Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.109
URTEIL
vom 18.
Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Cla Nett , Prof. Dr. Jonas Weber
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ , geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. August 2015
betreffend Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts sowie Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne
Bewilligung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. August 2015 wurde A____ wegen Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts und Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
CHF 80.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 800.– verurteilt.
Zusätzlich wurden ihm seine Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.
Mit gleichem Urteil wurde B____ wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungbusse sowie
zur Tragung seiner Verfahrenskosten verurteilt.
Sowohl A____ als
auch B____ haben am 28. August 2015 bzw. am 16. September 2015 (Datum des
Poststempels) gegen dieses Urteil Berufung angemeldet. Während B____ nach der Zustellung
des schriftlich begründeten Urteils nichts mehr von sich hat hören lassen, ist
von A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 23. November 2015 eine schriftliche
Berufungsbegründung eingegangen, welche mit Eingabe vom 14. Januar 2016 ergänzt
worden ist. Damit lässt er durch seinen für das zweitinstanzliche Verfahren neu
eingesetzen Rechtsvertreter einen kostenlosen Freispruch sowie die Ausrichtung
einer angemessenen Parteientschädigung beantragen. Zudem hat er diverse
Beweisanträge gestellt. Diese wurden mit Ausnahme der Erklärung der [...]
Verwaltung AG vom 23. November 2015 sowie des Auszugs „Telefonverbindungsliste
Swisscom betreffend die Anschlüsse [...] 67 bzw. Endzahl 69“, welche zu den Akten
genommen werden, – vorbehältlich eines anderslautenden Entscheides des urteilenden
Gesamtgerichts – von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 19. September
2016 abgewiesen. Weder die Staatsanwaltschaft noch B____ haben innert Frist Anschlussberufung
erklärt oder Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit Berufungsantwort vom 19.
Februar 2016 hat die Staatsanwaltschaft auf kostenpflichtige Abweisung der
Berufung plädiert.
Mit Eingabe vom
7. Dezember 2016 stellt der Berufungskläger den Antrag, es sei auf die
vorläufige Abweisung seines Begehrens auf Einvernahme der Zeugen C____ und D____
zurückzukommen und die beiden Personen anlässlich der Berufungsverhandlung zur
Zeugenbefragung vorzuladen. Am 8. Dezember 2016 verfügte die Instruktionsrichterin,
über die Anträge werde das Gericht im Rahmen der Berufungsverhandlung
entscheiden.
Die
Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 18. Januar 2017 stattgefunden.
Zunächst ist der Berufungskläger befragt worden, anschliessend ist sein Verteidiger
zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwältin ist vom Erscheinen zur Verhandlung
dispensiert worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu
ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides
und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf
das nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO frist- und formgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist somit einzutreten.
Hingegen gilt
die durch B____ angemeldete Berufung mangels Einreichung einer schriftlichen
Berufungsbegründung als zurückgezogen.
1.2 Wie
bereits im erstinstanzlichen Verfahren (Akten S. 112) moniert der Berufungskläger,
die Einvernahme von B____ beim Migrationsamt vom 6. Februar 2014 sei infolge
Verletzung des Konfrontationsrechts und namentlich mangels Gelegenheit zur
Stellung von Ergänzungsfragen nicht verwertbar (Berufungsbegründung Ziff. 3 p.
2 f.). Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Konfrontationsrecht gemäss Art. 6
Ziff. 3 lit. d EMRK sind zutreffend und vollständig und bedürfen keiner
Ergänzung. Insbesondere hat das Strafgericht die Möglichkeit erwogen, dass die
beschuldigte Person auf ihr Befragungsrecht verzichte und in diesem
Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen (unter
anderem: Urteil des BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.1 f.). Ein solcher
Verzicht liegt hier vor. Im Rahmen der Einvernahme des Migrationsamts
Basel-Stadt vom 12. Mai 2014 wurde dem Berufungskläger Gelegenheit gegeben,
sich zu den belastenden Aussagen von B____ zu äussern (Akten S. 34-38). In der
Folge wurde dem Berufungskläger mitgeteilt, dass B____ von der Teilnahme an der
Hauptverhandlung dispensiert worden sei, worauf der Verteidiger des
Berufungsklägers mit Schreiben vom 29. Mai 2015 explizit mitteilte, es werde
auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet. Unter diesen Umständen hat der
Berufungskläger bewusst auf eine Konfrontation mit dem Belastungszeugen B____
verzichtet. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs als unbegründet. Dies hat bereits die Vorinstanz zutreffend
festgestellt (Urteil E. II. a p. 4 f.).
Wenn nun der im zweitinstanzlichen
Verfahren neu eingesetzte Verteidiger geltend macht, sein Vorgänger habe zu
Unrecht auf die Konfrontation mit dem Belastungszeugen verzichtet, kann daraus
nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden. Insbesondere das
Argument des neuen Verteidigers, wonach sein Vorgänger auf das Stellen von
Beweisanträgen und damit auf eine Konfrontation mit B____ verzichtet habe, weil
er von einem Freispruch überzeugt gewesen sei (Berufungsbegründung p. 3),
vermag nicht zu überzeugen. So sind dem neuen Verteidiger die Handlungen seines
Vorgängers grundsätzlich anzurechnen. Dessen persönlichen Überzeugungen
betreffend den Verfahrensausgang oder entsprechende Mutmassungen sind dabei
nicht relevant.
1.3 Anlässlich
der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger sämtliche Beweisanträge mit Ausnahme
des Begehrens um Befragung von D____ und des Hauswarts E____ zurückgezogen
(Prot. Berufungsverhandlung p. 4).
D____ ist nicht
als unabhängige Zeugin anzusehen. Die Ehe zwischen ihr und dem Berufungskläger
wurde zwar inzwischen geschieden, gemäss den Angaben des Berufungsklägers sei
das Paar nun aber wieder zusammen (Prot. Berufungsverhandlung p. 2). Dass in der
seit den Geschehnissen verstrichenen Zeit über die Ereignisse gesprochen wurde,
ist offensichtlich und auch nicht vorzuwerfen. Über die Frage, ob B____ im
Kontrollzeitpunkt vor Ort tatsächlich gearbeitet hatte, ist daher von D____
keine von ihrem (Ex-)Ehemann abweichende Antwort zu erwarten. Ob zeitgleich zur
Kontrolle Abklärungen seitens der Ehefrau beim AWA betreffend
Bewilligungserteilung liefen, ist für die Erhärtung oder Entkräftung des
massgeblichen Sachverhalts nicht relevant. Auf eine Befragung von D____ kann
daher verzichtet werden.
Zwar gibt es
Hinweise darauf, dass es sich bei E____ um den anonymen Anzeigesteller handelt
(Rapport Akten S. 15). So hat dieser offenbar die Polizeibeamten auf die
betreffende Wohnung an der F____ 68 aufmerksam gemacht. Auf dessen konkrete
Vorwürfe stützt sich der Schuldspruch aber gerade nicht. Entgegen den Einwänden
des Verteidigers sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Angaben
von E____ die Haltung der Ermittler und ihre Optik im Ermittlungsverfahren
wesentlich beeinflusst haben (Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Plädoyer
Verteidiger Ziff. 90 p. 23). Deshalb sind von dessen Befragung, insbesondere
nach so langer Zeit, keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten.
2.1 Der
Berufungskläger rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Er macht geltend,
die Vorinstanz habe den angeklagten Sachverhalt zu Unrecht als nachgewiesen
erachtet und sich dabei auf unzureichend dokumentierte Ermittlungen sowie
unplausible Aussagen von DK G____ gestützt, wohingegen die Schilderungen des
Berufungsklägers pauschal als unglaubhaft qualifiziert worden seien (Prot.
Berufungsverhandlung p. 4 Plädoyer Verteidigung Ziff. 47 ff. p. 14 ff.).
2.2 Nach
dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro
reo“, hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage
auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in
seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten
Person und nicht diese ihre Unschuld zu beweisen hat
(BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 mit Verweis auf BGE
120 Ia 31 E. 2c S. 37). Als Beweiswürdigungsregel besagt
der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die
beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen
Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37,
127 I 38 E. 2a S. 41). Nicht massgebend sind stets denkbare
abstrakte und theoretische Zweifel (BGE 120 Ia 31 E. 2c
S. 37, 124 IV 86 E. 2.a S. 88). Der Grundsatz „in
dubio pro reo“ bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien,
sondern auf die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 235).
2.3 Der
Verteidiger lässt ausser Acht, dass B____ selber angegeben hat – und zwar nicht
nur im nicht verwertbaren Polizeirapport, sondern auch anlässlich der formellen
Einvernahme des Migrationsamtes – er habe auf der besagten Baustelle gearbeitet
(Akten S. 28). Dies stützt die Aussagen von DK G____, welcher sich am 5.
Februar 2014 gemeinsam mit zwei Kollegen ein erstes Mal um 10.25 Uhr in die Liegenschaft
F____ 68 begab, wo er B____ in Bauarbeiterkleidung und mit einem Maurerkessel beim
Verlassen einer Wohnung im 3. Stock antraf. Seiner Beobachtung zufolge waren in
der betreffenden Wohnung zudem vier Schlafplätze eingerichtet (Polizeirapport
Akten S. 17 f.). Bei einer erneuten Kontrolle eine gute Stunde später konnten
keine Schlafplätze mehr festgestellt werden (Bericht des Migrationsamts BS
Akten S. 15).
Der
Berufungskläger führt an, umgebaut worden sei lediglich in der Liegenschaft Nr. 66,
B____ sei jedoch im Haus Nr. 68 angetroffen worden (Prot. Berufungsverhandlung
p. 4 Plädoyer Verteidigung Ziff. 20 p. 6). Präzisierend hat er allerdings
erklärt, die beiden Liegenschaften seien in Etappen umgebaut worden; bei der
betreffenden Wohnung habe es sich um eine sogenannte Pausenwohnung gehandelt,
welche von der Liegenschaftsverwaltung zur Befriedigung der Ruhebedürfnisse
seiner Mitarbeiter, einschliesslich Toilettenbenützung und
Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt worden sei (Auss. Akten S. 35,
123; Berufungsbegründung p. 6, Prot. Berufungsverhandlung p. 3, Plädoyer Prot.
Berufungsverhandlung p. 4; vgl. auch Eingabe Berufungskläger vom 7. Dezember 2016
Ziff. 5 p. 2 f., ). Wenn es sich bei besagter Wohnung tatsächlich um eine solche
Pausenwohnung handelte, stellt sich die Frage, weshalb die Schlafplätze unmittelbar
nach dem ersten Besuch der Polizeibeamten beseitigt wurden. Letztlich spielt es
indessen keine entscheidende Rolle, ob in der Wohnung, aus der B____ kam,
tatsächlich Umbauarbeiten stattfanden oder (noch) nicht. Auch wenn es sich bei
besagter Wohnung um die Pausenwohnung handelte, ändert dies nichts an dem
Umstand, dass die Liegenschaft F____ 66/68 im Umbau war und B____ in Überhose
und mit Maurerkessel – beim Verlasen der Pausenwohnung und offensichtlich im
Begriff zu arbeiten – angetroffen wurde. Für DK G____ als erfahrenem Ermittler,
welcher derartige Kontrollen tagtäglich durchführt, stand jedenfalls unzweideutig
fest, dass er B____ bei der Arbeit angetroffen hatte und zwar unabhängig davon,
ob es sich bei besagter Wohnung um eine Umbau- oder eine Pausenwohnung handelte.
Diesen Eindruck konnte er auch nachvollziehbar begründen, wohingegen der
Berufungskläger keine plausible Erklärung für das Tragen eines verschmutzten
Überkleides und das Mitführen eines Maurerkessels liefern konnte (Akten S. 35).
Vor diesem
Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass ein klarer Zusammenhang zwischen
den beiden Liegenschaften bestand und somit die Arbeiter zwischen den beiden
Liegenschaften hin- und hergingen, um einerseits zu arbeiten und anderseits zu
pausieren oder die Toilette zu benutzen. Wären die Liegenschaften völlig
voneinander getrennt, würde auch die Angabe des Berufungsklägers, wonach B____
die Überhose trug, um sich nicht schmutzig zu machen, keinen Sinn ergeben
(Akten S. 35). Das Tragen eines Überkleides ist einzig dann angebracht, wenn
die betreffende Person auch tatsächlich arbeitet, bzw. sich zumindest in
unmittelbarer Nähe zu den stattfindenden Bauarbeiten aufhält. Während B____
anlässlich der Befragung des Migrationsamts angab, er habe lediglich einen Tag
zur Probe gearbeitet (Auss. Akten S. 28: „Herr A____ hat gesagt, ich solle
zuerst zeigen, was ich kann.“, Akten S. 29: „Er hat mir gesagt: geh auf diese
Baustelle und ziege mir, was Du kannst. Erst dann kann ich entscheiden, ob Du
mit mir arbeiten kannst oder nicht.“), bestritt der Berufungskläger dies
kategorisch (Auss. Akten S. 36: „Er war nur hier zum Schauen“ […] „Es war
einmal das Thema, dass er mir zeigen muss, was er kann. Aber an diesem Tag hat
er das nicht gemacht.“). Gegen straflose Probearbeit spricht damit zunächst die
Aussage des Berufungsklägers selbst und weiter die Tatsache, dass er weder
selber vor Ort war noch sein Sohn, welcher anlässlich der späteren, zweiten
Kontrolle auf der Baustelle betroffen werden konnte, von einer allfälligen
Probearbeit des B____ wusste (Akten S. 14 f.).
2.4 Der
Verteidiger macht geltend, die Kontrolle durch DK G____ und seine Kollegen sei aufgrund
der – völlig haltlosen – anonymen Anzeige einer Drittperson durchgeführt
worden, welche zu Unrecht als sehr glaubhaft eingestuft worden sei. Die Aktion
habe sich indessen als Fehlschlag entpuppt, da alle angetroffenen Arbeiter auf
der effektiven Baustelle Arbeitsbewilligungen gehabt hätten. Da der sehr grosse
Aufwand, mit welchem die Kontrolle durchgeführt worden sei, einen Erfolgsdruck
erzeugt habe, habe DK G____ bewusst oder unbewusst „den Fall B____“ als einzige
einigermassen darstellbare Möglichkeit genutzt, um eine Verletzung von
ausländerrechtlichen Bestimmungen festzustellen. Unter Berücksichtigung dieser
Interessenlage dürfe nicht einseitig auf die Aussagen von DK G____ abgestellt werden
(Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Plädoyer Verteidiger Ziff. 88 f. p. 22 f.;
vgl. auch Eingabe vom 7. Dezember 2016).
Für eine solche
Interessenlage liegen indessen keinerlei Hinweise vor. DK G____ und seine
Kollegen waren vielmehr verpflichtet, der anonymen Anzeige nachzugehen und sind
ihrer Aufgabe korrekt nachgekommen. Im Gegensatz zu den Aussagen des
Berufungsklägers, welcher weder die Übernachtung von B____ in der
Umbauliegenschaft, noch das Tragen von schmutziger Arbeitskleidung und das
Mitführen eines Maurerkessels durch ebendiesen erklären konnte (vgl. oben E.
2.3), sind die Aussagen von DK G____ konstant, widerspruchsfrei und nicht
übermässig belastend. Die Vorinstanz hat damit zu Recht und mit
nachvollziehbarer Begründung darauf abgestellt (vgl. Urteil E. III.a p. 7 f.).
Gestützt auf die
Aussagen von B____ beim Migrationsamt sowie die glaubhaften Beobachtungen von DK
G____ ist der angeklagte Sachverhalt damit grundsätzlich nachgewiesen.
2.5 B____
übernachtete gemäss eigenen Angaben von Montag, 3. Februar auf Dienstag, 4.
Februar 2014 unbestrittenermassen am Wohnort des Berufungsklägers in Wallisellen
(Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Plädoyer Verteidigung Ziff. 11 p. 3). Die
Nacht vom Dienstag, 4. Februar auf Mittwoch, 5. Februar 2014 verbrachte er in der
Wohnung im 3. Stock der Liegenschaft F____ 68, wo ihn die Polizei anlässlich
der Kontrolle am späten Vormittag des 5. Februar 2014 in Arbeitskleidung und
mit einem Malerkessel in der Hand antraf. In derselben Wohnung wurden auch vier
Schlafplätze gefunden. Dass die Vorinstanz aus dem Umstand, dass B____ bereits
vom 3. auf den 4. Februar 2014 in der Schweiz bzw. beim Berufungskläger in
Zürich übernachtet hat, schliesst, B____ müsse nicht erst am 5. Februar 2014,
als die Kontrolle stattfand, sondern bereits am 4. Februar 2014 für den
Berufungskläger gearbeitet haben, zumal es unwahrscheinlich sei, dass er am Tag
zuvor untätig geblieben sei, wenn er doch eigens zur Aufnahme der
Arbeitstätigkeit für den Berufungskläger bzw. für einen entsprechenden Vertragsschluss
in die Schweiz eingereist sei (Akten S. 179), ist nicht zu beanstanden. Dies
muss umso mehr gelten, als B____ beim Migrationsamt zu Protokoll gegeben hat,
er habe dort einen Tag lang gearbeitet (Akten S. 28). Diese Aussage kann sich
logischerweise nicht auf den 5. Februar 2014 beziehen, da an diesem die
Polizeikontrolle bereits um 10:25 Uhr stattgefunden hat (Akten S. 17).
Damit ist – in
geringfügiger Abweichung von den vorinstanzlichen Erwägungen – hinreichend
erstellt, dass der Berufungskläger B____ während eineinhalb Tagen beschäftigt
und für zwei Nächte beherbergt hat.
3.1 Hinsichtlich
der rechtlichen Qualifikationen kann grundsätzlich auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urteil E. II. b. 1 p.
8-10). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem weiten
Arbeitgeberbegriff ausgegangen; Arbeitgeber ist damit, wer jemanden eine
Erwerbstätigkeit ausüben lässt. Massgebend ist, dass die Tätigkeit üblicherweise
gegen Entgelt ausgeübt wird, unerheblich ist hingegen, ob diese selbständig
oder unselbständig, entgeltlich oder im konkreten Fall unentgeltlich ausgeübt
wird (Vetterli/D’Addario Di Paolo,
in: Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 117 N 5 m. H.). Ebenso zutreffend
hat das Strafgericht die Variante eines probeweisen – und damit noch nicht
strafbaren – Beschäftigens verworfen. Dies wurde auch vom Berufungskläger stets
verneint. Insbesondere spricht eindeutig gegen eine Probearbeit, dass der
Berufungskläger anlässlich der Kontrolle am 5. Februar 2014 nicht vor Ort war
und er die Arbeit von B____ somit gar nicht beurteilen konnte. Im Unterschied
zu Urteil BGer 6B_277/2011 vom 3. November 2011 E. 1.4. hat der Berufungskläger
später mit B____ auch keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Zudem war B____, wie
die Vorinstanz zutreffend festhält, mit der Baubranche offenbar bereits
vertraut. Schliesslich sind auch die Indizien und Beweise, welche die
Vorinstanz zum Vorliegen auch des subjektiven Tatbestands anführt, vollständig
und bedürfen keiner Ergänzung.
3.2 Da
der Berufungskläger B____ nicht nur beschäftigt, sondern zusätzlich beherbergt
hat, besteht zwischen Art. 116 Abs. 1 lit. a und Art. 117 AuG echte Konkurrenz
(Vetterli/D’Addario Di Paolo, a.aO.,
Art. 117 N 4). Der Schuldspruch wegen Verstosses gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a
AuG ist damit ebenfalls rechtens.
4.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine
"richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden
und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so
zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im
Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55
E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47
N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für
die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten
und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen
Strafzumessungskriterien eingehen.
4.2 Die Vorinstanz ist zutreffend von den
gleichlautenden Strafrahmen für den Tatbestand der Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts sowie denjenigen der Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung ausgegangen, welche je Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe vorsehen. Dabei hat sie die Deliktsmehrheit straferhöhend
gemäss Art. 49 Abs. 1 berücksichtigt und festgestellt, es seien keine
Strafmilderungsgründe ersichtlich.
4.3 Ausgangspunkt
der Bemessung des Verschuldens innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens
bildet die objektive Tatschwere und damit das Tatverschulden. Dieses orientiert
sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innnerhalb des Tatbestandes
und ist somit relativ. Ausgangspunkt ist dabei das Ausmass der Gefährdung des
geschützten Rechtsguts, vorliegend die Erhaltung eines ausgeglichenen
Arbeitsmarktes. Der vorliegende Fall ist nicht als schwerer Fall zu
beurteilen. So hat der Berufungskläger lediglich B____ illegal beschäftigt,
welcher weder unter unzumutbaren Bedingungen arbeitete, noch sich in einer
Zwangslage befand. Die Vorinstanz ist zu Recht von einem nicht ganz leichten
Verschulden ausgegangen. Der Berufungskläger hat B____ während eineinhalb Tagen
illegal auf seiner Baustelle beschäftigt und ihn während zweier Nächte
beherbergt. Damit hat er seine Sorgfaltspflicht nach Art. 91 AuG missachtet und
sich über grundlegende ausländerrechtliche Vorschriften hinweggesetzt. Bei
seinem Vorgehen kann im Rahmen der subjektiven Tatschwere nicht davon
ausgegangen werden, dass er lediglich eventualvorsätzlich handelte. Zusammenfassend
ist hinsichtlich der Tatkomponente von einem im unteren Bereich des
Strafrahmens liegenden Tatverschulden auszugehen.
Mit Blick auf
die Täterkomponente hat sich das Strafgericht zutreffend mit dem Vorleben sowie
der nicht einschlägigen und mehrere Jahre zurückliegenden Vorstrafe des
Berufungsklägers befasst. Daraus ergibt sich keine Veränderung des
Verschuldens. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urteil
E. IV.a p. 11 f.). Während der seither verstrichenen Zeit von annähernd drei
Jahren hat sich der Berufungskläger wohlverhalten (vgl. Strafregisterauszug vom
19. Dezember 2016).
Unter
Berücksichtigung sämtlicher genannter Punkte erscheint eine Geldstrafe von 45
Tagessätzen dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen.
4.4 Die
Vorinstanz ist gestützt auf die damaligen Angaben des Berufungsklägers von
einem Monatseinkommen von CHF 4‘800.– sowie von drei unterstützungsbedürftigen
Kindern ausgegangen (Urteil E. IV. a p. 12). Aufgrund der seither veränderten
Einkommenssituation des Berufungsklägers ist die Höhe des Tagessatzes neu zu
bemessen. Die Berechnung richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen
und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGer 6B_313/2013 vom 3.
Mai 2013 E. 2.1).
Der
Berufungskläger hat in der Berufungsverhandlung ausgeführt, er arbeite zurzeit
aus gesundheitlichen Gründen nur 50%, werde aber ab März 2017 seine
Erwerbstätigkeit wieder zu 100% aufnehmen (Prot. Berufungsverhandlung p. 2). Es
wird daher von einem Monatseinkommen von CHF 4‘400.– ausgegangen
(Berechnungsformular Akten S. 6). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs
von 25% und des Abzugs der seit der Scheidung vom Berufungskläger zu
bezahlenden Kinderalimente (CHF 2‘000.–), ergibt sich ein Überschuss von CHF
1‘300.– und damit ein leicht abgerundeter Tagessatz von CHF 40.–.
4.5 Der
bedingte Strafvollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren kann dem
Berufungskläger gewährt werden und ist im Übrigen bereits durch das Verbot der
reformatio in peius geboten.
4.6 Die
Vorinstanz hat zusätzlich und mit zutreffender Begründung eine Verbindungsbusse
in Höhe von CHF 800.– ausgefällt (Urteil E. IV. lit. a p. 12). Nach Art. 106
Abs. 2 StGB wird die Busse nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
so bemessen, dass diese seinem Verschulden angemessen Rechnung trägt. Bei der
Festlegung der Bussenhöhe ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in
erster Linie auf das Verschulden und erst in zweiter Linie auf die finanziellen
Verhältnisse des Täters abzustellen (BGE 119 IV 330 E. 3 S. 337; BGer
6S.223/2005 vom 21. Juli 2005 E. 1.1.2). Für die Qualifizierung des
Verschuldens des Berufungsklägers kann auf die vorstehenden Erwägungen
verwiesen werden (oben E. 4.3). Sein vermindertes Einkommen wird ebenfalls
berücksichtigt. In Anwendung der genannten Bemessungskriterien ist eine
Verbindungsbusse in Höhe von CHF 500.– dem Tat- und Täterverschulden
angemessen.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens trägt der Berufungskläger die erstinstanzlichen Kosten. Aufgrund
seines Unterliegens im Berufungsverfahren trägt er auch dessen Kosten mit einer
angemessenen Urteilsgebühr von CHF 800.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts sowie der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne
Bewilligung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 45
Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 116 Abs. 1 lit. a
und 117 Abs. 1 des Ausländergesetzes sowie Art. 42 Abs. 1+4, 44 Abs. 1, 49 Abs.
1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens im Betrage von CHF 305.30 und eine Urteilsgebühr
von CHF 300.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.