Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2016.64
ENTSCHEID
vom 22.
März 2017
Mitwirkende
Dr.
Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic.
iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr.
Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. November 2016
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
(Zahlungsbefehl Nr. […])
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. […] vom 18. August 2016 setzte die B____
(Beschwerdegegnerin) gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Forderung von
insgesamt CHF 834.55 nebst 5% Zins seit dem 12. Februar 2016 sowie
Zahlungsbefehlskosten von CHF 53.30 in Betreibung. Gegen diesen Zahlungsbefehl
erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom
19. September 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin beim Zivilgericht
Basel-Stadt, es sei ihr die Rechtsöffnung zu erteilen für einen Betrag von
CHF 634.55 nebst 5% Zins seit dem 12. Februar 2016 sowie Zahlungsbefehlskosten
von CHF 53.30. An der Verhandlung vom 1. November 2016 legte die
Beschwerdegegnerin dem Zivilgericht ein durch den Ehemann der
Beschwerdeführerin unterzeichnetes Schreiben vom 18. April 2016 vor, in
welchem die in Betreibung gesetzte Forderung anerkannt wurde. Weiter reduzierte
die Beschwerdegegnerin aufgrund inzwischen erfolgter Teilzahlung ihr Rechtsbegehren
auf CHF 202.35 nebst 5% Zins seit dem 12. Februar 2016 zuzüglich CHF
53.30 Kosten des Zahlungsbefehls. Mit Entscheid vom 1. November 2016 erteilte
der Zivilgerichtspräsident der Beschwerdegegnerin die provisorische
Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 202.35 nebst 5% Zins seit dem
12. Februar 2016 zuzüglich CHF 53.30 Kosten des Zahlungsbefehls. Auf ein
Gesuch der Beschwerdeführerin um schriftliche Begründung hin wurde der
Entscheid schriftlich begründet.
Gegen
diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2016 (Datum des
Poststempels) Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Beschwerdeantwort vom 3.
März 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten des
Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319
lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid
ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Zustellung
des begründeten Entscheids an die Beschwerdeführerin erfolgte am 13. Dezember
2016. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2016 (Postaufgabe: 21. Dezember
2016) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist eingehalten.
1.2 Die
Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen
(vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat zudem Rechtsbegehren
zu enthalten, die so bestimmt sein müssen, dass sie im Fall der Gutheissung
unverändert zum Entscheid erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 619
mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde kein
Rechtsbegehren gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auf ein
Rechtsmittel mit formell mangelhaften bzw. fehlenden Rechtsbegehren
ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in
Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Rechtsmittelkläger
in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Licht der Begründung auszulegen
(BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622 mit weiteren Hinweisen; BGer 4A_371/2016
vom 14. Oktober 2016 E. 2.1; vgl. Leuen-berger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage
2016, Art. 221 ZPO N 38). Aus der Begründung der Beschwerde („Ich
betone hier nochmals, dass ich hier kein Geld mehr in die Hand nehme“) ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
verlangt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,
SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und
die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320
ZPO).
2.1 Gegen
den angefochtenen Entscheid bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor,
das Zivilgericht sei mit keinem Wort auf ihre Eingabe vom 20. Oktober 2016
eingegangen, in welcher sie vorbringt, dass die Beschwerdegegnerin die
vereinbarten Arbeiten nicht korrekt ausgeführt habe. Dies sei bis heute nicht
bereinigt. Sie sehe nicht ein, weshalb sie den gesamten Rechnungsbetrag
bezahlen soll.
2.2 Beruht
die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift
bekräftigten Schuldanerkennung, so kann die Gläubigerin die provisorische
Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Gericht spricht diese
aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung
entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Das
Gericht prüft von Amtes wegen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt.
2.3 Im
vorliegenden Fall wurde die Schuldanerkennung nicht von der Beschwerdeführerin,
sondern von ihrem Ehemann unterzeichnet. Die von einem gesetzlichen Vertreter
des Schuldners unterzeichnete Schuldanerkennung berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung
gegen den Schuldner, wenn das Vertretungsverhältnis vom Gläubiger nachgewiesen
wird oder notorisch ist. Verpflichtungen, die ein Ehegatte während des ehelichen
Zusammenlebens eingeht, berechtigen zur provisorischen Rechtsöffnung gegen den
anderen Gatten, wenn feststeht, dass die Verpflichtung für die laufenden Bedürfnisse
der Familie eingegangen wurde (Art. 166 Abs. 1 ZGB; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin
[Hrsg.]. Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage 2010, Art. 82 N 62).
Bei der von der Beschwerdegegnerin erbrachten Arbeit handelt es sich um
kleinere Reparaturen zugunsten von Haushalt bzw. gemeinsamer Wohnung. Solche
gehören zu den laufenden Bedürfnissen der Familie (statt vieler Isenring/Kessler, in:
Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage
2014, Art. 166 N 12). Das Zivilgericht hat das Vorliegen eines
provisorischen Rechtsöffnungstitels somit zu Recht bejaht.
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, das Zivilgericht habe bei seinem Entscheid ihre
Eingabe vom 20. Oktober 2016 nicht berücksichtigt. Dies ist unzutreffend.
Das Zivilgericht hat sich in seinem Entscheid mit dieser Eingabe
auseinandergesetzt und zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin darin
keinerlei Einwendungen glaubhaft mache, welche die vom Ehemann unterzeichnete
Schuldanerkennung entkräften würde (angefochtener Entscheid, E. 3). Weitere
Einwendungen gegen die Schuldanerkennung bringt die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde nicht vor. Das Zivilgericht hat die provisorische Rechtsöffnung für CHF 202.35 nebst 5% Zins seit dem 12. Februar 2016 somit zu
Recht erteilt.
Hinsichtlich der
Kosten des Zahlungsbefehls ist sodann zu beachten, dass die Betreibungskosten
von Gesetzes wegen geschuldet sind und von den Zahlungen des Schuldners vorab
erhoben werden (Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG; vgl. auch Art. 144
Abs. 3 SchKG). Die Betreibungskosten werden somit zu der in Betreibung
gesetzten Forderung geschlagen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E.
3; BGer 5A_812/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4). Nach Art. 144
Abs. 4 SchKG wird der Reinerlös aus einer Verwertung den Gläubigern bis
zur Höhe ihrer Forderung, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der
letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet. Die Überwälzung der
Betreibungskosten erfolgt somit faktisch im Zuge der Verteilung durch die
Vorabdeckung der Betreibungskosten aus dem Verwertungserlös bzw. aus den
Zahlungen des Schuldners. Aus diesen Grundsätzen leitet die bundesgerichtliche
Rechtsprechung ab, dass für die Betreibungskosten generell keine Rechtsöffnung
erteilt wird und deswegen erhobene Rechtsvorschläge nicht aufgehoben werden
dürfen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember
2012 E. 3; BGer K 68/04 vom 26. August 2004 E. 5.3.2; BGer
K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1; vgl. auch Entscheid des
Obergerichts Thurgau vom 9. August 2004, in: BlSchKG 2006, S. 143;
Entscheid des Obergerichts Zürich vom 6. November 2011, RT150148 E. 5.2; Emmel, in: Staehelin/Staehelin/Bauer
[Hrsg.], Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 68
N 16 und N 22; Gehri, in: Hunkeler
[Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 68
N 4). Betreibungskosten können demnach nur aus dem Erlös der laufenden
Betreibung gedeckt werden. Selbst für die Kosten des Zahlungsbefehls im
laufenden Rechtsöffnungsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keine Rechtsöffnung zu erteilen (BGer 5A_455/2012 vom
5. Dezember 2012 E. 3; vgl. zum Ganzen auch AGE BEZ.2016.32 vom
8. August 2016 E. 3.2; BEZ.2016.34 vom 28. September 2016
E. 2.2). Für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 53.30
wurde die Rechtsöffnung somit zu Unrecht gewährt. In diesem Umfang ist die
Beschwerde begründet.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben ist, als
darin für die Kosten des Zahlungsbefehls provisorische Rechtsöffnung erteilt
wird (E. 2.3.3). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, womit die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen obsiegt. Folglich trägt die weitgehend unterliegende
Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren werden mit CHF 200.– festgelegt (vgl. Art. 61 in
Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Parteivertretungskosten
sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der Entscheid des Zivilgerichts vom 1. November 2016
(V.2016.1050) aufgehoben und der Beschwerdegegnerin in der Betreibung
Nr. […] die provisorische Rechtsöffnung erteilt für CHF 202.35
nebst 5% Zins seit dem 12. Februar 2016.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.