Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.28
URTEIL
vom 18.
April 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kosovo,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Waaghof,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 15. April 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, geb. [...], von Kosovo, am 14. April 2017
beim Kasinokreisel als Mitfahrer eines Fahrzeugs mit Schweizer Kontrollschild durch
die Grenzwache kontrolliert worden ist und sich mit einem zustehenden
kosovarischen Reisepass, aber mit einem inhaltsverfälschten Schengenvisum ausgewiesen
hat und in der Folge um 13.25 Uhr zu Handen des Migrationsamtes festgenommen worden
ist,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
14. April 2017 aus der Schweiz weggewiesen und bis 26. April 2017 in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass die Staatsanwaltschaft A____ mit Strafbefehl
vom 17. April 2017 der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts
und der Fälschung von Ausweisen schuldig gesprochen und bestraft hat mit einer
auf zwei Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von
CHF 500.–, wovon durch den Freiheitsentzug 1 Tagessatz Geldstrafe getilgt ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene
Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 15. April 2017 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den
Verzicht erklärt, seine gültigen kosovarischen Reisedokumente liegen vor, ein
Flug konnte bereits auf den 19. April 2017 gebucht werden – und eine mündliche
Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass der Beurteilte gemäss seinen Angaben im
anfangs November 2016 mit einem damals noch nicht verfälschten Schengenvisum in
Ungarn eingereist ist und sich seither in Österreich, Deutschland und in der
Schweiz aufgehalten hat,
dass dann gemäss seinen eigenen Angaben sein Visum
abgelaufen sei und er trotzdem geblieben sei und einem gewissen „Emrush“ Euro
200 bezahlt habe, damit dieser das Visum verlängere, wobei er nicht gewusst
haben will, dass dies eine Verfälschung ist, was aber als Schutzbehauptung zu
werten ist,
dass der Haftgrund der Untertauchensgefahr damit
gegeben ist,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die verfügte Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig und damit wie angeordnet für 12 Tage zu bestätigen ist (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 26. April 2017
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, Mentor ASAJ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und
einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: