Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.121
ENTSCHEID
vom 6. April 2017
Mitwirkende
lic.
iur. Eva Christ, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber Dr. Urs
Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. September 2016
betreffend Dispensation von der
Teilnahme an der Hauptverhandlung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. September 2016 wurde A____
(Berufungskläger) wegen Betrugs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie
mehrfacher Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz
(unberechtigtes Führen eines akademischen Grades) zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen
zu CHF 50.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Ferner wurde
der Berufungskläger zu einer Schadenersatzzahlung an den Privatkläger C____ von
CHF 3’850.– verurteilt.
Das Urteil des Strafgerichts
erging im ordentlichen Verfahren, nachdem der Berufungskläger gegen die
Strafbefehle vom 7. April 2016 und 14. März 2016 Einsprache
erhoben hatte. Der Berufungskläger und sein Verteidiger sind zur
Hauptverhandlung vom 12. September 2016 nicht erschienen, nachdem der
Berufungskläger zuvor ein Arztzeugnis von Dr. [...], Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, über seine vollständige Arbeitsunfähigkeit und
Verhandlungsunfähigkeit eingereicht hatte. Das Strafgericht hat die Eingabe des
Berufungsklägers als Dispensationsgesuch entgegengenommen und dieses bewilligt.
Anlässlich der Hauptverhandlung sind die beiden als Auskunftspersonen geladenen
Privatkläger befragt worden.
Gegen das Urteil
des Strafgerichts hat der Berufungskläger am 23. September 2016
Berufung angemeldet (Akten S. 183) und am 1. Dezember 2016 beim
Appellationsgericht eine „Einsprache“ eingereicht, mit der er die Aufhebung des
Strafurteiles, die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft sowie die amtliche
Verteidigung durch [...] beantragt.
Diese
„Einsprache“ wurde als Berufungserklärung entgegengenommen und mit Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 3. Januar 2017 den Parteien und der
Vorinstanz zur Vernehmlassung zugestellt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der
Rückweisungsantrag des Berufungsklägers zu einer Rückweisung an das
Strafgericht (nicht an die Staatsanwaltschaft) führen würde.
Das Strafgericht
teilt mit Stellungnahme vom 5. Januar 2017 mit, die Dispensation sei
nicht zu beanstanden, so dass eine Rückweisung gemäss Art. 409 StPO mit mutmasslich
demselben Verfahrensausgang nicht angezeigt erscheine. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Schreiben vom 10. Januar 2017 die Abweisung der Berufung.
Der Berufungskläger hat mit Schreiben vom 24. Januar 2017 Unterlagen
eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig
für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts
in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Der
(nicht verteidigte) Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399
Abs. 1 StPO angemeldet und erklärt. Die unrichtige Bezeichnung der
Berufungserklärung als „Einsprache“ steht der Gültigkeit des Rechtsmittels
nicht entgegen (Art. 385 Abs. 3 StPO). Der Berufungskläger verlangt
mit seiner Eingabe vom 1. Dezember 2016 lediglich die Aufhebung des
Strafurteils und die Rückweisung. Es fehlt ein Abänderungsantrag im Sinne von Art. 399
Abs. 3 lit. b StPO (z.B. ein Antrag auf Freispruch), wie er für
das Eintreten auf die Berufung grundsätzlich vorauszusetzen ist (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013,
Art. 399 N 12; Eugster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 4
und Art. 409 N 2). Ein Beharren auf dieser Voraussetzung erschiene
aber im konkreten Fall als überspitzt formalistisch, zumal aus der
Berufungserklärung ohne weiteres verständlich wird, dass mit der
Nichtanwesenheit an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine grundlegende
Rechtsposition des Berufungsklägers beeinträchtigt wurde, wogegen dieser sich
zur Wehr setzt.
1.3 Nach
Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene
Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung
und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück,
wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im
Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Art. 409 Abs. 2 StPO
hält dazu fest, dass das Berufungsgericht bestimme, welche Verfahrenshandlungen
im Falle einer Rückweisung zu wiederholen oder nachzuholen seien. Rückweisungen
nach Art. 409 StPO ergehen in Form eines Beschlusses nach Art. 80 Abs. 1
StPO; ein Sachurteil wird nicht gesprochen (Schmid,
a.a.O., Art. 409 N 4; Eugster,
a.a.O., Art. 409 N 2). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers führt
eine Gutheissung seiner Anträge nicht zur Rückweisung an die
Staatsanwaltschaft, sondern an das Strafgericht. Dies wurde mit Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 3. Januar 2017 klargestellt, und auf dieser
Grundlage wurde der Vorinstanz und den Parteien das rechtliche Gehör gewährt.
1.4 Die
Frage der Rückweisung der Anklage lässt sich aufgrund der Akten beurteilen. Es
rechtfertigt sich daher, über den Rückweisungsantrag ohne Durchführung einer
Berufungsverhandlung und auf dem Zirkularweg zu entscheiden (vgl. Art. 406
Abs. 1 lit. a StPO).
1.5 Die
von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von 75 Tagessätzen liegt
deutlich unter dem Richtwert für amtliche Verteidigungen von 120 Tagessätzen (Art. 132
Abs. 3 StPO). Der Berufungskläger hat sich in den schriftlichen Eingaben an
das Appellationsgericht hinreichend klar ausgedrückt. Für das vorliegende
Rückweisungsverfahren sind in persönlicher und inhaltlicher Hinsicht keine
Schwierigkeiten erkennbar, die die Anordnung einer amtlichen Verteidigung
rechtfertigen würden. Der entsprechende Antrag des Berufungsklägers ist
abzuweisen.
Der
Berufungskläger macht geltend, er sei am Tag der mündlichen Gerichtsverhandlung
krank gewesen, ein Arztzeugnis habe vorgelegen und auch sein Verteidiger sei
nicht anwesend gewesen. Sein rechtliches Gehör sei verletzt worden.
Das Strafgericht
hält mit Stellungnahme vom 5. Januar 2017 eine Rückweisung gemäss Art. 409
StPO für nicht angezeigt, da die Dispensation des Berufungsklägers im
erstinstanzlichen Verfahren nicht zu beanstanden sei und keine wesentlichen
Verfahrensfehler vorlägen. Zudem sei mutmasslich derselbe Verfahrensausgang zu
erwarten.
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsantwort vom 10. Januar 2017
an, ein Grund zur Anwendung von Art. 409 StPO könne allenfalls darin
liegen, dass der Berufungskläger einwende, an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung nicht angehört worden zu sein. Da er aber selbst ein
Dispensationsgesuch eingereicht habe, ziele diese Rüge ins Leere. Auch in
materieller Hinsicht lägen keine Gründe vor, das angefochtene Urteil
umzustossen, zumal der Berufungskläger blosse Behauptungen vorbringe und die
behaupteten Beweise entweder verspätet oder gar nicht angerufen habe.
3.1 Der
Berufungskläger wehrt sich dagegen, dass seine Mitteilung als
Dispensationsgesuch gedeutet wurde. Das Strafgericht – und unter Verweis auf
sein Urteil die Staatsanwaltschaft – stellt sich auf den Standpunkt, es habe
eine rechtmässige Dispensation des Berufungsklägers stattgefunden. Im erstinstanzlichen
Urteil wird dazu unter Ziff. I.1. „Dispensierung“ ausgeführt, es sei
am Morgen des Verhandlungstages – die Verhandlung war auf 14:00 Uhr angesetzt –
ein Schreiben des Berufungsklägers beim Strafgericht eingegangen, mit welchem
er die Verfahrensleitung „um Entbindung von der Pflicht zum persönlichen
Erscheinen an der Hauptverhandlung bzw. deren Verschiebung“ ersucht habe. Als
Grund habe er angegeben, dass er krank sei. Im beigelegten Arztzeugnis habe der
ausstellende Arzt vermerkt, der Beschuldigte sei vom 9. bis zum 30. September 2016
nicht verhandlungsfähig. Das Arztzeugnis wurde von Dr. [...], Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, ausgestellt.
Das fragliche Schreiben
des Berufungsklägers führt die Betreffzeile „Verlegung des Termins am 12. September 2016
um 14:00 Uhr“ und hat anschliessend folgenden Inhalt: „(…) Leider muss ich
Ihnen mitteilen, dass ich zum oben genannten Termin nicht vor Gericht
erscheinen kann, da Krank bin (sic!). Folglich bitte ich Sie, mich – für diesen
Tag – von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden und dies auf
einen späteren Termin zu verschieben“ (Akten S. 156). Dieser Wortlaut
lässt keinen Spielraum für eine Interpretation als Gesuch um Dispensation von
der Hauptverhandlung „bzw. deren Verschiebung“ zu – abgesehen davon, dass
solche alternativen Inhalte auch gar nicht denkbar wären: Entweder ein
Beschuldigter ersucht um Dispensation, dann wird die Hauptverhandlung bei Gutheissung
ohne ihn stattfinden; oder er ersucht um Verschiebung, dann wird die
Hauptverhandlung gerade nicht ohne ihn stattfinden, sondern verschoben, damit
er teilnehmen kann. Das zitierte Gesuch des Berufungsklägers ist aber ganz
unzweideutig als Verschiebungsgesuch zu verstehen. Der Berufungskläger weist
darauf bereits im Betreffnis hin („Verlegung des Termins“) und ersucht auch
ausdrücklich darum, die Hauptverhandlung auf einen späteren Termin zu
verschieben. Dass er zugleich darum bittet, ihn „für diesen Tag“ von der
Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, da er „zum oben genannten
Termin“ krankheitshalber nicht vor Gericht erscheinen könne, bezieht sich auf
die gesetzliche Erscheinenspflicht, welche nicht schon durch die Mitteilung des
Berufungsklägers, sondern erst durch den Widerruf der Vorladung gemäss Art. 205
Abs. 3 StPO erlischt.
Der
Berufungskläger ist nicht deutscher Muttersprache. Er hat das Schreiben selbst
verfasst, einen tauglichen Grund für seine Verhinderung genannt – nämlich Krankheit
– und mit dem beigelegten Arztzeugnis belegt. Dieses hält neben einer
vollständigen, zeitlich begrenzten Arbeitsunfähigkeit (vom 9. September
bis zum 30. September 2016) fest, dass der Patient „nicht
verhandlungsfähig“ sei.
In seinem
Arztzeugnis hat der Arzt nicht lediglich Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit,
sondern explizit auch Verhandlungsunfähigkeit attestiert. Bei dieser
Ausgangslage hätte das Schreiben des unverteidigten Berufungsklägers nicht als
Dispensations-, sondern als Verschiebungsgesuch behandelt werden müssen. Dessen
Dispensation erweist sich daher als unzulässig.
3.2 Verschiebungsgesuche
sind so früh wie möglich zu stellen. Eine Verhinderung ist gemäss Art. 205
Abs. 2 StPO unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und soweit möglich zu
belegen. Die Vorladung bleibt verbindlich, solange die Strafbehörde sie nicht
widerrufen hat (Art. 205 Abs. 3 StPO). Mit dieser Regelung soll gerade allzu
kurzfristigen und eigenmächtigen Abmeldungen entgegengewirkt werden (Schmid, a.a.O., Art. 205 N 5; Weber: in: Basler Kommentar StPO,
Art. 205 N 6).
Im vorliegenden
Fall ist einzuräumen, dass die Mitteilung der Verhinderung am Tag der auf 14:00
Uhr festgesetzten Hauptverhandlung sehr kurzfristig ist. Wenn es auch selten
vorkommen mag, so ist es aber durchaus nicht lebensfremd, dass ein
Verschiebungsgrund erst kurz vor der Hauptverhandlung auftritt, so dass ein
früherer Arztbesuch nicht möglich ist. Das Arztzeugnis datiert vom Freitag, 9.
September 2016 und stützt sich auf eine am selben Tag erfolgte
Konsultation. Es bezieht sich für die Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit auf
den Zeitraum vom 9. bis zum 30. September 2016. Beim Verhandlungstag
vom 12. September 2016 handelte es sich um den darauf folgenden
Montag. An diesem Vormittag ging das Gesuch samt Arztzeugnis beim Strafgericht
ein. Die kurzfristige Abmeldung mag gewisse Fragen aufwerfen. Dies allein
reicht jedoch nicht aus für die Annahme, das Verschiebungsgesuch sei
unbeachtlich.
Ein Arztzeugnis
wie das vorliegende kann den Gang des Strafprozesses direkt beeinflussen. Ein
Arzt darf solche Zeugnisse nicht leichtfertig ausstellen und muss sie gegenüber
der Strafbehörde auch verantworten können. Diese müssen die behaupteten
Umstände gegebenenfalls abklären und können den Arzt nötigenfalls zur Auskunft
verpflichten (Art. 171 Abs. 2 lit. b und Art. 195 Abs. 1
StPO). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass sich am
Verhandlungstag anlässlich des Anrufs des Verfahrensleiters beim ausstellenden
Arzt herausgestellt hat, dass dessen Praxis bis zum 26. September 2016
geschlossen sei (Akten S. 160). Damit war es nicht möglich, allfällige
Zweifel an der Bedeutung des Gesuchs abzuklären. Bei der Abwesenheit des Arztes
handelt es sich aber um einen Umstand, den der Berufungskläger nicht zu
vertreten hat. Insgesamt kann das vorliegende Verschiebungsgesuch nicht als
verspätet oder rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden.
4.1 Der
moderne Strafprozess geht von der Anwesenheit des Beschuldigten während des
ganzen Verfahrens aus – dies gebieten die Grundsätze der Fairness und des
rechtlichen Gehörs (Art. 3 StPO). Das in der Hauptverhandlung – wenn auch
eingeschränkte – Unmittelbarkeitsprinzip (Art. 343 StPO) verlangt, dass
sich das Gericht zumindest vom Beschuldigten einen persönlichen Eindruck
verschafft. Daher hat dieser an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestützt
auf Art. 336 Abs. 1 StPO zwingend persönlich teilzunehmen, wenn
Verbrechen oder Vergehen behandelt werden (Maurer,
in: Basler Kommentar StPO, vor Art. 366 N 1). Eine Dispensation kann
nach Art. 336 Abs. 3 StPO nur ausnahmsweise erfolgen, wenn der
Beschuldigte wichtige Gründe geltend macht und seine Anwesenheit nicht
erforderlich ist. Welch grosses Gewicht der Anwesenheit des Beschuldigten
beigemessen wird, zeigt sich auch daran, dass die Schweizerische StPO strenge
Voraussetzungen zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens vor erster
Instanz eingeführt hat. So darf selbst bei einer ersten unentschuldigten
Abwesenheit des Beschuldigten noch kein Abwesenheitsverfahren durchgeführt
werden, sondern das Gericht muss den Beschuldigten gemäss Art. 366
Abs. 1 StPO ein zweites Mal vorladen und eine erneute Hauptverhandlung ansetzen
(vgl. hierzu ausführlich Maurer,
a.a.O., N 3–8). Nach Art. 366 Abs. 4 StPO müssen zudem noch
weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Es wird im
vorliegenden Fall von keiner Seite behauptet, dass ein Abwesenheitsverfahren
durchgeführt worden wäre. Die Voraussetzungen dafür wären auch offensichtlich
nicht erfüllt. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung durfte daher nicht ohne die
Teilnahme des Berufungsklägers durchgeführt werden.
4.2 Die
Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem
neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408
StPO). In den von Art. 409 StPO geregelten Ausnahmefällen kommt der
Berufung aber kassatorische Wirkung zu. Eine kassatorische Aufhebung des
Urteils mit einer Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich nur bei
wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in
schwerwiegender Weise in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien
eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz
nicht mehr behoben werden können. Zu denken ist etwa an die nicht richtige
Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte
Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung oder
die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklagepunkte. In solchen
Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren
den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein faires Verfahren
im Sinne von Art. 6 EMRK widersprechen würde (zum Ganzen: Eugster, a.a.O., Art. 409 StPO
N 1; Schmid, a.a.O., Art. 409
N 2).
Aus dem
Ausgeführten erhellt, dass die Teilnahme des Beschuldigten an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein zentraler verfahrensrechtlicher Aspekt
und aus Sicht des Beschuldigten eines seiner bedeutsamsten Verfahrensrechte
ist. Die Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung ohne Teilnahme
des Beschuldigten wider dessen Willen und ohne dass die Voraussetzungen für ein
Abwesenheitsverfahren gegeben sind, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör dar, der durch die Rechtsmittelinstanz nicht
geheilt werden kann. Eine solche Nichtteilnahme des Beschuldigten und seines Verteidigers
kann nicht mit der Behandlung von Einzelpunkten verglichen werden, die im Sinne
begründeter Ausnahmen durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden können (Schmid, a.a.O., Art. 409 N 3,
und allgemein zur Heilung von Gehörsverletzungen vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3
mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist die gesamte Hauptverhandlung und die
damit verbundene Unmittelbarkeit betroffen. Das Gericht konnte sich weder einen
persönlichen Eindruck des Beschuldigten machen noch dessen Reaktion zu den in
der Hauptverhandlung getätigten Depositionen der Auskunftspersonen einholen und
würdigen. Bei den gegebenen Umständen ist es nicht statthaft, die
ordnungsgemässe Hauptverhandlung erst im Rahmen des Berufungsverfahrens
durchzuführen, zumal dem Berufungskläger damit auch eine Rechtsmittelinstanz
verloren ginge.
Bei der
vorliegenden Nichtteilnahme handelt es sich daher um einen wesentlichen Mangel
im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO, der zu einer Rückweisung an das Strafgericht
führt.
5.1 Nach
dem Gesagten ist das vorinstanzliche Strafurteil aufzuheben. Die Sache ist
nach Art. 409 Abs. 1 StPO an das Strafgericht zurückzuweisen, welches eine neue
Hauptverhandlung durchführen und ein neues Urteil fällen wird.
Eine Rückweisung
führt in der Regel nicht zur Befangenheit des zuvor befassten Richters (BGE 138
IV 142 E. 2.3 S. 146, 116 Ia 28 E. 2a S. 30). Verfahrens- oder andere
Rechtsfehler, die einem Richter unterlaufen, können nach der Rechtsprechung den
Anschein der Befangenheit nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden
oder so schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzungen darstellen. Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Mit Blick auf die Garantie des unabhängigen und
unparteiischen Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 56 lit. f
StPO) ist aber auch zu fragen, ob sich der Richter bisher in einem Mass
festgelegt hat, das ihn bei objektiver Betrachtung als voreingenommen
erscheinen lässt, so dass das Verfahren als nicht mehr offen erscheint (BGE 140
I 326 E. 5.1 S. 329, 133 I 1 E. 6.2 S. 6, BGer 1B_1/2017 vom 7.
März 2017 E. 2.1, 1B_92/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2). Der Einzelrichter
hat sich in der Vernehmlassung dahin geäussert, dass eine Rückweisung
mutmasslich zu demselben Verfahrensausgang führen würde. Bei objektiver Betrachtung
dürfte der Eindruck entstehen, dass er sich damit festgelegt hat, so dass der
Ausgang der Neubeurteilung nicht mehr offen erschiene. Daher dürfte das
Strafgericht gehalten sein, das Einzelgericht mit einer nicht vorbefassten
Person zu besetzen. Damit würde die Durchführung eines förmlichen
Ausstandsverfahrens nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. AGE BES.2015.40
vom 22. Oktober 2015) verzichtbar.
5.2 Bei
diesem Ausgang sind Kosten weder zu erheben noch zuzusprechen. Die Kosten des
Rückweisungsverfahrens und des bisherigen erstinstanzlichen Verfahrens gehen
zulasten des Kantons (Art. 428 Abs. 3 StPO). Entschädigungspflichtige
Aufwendungen der Parteien im Sinne von Art. 436 Abs. 3 StPO sind
nicht ersichtlich.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 12. September 2016 wird aufgehoben. Die Anklage wird an das
Strafgericht zurückgewiesen mit der Weisung, eine neue Hauptverhandlung
durchzuführen und ein neues Urteil zu fällen.
Kosten werden weder erhoben noch zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.