Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.189
ENTSCHEID
vom 18.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. November 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Am 7. September
2015 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Beschuldigter wegen Verursachens
einer Kollision, Pflichtwidrigem Verhalten nach Verkehrsunfall sowie Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit von der Kantonspolizei
Basel-Stadt einvernommen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 14. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen diesen Delikten zu einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 60.– mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 2 Jahre) sowie
einer Busse in Höhe von CHF 1‘500.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise
eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen) verurteilt und wurden ihm die Kosten des
Verfahrens (Auslagen und Abschlussgebühr) in Höhe von CHF 1‘295.30 auferlegt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2016 bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Einsprache und hielt darin insbesondere fest,
dass er erst durch die Abteilung Administrativmassnahmen (rechtliches Gehör betreffend
Führerausweisentzug) von diesem Strafbefehl erfahren habe. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwies diese Eingabe angesichts des Festhaltens
am Strafbefehl mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 zuständigkeitshalber an das Strafgericht
Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen erliess am 11. November 2016
einen Nichteintretensentscheid infolge verspäteter Einreichung der Einsprache
und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 100.–.
Gegen diese am
16. November 2016 zugestellte Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 24. November 2016 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben
und deren Aufhebung sowie das Eintreten auf die Einsprache beantragt, unter
o/e-Kostenfolge mit dem Antrag auf Parteientschädigung. Dabei hat er erneut geltend
gemacht, dass ihm der Strafbefehl vom 14. Juni 2016 nicht zugestellt worden sei.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter
Verweis auf BGer 6B_940/2013 von einer Stellungnahme abgesehen. Die Standpunkte
der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die angefochtene
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. November 2016 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kogni-tion
des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen hat in seinem Entscheid vom 11. November 2016
im Wesentlichen erwogen, dass bei eingeschriebenen Postsendungen eine
widerlegbare Vermutung gelte, dass der oder die Postangestellte den Avis
ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt
habe und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden sei. Da der Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2016 per Einschreiben versandt worden sei,
gelte diese Vermutung auch vorliegend. Diese Vermutung werde durch die
Sendungsinformation der Post untermauert, wonach der Strafbefehl am 15. Juni
2016 mit Frist zur Abholung bis 22. Juni 2016 gemeldet worden sei. Überdies sei
das Couvert des Strafbefehls, als dieses zur Staatsanwaltschaft zurückkam, mit
dem Kleber „Frist bis“ und dann handschriftlich „22.6“ versehen. Umstände,
welche diese Vermutung umstossen könnten, seien weder ersichtlich noch werden
solche seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht. Da der Beschwerdeführer
am 7. September 2015 als beschuldigte Person einvernommen worden sei, habe er
Kenntnis von dem gegen ihn laufenden Verfahren gehabt und mit Postzustellungen der
Strafverfolgungsbehörden rechnen müssen. Vor diesem Hintergrund sei davon
auszugehen, dass die Einsprachefrist am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch,
also am 22. Juni 2016, zu laufen begann und – unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass der 2. Juli 2016 ein Samstag war – am Montag, 4. Juli 2016
geendet habe, weshalb auf die Einsprache vom 17. August 2016 zufolge Verspätung
nicht eingetreten werden könne.
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, dass ihm der
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2016 zugestellt worden sei. Entgegen
der Feststellung im angefochtenen Entscheid habe sich in seinem Briefkasten nie
ein Abholzettel befunden. Er sei vom 11. Juni bis 3. Juli 2016 auslandsabwesend
gewesen. In dieser Zeit sei der Briefkasten von einem Freund geleert worden,
welcher versichern könne, dass kein gelber Abholzettel im Briefkasten gewesen
sei. Auf der Poststelle Horburg, bei welcher der Beschwerdeführer nachgefragt
habe, habe man ihm gesagt, man könne ihm nicht belegen, dass ein Abholzettel in
den Briefkasten gelegt worden sei. Erst dem Schreiben vom 26. Juli 2016
der Abteilung Administrativmassnahmen betreffend Einladung zum rechtlichen
Gehör habe er entnommen, dass gegen ihn am 14. Juni 2016 ein Strafbefehl
erlassen worden sei, der rechtskräftig geworden sei. Auf telefonische
Intervention sei ihm in der Folge am 16. August 2016 der Strafbefehl zugestellt
worden und habe er am 17. August 2016 dagegen Einsprache erhoben, womit der
Beschwerdeführer implizit geltend macht, die Einsprachefrist eingehalten zu
haben. Seine Befragung bei der Kantonspolizei sei am 7. September 2015 gewesen
und habe die angebliche Zustellung des Strafbefehls erst ca. 9 Monate später
stattgefunden. Zu seinen Gunsten sei anzunehmen, dass er in diesem Zeitpunkt
nicht mehr mit einer Zustellung habe rechnen müssen, womit die Zustellfiktion
nicht greife.
3.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert zehn
Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Unterbleibt eine
rechtzeitige Einsprache, wird der Strafbefehl zu einem rechtskräftigen Urteil
(Art. 354 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch
Zustellung ausgelöst werden, am Folgetag zu laufen. Fällt der letzte Tag einer
Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom
kantonalen Recht anerkannten Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag
(Art. 90 Abs. 2 StPO).
Entscheide der
Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt
(Art. 85 Abs. 2 StPO). Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach
Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen
gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels
Abholeinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung
innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die
Abholung, gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO
geregelten Zustellfiktion die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch
als erfolgt. Die Zustellfiktion setzt jedoch voraus, dass der Empfänger mit der
Zustellung rechnen musste. Dies ist gegeben, wenn die Person Kenntnis davon
hat, dass sie in einem Strafverfahren involviert ist. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien,
unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akte der Behörden im jeweiligen
Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2016
E. 2.2.1; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März
2017 E. 2.2).
In der
Rechtsprechung der Kantone und des Bundesstrafgerichts sowie in einem Teil der
Literatur wird in Analogie zu anderen Rechtsgebieten ohne Einschränkung ein
Jahr genannt für den Zeitraum, während dem die Zustellfiktion
gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO aufrechterhalten werden darf, ohne dass
verfahrensbezogene Handlungen erfolgen (BStGer SK.2014.19 vom 8. Juli 2014 E.
3.2; OGer ZH UH130133 vom 21. Juni 2013 E. 3.2; KGer FR 502 2015 131 vom
24. August 2015; Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Art. 85 N 6; Grodecki, L’ordonnance
pénale dans la jurisprudence du Tribunal fédéral, forumpoenale 2016, S. 218;
jeweils mit weiteren Hinweisen). Diese Ansicht entspricht der bisherigen Praxis
des Appellationsgerichts (vgl. statt vieler AGE BES.2016.202 vom 23.
Februar 2017 E. 2.5, BES.2013.85 vom 19. November 2013 E. 3.2). Auch das
Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden für die Geltung der Zustellfiktion
einen Zeitraum von einem Jahr seit der letzten
verfahrensbezogenen Handlung grundsätzlich als vertretbar erachtet (vgl.
BGer 6B_377/2016 vom 7 November 16 E 3.3.2, 6B_511/2010 vom
13. August 2010 E. 3, 6B_553/2008 vom 27. August 2008
E. 3, 2P.120/2005 vom 23. März 2016 E. 4.2). Unlängst
hat es mit Verweis auf eine kritische Auffassung in der Literatur – welche von
einem Zeitraum von maximal 6 Monaten ausgeht – demgegenüber aber die Frage
aufgeworfen, ob dieser Standpunkt auch in Bezug auf das Strafbefehlsverfahren
vertretbar sei, wobei es die Frage im konkreten Fall offen liess (vgl. BGer 6B_110/2016
vom 27. Juli 2016 E 1.2 mit Hinweis auf Denys,
Ordonnance pénale: Questions choisies et jurisprudence récente, SJ 2016 II S.
125 ff.; 130 [dieser Teil nicht publiziert in BGE 142 IV 286]).
3.2 Im
vorliegenden Fall sind zwischen der Einvernahme des Beschwerdeführers als
Beschuldigten am 7. September 2015 bis zum Versand des Strafbefehls am
14. Juni 2016 etwas mehr als 9 Monate vergangen. Nach der Ansicht von Denys müsste diese Zeitspanne als zu
lange angesehen werden, um die Zustellfiktion aufrechtzuerhalten. Allerdings
fragt es sich, ob von einer Person, die von der Polizei als beschuldigte Person
wegen einem fraglichen Unfall einvernommen wird, nicht – wie in anderen Fällen
üblich – verlangt werden kann, während eines Jahres mit der Zustellung von
behördlicher Post zu rechnen (vgl. BGer 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3,
mit Hinweisen). Im konkreten Fall ging es nicht bloss um eine Übertretung,
sondern um einen Unfall mit Sachschaden und der Beschwerdeführer wurde damit
konfrontiert, dass der andere Unfallbeteiligte einen anderen Geschehensablauf
zu Protokoll gegeben hatte, somit Aussage gegen Aussage stand. Es dürfte auch
bzw. erst Recht für einen Laien klar sein, dass in dieser Situation noch eine Meldung
von den Behörden kommt. Zudem überzeugt die Meinung in der Literatur, dass bei
Strafbefehlen nicht bis zu einem Jahr mit einer amtlichen Handlung zu rechnen
sei, nicht wirklich, zumal mit der Schweizerischen StPO die Strafbefehlskompetenz
auf Freiheitsstrafen bis zu einem halben Jahr erweitert wurde (vgl. AGE BES.2013.85
vom 19. November 2013 E. 3.2 f.). Eine andere Zeitdauer würde lediglich
Rechtsunsicherheit schaffen.
3.3 Die
Frage kann schlussendlich auch hier offen bleiben. Vom Beschwerdeführer wird denn
auch konkret gar nicht geltend gemacht, dass er nicht mit einer Zustellung
gerechnet habe. Im Gegenteil führt er aus, er habe auch während seiner Ferienabwesenheit
den Briefkasten durch einen Freund leeren lassen. Er hat somit dafür gesorgt,
dass er behördliche Schreiben entgegennehmen kann. Unter diesen Umständen vermag
der Grundsatz, wonach nach einer gewissen Zeitdauer seit der letzten behördlichen
Handlung keine entsprechende Postzustellung mehr erwartet werden muss, gar
keine Bedeutung zu erlangen (vgl. AGE BES.2016.202 vom 23. Februar 2017 E.
2.5). Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich den Erhalt eines Abholscheines
durch diesen Freund. Die Zustellung eines solchen ist indessen durch die
postalische Sendungsverfolgung und dem Vermerk „nicht abgeholt“ auf dem Kleber
auf dem Couvert mit den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid rechtsprechungsgemäss
zu vermuten. Diese Vermutung gilt so lange, als der Empfänger nicht den
Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung
erbringt. Für die angebliche Nichtaushändigung müssten weitere konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, die hier nicht ersichtlich sind und daher vom
Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet werden (vgl. BGer 6B_175/2016 vom 2. Mai
2016 E. 2.3, 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E 2.1.1; AGE BES.2016.106 vom 15.
Juli 2016 E. 4.2). Die schlichte Aussage des den Briefkasten leerenden
Freundes, keinen Abholzettel gefunden zu haben, genügt diesen Anforderungen nicht.
Damit erweist sich die Feststellung der Vorinstanz, nach welcher die Einsprachefrist
am Montag, 4. Juli 2016, geendet habe, als richtig.
Aus den
vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen auf die
Einsprache des Beschwerdeführers vom 17. August 2016 wegen Verspätung zu Recht nicht
eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.