Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.29
URTEIL
vom 18.
April 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 16. April 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, geb. [...], von Albanien, am 15. April
2017 um 22.50 Uhr bei der Bushaltestelle Tinguely Museum durch die Grenzwache
kontrolliert worden ist und sie dabei festgestellt hat, dass gegen ihn ein bis
28. Mai 2017 gültiges Einreiseverbot besteht, woraufhin er zu Handen des
Migrationsamtes festgenommen worden ist,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
16. April 2017 aus der Schweiz weggewiesen und bis 27. April 2017 in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass die Staatsanwaltschaft A____ mit Strafbefehl
vom 17. April 2017 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig gesprochen und bestraft hat mit einer auf zwei Jahre
aufgeschobenen Geldstrafe von 75 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.–,
wovon durch den Freiheitsentzug 1 Tagessatz Geldstrafe getilgt ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 16. April 2017 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den
Verzicht erklärt, seine gültigen albanischen Reisedokumente liegen vor, ein
Flug wird innert nützlicher Frist gebucht werden können – und eine mündliche
Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz
Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass der Beurteilte gemäss seinen eigenen Angaben von
Italien das schengenweite Einreiseverbot erhalten habe, weil er länger als 90
Tage dort geblieben sei,
dass sich der Beurteilte seinen Irrtum – sofern es
sich nicht um eine Schutzbehauptung handelt –, nicht gewusst zu haben, dass die
Schweiz dem Schengenraum zugehört, sich selber zuzuschreiben hat und jedenfalls
fest steht, dass ihm das Einreiseverbot bekannt war, womit der entsprechende
Haftgrund erfüllt ist,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die verfügte Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig und damit wie angeordnet für 12 Tage zu bestätigen ist (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 27. April 2017
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: