Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.8
URTEIL
Vom
20. April 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570,
4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 28. November 2016
betreffend Rückerstattung von
Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
A____ wird seit
November 2010 von der Sozialhilfe Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt. Am
29. Juli 2015 reichte A____ der Sozialhilfe Kontoauszüge für den Zeitraum vom
- Januar 2014 bis 29. Juli 2015 ein, womit letztere Kenntnis von seinen Einnahmen
in Höhe von CHF 8‘800.– erhielt, welche ihm in der Zeit vom 3. Februar
2014 bis 17. März 2015 zugekommen waren und die er der Sozialhilfe nicht
gemeldet hatte. Anlässlich der Vorsprache vom 29. Oktober 2015 nahm A____
zu seinen nicht deklarierten Einnahmen Stellung und führte aus, diese von
seiner Mutter erhalten zu haben. Ein Teil des Geldes habe er als Geschenk für eine
USA-Reise erhalten und er habe damit die Flugtickets bezahlt. Mit dem
Restbetrag habe er einen Fernseher, Computer, Möbel sowie alkoholische Getränke
gekauft. Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 informierte die Sozialhilfe A____
über ihre Absicht, die von ihr zu viel ausgerichteten Unterstützungsleistungen im
Umfang von CHF 8‘800.– von ihm zurückzufordern. Hierzu gewährte sie A____
das rechtliche Gehör. An der Vorsprache vom 11. März 2016 teilte A____ der Sozialhilfe
mit, er habe seine Einnahmen nicht absichtlich verschwiegen. Aufgrund seiner
Alkoholkrankheit sei er nicht in der Lage gewesen, die erhaltenen Gelder
gegenüber der Sozialhilfe zu deklarieren. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 erliess
die Sozialhilfe eine Rückerstattungsverfügung wegen zu Unrecht bezogener
Sozialhilfeleistungen in Höhe der erhaltenen Zuwendung von CHF 8‘800.–. Dagegen
meldete A____ am 13. Juni 2016 beim Departement für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) Rekurs an und reichte mit Eingabe vom
- Juli 2016 ein auf den 1. Juli 2016 datiertes Arztzeugnis ein, das ihm
eine bleibende eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit attestiert. Das WSU wies den
Rekurs mit Entscheid vom 28. November 2016 ohne Erhebung von Kosten ab,
soweit darauf eingetreten wurde.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 5. Dezember 2016 und 15. Dezember
2016 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem A____
(Rekurrent) und seine Mutter B____ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids beantragen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 11. Januar 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Es wurden
keine Stellungnahmen eingeholt. Indessen wurden die Vorakten beigezogen. Die
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 11.
Januar 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben
ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten
Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche
Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.
Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen
rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E.
3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August
2009).
Vorliegend wies
der instruierende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 28. März 2017
den Rekurrenten auf die Möglichkeit hin, die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung innert Frist bis zum 10. April 2017, nicht erstreckbar, zu
verlangen, ansonsten er auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichte.
Davon machte der Rekurrent keinen Gebrauch, weshalb der vorliegende Entscheid
auf dem Zirkulationsweg erging.
2.1 Aus
der in § 5 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) verankerten Subsidiarität
der Sozialhilfe folgt, dass die zumutbare Selbsthilfe der bedürftigen Person
der staatlichen Unterstützung vorgeht. Demgemäss hat nach § 19 Abs. 1 SHG derjenige,
der durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht
oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe
erwirkt, den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten. Dabei ist
grundsätzlich jeder Bezug unrechtmässig, der ohne rechtsgenügliche Grundlage
erfolgte, wobei ein versehentliches Ausrichten von Unterstützungsleistungen
durch die Sozialhilfe genügt. Dies gilt unter dem im öffentlichen Recht
geltenden Grundsatz der Rückforderung von ungerechtfertigten Bereicherungen
selbst dann, wenn dem Rekurrenten keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen
werden kann. Dies ergibt sich zum einen aus § 19 Abs. 2 SHG, welcher vorsieht,
dass auch eine gutgläubige Bereicherung zurückzuerstatten ist. Zum anderen wäre
es mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller Sozialhilfebezüger nicht
vereinbar, wenn ungerechtfertigte Bereicherungen toleriert würden (VGE
VD.2010.216 vom 7. November 2011 bestätigt in BGer 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012
E. 4). Somit können Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder
nachträglich weggefallenen Grund erfolgten, zurückgefordert werden (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Auflage 2016, Rz. 148).
2.2 Der
Rekurrent bestreitet die Rückerstattungspflicht mit dem Argument, er habe die
Zuwendung von CHF 8‘800.– nicht von der Sozialhilfe, sondern von seiner Mutter
erhalten und für erforderliche Ausgaben verwendet. Dieser Rüge ist
entgegenzuhalten, dass die Sozialhilfe nicht das Geld seiner Mutter, sondern
ihre eigenen Leistungen zurückfordert. Diese hat sie im Umfang von CHF 8‘800.–
zu Unrecht erbracht, weil der Rekurrent das von seiner Mutter erhaltene Geld
nach dem Subsidiaritätsprinzip für seinen notwendigen Lebensunterhalt anstatt
für nicht lebensnotwendige Auslagen hätte verwenden müssen und diese Leistungen
dem Rekurrenten deshalb bei pflichtgemässer Meldung angerechnet worden wären. Der
Rekurrent hat diese von der Sozialhilfe ohne Rechtsgrund ausgerichteten
Leistungen im Sinne der obigen Erwägung (E. 2.1) auch dann zurückzuerstatten,
wenn ihm mangels Urteilsfähigkeit (act. 4, Beilage 6, Arztzeugnis vom 1. Juli 2016)
keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden kann. Ob die Vorinstanz
eine dem Rekurrenten zurechenbare Meldepflichtverletzung zu Recht bejaht hat,
kann demnach offen bleiben.
Die Höhe der
Rückerstatzungsforderung wird vom Rekurrenten nicht beanstandet, weshalb nicht
näher darauf einzugehen ist. Hingegen bestreitet der Rekurrent die Zinspflicht
von 5 %. Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Gemäss § 20 SHG ist
die Rückerstattungsforderung unrechtmässig bezogener Leistungen ab deren Bezug
zu verzinsen, wobei der Zinssatz vom Departement festgelegt wird. Gestützt auf
diese Delegationsnorm hat das Departement in Ziff. 16 URL den Zinssatz für
Rückforderungen auf 5 % festgesetzt. Der anwendbare Zinssatz entspricht dem in
Art. 104 Abs. 1 OR formellgesetzlich festgesetzten Verzugszinssatz von 5 %,
welcher im Verwaltungsrecht auch bei fehlender Anordnung als Ausdruck eines
allgemeinen Rechtsgrundsatzes analoge Anwendung findet (BGer 9C_62/2013 vom 27.
Mai 2013 E. 3.3.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 191 und N 756 ff.; Kieser,
ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 26 ATSG N 38 m.H.; VGE VD.2016.35
vom 11. November 2016 E. 7.2).
Nach dem hievor
Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Der dagegen erhobene
Rekurs ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF
500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Sozialhilfe Basel-Stadt
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Präsidialdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.