Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.222
URTEIL
vom 7.
April 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Veterinäramt des Kantons
Basel-Stadt
Schlachthofstrasse 55, 4012 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Gesundheitsdepartements
vom 2. August 2016
betreffend letztmalige Verwarnung
bezüglich Maulkorbtragpflicht
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 22. September 2010 verpflichtete das Veterinäramt A____ (Rekurrentin) unter
Ziffer 3.1 dafür zu sorgen, dass ihr Hund B____ auf dem Gebiet des Kantons
Basel-Stadt ausserhalb der Wohnung jederzeit einen gut sitzenden und völlig
sichernden Maulkorb trägt. Für den Fall, dass sich künftig weitere
Zwischenfälle ereignen oder die Auflagen der Verfügung nicht vollumfänglich
eingehalten werden, wurde ihr in Ziffer 3.2 der Verfügung die definitive
Entziehung von B____ in Aussicht gestellt. Die Verfügung vom 22. September 2010
wurde nicht angefochten.
Die Rekurrentin
wurde aufgrund eines vermuteten Vorfalls mit ihrem Hund durch das Veterinäramt
auf den 9. März 2016 zu einer Gegenüberstellung eingeladen. An diesem Termin erschien
die Rekurrentin mit ihrem Hund B____, jedoch ohne dass Letzterer einen Maulkorb
trug. In diesem Rahmen führte die Rekurrentin zudem aus, dass ihr Hund den
Maulkorb nie trage. Weiter zeigte sich an der Gegenüberstellung nach
Einschätzung des Veterinäramts, dass die Rekurrentin ihren Hund nicht ausreichend
zurückhalten könne. In der Folge wurde die Rekurrentin am 10. März 2016 in
Bezug auf den Maulkorbzwang letztmalig verwarnt. Auf Wunsch der Rekurrentin
wurde ihr am 18. März 2016 eine anfechtbare Verfügung zugestellt. Diese hielt
fest, dass der Hund B____ umgehend eingezogen werde, falls er nochmals
ausserhalb der Wohnung ohne Maulkorb angetroffen werde oder sich nochmals ein
Vorfall mit ihm ereigne. Zudem wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende
Wirkung entzogen.
Mit Schreiben
vom 24. März 2016 erhob die Rekurrentin gegen diese Verfügung Rekurs beim Gesundheitsdepartement
und begründete diesen mit Eingabe vom 20. April 2016. Gleichzeitig mit der
Rekursbegründung gelangte die Rekurrentin mit einem Wiedererwägungsgesuch
betreffend die Verfügung vom 22. September 2010 an das Veterinäramt. In diesem
Zusammenhang wurde beim Gesundheitsdepartement der Antrag gestellt, das
vorliegende Verfahren zu sistieren, bis dessen Vorinstanz, das Veterinäramt,
über das Wiedererwägungsgesuch entschieden habe. Mit Schreiben vom 28. April
2016 machte das Veterinäramt sein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch von
einem Verhaltenstest mit dem Hund B____ abhängig. Es sollte vorab geprüft
werden, ob überhaupt ein Rückkommensgrund vorliege. Deshalb wurde das Verfahren
am 29. April 2016 bis auf Widerruf bzw. bis zum Vorliegen eines Entscheides
über das Wiedererwägungsgesuch sistiert. Mit Schreiben vom 11. Mai 2016
verlangte das Veterinäramt die Aufhebung der Sistierung, da es nicht möglich
gewesen sei, mit der Rekurrentin einen zeitnahen Termin für den Verhaltenstest
mit Hund B____ zu vereinbaren. Am 12. Mai 2016 wurde die Sistierung durch die
verfahrensleitende Instanz aufgehoben und dem Veterinäramt eine Frist zur Stellungnahme
der Rekursbegründung angesetzt. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 tat die Rekurrentin
ihren Unmut gegenüber der verfahrensleitenden Instanz über die Aufhebung der
Sistierung kund. Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie am Wiedererwägungsgesuch
nicht mehr festhalte. Am 10. Juni 2016 nahm das Veterinäramt zur Rekursbegründung
Stellung. Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 replizierte die Rekurrentin. Am 29. Juni
2016 reichte das Veterinäramt eine Duplik ein.
Mit Entscheid
vom 2. August 2016 wies das Gesundheitsdepartement den Rekurs ab und auferlegte
der Rekurrentin eine Spruchgebühr von CHF 300.–. Gegen diesen Entscheid
meldete die Rekurrentin mit Schreiben vom 15. August 2016 Rekurs an und
begründete diesen innert verlängerter Frist mit Eingabe vom 18. Oktober 2016.
Der Regierungsrat überwies den Rekurs mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 ans
Verwaltungsgericht. Mit der Rekursbegründung beantragte die Rekurrentin die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag wurde vom verfahrensleitenden
Appellationsgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 7. November 2016 abgewiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Das Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten
Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit
gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts als Dreiergericht gegeben ist (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m.
99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheides
ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist sie zum Rekurs
legitimiert (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist
einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach
der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vor-instanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses ist der
angefochtene Entscheid vom 2. August 2016. Streitgegenstand ist das im
angefochtenen Entscheid geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es
angefochten wird. Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt
begrenzt. Die Rekursinstanz darf keine Gegenstände beurteilen, welche die
Vorinstanz nicht entschieden hat und auch nicht hat entscheiden müssen (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren im Kanton Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435,
444; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005
S. 277 ff., 285).
2.1 Gemäss
§ 17 Abs. 1 des Hundegesetzes (SG 365.100) i.V.m. § 1 Abs. 2 der Hundeverordnung
(SG 365.110) entscheidet das Veterinäramt über die zu treffenden Massnahmen,
wenn ein Hund Verhaltensauffälligkeiten zeigt. Als Massnahmen können unter
anderem einzeln oder kumulativ insbesondere die Verpflichtung zum Anlegen eines
völlig sichernden Maulkorbs ausserhalb der privaten Wohnung und der Entzug des
Hundes zur Neuplatzierung angeordnet werden (§ 17 Abs. 2 lit. e und h
Hundegesetz).
2.2 Mit
der Verfügung des Veterinäramts vom 22. September 2010 ist die Rekurrentin
gestützt auf § 17 Hundegesetz verpflichtet worden, dafür zu sorgen, dass ihr
Hund B____ auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausserhalb der Wohnung
jederzeit einen gut sitzenden und völlig sichernden Maulkorb trägt. Für den
Fall, dass sich künftig weitere Zwischenfälle mit dem Hund ereignen oder die
Auflage nicht vollumfänglich eingehalten wird, ist die Erwägung der definitiven
Einziehung des Hundes in Aussicht gestellt worden. Diese Verfügung erwuchs in
formelle Rechtskraft. Damit ist sie vollstreckbar und rechtsbeständig (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. Auflage Zürich 2015, N 849; Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage Bern 2014, § 31 N 7).
Rechtsbeständigkeit bedeutet, dass die Verfügung von der Behörde von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung und
des Widerrufs bzw. bei Vorliegen eines Rückkommens- und eines Änderungsgrundes
geändert werden darf (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage Zürich
2013, N 664; Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 31 N 8, 17 und 30 ff.). Bei der Verfügung vom 22. September 2010
handelt es sich um eine Sachverfügung, mit welcher der Rekurrentin die Pflicht
auferlegt worden ist, ihrem Hund ausserhalb der Wohnung einen Maulkorb
anzulegen. Eine Sachverfügung ist eine Verfügung, die sich materiell über
Rechte oder Pflichten im Einzelfall ausspricht (Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 28 N 86).
2.3
2.3.1 Eine
Verfügung, mit der eine frühere, formell rechtskräftige Verfügung vollzogen
oder ohne sachliche Überprüfung bestätigt wird, ist eine
Vollstreckungsverfügung (vgl. BGer 8C_300/2008 vom 28. November 2008 E. 3; Wiederkehr/Richli, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, N 2458). Typischerweise
enthalten Vollstreckungsverfügungen einen doppelten Inhalt. Der Verpflichteten
wird eine Erfüllungsfrist angesetzt und für den Fall des unbenutzten Ablaufs
der Erfüllungsfrist eine exekutorische Sanktion angedroht (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 454; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 32
N 15 f.). Exekutorische Sanktionen oder Zwangsmassnahmen bezwecken die
unmittelbare Durchsetzung von verwaltungsrechtlichen Pflichten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage Zürich 2016, N 1442; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 32 N 7). Beispiele
exekutorischer Sanktionen in der Form des unmittelbaren Zwangs sind die
Einziehung gesundheitsschädlicher Stoffe oder eines fahruntüchtigen Fahrzeugs (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1479).
2.3.2 Mit
der Verfügung vom 18. März 2016 hat das Veterinäramt erkannt, dass es umgehend
die definitive Einziehung des Hundes veranlassen werde, wenn er nochmals
ausserhalb der Wohnung ohne Maulkorb angetroffen wird oder sich erneut ein
Vorfall mit ihm ereignet. Mit dieser Verfügung wird die Sachverfügung vom
22. September 2010 vollzogen, indem für den Fall, dass die Rekurrentin
nochmals gegen die ihr mit dieser Verfügung auferlegte Pflicht verstösst oder
sich wieder ein Vorfall mit ihrem Hund ereignet, als exekutorische Sanktion den
Entzug des Hundes zur Neuplatzierung i.S.v. § 17 Abs. 2 lit. h Hundegesetz
angedroht bzw. angeordnet wird. Mit der Androhung bzw. Anordnung der Einziehung
des Hundes wird der Rekurrentin keine neue Pflicht auferlegt, sondern die ihr
mit der Sachverfügung auferlegte Pflicht, ihrem Hund ausserhalb der Wohnung
einen Maulkorb anzulegen, unmittelbar durchgesetzt, indem verhindert wird, dass
dieser von der Rekurrentin weiterhin ohne Maulkorb ausgeführt werden kann.
Damit handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung. Diese Verfügung ist Anfechtungsobjekt
des Rekurses an die Vorinstanz. Damit sind sowohl im Rekursverfahren vor der Vorinstanz
als auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nur Rügen zulässig, die
mit einem Rechtsmittel gegen eine Vollstreckungsverfügung erhoben werden
können. Demgegenüber wäre die (Neu-)Beurteilung der mit Verfügung vom 22.
September 2010 festgelegten Maulkorbtragpflicht Gegenstand des separaten, nicht
weiterverfolgten Wiedererwägungsverfahrens gewesen.
2.4
2.4.1 Vollstreckungsverfügungen
sind grundsätzlich nur insoweit anfechtbar, als die gerügte Rechtswidrigkeit in
der Vollstreckungsverfügung selbst begründet ist. Die Rüge, die zu vollziehende
Sachverfügung sei rechtswidrig, ist grundsätzlich verspätet und ausgeschlossen
(BGer 8C_300/2008 vom 28. November 2008 E. 3; Wiederkehr/Richli,
a.a.O., N 2458, 2460). Formell rechtskräftige Sachverfügungen können im
Vollstreckungsverfahren im Prinzip nicht mehr in Frage gestellt werden.
Entsprechend dürfen gegen Vollstreckungsverfügungen grundsätzlich nur Rügen
vorgebracht werden, die sich gegen die Voraussetzungen und Modalitäten der
Vollstreckung selber, nicht aber gegen die zu vollstreckende materielle Pflicht
richten (Kiener/Rütsche/Kuhn,
a.a.O., N 456). In Bezug auf die zu vollstreckende Sachverfügung kann im
Vollstreckungsverfahren nur noch gerügt werden, diese sei nichtig oder verletze
ein unverzichtbares und unverjährbares Grundrecht (vgl. BGer 8C_300/2008 vom
28. November 2008 E. 3; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 920; Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 32 N 77; Wiederkehr/Richli,
a.a.O., N 2460). Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie einen besonders
schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweist
und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
N 1098). Ein Grundrecht ist im Falle einer besonders schwerwiegenden
Verletzung unverjährbar und unverzichtbar (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage Zürich 2016, N 1946; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 920).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Privilegierung eines
Grundrechts als unverjährbar und unverzichtbar voraus, dass das angerufene Grundrecht
in einem Schutzbereich angesprochen ist, der derart fundamentale Aspekte der
Persönlichkeit oder der Menschenwürde betrifft, dass ein Eingriff schon an sich
als besonders schwerwiegend erscheint. Diese Voraussetzung ist restriktiv zu
handhaben (BGE 118 Ia 209 E. 2c S. 214; BGer 2P.132/2005 vom 10. Juni 2005 E.
2.4). In der Lehre wird gefordert, dass darüber hinaus auch Kerngehalte der
Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie sowie die für demokratische
Entscheidungsprozesse unabdingbaren Rechte entsprechend geschützt werden, und
postuliert, bei den unverjährbaren Grundrechten gehe es um den privilegierten
Schutz gegen besonders gravierende Eingriffe in Kerngehalte von Grundrechten (Rhinow/Schefer, Schweizerisches
Verfassungsrecht, 2. Auflage Basel 2009, N 1010 ff.).
2.4.2 Aus
Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und, soweit Grundrechte
betroffen sind, aus Art. 36 Abs. 3 BV ergibt sich, dass exekutorische
Sanktionen verhältnismässig sein müssen (Jaag/Häggi
Furrer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2.
Auflage Zürich 2016, Art. 42 N 3). Eine exekutorische Sanktion muss zur
Durchsetzung der Erfüllung der verwaltungsrechtlichen Pflicht und/oder zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geeignet und erforderlich sein.
Zudem muss das Interesse an der Durchsetzung der Pflicht und/oder der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dasjenige des Betroffenen am
Verzicht auf die Sanktion überwiegen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1459; Jaag/Häggi Furrer,
a.a.O., Art. 42 N 4 und 21). Die Behörde hat sich der mildesten Sanktion zu
bedienen, welche die Erreichung des Massnahmenzwecks gerade noch sicherstellt (Jaag/Häggi Furrer, a.a.O., Art. 42 N
13). Unmittelbarer Zwang darf erst dann eingesetzt werden, wenn keine anderen
Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands genügen. Zudem ist unter
den in Frage kommenden Zwangsmitteln dasjenige zu wählen, das für die betroffene
Person oder Sache die geringste Beeinträchtigung mit sich bringt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1482).
2.4.3 Auch
wenn eine in einer Vollstreckungsverfügung angedrohte bzw. angeordnete
exekutorische Sanktion ihrerseits verhältnismässig sein muss, kann mit einem
Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsverfügung nicht gerügt werden, die
Zwangsmassnahme sei deshalb unverhältnismässig, weil es am mit der zu
vollstreckenden Sachverfügung zu wahrenden öffentlichen Interesse fehle oder
die mit dieser dem Betroffenen auferlegte Pflicht zur Wahrung dieses Interesses
nicht erforderlich sei. Damit würde im Ergebnis die Sachverfügung in Frage
gestellt und deren Unverhältnismässigkeit geltend gemacht, was grundsätzlich
ausgeschlossen ist. Der Prüfung der Verhältnismässigkeit der exekutorischen
Sanktion sind deshalb die mit der Sachverfügung festgesetzte Pflicht und das
mit dieser verfolgte öffentliche Interesse zugrunde zu legen.
3.1 Es
kann im Weiteren keine Rede davon sein, dass die Sachverfügung des
Veterinäramts vom 22. September 2010 an einem besonders schweren und leicht
erkennbaren Mangel leiden würde. Ein solcher wird von der Rekurrentin auch nicht
geltend gemacht. Folglich kann sie sich nicht auf die Nichtigkeit der
Sachverfügung berufen.
3.2 Die
Einziehung des Hundes stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss
Art. 26 Abs. 1 BV dar. Hingegen handelt es sich offensichtlich nicht um
einen Eingriff in den Kerngehalt dieses Grundrechts. Ein solcher wäre höchstens
gegeben, wenn das Eigentum in seinen zentralen Charakteristika abgeschafft oder
dem Betroffenen die für ein Leben in Würde benötigten Mittel entzogen würden (Müller/Schefer, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Auflage Bern 2008, S. 1040). Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder
Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und
geistige Unversehrtheit sowie auf Bewegungsfreiheit. Das Grundrecht der
persönlichen Freiheit umfasst neben den in Art. 10 Abs. 2 BV ausdrücklich
genannten Rechten auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle
Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung
(BGer 2C_856/2013 vom 10. Februar 2014 E. 5.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
kann die definitive Wegnahme eines Hundes, zu dem die Halterin eine enge
emotionale Bindung hat, einen Eingriff in den Schutzbereich der persönlichen
Freiheit der Halterin darstellen (vgl. BGE 134 I 293 E. 5.2.1 S. 300, 133 I 249
E. 2 S. 252 f.; BGer 2C_856/2013 vom 10. Februar 2014 E. 5.3, 2P.24/2006 vom
27. April 2007 E. 3.2). Die Einziehung des Hundes B____, zu dem die Rekurrentin
nach ihrer glaubhaften Darstellung eine sehr enge emotionale Bindung hat, ist demnach
als Eingriff in deren persönliche Freiheit zu qualifizieren. Ein besonders
schwerwiegender Eingriff oder gar ein Eingriff in den Kerngehalt dieses
Grundrechts liegt aber offensichtlich nicht vor. Dies gilt umso mehr, als
vorliegend die Einziehung des Hundes noch gar nicht vollstreckbar angeordnet,
sondern aller letztmals angedroht worden ist. Damit kann sich die Rekurrentin
nicht auf ein unverjährbares und unverzichtbares Grundrecht berufen. Eine
Verletzung eines solchen wird von ihr denn auch nicht gerügt.
4.1
4.1.1 Die
Rekurrentin macht geltend, die angefochtene Verfügung sei unverhältnismässig,
weil die behauptete Gefährlichkeit ihres Hundes nicht feststehe. Aus den
Umständen, dass keine Gefährlichkeit ihres Hundes, sondern nur eine fehlende
Kompetenz der Rekurrentin festgestellt worden sei, dass ihr Hund seit 2010
keine Verhaltensauffälligkeiten mehr gezeigt habe, obwohl er nur mit der Leine
und ohne Maulkorb ausgeführt worden sei, sowie dass der Hund ruhiger und die
Rekurrentin erfahrener geworden seien, ergebe sich, dass der Hund mit grosser
Wahrscheinlichkeit keine Gefahr für die Bevölkerung und andere Tiere darstelle.
Damit macht die Rekurrentin in der Sache geltend, die formell rechtskräftige
Sachverfügung vom 22. September 2010 sei ursprünglich fehlerhaft oder
zumindest nachträglich fehlerhaft geworden. Diese Rügen sind im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren betreffend die Vollstreckungsverfügung vom 18. März 2016
ausgeschlossen. Sie hätten von der Rekurrentin mit einem Wiedererwägungsgesuch
betreffend die Sachverfügung geltend gemacht werden müssen. Im vorliegenden
Verfahren sind deshalb keine Feststellungen zur aktuellen Gefährlichkeit des
Hundes zu treffen. Folglich ist der Beweisantrag auf Durchführung eines
erneuten Verhaltenstests mit dem Hund durch eine neutrale Stelle mangels
Rechtserheblichkeit abzuweisen.
4.1.2 Im
Übrigen besteht aufgrund der Akten kein Zweifel daran, dass es sich beim Hund
der Rekurrentin im Zeitpunkt der Sachverfügung vom 22. September 2010 um einen
verhaltensauffälligen Hund gehandelt hat, von dem eine Gefahr für Menschen und andere
Tiere ausgegangen ist. Gemäss der rechtskräftigen Verfügung vom 22. September
2010 hat der Hund am 22. April 2009 und am 1. August 2010 je einen anderen Hund
angegriffen und verletzt. Diese Feststellungen beruhen auf detaillierten
Berichten der Hundehalter. In der Verfügung vom 22. September 2010 ist
festgestellt worden, dass vom Hund der Rekurrentin eine Gefahr ausgehe und die
Rekurrentin nicht in der Lage sei, ihren Hund angemessen zu führen. Gemäss dem
Protokoll des Tests zur Beurteilung potentiell gefährlicher und auffälliger
Hunde vom 16. September 2010 war der Hund an der Leine nicht führbar und war
sein Verhalten bei Appell mit und ohne Fremdhund schlecht. Entgegen der
Darstellung der Rekurrentin wurde damit keineswegs nur eine Inkompetenz von ihr
oder ihrem Ehemann, sondern auch ein auffälliges Verhalten ihres Hundes
festgestellt. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich die vor gut sechs
Jahren festgestellte Gefahr seither nicht mehr verwirklicht hat, obwohl sich
die Rekurrentin während dieser Zeit standhaft geweigert hat, der mit
rechtskräftiger Verfügung angeordneten Verpflichtung zum Anlegen eines
Maulkorbs nachzukommen, kann daraus nicht geschlossen werden, der Hund sei
nicht mehr gefährlich bzw. verhaltensauffällig. Dass die Rekurrentin noch immer
nicht in der Lage ist, ihren Hund angemessen zu führen, hat sich anlässlich
einer Konfrontation vom 9. März 2016 bestätigt. Gemäss der Aktennotiz des
Veterinäramts zu dieser Konfrontation begannen die anderen beiden Hunde mit
Gifteln und Kläffen, als sie den Hund der Rekurrentin erblickten. Etwas später
habe der Hund der Rekurrentin ebenfalls mit Verbellen begonnen und diese an der
Leine in Richtung der anderen Hunde gezogen. Daraus schliesst das Veterinäramt,
dass die Rekurrentin ihren Hund kräftemässig nicht ausreichend zurückhalten
könne (vgl. Aktennotiz vom 9. März 2016 und Verfügung vom 18. März 2016). Die
Rekurrentin macht geltend, die Konfrontation sei ganz anders verlaufen. Sie sei
in ein Gespräch mit dem Leiter der Hundefachstelle vertieft gewesen, als ihr
Hund infolge des Bellens der anderen beiden Hunde überraschend ein paar
Schritte auf diese zugemacht habe. Aufgrund des Überraschungsmoments sei sie zwei
bis drei Schritte gezogen worden, bevor sie ihren Hund habe zum Stillstand
bringen können. Der Hund sei nie in die Nähe der beiden anderen Hunde gekommen
und die Situation sei nicht bedrohlich gewesen. Es besteht kein Grund, an der
Darstellung des Veterinäramts zu zweifeln. Im Übrigen ergibt sich auch aus der
eigenen Darstellung der Rekurrentin, dass diese ihren Hund nicht vollständig
unter Kontrolle gehabt hat. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der
Grund dafür nach ihrer Darstellung nicht in fehlender Kraft, sondern fehlender
Aufmerksamkeit gelegen hat. Dass für die Hunde zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr
bestanden hat, ist nicht das Verdienst der Rekurrentin oder ihres Hundes,
sondern auf den Umstand zurückzuführen, dass sich zwischen dem Hund der Rekurrentin
und den beiden anderen Hunden ein gut sichtbarer Zaun befunden hat (vgl.
Stellungnahme des Veterinäramts vom 10. Juni 2016).
4.2
4.2.1 Die
Rekurrentin macht geltend, der Maulkorbzwang sei nicht das mildeste Mittel zum
Schutz der Bevölkerung und anderer Tiere, weil die Verpflichtung zum
Absolvieren eines Hundeerziehungskurses gemäss § 15 Abs. 2 der Hundeverordnung
geeignet wäre, die angebliche Gefahr einzudämmen, und zudem eine Leinenpflicht
angeordnet werden könnte. Mit dieser Rüge verkennt die Rekurrentin, dass die angedrohte
Einziehung des Hundes als exekutorische Sanktion bei der Prüfung ihrer
Verhältnismässigkeit nur mit anderen exekutorischen Sanktionen, nicht aber mit
anderen Pflichten als der ihr mit der Sachverfügung auferlegten verglichen
werden kann. Die Verpflichtung der Hundehalterin zum Besuch einer
Verhaltenstherapie mit dem Hund und/oder die Verpflichtung, den Hund immer an
der Leine zu führen, können bei gegebenen Voraussetzungen gemäss § 17 Abs. 1
und Abs. 2 lit. b und f Hundegesetz anstelle der Verpflichtung zum Anlegen
eines völlig sichernden Maulkorbes ausserhalb privater Wohnräume angeordnet
werden. Dabei handelt es sich um Pflichten, die bei gegebenen Voraussetzungen
in der Sachverfügung angeordnet werden könnten. Die betreffenden
Verpflichtungen sind aber offensichtlich nicht geeignet, die in der formell
rechtskräftigen Sachverfügung vom 22. September 2010 angeordnete Verpflichtung
zum Anlegen eines Maulkorbs durchzusetzen. Aus diesem Grund kommen sie als mildere
exekutorische Sanktionen nicht in Betracht.
4.2.2 Die
Androhung bzw. Anordnung der Einziehung des Hundes für den Fall, dass die
Rekurrentin nochmals gegen ihre Pflicht, diesem ausserhalb der Wohnung einen
Maulkorb anzulegen, verstösst, ist im vorliegenden Fall die mildeste zur
Durchsetzung dieser Pflicht geeignete exekutorische Sanktion. Bereits in der
Sachverfügung vom 22. September 2010 wurde der Rekurrentin für den Fall der
Verletzung ihrer Pflicht die Erwägung der Einziehung ihres Hundes in Aussicht gestellt.
Die Rekurrentin liess sich von dieser Androhung in keiner Art und Weise
beeindrucken und weigerte sich während fast sechs Jahren standhaft, ihrer
Pflicht nachzukommen. Zudem zeigte sie sich im vorliegenden Verfahren bezüglich
des Maulkorbzwangs völlig uneinsichtig. Unter diesen Umständen ist die
Androhung bzw. Anordnung der Einziehung des Hundes im Widerhandlungsfall die
einzige verbleibende Möglichkeit zur Verhinderung weiterer Verstösse gegen die
Maulkorbpflicht.
4.3 Weiter
macht die Rekurrentin geltend, die Einziehung ihres Hundes sei unzumutbar, weil
sie in ihre Eigentumsgarantie und ihre persönliche Freiheit eingreife und der
emotionale Stellenwert ihres Hundes für sie sehr hoch sei. Sie habe zu ihm eine
Beziehung aufgebaut, die der zu einem Kind sehr nahe komme. Die Verpflichtung
zum Anlegen eines Maulkorbs wurde in der formell rechtskräftigen Sachverfügung
vom 22. September 2010 zum Schutz von Menschen und Tieren vor der vom Hund der
Rekurrentin ausgehenden Gefahr angeordnet. Das öffentliche Interesse, diese
Pflicht zum Schutz anderer Tiere und vor allem anderer Menschen vor möglichen
Verletzungen durch den Hund der Rekurrentin durchzusetzen, überwiegt auch unter
Berücksichtigung der engen Beziehung der Rekurrentin zu ihrem Hund. Im Übrigen kommt
es gar nicht zu einer Einziehung, wenn die Rekurrentin dem Hund verfügungsgemäss
einen völlig sichernden Maulkorb anlegt. Damit ist die Sanktion der Rekurrentin
auch zumutbar.
4.4 Schliesslich
behauptet die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung in Klammerbemerkungen, es
habe sich als unmöglich erwiesen, dass ihr Hund einen Maulkorb trägt, bzw. es
sei nicht gelungen, diesen an einen Maulkorb zu gewöhnen (Rekursbegründung
Ziff. 16 und 19). Auch damit rügt sie eine Fehlerhaftigkeit der Sachverfügung,
weshalb auf die Rüge im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist. Im
Übrigen sind die Behauptungen der Rekurrentin völlig unsubstanziiert und entbehren
jeglicher Begründung sowie jeglichen Beweises. Im vorinstanzlichen Verfahren behauptete
die Rekurrentin, ihr Hund habe verschiedene Maulkorbmodelle immer wieder
abgestreift. Falls die Rekurrentin auch nur einigermassen in der Lage ist,
ihren Hund unter Kontrolle zu halten, muss es ihr möglich sein, diesem einen
Maulkorb anzulegen. Dass sie dazu in der Lage gewesen ist, ergibt sich auch aus
ihrer Behauptung, der Hund habe den Maulkorb immer wieder abgestreift. Wenn ein
passender Maulkorb fachgerecht und genügend eng angelegt wird, ist nicht
vorstellbar, dass er vom Hund abgestreift werden kann. Es muss vielmehr davon
ausgegangen werden, dass die Rekurrentin, die geltend macht, ihre Beziehung zu
ihrem Hund komme derjenigen einer Mutter zu ihrem Kind nahe, aus Mitgefühl mit
ihrem Hund nicht gewillt gewesen ist, diesem den Maulkorb fachgerecht
anzulegen. Gemäss § 18 VRPG gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwar
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von
Beweisanträgen der Parteien die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen.
Dieser Grundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt
(VGE VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG
soll die Rekursbegründung unter anderem die Angabe der Tatsachen und
Beweismittel enthalten. Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder
nur schwer zugänglich sind, ist der Rekurrent zudem nach Treu und Glauben
verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder
Beibringen der Beweismittel mitzuwirken. Werden in einem Rekurs blosse
Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht deshalb nicht verpflichtet, von
sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (VGE VD.2014.107 vom 7. Januar 2015
E. 2.2.3, VD.2013.46 vom 27. November 2013 E. 3.5). Bei der behaupteten
Unmöglichkeit des Tragens eines Maulkorbs durch ihren Hund handelt es sich um
eine Tatsache aus dem Herrschaftsbereich der Rekurrentin, die für das
Verwaltungsgericht kaum zugänglich ist. Es hätte deshalb der Rekurrentin
oblegen, in ihrer Rekursbegründung die behauptete Tatsache zu substantiieren
und mit Beweisen oder Beweisanträgen zu belegen. Da die anwaltlich vertretene
Rekurrentin dieser Obliegenheit nicht nachgekommen ist, braucht das Gericht von
sich aus keine Beweise zu erheben.
5.1 Unter
Wiedererwägung wird das Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung
(verfahrensrechtliche Phase) und unter Widerruf die Änderung einer
rechtskräftigen Verfügung (materiellrechtliche Phase) verstanden (Wiederkehr/Richli, a.a.O., N 2644). In
der verfahrensrechtlichen Phase hat die Behörde zu prüfen, ob ein hinreichender
Grund (Rückkommens- oder Wiedererwägungsgrund) für eine Neubeurteilung der
Sache vorliegt (vgl. Wiederkehr/Richli,
a.a.O., N 2644 und Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 31 N 30 f.). In der materiellrechtlichen Phase hat die Behörde zu
prüfen, ob ein ausreichender Grund für eine Änderung der Verfügung
(Änderungsgrund) besteht (vgl. Wiederkehr/Richli,
a.a.O., N 2644 und Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 31 N 33). Wenn die Behörde die Wiedererwägungsvoraussetzungen zwar
prüft, aber verneint, tritt sie auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Wenn
sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen bejaht, aber die Widerrufsvoraussetzungen
verneint, weist sie ein Wiedererwägungsgesuch ab und bestätigt die
ursprüngliche Verfügung. Wenn sie die Wiedererwägungs- und die
Widerrufsvoraussetzungen bejaht, heisst sie ein Wiederwägungsgesuch gut und
erlässt eine neue, von der ursprünglichen abweichende Verfügung (vgl. Wiederkehr/Richli, a.a.O., N 2647; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31
N 31 und 34).
5.2 Am
20. April 2016 stellte die Rekurrentin beim Veterinäramt ein
Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 22. September 2010. In einem
Schreiben vom 28. April 2016 erklärte das Veterinäramt, damit es beurteilen
könne, ob auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten werden könne, müsste mit
der Rekurrentin und ihrem Hund ein Verhaltenstest durchgeführt werden. Entgegen
der Auffassung der Rekurrentin trat das Veterinäramt damit auf ihr
Wiedererwägungsgesuch noch nicht ein. Es hat vielmehr bloss entschieden, welche
Beweiserhebung erforderlich wäre, damit es in der verfahrensrechtlichen Phase
entscheiden könnte, ob ein Rückkommensgrund vorliegt und auf das Wiedererwägungsgesuch
einzutreten ist. Da der erforderliche Verhaltenstest unbestrittenermassen nicht
stattgefunden hat, kann das Veterinäramt auf das Wiedererwägungsgesuch auch
nicht eingetreten sein. Zudem teilte die anwaltlich vertretene Rekurrentin der
Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Mai 2016 mit, dass sie an ihrem
Wiedererwägungsgesuch nicht mehr festhalte, womit dieses ohnehin erledigt war.
Schliesslich ist die Frage der Wiedererwägung nicht Gegenstand der
angefochtenen Verfügung vom 18. März 2016. Sie kann deshalb auch nicht
Gegenstand des Rekursverfahrens vor der Vorinstanz und vor dem Verwaltungsgericht
bilden.
Aus den
Ausführungen ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten wird. Gemäss dem Ausgang trägt die Rekurrentin die Kosten des
Verfahrens.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Antrag, den Maulkorbzwang
gegenüber dem Hund B____ aufzuheben, und den Eventualantrag, den Maulkorbzwang
in einen Leinenzwang umzuwandeln oder die Rekurrentin zu verpflichten, einen
Hundeerziehungskurs zu absolvieren, wird nicht eingetreten.
Im Übrigen
wird der Rekurs abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– inklusive
Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Regierungsrat
Gesundheitsdepartement
Veterinäramt des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel
in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.