Non-entry for failure to pay advance costs

BEZ.2016.51Tribunal Superior / Juiz Singular16 de mar. de 2017Inadmissible

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Resumo

The appellant challenged a Basel-Stadt Civil Court decision granting definitive debt-enforcement release. The Appellationsgericht ordered an advance on costs, then set a non-extendable grace period after non-payment. As the appellant still did not pay, the court held that the appeal could not be entered into under Art. 101(3) ZPO. It therefore issued a non-entry decision and waived court costs. The respondent was represented by the Basel-Stadt tax administration.

Regest

Art. 101 Abs. 3 ZPO; non-payment of an ordered advance on costs after warning and expiry of a grace period leads to non-entry on the action or appeal. Where the court has set a non-extendable deadline and subsequently a grace period with default consequences, the remedy is inadmissible without further examination if the advance remains unpaid. The court may waive the collection of court costs in the non-entry decision (consid. 2).

Texto completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2016.51

ENTSCHEID

vom 16. März 2017

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

Dr. A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. Oktober 2016

betreffend Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung

(Zahlungsbefehl Nr. […])

Erwägungen

A____ (Beschwerdeführerin) hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. Oktober 2017 am 21. Oktober 2016 Beschwerde erhoben. Am 21. Dezember 2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 4. Januar 2017 einen Kostenvorschuss von CHF 100.– zu leisten. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (vgl. Verfügung vom 26. Januar 2017). Auch innert dieser Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Oktober 2016 (V.2016.890) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Beschwerdegegner

Zivilgericht Basel-Stadt

Betreibungsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Palavras-chave

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