Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.205
ENTSCHEID
vom 19.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Häcker
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____, geb. [...] Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 1. Dezember 2016
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft hat auf Anzeige von A____ gegen B____ (Beschwerdegegner) ein
Strafverfahren wegen Verdachts auf Sachbeschädigung zum Nachteil von A____
geführt. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 wurde das Verfahren eingestellt,
weil sich der Tatverdacht nicht habe erhärten lassen.
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat A____ (Beschwerdeführer) am 15. Dezember 2016
Beschwerde eingereicht, mit welcher er die kostenfällige Aufhebung der Verfügung
und damit die Anklageerhebung bzw. den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Die
Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2017
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik
vom 16. Februar 2017 an den bereits gestellten Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden
beigezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können die Parteien gemäss Art. 322
Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) innert zehn Tagen Beschwerde erheben. Zu deren Beurteilung ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu
verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert
sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren
beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse
geltend machen kann (Lieber, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382
StPO N 2; Schmid, Praxiskommentar
StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 StPO N 1 f.).
Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller selbst und unmittelbar durch die Verfahrenseinstellung
in seinen Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil
begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung. Somit ist er zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3. Die
Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen erhoben und
begründet worden. Demnach ist auf sie einzutreten. Der Entscheid ergeht im
schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein
Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein
Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht
erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach
gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden
kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage
allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in
Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an
das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist
die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der
Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt
vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen
Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren
nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid
des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine
Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86
E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2015.160 vom
7. März 2016 E. 2.2).
2.2. Hintergrund
des mit der angefochtenen Verfügung eingestellten Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung
ist eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner,
nachdem beide zeitgleich am 7. Mai 2016 gegen 17:00 Uhr am Barfüsserplatz aus
dem Tram der Linie 15 ausgestiegen waren und sich dabei angerempelt hatten. Gemäss
den Angaben des Beschwerdeführers sei sein Mobiltelefon im Rahmen dieses
Vorfalls beschädigt worden (Polizeirapport S. 2).
2.3 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung damit, dass der
Tatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer machte
in seiner Anzeige bei der Polizei geltend, dass er in der Auseinandersetzung
mit dem Beschwerdegegner zu Boden gefallen sei und dabei sein Mobiltelefon,
welches sich in seiner Gesässtasche befunden habe, beschädigt worden sei. Die
Staatsanwaltschaft verweist auf das sich in den Akten befindliche Foto
(aufgenommen von dem Beschwerdegegner), auf dem zu sehen sei, dass der
Beschwerdeführer trotz geltend gemachter Beschädigung mit dem Mobiltelefon
telefoniere. Der Beschwerdeführer habe auch selbst angegeben, dass er zum
Aufnahmezeitpunkt die Polizei angerufen habe. Schliesslich könne dem Beschwerdegegner
kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden, sodass auch der subjektive
Tatbestand nicht gegeben sei. Der Tatverdacht hinsichtlich der Sachbeschädigung
sei somit nicht erhärtet.
Der Beschwerdeführer
führt dagegen aus, dass die Benutzung des Mobiltelefons nach der Auseinandersetzung
nicht gegen dessen Beschädigung spräche. Für die Erfüllung des Tatbestands der
Sachbeschädigung komme es nicht auf die Zerstörung bzw. Beeinträchtigung der
Funktionsfähigkeit des Mobiltelefons an, sondern ein „Kratzer auf der
Oberfläche“ genüge (Beschwerde S. 3). Das der Beschwerde beigelegte Foto des
Telefons belege dessen Beschädigung. Ferner habe der Beschwerdegegner gewusst,
dass sich das Mobiltelefon des Beschwerdeführers in der Gesässtasche befunden
habe, da der Beschwerdeführer das Telefon zuvor gezückt und es anschliessend in
der Gesässtasche verstaut habe. Durch den Stoss des Beschwerdegegners sei der
Beschwerdeführer rücklings zu Fall gekommen und der Beschwerdegegner habe dabei
die Beschädigung des Mobiltelefons in Kauf genommen.
In ihrer
Stellungnahme vom 12. Januar 2017 verweist die Staatsanwaltschaft auf die
Angaben des Beschwerdeführers bei der Anzeigeerstattung, wonach das Glas des
Telefondisplays zersplittert und es nicht mehr einschaltbar gewesen sei. Zudem
habe der Sachschaden CHF 950.– betragen (Polizeirapport S. 2). Dem widerspreche
es, dass der Beschwerdeführer mit dem beschädigten Mobiltelefon die Polizei
gerufen habe. Zudem sei weder die Schadenshöhe substantiiert noch seien
Reparaturbelege eingereicht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der
konkrete Schaden erst im Beschwerdeverfahren angegeben werde. Auch sei aus dem
eingereichten Foto nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Schliesslich
führt die Staatsanwaltschaft aus, dass nicht erstellt sei, dass der Beschwerdegegner
wusste oder davon hätte wissen müssen, dass sich das Mobiltelefon des Beschwerdeführers
in dessen Gesässtasche befunden habe.
In der Replik
präzisiert der Beschwerdeführer seine Angaben insoweit, als er die Polizei mit
einem alten Mobiltelefon der Marke Nokia angerufen habe. Er trage stets ein
älteres Mobiltelefon als Ersatz bei sich. Dies habe er bei der Polizei auch
entsprechend angegeben und das Ersatztelefon vorgezeigt, jedoch sei es
ignoriert worden.
2.4 Den
Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 des Strafgesetzbuches
(StGB; SR 311.0) erfüllt, wer vorsätzlich eine Sache, an der ein fremdes
Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört
oder unbrauchbar macht. Die Tathandlung umfasst somit das Herbeiführen einer
mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit oder gar das vollständige Vernichten
der Substanz der Sache bzw. die völlige Aufhebung ihrer Funktionsfähigkeit aus
der Sicht des Berechtigten (Weissenberger,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2013, Art. 144 StGB N 22, 75).
Dem
Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als es für die Erfüllung des
objektiven Tatbestandes nicht der Aufhebung der Funktionsfähigkeit bedarf,
sondern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits die Minderung der
Ansehnlichkeit bzw. die blosse Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der
Sache genügt (Weissenberger, in: Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 144 StGB N 66; BGE 120 IV 319 E. 2e S. 322 f., 115
IV 26 E. 2b S. 28). Allerdings ist aufgrund der divergierenden
Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegner nicht erwiesen, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich sein Mobiltelefon in der Gesässtasche verstaut
hatte, dass er zu Boden fiel und dass sein Telefon im Rahmen der Auseinandersetzung
mindestens in seiner Ansehnlichkeit beeinträchtigt wurde. Auch das mit der
Beschwerde eingereichte Foto eines iPhones mit einem zersplitterten Display im
oberen Bereich reicht nicht aus, um zu belegen, dass das Display des Telefons
tatsächlich in der Auseinandersetzung zersplitterte bzw. aufgrund welchen
Vorfalls es überhaupt kaputt ging. Wann diese Aufnahme entstanden ist, ist
nicht ersichtlich. Der Beschwerdegegner bestreitet sowohl, dass der
Beschwerdeführer zu Boden gefallen sei, als auch, dass das Mobiltelefon des
Beschwerdeführers kaputt gegangen sei (Einvernahme vom 30. Juni 2016 S. 7).
Im Übrigen kann
vorliegend offen gelassen werden, ob das Mobiltelefon des Beschwerdeführers im
Rahmen der Auseinandersetzung tatsächlich beschädigt wurde. Selbst wenn dem so
wäre, ist festzustellen, dass der subjektive Tatbestand nicht nachgewiesen ist.
In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Sachbeschädigung vorsätzliches
Handeln des Täters im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Demnach muss der Täter die
Tat mit Wissen und Willen ausführen (direkter Vorsatz), wobei bereits vorsätzliches
Handeln vorliegt, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält
und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs.
2 Satz 2 StGB liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die
Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er
den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 1 E. 4.1 S. 3, 131
IV 1 E. 2.2 S. 5 f. mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht in BGE 133
IV 1 E. 4.1 S. 3 f. ausgeführt hat, kann die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz
und bewusster Fahrlässigkeit im Einzelfall schwierig sein. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiss sowohl der eventualvorsätzlich als
auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter um die Möglichkeit des
Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung.
Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des
subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim
Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich
vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich
mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich
handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet
mit ihm und findet sich mit ihm ab. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung
in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter – bei Fehlen eines
Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu
gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine
Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der
Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt,
desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung
in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen
schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise
nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58
E. 8.4 S. 62, 125 IV 242 E. 3c S. 251 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdegegner
gab an, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Vorfalls das Mobiltelefon
in den Händen gehalten habe (Einvernahme vom 20. Juni 2016 S. 3). Er bestritt,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Auseinandersetzung zu Boden gefallen
und das Mobiltelefon beschädigt worden sei (Einvernahme vom 30. Juni 2016
S. 5, 7). Der Beschwerdeführer selbst verneinte in der Einvernahme die
Frage, ob der Beschwerdegegner ihm „das Mobiltelefon [...] mutwillig aus der
Hand, oder so, geschlagen“ habe und betonte, dass das Telefon durch den Sturz
kaputt gegangen sei (Einvernahme vom 26. Juli 2016 S. 6). Darum sei
der Beschwerdegegner „indirekt [...] verantwortlich, dass es [das Mobiltelefon]
kaputt ging“ (Einvernahme vom 26. Juli 2016 S. 6). Daraus kann weder
geschlossen werden, dass es dem Beschwerdegegner darauf ankam, das Mobiltelefon
zu beschädigen, noch dass er mit einer als möglich erkannten Beschädigung rechnete
und sich mit dieser abfand. Demnach kann dem Beschwerdegegner kein
eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden. Fahrlässiges Handeln erfüllt
den Tatbestand der Sachbeschädigung nicht. Folglich hat die Staatsanwaltschaft
das Strafverfahren wegen Sachbeschädigung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu
Recht eingestellt.
Aus dem Gesagten
folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Vorliegend ist eine Gebühr von CHF 500.–
zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten für
das Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Jasmin Häcker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.