehrfacher Entführung, Raubs, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs
und Angriffs. Mit Gesuch vom 1. Februar 2017 liess A____ durch Rechtsanwalt [...]
die Bewilligung der amtlichen Verteidigung beantragen. Mit begründeter
Verfügung vom 7. Februar 2017 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab.
Gegen diese
Verfügung liess A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20.
Februar 2017 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde führen. Sie beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei
anzuweisen, das Gesuch vom 1. Februar 2017 um Anordnung einer amtlichen Verteidigung
gutzuheissen. Mit Verfügung vom 16. März 2017 setzte die Staatsanwaltschaft in
Wiedererwägung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2017
Advokat [...] mit Wirkung ab 1. Februar 2017 als amtlichen Verteidiger ein. Mit
Stellungnahme vom 16. März 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde
sei nach Gewährung der amtlichen Verteidigung abzuschreiben. Auf Aufforderung
der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts reichte [...] am 24. März 2017
seine Honorarnote vom 23. März 2017 ein.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft beschwerdefähig. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.
1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition.
1.2 Die
Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 16. März 2017 in Wiedererwägung des
Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2017 die amtliche Verteidigung
mit Advokat [...] bewilligt. Die Beschwerdeführerin ist daher durch die Verfügung
vom 7. Februar 2017 nicht mehr beschwert. Daraus folgt die Abschreibung der
Beschwerde.
2.1 Bei
diesem Verfahrensausgang ist der amtliche Verteidiger für seinen im Beschwerdeverfahren
geleisteten Aufwand zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Schmid, Handbuch des Schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz 752 Fn 257).
2.2 Der
Verteidiger macht in seiner Eingabe vom 24. März 2017 geltend, der mit
Honorarnote vom 23. März 2017 geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.–
entspreche seinem aktuellen Ansatz als spezialisierter Privatverteidiger. Da im
vorliegenden Fall das Verfahren zu Folge der Eingabe der Staatsanwaltschaft
gegenstandslos geworden und abzuschreiben sei, ersuche er um Entrichtung der
geltend gemachten Parteientschädigung zum geforderten Stundenansatz.
2.3 Gemäss
Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des
Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt
wurde. Im Zuge der Schaffung des schweizerischen Strafprozessrechts wurden die
Anwaltstarife für amtliche Verteidigungen nicht vereinheitlicht.
Dementsprechend variieren die Entschädigungen von Kanton zu Kanton (Haefelin, Die amtliche Verteidigung im
Schweizerischen Strafprozess, Zürich/St. Gallen 2010, § 16 Kap. II Abs. 1; vgl.
auch BGE 132 I 201 E. 7.3.1 ff. S. 206 ff.; AGE BES.2016.84 vom 01. November
2016 E. 3.1).
Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe,
welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer
Einsetzung entsteht zwischen ihr und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis.
Gestützt darauf hat der Anwalt resp. die Anwältin eine öffentlich-rechtliche
Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren
kantonalen Bestimmungen (BGE 141 IV 124 E. 3.1 S. 126 m.w.H.). Die
amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung einen Anspruch
auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird es als zulässig erachtet, das Honorar
für amtliche Mandate im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer anzusetzen,
da das Risiko der Uneinbringlichkeit entfällt (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126
f., 139 IV 261 E. 2.2.1 S. 263, 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209). Eine
Verletzung des Willkürverbots – und mittelbar auch der Wirtschaftsfreiheit –
liegt erst dann vor, wenn die zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten
nicht zu decken und einen zwar bescheidenen, nicht aber bloss symbolischen
Verdienst nicht zu gewährleisten vermag. Im Sinne einer Faustregel hat das
Bundesgericht in einem Entscheid vom 6. Juni 2006 festgehalten, dass sich
die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in
der Grössenordnung von 180 Franken pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer)
bewegen müsse, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 132 I 201 E. 8.6 und
8.7 S. 217). Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO kann die
Verteidigung von ihrer Klientschaft keine weitere Vergütung verlangen (BGer
6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die
Strafprozessordnung regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei
Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Gemäss der Praxis des
Bundesgerichts hat indessen der Umstand des Obsiegens oder Unterliegens nach
der Konzeption der Schweizerischen Strafprozessordnung keinen Einfluss auf die
Bemessung des der amtlichen Verteidigung auszurichtenden Honorars. Mit dem Obsiegen
wandelt sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher
Verteidigung nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und
Mandanten. Der amtliche Verteidiger oder die amtliche Verteidigerin ist bei
einem Obsiegen nicht wegen des Umstands des Obsiegens zu entschädigen, sondern
– ebenso wie im Fall des Unterliegens – weil die verteidigte Person einer
Verteidigung bedurfte. Ihre Entschädigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO.
Die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die
angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bei Freispruch oder Einstellung des
Verfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 2 StPO) betreffen die
Kosten einer Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Verteidigung nicht
anwendbar. Eine volle Entschädigung lässt sich auch nicht mit Art. 135 Abs. 4
lit. b StPO begründen, wonach die zu den Verfahrenskosten verurteilte
beschuldigte Person bei wirtschaftlicher Besserstellung „der Verteidigung die
Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu
erstatten“ hat. Diese Bestimmung will sicherstellen, dass eine
beschuldigte Person mit amtlicher Verteidigung finanziell nicht besser gestellt
wird als eine mit privater Verteidigung (Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2005 1180 f. zu Art. 133). Dabei geht es allein um
eine Gleichstellung der zu den Verfahrenskosten verurteilten Person und nicht
um eine Gleichstellung der amtlichen mit der privaten Verteidigung. Dass die
amtliche Verteidigung bei Verurteilung der Mandantin oder des Mandanten zu den
Verfahrenskosten im Prinzip finanziell besser gestellt wird (weil sie gemäss
Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO die „Differenz“ einfordern kann) als bei Freispruch
oder Verfahrenseinstellung, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden (und
entsprechend die „Differenz“ nicht zu erstatten ist), muss als gesetzliche
Konsequenz hingenommen werden (zum Ganzen: BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 S. 263 f.).
2.4 Für
die von den baselstädtischen Gerichten einem Anwalt oder einer Anwältin
zugewiesenen Offizialverteidigungen ist ihm oder ihr gemäss § 17 Abs. 1 und 2
des Advokaturgesetzes (SG 291.100) ein angemessenes Honorar zuzusprechen,
welches nach Zeitaufwand zu berechnen ist. Gemäss Abs. 3 der genannten
Bestimmung sind Auslagen und Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt
wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung der unentgeltlichen
Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.– pro Stunde zugesprochen (zuzüglich
Aus-lagen und Mehrwertsteuer; vgl. BJM 2013 S. 331).
2.5 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass vorliegend kein Grund dazu besteht, dem amtlichen
Verteidiger eine über dem üblichen Tarif von CHF 200.– liegenden Stundenansatz
zu vergüten. Die Höhe des geltend gemachten Zeitaufwandes von 5 Stunden
und 25 Minuten ist nicht zu beanstanden, ebensowenig wie die geltend gemachten
Auslagen im Umfang von CHF 21.30.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'083.35 und ein Auslagenersatz
von CHF 21.30, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 88.40, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).