Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.202
ENTSCHEID
vom 23.
Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Häcker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. November 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. Oktober 2016
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 4. Oktober 2016 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen fahrlässiger Widerhandlung
gegen das Kulturgütertransfergesetz (KGTG) zu einer Busse von CHF 100.–,
bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem
Tag, verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 55.30 sowie eine Gebühr
von CHF 250.– auferlegt.
Mit E-Mail vom
31. Oktober 2016 erhob B____, [...], von Seiten des Arbeitgebers des
Beschwerdeführers Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Schreiben vom 1. November
2016 (Datum des Posteingangs), welches sowohl von B____ als auch vom
Beschwerdeführer unterzeichnet war, wurde die Einsprache wiederholt und zu deren
Begründung auf die am 31. Oktober 2016 gesendete E-Mail verwiesen.
Das
Einzelgericht in Strafsachen verfügte am 28. November 2016 das
Nichteintreten auf die vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers erhobene
Einsprache wegen fehlender Legitimation. Ausserdem trat es auf die Einsprache
des Beschwerdeführers selbst nicht ein, da diese nicht fristgemäss erfolgte.
Mit Eingabe vom 28. November
2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um
Wiederherstellung der Frist und bestätigte die Einsprache gegen den Strafbefehl
vom 4. Oktober 2016.
Am 12. Dezember
2016 erhob der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde
gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. November
2016. Die Staatsanwaltschaft nahm am 12. Januar 2017 (Datum des Posteingangs)
Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Mit Eingabe vom 18.
Januar 2017 replizierte der Beschwerdeführer und beantragt das Festhalten an
den Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift.
Die Einzelheiten
des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. November 2016, mit
welcher entschieden wurde, dass auf die Einsprache des Beschwerdeführers in Folge
verspäteter Eingabe nicht einzutreten sei, ist ein Nichteintretensentscheid.
Mit diesem wird nicht materiell über Straffragen befunden, sodass das
Beschwerdeverfahren gemäss Art. 356 Abs. 2 und 393 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) zur Anwendung kommt.
1.2 Das
Appellationsgericht Basel-Stadt ist als Einzelgericht gemäss §§ 88
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) die zuständige Beschwerdeinstanz. Es verfügt dabei
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO über volle Kognition.
1.3 Zur
Beschwerde legitimiert ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung eines
Entscheides hat. Als Adressat der Verfügung vom 28. November 2016 ist die
notwendige Beschwer des Beschwerdeführers in Bezug auf die angefochtene
Verfügung zu bejahen. Somit ist er zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich
eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gegen den
Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. November
2016 – zugestellt am 2. Dezember 2016 – am 12. Dezember 2016 und
damit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Somit ist auf diese einzutreten.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen begründete sein Nichteintreten auf die Einsprache
des Beschwerdeführers damit, dass er die Einsprache verspätet erhoben habe. Er
habe den mittels Einschreiben verschickten Strafbefehl nicht innert der Abholfrist
bei der Poststelle abgeholt. Die Sendung gelte jedoch am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, wenn der Beschwerdeführer mit
ihr gerechnet haben müsse. Sowohl seine am 12. August 2016 gesendeten
E-Mail an das Zollinspektorat sowie sein Hinweis in der E-Mail vom
31. Oktober 2016 an die Staatsanwaltschaft, dass er die Zollverwaltung
mehrfach auf den schleppenden Prozess aufmerksam gemacht habe, hätten gezeigt,
dass der Beschwerdeführer von der Strafanzeige gewusst habe. Demnach habe er mit
dem Erhalt eines Strafbefehls rechnen müssen. Die Einsprachefrist sei deshalb zum
Zeitpunkt der am 1. November 2016 erhobenen Einsprache bereits verstrichen
gewesen.
2.2. Gegen
einen Strafbefehl kann innert zehn Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache
erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 90
Abs. 1 StPO beginnt die Einsprachefrist am Tag nach der Zustellung des
Strafbefehls zu laufen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist
bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
2.3 Vorliegend
wurde der Strafbefehl dem Beschwerdeführer im Einklang mit Art. 85 Abs. 2
StPO mittels eingeschriebenen Briefs zugesandt. Er konnte ihm jedoch gemäss der
Sendungsnachverfolgung am 7. Oktober 2016 nicht persönlich zugestellt
werden, sodass das Einschreiben auf der Poststelle in Arw zur Abholung
bereitgelegt wurde. Der Beschwerdeführer holte den Strafbefehl nicht innert der
auf der Abholeinladung angegebenen Abholfrist bis 14. Oktober 2016 ab. Infolgedessen
wurde er mit entsprechendem Vermerk an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
retourniert. Am 28. Oktober 2016 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch
bei der Staatsanwaltschaft, woraufhin ihm der Strafbefehl vom 4. Oktober
2016 inklusive Rechnung in Kopie zugestellt wurde.
2.4 Nach
der sog. Zustellfiktion gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht bei
der Poststelle abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch
als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85
Abs. 4 lit. a StPO). Letzteres ist gegeben, wenn die Person Kenntnis davon hat,
dass sie in ein Strafverfahren involviert ist. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien,
unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akte der Behörden im jeweiligen
Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März
2016 E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen).
Der Beschwerdeführer
macht in der Einsprachebegründung geltend, dass er den Strafbefehl aufgrund
seiner ferienbedingten Abwesenheit vom 3.-14. Oktober 2016 nicht habe
entgegennehmen können und auf der Abholeinladung nicht erkennbar gewesen sei,
dass es sich bei der Sendung um Post der Staatsanwaltschaft gehandelt habe. Er
habe sich aktiv um die Ermittlung des Absenders bemüht und sei schliesslich am
28. Oktober 2016 telefonisch an die zuständige Staatsanwältin gelangt. Des Weiteren
bestreitet der Beschwerdeführer, dass er mit Post der Staatsanwaltschaft habe
rechnen müssen, da er nie von der Staatsanwaltschaft zum Vorwurf gemäss
Strafbefehl einvernommen bzw. ihm auch die Bearbeitung der Strafanzeige bei der
Staatsanwaltschaft „in keiner Art und Weise angezeigt“ worden sei.
2.5 Entgegen
diesen Behauptungen war dem Beschwerdeführer bekannt, dass gegen ihn eine Verzeigung
wegen Widerhandlung gegen das Kulturgütertransfergesetz (KGTG, SR 444.1) vorliegt.
Dies zeigt schon die Tatsache, dass er sich am 12. August 2016 per E-Mail
an C____, den vormaligen Eigentümer des Steinkopfes und Vater des Versenders,
wendete (Beilage 9b zum Wiederherstellungsgesuch vom 29. November 2016).
Er verwies auf die Strafanzeige des Zollinspektorats und hängte diese der
E-Mail an. Aus diesem Grund ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers, die
Strafanzeige der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 10. August 2016 sei
als Orientierungskopie der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und nicht ihm
selbst zugestellt worden, nichts an dieser Beurteilung. Offensichtlich wurde der
Beschwerdeführer über die Strafanzeige in Kenntnis gesetzt.
Darüber hinaus
zeigt die Rüge des Beschwerdeführers, er sei nicht einvernommen worden, dass er
gerade davon ausging, in dieser Angelegenheit von den Behörden kontaktiert zu
werden. Es ist damit erstellt, dass er wusste, von einer Strafanzeige betroffen
gewesen zu sein und dass er auch mit Post von den Strafverfolgungsbehörden rechnete.
Infolgedessen musste er dafür Sorge tragen, dass ihm auch während seiner
Abwesenheit die Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden zugestellt werden
können, wenn er nicht seinerseits die Ferienabwesenheit vorab bei der
Staatsanwaltschaft meldet (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.2).
Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich
gewesen sein sollte, während seiner Ferienabwesenheit eine Person einzusetzen,
die regelmässig seine Post kontrollierte und ihn über wichtige Angelegenheiten
informierte.
Aus dem weiteren
Einwand des Beschwerdeführers, zwischen der Strafanzeige der Eidgenössischen
Zollverwaltung und dem Erlass des Strafbefehls seien mehrere Monate vergangen, lässt
sich angesichts des Vorbringens, dass er dennoch mit einer Einvernahme
gerechnet habe, ebenfalls nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.
Ferner liegen zwischen der Strafanzeige des Zollinspektorats und dem Erlass des
Strafbefehls vier Monate. Dieser Zeitraum scheint im Lichte der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, wonach die Zustellungsfiktion erst ab einem Jahr seit dem
letzten Behördenkontakt in einer Angelegenheit nicht mehr greift, als zu kurz,
um diesen Grundsatz zu entkräften (BGer 6B_553/2008 vom 27. August
2008 E. 3; 2P.120/2005 vom 23. März 2016 E. 4.2).
2.6 Nach
dem Gesagten kommt vorliegend die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4
lit. a StPO zum Tragen. Die Abholfrist verstrich am 14. Oktober 2016
(Akte, S. 48), womit der Strafbefehl an diesem Tag als letztem Arbeitstag innert
der Frist als zugestellt gilt (Arquint/Sararard,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9).
Die zehntägige Einsprachefrist begann folglich am 15. Oktober 2016 zu
laufen und endete am 24. Oktober 2016. Damit ist die Einsprache vom
-
November 2016 verspätet und die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet.
Indem der
Beschwerdeführer geltend macht, er hätte vor Erlass des Strafbefehls durch die
Staatsanwaltschaft einvernommen werden müssen, rügt er sinngemäss eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, dass der Strafbefehl aufgrund
der unterbliebenen Einvernahme nichtig sei.
3.1 Nichtig
und damit von Anfang an unwirksam ist eine fehlerhafte Verfügung nur in
Ausnahmefällen, namentlich wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt.
Zur Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und der von Amtes wegen zu
beachtenden Nichtigkeit einer Verfügung folgt die Rechtsprechung der
sogenannten Evidenztheorie. Demnach gilt ein Mangel als besonders schwer, wenn
er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird (Häfelin/Müller /Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016,
N 1098 ff.). Verfahrensfehler kommen nur ausnahmsweise und nur dann
als Nichtigkeitsgründe in Betracht, wenn sie ausserordentlich schwer wiegen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1111 ff;
BGE 133 II 366 E. 3.2 S. 367; 129 II 97 E. 3a, aa S. 99; BGer 1B_344/2010
vom 21. Dezember 2010 E. 3.2; AGE BES.2016.129 vom 12. September
2016, E. 2.2.; BES.2016.19 vom 14. März 2016 E. 2.2). Als besonders
schwer wiegender Verstoss gegen das rechtliche Gehör und damit als
Nichtigkeitsgrund wurde in der Rechtsprechung der Umstand angeführt, dass der
Betroffene einen Entscheid wegen fehlender Eröffnung gar nicht kennen konnte
bzw. er keine Gelegenheit zur Teilnahme an einem laufenden Verfahren hatte (mit
weiteren Verweisen BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 364). Grundsätzlich sind
Gehörsverletzungen jedoch heilbar und führen deshalb lediglich zur
Anfechtbarkeit des Entscheides (a.a.O.).
3.2 Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewährt einer Person, welche sich in einem
strafrechtlichen Verfahren befindet, u.a. das Recht, dass sie sich vor Erlass
eines richterlichen Entscheides zu den ihr vorgehaltenen Vorwürfen und zu
allfällig strittigen Punkten äussern kann (Niggli/Heimgartner,
in: Basler Kommentar StPO, Art. 9 N 7). Das rechtliche Gehör ist jedoch
im Strafbefehlsverfahren eingeschränkt, handelt es sich dabei doch um ein
vereinfachtes schriftliches Verfahren (Riklin,
in: Basler Kommentar StPO, vor. Art. 352-356 N 1). Eine Anhörung des
Beschuldigten ist daher vor Erlass des Strafbefehls gesetzlich nicht zwingend
vorgesehen (Daphinoff, Das
Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss.
Freiburg, Zürich 2012, S. 340). Das rechtliche Gehör wird im
Strafbefehlsverfahren vielmehr durch die Möglichkeit der Einspracheerhebung sichergestellt
(Daphinoff, a.a.O., S. 342). Erhebt
die beschuldigte Person keine Einsprache, gilt dies als Verzicht auf das
rechtliche Gehör, und durch den ungenutzten Ablauf der Einsprachefrist wird der
Strafbefehl zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
3.3 Im
vorliegenden Fall erachtete die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme des
Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage und in Anbetracht der Stellungnahme
des Bundesamtes für Kultur als nicht erforderlich (Stellungnahme vom 12. Januar
2017). Die unterbliebene Einvernahme im Strafbefehlsverfahren mag vorliegend
zwar fragwürdig erscheinen, sprechen sich doch einige Stimmen in der Lehre
dafür aus, dass eine einmalige Anhörung vor Erlass eines Strafbefehls als
Standard gelten sollte (Daphinoff,
a.a.O., S. 345 mit weiteren Verweisen). Dennoch ist nicht erkennbar,
weswegen der Sachverhalt nicht im Sinne von Art. 352 Abs. 1 StPO als
genügend abgeklärt gegolten haben soll und somit die Voraussetzungen für einen
Strafbefehlserlass nicht vorgelegen hätten. Darüber hinaus war dem Beschwerdeführer,
wie bereits unter E. 2.5 ausgeführt, die von der Eidgenössischen
Zollverwaltung erstattete Anzeige bekannt. Es war ihm unbenommen, nach
Kenntnisnahme der Strafanzeige im August 2016 und vor dem Erlass des
Strafbefehls im Oktober 2016 von sich aus eine Einvernahme bei der
Staatsanwaltschaft zu verlangen (Daphinoff,
a.a.O., S. 344).
3.4 Zusammenfassend
liegt jedenfalls kein so schwer wiegender Verstoss gegen das rechtliche Gehör
vor, dass dadurch die Nichtigkeit des Strafbefehls bewirkt würde (vgl. E. 3.1).
Soweit überhaupt eine Gehörsverletzung anzunehmen ist, wäre diese somit mit dem
vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt.
Subeventualiter
beantragt der Beschwerdeführer die Gutheissung seines mit Datum vom
28. November 2016 bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Gesuchs um Wiederherstellung
der Einsprachefrist. Er macht geltend, dieses sei von der Staatsanwaltschaft
nicht behandelt worden. Sinngemäss macht er damit eine Rechtsverweigerung
geltend.
4.1 Gemäss
Art. 94 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat und welcher
daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, innert
dreissig Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei
der Behörde, bei der die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden
sollen, die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen,
dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
4.2 In
Bezug auf die geltend gemachte Nichtbehandlung des Gesuchs auf
Wie-derherstellung der Einsprachefrist ist festzuhalten, dass dieses nach wie
vor bei der Staatsanwaltschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Einspracheverfahrens pendent ist. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
wurde mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 mitgeteilt, dass auf seine Mitteilung
hin nach Abschluss des vor-liegenden Beschwerdeverfahrens, über das
Wiederherstellungsgesuch entschieden werde (Akte, S. 84). Dieser Punkt ist
daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen.
Im Hinblick auf
die Rüge des Beschwerdeführers, dass schon die Eingabe vom 31. Oktober 2016 angesichts
des am 28. Oktober 2016 mit der Staatsanwältin geführten Telefonats als
Wiederherstellungsgesuch mit gleichzeitiger Einsprache-erhebung zu werten sei,
ist anzuführen, dass an ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist grundsätzlich
keine allzu strengen Formerfordernisse zu stellen sind. Vor allem bei nicht
fristgemässen Laieneingaben, in denen die Verspätung begründet wird, kann eine
implizite Gesuchseingabe bejaht werden (Riedo,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 94 StPO N 9). Da der Beschwerdeführer im
Einsprachezeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten war, ist die rechtzeitige
Einreichung des Gesuches vorliegend somit prima vista nicht auszuschliessen. Im
Übrigen hat ihm die Staatsanwaltschaft die Behandlung des Gesuchs um
Wiederherstellung der Einsprachefrist in Aussicht gestellt, sodass ihm daraus
kein Nachteil erwachsen ist. Es kann damit offen gelassen werden, ob die
Staatsanwaltschaft bereits seine Eingabe vom 31. Oktober 2016 als Gesuch um
Wiederherstellung der Einsprachefrist hätte entgegennehmen müssen.
4.3 Soweit
der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ein Gesuch um Wie-derherstellung
der Einsprachefrist bei der Beschwerdeinstanz selbst stellt, scheitert dieses
aufgrund der mangelnden Zuständigkeit. Zuständig für den Entscheid über die
Wiederherstellung der Einsprachefrist ist auch bei Fortgang des Verfahrens die
für die versäumte Verfahrenshandlung zuständige Behörde und damit im
vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft (Riedo,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 94 StPO N 66; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 94 StPO N 7). Auf das Gesuch um Wiederherstellung
ist daher nicht einzutreten.
4.4 Im
Übrigen ist festzuhalten, dass der vorgebrachte Säumnisgrund – ferienbe-dingte
Abwesenheit – auch in materieller Hinsicht bei Weitem nicht für eine
Gutheissung des Gesuchs ausreichen würde. Um einen unverschuldeten Säumnisgrund
anerkennen zu können, muss es in dem Gesuchsteller in seiner konkreten
Situation unmöglich gewesen sein, die Frist zu wahren oder einen Dritten in der
Angelegenheit zu betrauen (Riedo,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 94 StPO N 35). Auch ein noch so geringfügiges
Verschulden an der Säumnis schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (BGer
6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1). Als Wiederherstellungsgründe sind lediglich
gravierende Naturereignisse, Unfälle mit schwerwiegenden gesundheitlichen
Folgen, Todesfälle in der Familie oder die plötzlich schwere Erkrankung des
Betroffenen anerkannt (Riedo, in: Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 94 StPO N 37). Eine ferienbedingte Abwesenheit ist
nicht mit derartigen Ereignissen gleichzusetzen. Somit wäre dem
Wiederherstellungsgesuch in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine
Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Auf das Gesuch um Wiederherstellung der
Einsprachefrist wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Jasmin Häcker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.