Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.7
URTEIL
vom 18. April 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. Dezember 2016
betreffend Nichteintreten auf
einen Rekurs betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 18. November 2016 hat das Migrationsamt Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung
von A____ (Rekurrentin), geboren am [...], nicht verlängert, sie aus der
Schweiz weggewiesen und ihr Frist zur Ausreise bis zum 28. Februar 2017
gesetzt. Gegen diese Verfügung meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 8. Dezember
2016 Rekurs an das Migrationsamt an. Ihre Rekursanmeldung wurde zuständigkeitshalber
an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) als Rekursinstanz
weitergeleitet. Das JSD trat auf den Rekurs mit Entscheid vom 13. Dezember 2016
wegen Verspätung nicht ein, ohne Kosten zu erheben.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 erhobene und
begründete Rekurs an den Regierungsrat. Diesen Rekurs überwies das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 11. Januar 2017 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Mit Schreiben vom 21. Januar 2017 reichte die Rekurrentin
weitere Beilagen ein. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des JSD wurde verzichtet.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 11. Januar
2017 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §
12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als
Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist
deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Gemäss § 16 Abs. 1 Satz 1
VRPG ist der Rekurs innert zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung
schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG
ist die Rekursbegründung innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet,
einzureichen. Der Nichteintretensentscheid vom 13. Dezember 2016 wurde der
Rekurrentin am 15. Dezember 2016 zugestellt. Die Rekursanmeldung und
-begründung erfolgten am 15. Dezember 2016. Somit wurden die Fristen gewahrt.
Die Eingabe vom 21. Januar 2017 ist demgegenüber erst nach Ablauf der
Frist erfolgt und daher unbeachtlich.
Die Kognition
des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher
Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vor-instanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt
vieler: VGE VD.2014.110 vom 25. September 2014 E. 1.2).
1.3 Rekurse
sind gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG zu begründen. Die Rekursbegründung
soll die Anträge, Tatsachen, Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung
enthalten. Insgesamt muss daraus hervorgehen, weshalb die angefochtene
Verfügung antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2014.110
vom 25. September 2014 E. 1.3; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 149). Die Eingabe der Rekurrentin vom 15. Dezember 2016 enthält
zwar eine Begründung, jedoch setzt sich diese lediglich mit der ursprünglich
angefochtenen Verfügung des Migrationsamts vom 18. November 2016, d.h. mit der
materiellen Frage ihres Aufenthaltsanspruchs, nicht aber mit den Erwägungen des
JSD für den angefochtenen Nichteintretensentscheid, d.h. mit ihrer Säumnis bzw.
Verspätung bei der Rekursanmeldung, auseinander. Damit fehlt es in Bezug auf
den vorliegenden Rekurs an einer sachbezogenen Begründung und damit an einer Eintretensvoraussetzung
(vgl. VGE VD.2014.110 vom 25. September 2014 E. 1.3).
1.4 Somit
ist auch in Anwendung der gelockerten Anforderungen für Laien auf den Rekurs mangels
Vorliegen einer Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten. Wiedereinsetzungsgründe
macht die Rekurrentin nicht geltend. Wie im Folgenden dargelegt wird, wäre der
Rekurs auch in materieller Hinsicht abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.
2.1 Nach
der allgemeinen Bestimmung von § 46 Abs. 1 OG ist ein Rekurs gegen eine
Verfügung des Migrationsamts innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung beim zuständigen
JSD als Rekursinstanz anzumelden. Die Verfügung des Migrationsamts vom 18.
November 2016 enthielt eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung.
2.2 Wie
der Sendungsverfolgung der Post zu entnehmen ist, wurde der Rekurrentin die
Verfügung vom 18. November 2016 am 19. November 2016 zugestellt. Damit begann
die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung zu laufen und endete am 29. November
2016. Die Rekursanmeldung hat die Rekurrentin allerdings (dem Migrationsamt)
erst am 8. Dezember 2016 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht.
Folglich hat sie mit ihrer Eingabe die Frist für die Anmeldung des Rekurses
gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 18. November 2016 verpasst. Die Vorinstanz
ist also zu Recht auf den Rekurs der Rekurrentin aufgrund der Fristversäumnis
nicht eingetreten.
3.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Im Falle des Eintretens
müsste der Rekurs abgewiesen werden.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Rekursverfahrens hat die Rekurrentin die Verfahrenskosten zu
tragen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Regierungsrat Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.