Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.9
ENTSCHEID
vom 20.
März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Häcker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. Dezember 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. September 2016
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 30. September 2016 wurde A____ (Beschwerdeführerin) wegen Nichtingangsetzens
der Parkuhr zu einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise zu einer Freiheitstrafe von einem Tag, verurteilt. Ausserdem wurden
ihr Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt.
Mit Schreiben
vom 3. November 2016 (Datum der Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin
Einsprache gegen den Strafbefehl. Da die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an
diesem festhielt, überwies sie die Einsprache zuständigkeitshalber an das
Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen ist mit Verfügung
vom 1. Dezember 2016 auf die Einsprache zufolge verspäteter Eingabe nicht
eingetreten und hat auf die Erhebung weiterer Verfahrenskosten verzichtet.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit vom 20. Januar 2017 datierender,
aber erst am 29. Januar 2017 bei der Post aufgegebener Eingabe Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Der Verfahrensleiter verzichtete auf die
Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und zog die Verfahrensakten bei.
Die Einzelheiten des Sachverhaltes und die Standpunkte der Parteien ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. Dezember 2016, mit
welcher entschieden wurde, dass auf die Einsprache der Beschwerdeführerin in Folge
verspäteter Eingabe nicht einzutreten sei, ist ein Nichteintretensentscheid.
Mit diesem wird nicht materiell über Straffragen befunden, sodass das
Beschwerdeverfahren gemäss Art. 356 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
zur Anwendung kommt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Es verfügt dabei gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO über volle Kognition. Als Adressatin des Nichteintretensentscheids
vom 1. Dezember 2016 ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Entscheide oder Verfügungen
innert zehn Tagen nach deren Eröffnung schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den
Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu
laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen Samstag oder
einen gesetzlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Tag
(Art. 90 StPO). Eine Frist ist gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO eingehalten,
wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird.
Entscheide der
Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt
(Art. 85 Abs. 2 StPO). Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach
Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen
gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholeinladung
über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer
siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung,
gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten
Zustellfiktion die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellversuch als erfolgt. Die Zustellfiktion setzt zudem voraus, dass der
Empfänger mit der Zustellung rechnen musste. Dies ist gegeben, wenn die Person
Kenntnis davon hat, dass sie in ein Strafverfahren involviert ist. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien,
unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akte der Behörden im jeweiligen
Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2016
E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen).
1.3 Der
Nichteintretensentscheid vom 1. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin
mittels Einschreiben zugesandt, aber konnte ihr gemäss Sendungsverfolgung nicht
persönlich übergeben werden. Daraufhin wurde die Sendung bis zum 12. Dezember
2016 bei der Poststelle in [...] zur Abholung bereit gelegt. Da die Beschwerdeführerin
das Einschreiben jedoch nicht abholte, wurde es mit entsprechendem Vermerk an
das Strafgericht retourniert (vgl. Akten S. 27). Mit Schreiben vom
16. Dezember 2016 wurde der Nichteintretensentscheid mit A-Post erneut an
die Beschwerdeführerin gesendet. Darin wurde sie auf den Ablauf der zehntägigen
Rechtsmittelfrist am 22. Dezember 2016 hingewiesen (Akten S. 31).
Die
Beschwerdeführerin hatte mit Post von den Strafverfolgungsbehörden zu rechnen,
wusste sie doch spätestens seit Erhalt des Strafbefehls vom 30. September 2016,
dass sie Partei in einem Strafverfahren ist. Auch machte sie bereits im Schreiben
vom 3. November 2016 Angaben zum Tatvorwurf. Der Nichteintretensentscheid
vom 1. Dezember 2016 gilt entsprechend der Zustellfiktion von Art. 85
Abs. 4 StPO am letzten Arbeitstag der Abholfrist und damit am 12. Dezember
2016 als zugestellt (Arquint Sararard,
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Die am 29. Januar
2017 erhobene Beschwerde wurde somit zu spät eingereicht. Die zehntägige
Beschwerdefrist begann am 12. Dezember 2016 zu laufen und ist am
22. Dezember 2016 abgelaufen. Daraus ergibt sich, dass auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist.
1.4 Im
Übrigen wäre der Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung kein Erfolg
beschieden gewesen, da die Beschwerdeführerin bereits die Einsprache gegen den
Strafbefehl verspätet erhoben hatte und das Einzelgericht in Strafsachen daher
zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird
jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Jasmin Häcker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.