Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.44
ENTSCHEID
vom 16. März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 11. August 2016
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis 7. September 2016
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. August 2016 wurde auf Antrag der Jugendanwaltschaft
die über A____ angeordnete Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 4
Wochen bis zum 7. September 2016 verlängert.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ rechtzeitig Beschwerde eingereicht und unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheids die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft
beantragt, eventualiter unter Leistung einer angemessenen Sicherheit durch
seine Mutter, B____, unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm im Falle seines
Unterliegens die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Mit Beschwerdeantwort beantragt
die Jugendstaatsanwaltschaft das Nichteintreten auf die Beschwerde respektive
deren Abweisung, da diese zwischenzeitlich gegenstandlos geworden sei, nachdem A____
nach Ausstellung und Eröffnung des Strafbefehls am 24. August 2016 aus der Haft
entlassen worden ist. Replicando führt der Beschwerdeführer aus, er habe
weiterhin ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Beschwerde, zumindest
soweit über die aus dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu entscheiden
sei.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete jugendliche Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über
die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 27 Abs. 2
und 5 Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1
lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer
ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt
(Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396
StPO) ist grundsätzlich einzutreten.
Nicht Gegenstand
der vorliegenden Beschwerde ist allerdings die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Verletzung seines Teilnahmerechts an Beweiserhebungen im Zusammenhang mit der
Einvernahme einer Auskunftsperson. Diese Rüge ist entweder mit separatem
Beschwerdeverfahren oder im Berufungsverfahren gegen den in der Hauptsache
erlassenen Strafbefehl zu erheben (AGE HB.2016.8 vom 10. Juni 2016 E. 2).
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b Einführungsgesetz
zur StPO [EG StPO, SG 257.100] und § 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und damit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Vorliegend ist
die Beschwerde nach Ergreifung des Rechtsmittels gegenstandslos geworden, da
der Beschwerdeführer am 24. August 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen worden
ist. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vermag ein weiterbestehendes
Interesse des Beschwerdeführers an der Regelung der Kostenfolge den Eintritt
der Gegenstandslosigkeit nicht aufzuhalten. Hingegen ist über die Kosten im
Abschreibungsentscheid zu befinden, wobei diese den Parteien nach dem mutmasslichen
Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen sind. Der mutmassliche Verfahrensausgang
ist dazu summarisch zu prüfen (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E.
4.1; statt vieler: AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO/JStPO,
2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14).
3.1 Die
Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221
Abs. 1 StPO). Allerdings ist sie erst nach Prüfung von möglichen
(milderen) Ersatzmassnahmen im Sinne einer ultima ratio zu verfügen, und hat
deren Anordnung nach Jugendstrafrecht die Ausnahme zu sein (Art. 27 Abs. 1
JStPO; Hug/Schläfli, in: Basler
Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 27 JStPO N 2)
3.2 Der
Beschwerdeführer bestritt mit der Ergreifung der Beschwerde das Bestehen eines
dringenden Tatverdachts betreffend mehrfachen, eventuell gar gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahl und betreffend Sachbeschädigung. Ein dringender
Tatverdacht bestehe einzig betreffend den Diebstahl eines Portemonnaies aus
einem Garderobenkasten im Freibad [...] am 1. August 2016, da er diesen Diebstahl
in seiner ersten Einvernahme gestanden habe. Zwischenzeitlich ist der
Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 24. August 2016 wegen bandenmässigen Diebstahls
und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90
Tagen verurteilt worden. Das Fehlen eines dringenden Tatverdachts wird replican-do
richtigerweise denn auch nicht mehr behauptet. Das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts wurde seitens der Vorinstanz aber auch zum Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung zu Recht bejaht: Nachdem der Strafentscheid fast
ausschliesslich auf der bereits zum Zeitpunkt der Haftanordnung bestehenden
Beweislage basiert (s. Protokoll der Schlussbefragung vom 24. August
2016), ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zum Zeitpunkt der
Haftverlängerung nämlich offensichtlich. Wie die Staatsanwaltschaft in der
Beschwerdeantwort dazu zu Recht ausführt, ist die an einem aufgebrochenen
Garderobenkasten sichergestellte DNA-Spur des Beschwerdeführers aufgrund ihrer
Lage mit einem regulären Gebrauch des Garderobenschranks schwer zu erklären und
wurde sichergestelltes Deliktsgut (ein Mobiltelefon) in just jenem Raum
gefunden, in welchem der Beschwerdeführer bis zum Eintreffen der Polizei
festgehalten wurde. Dass der Beschwerdeführer weder Strassenbekleidung noch
Schuhe mit sich führte und weiteres Deliktsgut nicht sichergestellt werden
konnte, liess richtigerweise darauf schliessen, dass er die Tat(en) nicht alleine
begangen hatte, sondern ein oder mehrere Komplizen vom Tatort mit diesen Sachen
entfliehen konnten. Des Weiteren begründete das Auffinden eines Mobiltelefons
in den Effekten des Beschwerdeführers, welches bei einem in gleicher Weise
ausgeführten Diebstahl am selben Tatort (Freibad [...]) am 20. Juli 2016 entwendet
worden war, den dringenden Verdacht, dass der Beschwerdeführer auch für dieses
Delikt zur Verantwortung wird gezogen werden können.
3.3 Der
Beschwerdeführer bringt vor, man habe ihn nach Eröffnung des Strafbefehls am
24. August 2016 umgehend aus der Haft entlassen. Dieser Umstand beweise, dass
eine Fluchtgefahr nie vorgelegen habe.
Fluchtgefahr im
Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Beschuldigte in Freiheit der
Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im
Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch
auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des
Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte
zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.).
Der
Beschwerdeführer vergleicht zu Unrecht die Situation vor und nach Abschluss der
Strafuntersuchung bzw. behauptet implizit, die Interessenlage stelle sich in
Bezug auf die Fluchtgefahr diesbezüglich identisch dar. Dem ist nicht
zuzustimmen. Der Beschwerdeführer muss mit Abschluss der Strafuntersuchung den
Strafverfolgungsbehörden für diese nicht mehr zur Verfügung stehen, weshalb
dieses gewichtige Interesse der Jugendstaatsanwaltschaft an der Sicherstellung
der Anwesenheit des Beschwerdeführers mit Ergehen des Strafentscheids entfällt.
Wie dem Beschwerdeführer mit Urteilseröffnung zudem dargelegt wurde, droht ihm,
sollte er sich nach Eintritt der Rechtskraft des Strafentscheids dem
Vollzugsverfahren zu entziehen versuchen, bei zukünftigen Aufenthalten in der
Schweiz jeweils die umgehende Verhaftung und der Vollzug der Freiheitsstrafe.
Da eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen unter anderem auch in Form der
Halbgefangenschaft und damit privilegiert verbüsst werden kann (Art. 27 Abs. 1
Jugendstrafgesetz [JStGB, SR 311.1]), ist es für den Beschwerdeführer jedenfalls
von Vorteil, mit den Behörden zu kooperieren. Damit ist mit Erlass des
Strafbefehls und der Festlegung der Strafe eine neue Situation entstanden.
Zum Zeitpunkt
des Entscheids über die Haftverlängerung wurde die Fluchtgefahr hingegen zu
Recht bejaht. Der Beschwerdeführer wohnt im Ausland und ein Zugriff auf seine
Person wäre im Falle seiner Freilassung ohne seine Kooperation einzig über
aufwändige und zeitraubende Rechtshilfeersuchen überhaupt möglich. Aufgrund
seiner Vorstrafen und der Tatausführung während angeordneter und laufender
Schutzaufsicht (liberté surveillée) musste er in jedem Fall mit einer
empfindlichen Strafe rechnen und hatte damit guten Grund, sich der
Strafverfolgung zu entziehen. Dass er zum Zeitpunkt der Haftverlängerungsanordnung
ein Interesse daran hatte, in der unmittelbaren Zukunft aufgrund einer Arbeits-
oder Ausbildungsstelle regelmässig bzw. täglich in die Schweiz einreisen zu
können, hat er einzig behauptet aber nicht bewiesen, weshalb diese geltend
gemachte Interessenlage richtigerweise auch nicht berücksichtigt wurde. Es
wurde folgerichtig auf das Bestehen einer Fluchtgefahr erkannt.
3.4 Ebenso
wurde das Vorliegen einer Kollusionsgefahr zur Recht bejaht. Der Haftgrund der
Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die
beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel
einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit.
b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass
die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die
wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Der
Deliktsvorwurf bandenmässigen Diebstahles ist ähnlich wie Drogenhandel aufgrund
der Involvierung weiterer Personen für Kollusionshandlungen im Sinne des Treffens
von Absprachen und des Verschwindenlassens von Beweismitteln prädestiniert (AGE
HB.2017.2 vom 25. Januar 2017 E. 4 m.w.H.).
Dass der
Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen deliktischen Handlungen nicht alleine
vorgenommen hat, war zum Zeitpunkt der Haftanordnung im Sinne des dringenden
Tatverdachts erstellt (s. oben Ziff.3.2). Damit bestand folglich die Gefahr
einer zukünftigen Vereitelung der Strafuntersuchungen durch
Kollisionshandlungen des Beschwerdeführers in Freiheit. Die Angaben des
Beschwerdeführers betreffend die Personen, mit denen er sich am 1. August 2016
im Gartenbad [...] aufgehalten haben will, sind zur Sicherstellung der
Identifikation derselben offensichtlich ungenügend (s. Einvernahme vom 2.
August 2016 S. 3: rein phonetische Angabe der Namen oder gar einzig des
Vornamens, keine Geburtsdaten, keine Adressen) und damit auch nicht geeignet,
eine drohende Kollusion zu verhindern.
3.5 Soweit
die Jugendstaatsanwaltschaft geltend macht, auch Fortsetzungsgefahr habe die
Haftanordnung gerechtfertigt, kann mit dieser festgestellt werden, dass eine
Prognose betreffend das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund
seiner Vorstrafe und erneuter deliktischer Tätigkeit unter laufender
Schutzaufsicht negativ auszufallen hat. Ob indessen die zu erwartende
zukünftige Delinquenz die notwendige Schwere für eine Inhaftnahme gestützt auf
diesen Haftgrund aufweist, kann mit Vorliegen zweier anderer Haftgründe offen
bleiben (vgl. dazu: BGer 1B_437/2016 vom 05. Dezember 2016 E. 2.3).
3.6 Entgegen den Ausführungen der
Verteidigung lag auch nicht die Möglichkeit der Anordnung eines milderen
Mittels zur Sicherstellung der Kooperation des Beschwerdeführers im
Strafverfahren vor. Die seitens der Mutter des Beschwerdeführers angebotene
Kaution ist mit EUR 500.– dazu nicht ausreichend hoch. Im Übrigen sind von
Dritten bezahlte Kautionen in aller Regel ungeeignet die Kooperation einer
beschuldigten Person sicherzustellen. Über die Beziehung zwischen Mutter und
Sohn ist nicht genug bekannt, um einzuschätzen, ob eine entsprechende Schuld
gegenüber der Mutter genügend Druck auf den Beschwerdeführer ausüben würde. Ebenfalls
als ungeeignet, positiv auf den Beschwerdeführer einzuwirken, hatte sich auch
die laufende Schutzaufsicht der französischen Behörden erwiesen, wie die zu
untersuchenden Vorfälle klar aufzeigten. Im Übrigen war die für ihn zuständige
Person zur Zeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers in den Ferien. Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung der Kooperation des Beschwerdeführers in der
Strafuntersuchung stand folglich nicht zur Verfügung.
Dass
der Inhaftierung ein Interesse des Beschwerdeführers an der Aufnahme einer
Ausbildung oder Arbeit entgegenstand, hat er nicht beweisen können: Angaben
dazu blieben vage und unbelegt. In zeitlicher Hinsicht erwies sich die
Untersuchungshaft mit Blick auf die zu erwartenden Strafe ebenfalls nicht als
übermässig, ebenso wenig im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers von
bald 16 Jahren zum Zeitpunkt der Anordnung. Damit war die Massnahme
verhältnismässig.
Diesen
Ausführungen folgend wäre die Haftbeschwerde abgewiesen worden, weshalb der
Beschwerdeführer deren Kosten zu tragen hat (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art.
428 Abs. 1 StPO). Mit einer Gebühr von CHF 200.– wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass es sich um eine Beschwerde im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens
handelt. Dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse zu entrichten. Er hat dazu seine Honorarnote eingereicht. Der
geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen, anders aber der geltend
gemachte Stundenansatz von CHF 300.– sowie CHF 200.– für die ihn
substituierende juristische Volontärin und der Ansatz von CHF 2.– pro Fotokopie:
Amtliche Verteidigungen werden mit einem Stundenansatz von CHF 200.–
entschädigt, der Stundenansatz für Volontärsleistungen beträgt CHF 130.–
und Auslagen für Fotokopien werden mit CHF 0.25 pro Stück entschädigt. Erstattet
wird auch die Mehrwertsteuer, welche in der Honorarnote nicht ausgewiesen wurde.
Die zukünftige Rückforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung beim
Beschwerdeführer bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten war, als
erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, [...], werden eine Honorar von CHF 1‘208.50 und ein
Auslagenersatz von CHF 29.75, zuzüglich 8% MWST von 99.05, aus der
Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Jugendstaatsanwaltschaft
-
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).