Waiver of criminal procedural costs due to indigence

SB.2014.37Tribunal Superior / Juiz Singular9 de mar. de 2017Granted

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

A convicted person applied for waiver of criminal procedural costs after release from custody, arguing that he had no fixed home, no job, heavy debts, and relied on social welfare. The Appellationsgericht Basel-Stadt held that these circumstances made the cost burden unreasonable under Art. 425 StPO and that resocialization considerations also supported relief. It granted the request, waived the procedural costs previously imposed in the 2015 appellate judgment and, by reference, those from the 2014 criminal court judgment, and ordered that no costs be charged for the waiver proceedings.

Sumário Omnilex

Art. 425 StPO; waiver of procedural costs in light of indigence and resocialization interests. A waiver may be ordered when the cost debtor's economic situation is so strained that a full or partial cost burden appears inequitable; decisive is not merely temporary difficulty, but a lack of realistic near-term improvement and a situation in which the costs, together with existing debts, endanger reintegration or further financial recovery. The authority has a discretion that must take account of current income, assets, debts, employment prospects and social circumstances (consid. 2). If these elements indicate continuing poverty, the costs may be waived in whole and the waiver proceeding itself may be made free of charge (consid. 3).

Texto completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2014.37

ENTSCHEID

vom 9. März 2017

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____ Gesuchsteller

c/o Schwarzer Peter, Elsässerstrasse 22, 4056 Basel

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts vom 25. September 2015)

Sachverhalt

Das Appellationsgericht hat A____ mit Urteil vom 25. September 2015 des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. Mai 2010 bis zum 2. Juni 2010 (28 Tage), davon 1 ¾ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. A____ wurde von der Anklage des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und in Bezug auf Ziff. 1.8.86 und 1.8.88 vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen, und er wurde zur Zahlung von Schadenersatz an verschiedene Geschädigte verurteilt. Im Übrigen hat das Appellationsgericht das erstinstanzliche Urteil bestätigt, worunter auch die Verurteilung A____s fällt, die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8'281.75 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'500.– zu tragen. Schliesslich hat das Appellationsgericht A____ die Verfahrenskosten der zweiten Instanz mit einer reduzierten Gebühr von CHF 800.– auferlegt.

Mit Eingabe vom 6. März 2017 hat A____ darum ersucht, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.

Erwägungen

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig. Entsprechend hat über das vorliegende Gesuch das Einzelgericht des Appellationsgerichts zu entscheiden.

2.1 Art. 425 StPO hält fest, dass ein Erlass von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erfolgt. Diese müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N 4).

2.2 Mit Eingabe vom 6. März 2017 weist der Gesuchsteller darauf hin, dass er seit seiner Entlassung im Januar 2017 aus der Haftanstalt Witzwil weder einen festen Wohnsitz noch eine Festanstellung habe finden können. Ohne regelmässiges Einkommen und angesichts offener Betreibungen von CHF 100‘000.– komme er als Mieter für eine Wohnung nicht in Frage. Er habe trotz Bewerbungen bisher nicht einmal eine temporäre Anstellung finden können. Der Gesuchsteller lebe aktuell von seinem Verdienst aus der Haftzeit (monatlich ca. CHF 550.–), welcher zu 40 % auf ein Sperrkonto bezahlt worden sei, sowie von der Sozialhilfe. Es sei ihm daher nicht möglich, für die offenen Verfahrenskosten aufzukommen. Er gebe sich Mühe, aber er benötige Hilfe für die Rückkehr in ein normales Leben.

Unter diesen Umständen erscheint die Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig, zumal aufgrund der Arbeitslosigkeit und der angehäuften Schulden des Gesuchstellers nicht davon auszugehen ist, dass sich an dessen Mittellosigkeit innert absehbarer Zeit etwas ändern dürfte. Aus diesem Grund sowie mit Blick auf die Resozialisierung des Gesuchstellers rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.

Entsprechend ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 25. September 2015 (und damit auch die mit dem Urteil des Strafgerichts vom 15. Januar 2014) dem Gesuchsteller auferlegten Verfahrenskosten werden erlassen.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Gesuchsteller

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Dr. Claudius Gelzer Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Palavras-chave

procedural costswaiverindigenceresocializationcriminal procedurecosts of proceedings

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the previously imposed criminal procedural costs should be waived under Art. 425 StPO because payment would be unreasonable in view of the applicant's financial situation.

Decisão extraída

Yes. The applicant's indigence, unemployment, lack of stable housing, and substantial debts made the cost burden unreasonable and justified a waiver.

Fundamentação extraída

Art. 425 StPO allows deferment, reduction, or waiver of procedural costs based on the debtor's economic circumstances. The court found no realistic prospect of a near-term improvement and considered the applicant's resocialization.

Questão jurídica principal

Whether costs should be charged for the waiver application proceedings.

Decisão extraída

No. The waiver proceeding itself was ordered to be free of charge.

Fundamentação extraída

Because the application was granted, the court ordered that no fees be levied for the present proceedings.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.