Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.23
URTEIL
vom 20.
März 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Thailand
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 17. März 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Thailand. Er wurde am 22. Oktober 2016 ein erstes Mal in Basel in der Schweiz
vorläufig festgenommen, weil er sich anlässlich einer Kontrolle durch die
Polizei lediglich mit einem vom 18. Mai 2013 bis 9. Juni 2013 gültigen Schengener
Einreisevisum von Italien ausweisen konnte. Weitere Abklärungen ergaben, dass A____
nach eigenen Angaben die meiste Zeit der letzten Jahre in Deutschland verbracht
hatte, wo er mit seiner Partnerin (einer Thailänderin, die angeblich in Deutschland
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt) gelebt hat. Das Migrationsamt wies
ihn aus der Schweiz weg, beschlagnahmte seinen Pass und entliess ihn aus der
Haft mit der Auflage, am 26. Oktober 2016 vorzusprechen. Dies tat A____, wobei
ihm ein Strafbefehl und eine bis zum 25. Oktober 2019 gültige
Einreisesperre, beide vom gleichen Tag, eröffnet wurden. A____ wurde aufgefordert,
die Schweiz bis zum 28. Oktober 2016 zu verlassen. Für diesen Tag hatte
das Migrationsamt einen Flug für A____ in seine Heimat gebucht.
Am 17. März 2017
um 05.10 Uhr geriet A____ in Basel in einer Wohnung an der [...]strasse 78 in
eine erneute Kontrolle der Polizei. Dabei konnte er sich nicht ausweisen.
Gegenüber den Polizisten gab er an, sein Pass befinde sich im [...] in Olten.
Bei der Durchsuchung von A____ fand sich eine Kopie seines Passes. In der Folge
wurde A____ dem Migrationsamt übergeben. Dieses wies den Ausländer am 17. März
2017 aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Mit
Strafbefehl vom 19. März 2017 wurde A____ der rechtswidrigen Einreise und des
rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Auf den Widerruf der Vorstrafe wurde verzichtet,
A____ jedoch verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Am 20. März
2017 hat die Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine
Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen).
Im vorliegenden
Fall ist dem Beurteilten anlässlich seiner letzten Kontrolle Ende Oktober 2016
die Möglichkeit geboten worden, der Wegweisung in Freiheit freiwillig Folge zu
leisten und mit dem für ihn gebuchten Flug am 28. Oktober 2017 in seine Heimat
zu reisen. Dieser Anordnung ist der Beurteilte nicht nachgekommen, sondern hat
einen weiteren Verbleib in einem europäischen Land vorgezogen. Nach eigenen Angaben
sei er zu seiner Freundin nach Deutschland zurückgekehrt, als er erfahren
hatte, dass sie von ihm schwanger sei. Er habe die Geburt abwarten und dann
einen Vaterschaftstest machen lassen wollen. Er sei erst am 15. März 2017
wieder in die Schweiz gekommen, weil ihm Arbeit für zwei Tage angeboten worden
sei. Diese Arbeit mache er in der Wohnung, in der er verhaftet worden sei. Das
bisherige Verhalten des Beurteilten und seine Aussagen machen deutlich, dass
er, wäre er in Freiheit, für den Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung
stehen, sondern erneut untertauchen würde. Bereits letzten Oktober ist er bei
seiner schwangeren Freundin in Deutschland untergetaucht. Auch wenn er deren
Schwangerschaft als Situation eingeschätzt hat, die ihn zur Nichtbeachtung der
Wegweisung in die Heimat berechtigt hat, und dieser Entscheid noch halbwegs
nachvollziehbar ist, so ist doch kein Grund ersichtlich, weshalb er sich auch
nicht an das Einreiseverbot für die Schweiz gehalten hat und hierher gereist
ist. Dies zeigt eine krasse Unbelehrbarkeit des Beurteilten. Hätte er die
Möglichkeit, würde er wohl vorziehen, zu seiner schwangeren Freundin nach
Deutschland zu gelangen, statt in die Heimat zu reisen. Die Haft erweist sich
deshalb als notwendig und ist zu bestätigen. Ein milderes Mittel, das
zweckmässig wäre, ist nicht ersichtlich. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos
(§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 16. Juni 2017,
rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.