Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2016.2
ENTSCHEID
vom 3. März 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey,
Dr. Marie-Louise
Stamm, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ AG Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
und [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Beklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. September 2015
betreffend örtliche Zuständigkeit
Sachverhalt
Die A____ AG
(Berufungsklägerin, Klägerin) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Handel
mit Textilien und Modeartikeln. Ihr Sitz liegt in Basel. B____ (Berufungsbeklagter,
Beklagter) trat am 1. Oktober 2009 eine Arbeitsstelle als „Head of Development
and Strategies“ bei der Klägerin an. Er war für die Entwicklung des Bereichs
Design und für den Einkauf von Textilien und Accessoires zuständig. Per 1.
August 2012 wurde er „Brand Director“. Am 18. April 2013 teilte der Berufungsbeklagte
der Berufungsklägerin die Kündigung des Arbeitsvertrages mit. Im Zusammenhang
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entdeckte die Berufungsklägerin
zahlreiche E-Mails, aus denen – nach Ansicht der Berufungsklägerin – ersichtlich
werde, dass der Berufungsbeklagte umfangreiche Provisionszahlungen von Textilproduzenten
zu Unrecht einkassiert haben soll. Ausserdem soll er ein Konkurrenzunternehmen
aufgebaut haben. Die Berufungsklägerin geht von einer Schadenssumme von
mindestens CHF 750'000.– aus.
Mit Gesuch vom
12. Juni 2013 wandte sich die Berufungsklägerin an die Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts Basel-Stadt. Im Schlichtungsverfahren machte sie eine Forderung
von CHF 750'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2011, gegen den
Berufungsbeklagten geltend. Nach Einreichung des Schlichtungsgesuchs liess die
Berufungsklägerin einen Arrest auf Vermögenswerte des Berufungsbeklagten in der
Schweiz legen. Die Schlichtungsverhandlung führte zu keiner Einigung. Mit Klage
vom 23. Dezember 2013 begehrte die Berufungsklägerin beim Zivilgericht
Basel-Stadt nebst Rechenschaftsablegung und Herausgabe von Arbeitsergebnissen,
dass der Berufungsbeklagte zur Zahlung von CHF 750'000.–, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 25. Juli 2011, unter Vorbehalt von Mehrforderungen, zu
verpflichten sei. Der Instruktionsrichter des Zivilgerichts beschränkte mit
Verfügung vom 9. April 2014 auf Antrag des Berufungsbeklagten das Verfahren auf
die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Die Parteien äusserten sich zu dieser
Frage in der Klageantwort vom 25. Juni 2014, der Replik vom 28. Oktober 2014
und der Duplik vom 16. März 2015. Am 30. September 2015 fand die
Hauptverhandlung statt. Das Zivilgericht befand sich mit schriftlich begründetem
Entscheid vom gleichen Tag für örtlich unzuständig und trat auf die Klage nicht
ein. Es auferlegte der Berufungsklägerin die Gerichtskosten von CHF 12'000.–,
die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 5'500.– sowie eine Parteientschädigung
an den Berufungsbeklagten von CHF 38'400.– zuzüglich Auslagen.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Berufungsklägerin am 18. Januar 2016 Berufung an das
Appellationsgericht. Sie beantragt, den Entscheid aufzuheben und auf die Klage
einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht
zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 1. März 2016 beantragt der Berufungsbeklagte
die Abweisung der Berufung. Die Parteien hielten mit Replik vom 6. April 2016
und Duplik vom 23. Mai 2016 an ihren Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art.
308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Der begründete
Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 2. Dezember 2015 zugestellt. Dagegen
erhob sie am 18. Januar 2016 – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands
während der Weihnachtsgerichtsferien – rechtzeitig Berufung (vgl. Art. 311 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. c und Art. 142 Abs. 3 ZPO). Auf die
formgerecht erhobene und begründete Berufung ist demnach einzutreten.
Zur Beurteilung
der Berufung ist das Appellationsgericht als Kammer zuständig (§ 91 Ziffer 3 in
Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit
der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung
des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsgericht
kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316
Abs. 1 ZPO). Die Fragen, die sich im vorliegenden Fall stellen, können gestützt
auf die Akten beantwortet werden, und es sind auch keine Beweise abzunehmen.
Der vorliegende Entscheid ist deshalb nach Beizug der zivilgerichtlichen Akten
ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
2.1 Die
Berufungsklägerin legt als Beilagen zur Berufung erstmals ein Schreiben der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Juni 2013 (Beilage 2) und eine
tabellarische Darstellung von Reisen des Berufungsbeklagten in den Jahren
2011–2013, einschliesslich Belegen (Beilage 3), ins Recht. Ausserdem stellt sie
neue Beweisanträge und wiederholt vor dem Zivilgericht unberücksichtigt
gebliebene Beweisanträge (Berufung, Rz. 49, 51, 69–72, 76, 79, 83, 86). Es
fragt sich, ob diese Beweismittel und -anträge im Berufungsverfahren
berücksichtigt werden dürfen.
2.2 Neue
Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch
berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317
Abs. 1 ZPO). Im erstinstanzlichen Verfahren berücksichtigt das Gericht
allerdings neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung, wenn es den
Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 229 Abs. 3 ZPO), d.h. bei
Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 55 Abs. 2 ZPO. Die im
Berufungsverfahren neu ins Recht gelegten Urkunden sollen nach Ansicht der
Berufungsklägerin den Wohnsitz des Berufungsbeklagten in Basel beweisen und
damit die örtliche Zuständigkeit des Zivilgerichts Basel-Stadt begründen. Diese
ist als Prozessvoraussetzung vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59
Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO). Die Prüfung der Prozessvoraussetzungen von
Amtes wegen bedeutet, dass das Gericht in Anwendung des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen festzustellen hat, ob die Eintretensvoraussetzungen
erfüllt sind, und in Anwendung des Offizialgrundsatzes von Amtes wegen
ungeachtet allfälliger Parteianträge einen Entscheid auf Eintreten oder
Nichteintreten zu fällen hat (Zürcher,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 60 ZPO N 3; Zingg, in: Berner Kommentar, 2012, Art.
60 ZPO N 4 und 47). Dabei gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz,
sofern der Prozess in der Sache selbst nicht dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz
unterliegt (Zürcher, a.a.O., Art. 60
ZPO N 4; Zingg, a.a.O., Art. 60
ZPO N 4). Vorliegend gilt für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen der
eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Nach dem Gesagten stellt sich die Frage,
ob Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren analog zur Anwendung kommt, d.h.,
ob das Berufungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung
berücksichtigt, wenn es den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat.
Den restriktiven
Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Noven im Berufungsverfahren liegt die
Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz
vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht
grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht
der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung
und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Licht konkret dagegen
vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 S. 415). Dies gilt nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch, wenn das Berufungsgericht den
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Demnach regelt Art. 317 Abs. 1
ZPO die Möglichkeiten der Parteien, neue Tatsachen und Beweismittel
vorzubringen, abschliessend. Eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO ist
im Berufungsverfahren ausgeschlossen (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). Diese
Praxis wurde in der Literatur kritisiert (vgl. Seiler,
Zur Anwendbarkeit von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren, in: SZZP 2012,
S. 457; ders., Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1262–1264a; Leuenberger, Die Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht im Jahr 2011, in: ZBJV 2013, S. 233,
252–255; Infanger, Noven nach Art.
317 ZPO unter Berücksichtigung der verschiedenen Verfahrensarten, in: Dolge
[Hrsg.], Zivilprozess – aktuell, Zürich 2013, S. 103, 112–114; Freiburghaus, Untersuchungsmaxime ohne
Novenrecht im Berufungsverfahren nach ZPO?, in: Fankhauser et al. [Hrsg.],
Festschrift Sutter-Somm, Zürich 2016, S. 111, 122 f.). Das Bundesgericht
bestätigte seine Praxis jedoch in konstanter Rechtsprechung (vgl. BGE 142 III
413 E. 2.2.2 S. 414 f.; 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; BGer 4A_333/2015
vom 27. Januar 2016 E. 7.2.1; 4A_476/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3;
4D_8/2015 vom 21. April 2015 E. 2.2; 4A_397/2013 vom 11. Februar 2014 E.
4.5.2; 4A_519/2012 vom 30. April 2013 E. 5). Mehrere Bundesgerichtsentscheide
erwecken den Eindruck, dass die erwähnte Praxis auch im Bereich des
uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes und des Offizialgrundsatzes gilt (vgl.
BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2; 5A_541/2015 vom 14. Januar 2016 E.
5). Das Bundesgericht selbst stellte jedoch in einem kürzlich ergangenen
Entscheid fest, es habe bisher offen gelassen, ob die Voraussetzungen von Art.
317 Abs. 1 ZPO auch dann unverändert gelten, wenn der uneingeschränkte
Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz zur Anwendung kommen (BGer
5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1). Wie es sich damit verhält, kann auch
im vorliegenden Fall offen bleiben, weil für die Prüfung der
Prozessvoraussetzungen hier der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt.
Der
Untersuchungsgrundsatz bedeutet unter anderem, dass das Gericht dem Urteil
sämtliche Tatsachen zugrunde legen darf, von denen es Kenntnis erlangt, und
dass es die notwendigen Beweise ohne Bindung an die Beweisanträge der Parteien
von Amtes wegen erhebt (Hurni, in:
Berner Kommentar, 2012, Art. 55 ZPO N 55 und 57; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 55 ZPO N 61).
Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass das Berufungsgericht unabhängig
von den in Art. 317 Abs. 1 ZPO statuierten Voraussetzungen gehalten ist, neue
Tatsachen und Beweismittel von Amtes wegen zu berücksichtigen. Damit wären bei Geltung
des Untersuchungsgrundsatzes die einschränkenden Voraussetzungen der Zulässigkeit
von Noven gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO bedeutungslos. Dies vereitelte den Zweck
dieser Bestimmung, weil die Parteien den Sachverhalt im Berufungsverfahren
beliebig ergänzen könnten, auch wenn sie die betreffenden Tatsachen und
Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt ohne Weiteres bereits im erstinstanzlichen
Verfahren hätten vorbringen können. Sind die Voraussetzungen von Art. 317 Abs.
1 ZPO nicht erfüllt, und durfte die erste Instanz die erst im
Berufungsverfahren vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel ohne Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes unberücksichtigt lassen, darf das Berufungsgericht
demnach – jedenfalls im Bereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes – die
Berücksichtigung der neuen Tatsachen und Beweismittel ablehnen (vgl. BGE 141
III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; BGer 4A_476/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3). Daher
besteht kein Anlass, von der gefestigten Bundesgerichtspraxis abzuweichen.
In der
kantonalen Rechtsprechung und in der Literatur wird zum Teil die Auffassung
vertreten, dass die Novenbeschränkung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO für Tatsachen und
Beweismittel, die sich auf Prozessvoraussetzungen beziehen, nicht gilt. Dies
wird damit begründet, dass Prozessvoraussetzungen in jedem Stadium des
Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen sind (OGer ZH LB130013 vom 16. September
2013 E. II.4; LB120012 vom 23. November 2012 E. II.A.4; Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach
der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 2014, N 461 f.; Seiler, Die Berufung nach ZPO, a.a.O., N
1268 f.; Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
a.a.O., Art. 317 ZPO N 15; ebenso für das im Beschwerdeverfahren geltende
Novenrecht OGer ZH, in: ZR 2013, S. 184 f. E. 1.4; RT150132 vom 8. Februar 2016
E. II.3.2; KGer GR KSK 15 47 vom 14. Dezember 2015 E. II.1.bd; Moret, a.a.O., N 910). Jedenfalls soweit
bereits vom Zivilgericht zu prüfende Prozessvoraussetzungen betroffen sind, ist
jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass diese von Amtes wegen zu
prüfen sind, die Novenbeschränkung im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1
ZPO ausschliessen sollte. Der Offizialgrundsatz bezieht sich nicht auf die
Sammlung des Prozessstoffs (Sutter-Somm,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 313) und ist
deshalb für die Frage der Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel nicht
entscheidend. Der diesbezüglich wesentliche (eingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz
bewirkt nach der vorstehend dargelegten Bundesgerichtspraxis nicht, dass die
einschränkenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für neue Tatsachen und Beweismittel
nach Art. 317 Abs. 1 ZPO keine Geltung beanspruchen können. Damit sind auch
neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vom Zivilgericht zu prüfende
Prozessvoraussetzungen betreffen, im Berufungsverfahren – jedenfalls im Bereich
des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes – nur nach Massgabe von Art. 317
Abs. 1 ZPO zulässig.
Gemäss einem vor
dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung ergangenen Bundesgerichtsentscheid
ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht Tatsachen,
die ihm die für eine Prozessvoraussetzung beweisbelastete Partei zur Begründung
dieser Prozessvoraussetzung erst nach Abschluss des Behauptungsverfahrens
unterbreitet hat, nicht berücksichtigt und die von Amtes wegen vorzunehmende
Prüfung der Prozessvoraussetzungen auf die prozesskonform vorgebrachten
Behauptungen beschränkt (BGer 4P.239/2005 vom 21. November 2005 E. 4.3
f.). Gemäss diesem Entscheid schliesst die Prüfung der Prozessvoraussetzungen
von Amtes wegen eine Einschränkung des Novenrechts auch für Tatsachen und
Beweismittel betreffend solche nicht aus. Es besteht kein Grund, weshalb dies
für die Schweizerische Zivilprozessordnung nicht mehr gelten sollte. Das
Bundesgericht hielt vielmehr unter Bezugnahme auf seinen erwähnten Entscheid zu
Art. 60 ZPO fest, die Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen
enthebe die Parteien weder der Beweislast noch davon, an der Sammlung des
Prozessstoffes aktiv mitzuwirken und dem Gericht das in Betracht fallende
Tatsachenmaterial zu unterbreiten sowie die Beweismittel zu bezeichnen. Dabei
habe der Kläger die Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die
Zulässigkeit der Klage begründeten, und der Beklagte diejenigen Tatsachen,
welche sie angriffen. Aus der Pflicht zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen
von Amtes wegen sei nicht zu schliessen, das Gericht müsse in Verfahren, die dem
Verhandlungsgrundsatz folgten, von sich aus nach den Tatsachen forschen, welche
die Zulässigkeit der Klage berührten (BGE 139 III 278 E. 4.3 S. 281 f.).
2.3 Die
Berufungsklägerin behauptet weder, dass die Voraussetzungen von Art. 317
Abs. 1 ZPO erfüllt wären, noch, dass das Zivilgericht die neuen Tatsachen und
Beweismittel in Anwendung des (eingeschränkten) Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die
dem Gericht mit der Berufung vom 18. Januar 2016 unterbreiteten neuen
Tatsachenbehauptungen, Beweismittel und Beweisanträge (Berufung, Rz. 49, 51,
70–72; Beilagen 2 und 3) sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen
wären die Beweisanträge ohnehin abzuweisen, weil die damit zu beweisenden
Tatsachenbehauptungen der Berufungsklägerin unter Mitberücksichtigung der
übrigen Umstände nicht geeignet wären, auf einen Wohnsitz des
Berufungsbeklagten in Basel zu schliessen (vgl. E. 3–5 hiernach).
Auch die bereits
im Verfahren vor dem Zivilgericht gestellten und im Berufungsverfahren
wiederholten Beweisanträge sind abzuweisen. Teilweise wären die damit zu
beweisenden Tatsachenbehauptungen der Berufungsklägerin unter
Mitberücksichtigung der übrigen Umstände nicht geeignet, auf einen Wohnsitz des
Berufungsbeklagten in Basel zu schliessen (Berufung, Rz. 69, 79 und 83; vgl. E.
3–5 hiernach). Teilweise sind die beantragten Beweismittel selber ungeeignet,
die behaupteten Tatsachen zu beweisen (Berufung, Rz. 76 und 86). Die
Berufungsklägerin führte vor dem Zivilgericht aus, der Berufungsbeklagte habe
mindestens 25 bis 30 Mal jährlich in Basel gearbeitet und dann bei C____, der
Nichte des Verwaltungsratspräsidenten der Berufungsklägerin, gelebt. Es sei
durchaus möglich, dass C____ zeitweise einen Freund oder andere Gäste zur
Übernachtung gehabt habe. C____ und der Berufungsbeklagte hätten deshalb vereinbart,
dass er sich voranmelden müsse. Wenn die Wohnung nicht frei gewesen sei, habe der
Berufungsbeklagte in ein Hotel oder zu anderen Bekannten ausweichen müssen
(Replik, Rz. 108). Unter diesen Umständen erscheint es ausgeschlossen, dass C____
Aussagen machen könnte, die geeignet sind zu beweisen, dass sich der Lebensmittelpunkt
des Berufungsbeklagten in Basel befunden hat.
3.1 Das
Zivilgericht trat mit dem angefochtenen Entscheid auf die Klage der
Berufungsklägerin mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Der
Berufungsbeklagte habe im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage Wohnsitz in
Paris und nicht in Basel gehabt (E. 10.1). Die von der Berufungsklägerin vorgetragenen
Umstände – die rückwirkende Abmeldung beim Einwohneramt Basel-Stadt erst nach
Eingang des Schlichtungsgesuchs sowie die Aufenthaltsbewilligung und die
Quellenbesteuerung in der Schweiz – seien für die Begründung des
zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht massgebend. Diese Umstände könnten lediglich
als Indizien für einen Wohnsitz des Berufungsbeklagten in Basel herangezogen
werden (E. 5). Der Berufungsbeklagte habe jedoch den Gegenbeweis erbracht, dass
er im fraglichen Zeitpunkt keinen Wohnsitz in Basel gehabt habe. Er habe
detailliert dargelegt und bewiesen, dass sein Lebensmittelpunkt nicht in Basel,
sondern in Paris gewesen sei (E. 6).
Die Berufungsklägerin
wendet dagegen ein, dass sich das Zivilgericht zu Unrecht für unzuständig befunden
habe. Der Berufungsbeklagte habe im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage
Wohnsitz in Basel gehabt, wo er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufgehalten habe. Sein beruflicher, finanzieller und sozialer Lebensmittelpunkt
habe in Basel gelegen, wo er einwohneramtlich registriert gewesen sei und
Quellensteuern bezahlt habe. Ausserdem habe er eine bis am 29. September 2014
gültige Aufenthaltsbewilligung gehabt (Berufung, Rz. 20–53, 98–102). Er habe
den Wohnsitz nicht nach Paris verlegt. Sein Lebensmittelpunkt habe bis zur
einwohneramtlichen Abmeldung vielmehr in Basel gelegen (Berufung, Rz. 54–92,
103–106).
Der
Berufungsbeklagte macht demgegenüber geltend, dass sich das Zivilgericht zu
Recht für unzuständig erachtet habe. Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der
Klage habe er keinen Wohnsitz in Basel gehabt. Er habe Basel im Februar 2010
verlassen, sei nach Paris gezügelt und habe fortan dort seinen sozialen Lebensmittelpunkt
gehabt (Berufungsantwort, Rz. 9–17, 29). Dafür sprächen seine sozialen
Beziehungen, seine von ihm selbst eingerichtete Wohnung und seine
Freizeitbeschäftigungen in Paris. Von seinen Auslandaufenthalten sei er stets
nach Paris zurückgekehrt. Den Wohnsitz in Paris habe er bis zum Wegzug nach
Spanien im Juli 2013 aufrechterhalten (Berufungsantwort, Rz. 18–25, 29).
3.2 Für
die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist vorliegend entscheidend, ob ein
nationaler oder ein internationaler Sachverhalt gegeben ist, d.h. ob sich die
örtliche Zuständigkeit nach den Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung oder nach denjenigen des internationalen Privatrechts
(Lugano-Übereinkommen [LugÜ, SR 0.275.12]; Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]) richtet. Dies wird
nachfolgend für die von der Berufungsklägerin angerufenen Gerichtsstände für
arbeitsrechtliche Klagen (E. 4 hiernach) und für Klagen aus unerlaubter
Handlung (E. 5 hiernach) untersucht.
4.1 Für
arbeitsvertragliche Klagen des Arbeitgebers ist gemäss Art. 34 Abs. 1 ZPO das
Gericht am Wohnsitz des Arbeitnehmers oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer
gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig. Im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens
bestimmt Art. 20 Abs. 1 LugÜ, dass der Arbeitgeber nur vor den Gerichten des
Vertragsstaates klagen kann, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen
Wohnsitz hat. Nach Art. 115 Abs. 1 IPRG sind die schweizerischen Gerichte am
Wohnsitz des Arbeitnehmers oder am Ort zuständig, wo der Arbeitnehmer
gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Anknüpfungsmerkmale für die Nationalität
bzw. Internationalität des Sachverhalts sind somit der Wohnsitz bzw. Sitz der
Parteien und der gewöhnliche Arbeitsort.
Befindet sich
der Wohnsitz des Arbeitnehmers im Ausland, während der Arbeitgeber seinen
Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, liegt unabhängig vom gewöhnlichen Arbeitsort
ein internationaler Sachverhalt vor (vgl. auch BGE 141 III 294 E. 4 S. 297).
Der Sitz der Berufungsklägerin (Arbeitgeberin) befindet sich
unbestrittenermassen in der Schweiz. Es ist daher in einem ersten Schritt zu
entscheiden, ob der Berufungsbeklagte (Arbeitnehmer) seinen Wohnsitz in der
Schweiz oder im Ausland gehabt hat (E. 4.2 hiernach). Ergibt diese
Entscheidung, dass der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Ausland gehabt hat, ist
in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob das Lugano-Übereinkommen zur
Anwendung kommt (E. 4.3 hiernach). Trifft dies zu, erübrigt sich eine Prüfung
des gewöhnlichen Arbeitsorts, da Art. 20 Abs. 1 LugÜ keinen diesbezüglichen
Gerichtsstand kennt.
4.2
4.2.1 Ob
der Berufungsbeklagte seinen Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland gehabt
hat, richtet sich aufgrund des Vorbehalts des Staatsvertragsrechts und des IPRG
in Art. 2 ZPO nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts. Dabei
gehen die Vorschriften des Lugano-Übereinkommens dem Bundesgesetz über das
Internationale Privatrecht vor (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG). Das
Lugano-Übereinkommen enthält keine einheitliche materiell-rechtliche Definition
des Wohnsitzes, sondern verweist auf das Recht der Vertragsstaaten (Liatowitsch/Meier, in: Schnyder [Hrsg.],
Lugano-Übereinkommen, Kommentar, Zürich 2011, Art. 59 LugÜ N 8). Hat ein
Schweizer Gericht zu entscheiden, ob eine Partei Wohnsitz in der Schweiz hat,
so wendet es Schweizer Recht an (Art. 59 Abs. 1 LugÜ).
Zur
Entscheidung, ob eine Partei Wohnsitz in der Schweiz hat, ist nach Schweizer
Recht Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG massgebend. Diese Bestimmung enthält eine
autonome Definition des Wohnsitzes für internationale Sachverhalte (Liatowitsch/Meier, a.a.O., Art. 59 LugÜ
N 16). Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG hat eine natürliche Person ihren
Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält. Dies entspricht der Bestimmung von Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) und erlaubt, die bezügliche Rechtsprechung und
Literatur weitgehend zu berücksichtigen, auch wenn der Wohnsitzbegriff des ZGB
nicht direkt anwendbar ist (Art. 20 Abs. 2 IPRG; Westenberg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 20
IPRG N 8 und 9). Der Wohnsitzbegriff nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG weist
sowohl ein objektives Element auf, nämlich den physischen Aufenthalt an einem
Ort, als auch das subjektive Element der Absicht des dauernden Verbleibens an
diesem Ort (BGE 119 II 167 E. 2b S. 169). Der Wohnsitz wird dabei als
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verstanden. Dessen Bestimmung ist nach den
gesamten Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Er liegt dort, wo die
familiären und sozialen Interessen am stärksten lokalisiert sind. Als weitere
Anhaltspunkte können etwa berufliche und finanzielle Interessen einer Person
herangezogen werden (BGE 125 III 100 E. 3 S. 102; 119 II 64 E. 2b/bb S. 65;
BGer 4C.298/2002 vom 30. April 2003 E. 2.1). Der fremdenpolizeiliche oder der
steuerrechtliche Status einer Person stellen für sich genommen noch keine
Aussage über den international-privatrechtlichen Wohnsitz dar. Ihnen ist jedoch
eine gewisse Indizwirkung beizumessen (Botschaft zum Bundesgesetz über das
Internationale Privatrecht, in: BBl 1983 I S. 263, 317; Westenberg, a.a.O., Art. 20 IPRG N 12–14). Massgebender
Zeitpunkt für die Bestimmung des Wohnsitzes ist der Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtshängigkeit der Klage, d.h. das Datum, an dem der Kläger das
Schlichtungsgesuch einreicht (vgl. Entscheid des Zivilgerichts, E. 3).
Der Kläger trägt
die Beweislast für die Umstände, die auf den von ihm behaupteten Wohnsitz
schliessen lassen (vgl. Acocella,
in: Schnyder [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen, Kommentar, a.a.O., Vorbem. Art. 2
LugÜ N 52). Beruft er sich hierfür auf Indizien wie den fremdenpolizeilichen
oder den steuerrechtlichen Status des Beklagten, kann dieser die Vermutung des
Wohnsitzes, die sich auf diese Indizien stützt, durch Gegenbeweise widerlegen (Keller/Kren Kostkiewicz, in: Girsberger
et al. [Hrsg.], Zürcher Kommentar, 2. Auflage 2004, Art. 20 IPRG N 23). Mit dem
Gegenbeweis versucht der Beweisgegner, den Hauptbeweis zu Fall zu bringen. Der
Gegenbeweis ist erbracht, wenn der Hauptbeweis erschüttert ist. Nicht
erforderlich ist, dass das Gericht von der Richtigkeit der Gegendarstellung
überzeugt ist (Hasenböhler, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
a.a.O., Vorbemerkungen zum 10. Titel [Art. 150–193 ZPO] N 4). Damit ist
vorliegend die Annahme eines Wohnsitzes des Berufungsbeklagten in der Schweiz
ausgeschlossen, wenn der Berufungsbeklagte die von der Berufungsklägerin
angeführten Indizien soweit entkräftet, dass das Gericht vom Vorhandensein von
Umständen, die auf einen Wohnsitz in der Schweiz schliessen lassen, nicht
überzeugt ist. Der Beweis, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des
Berufungsbeklagten in Paris befunden hat oder dass der Berufungsbeklagte nach
dem diesbezüglich massgebenden Recht seinen Wohnsitz dort gehabt hat, ist dafür
nicht erforderlich.
4.2.2 Der
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Berufungsbeklagten befand sich gemäss den
zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts im massgebenden Zeitpunkt nicht in
Basel, sondern in Paris (Entscheid des Zivilgerichts, E. 6). Dort verfügte der
Berufungsbeklagte über eine eigene Wohnung (E. 6.3); dort pflegte er soziale
Kontakte und ging Freizeitaktivitäten nach (E. 6.4) und von dort aus unternahm
er Geschäfts- und Ferienreisen und kehrte anschliessend dorthin zurück (E.
6.6). Demgegenüber war er in Basel nur zu administrativen Zwecken an der
Adresse der Nichte des Verwaltungsratspräsidenten der Berufungsklägerin
angemeldet. Wenn die Berufstätigkeit für die Berufungsklägerin eine
Übernachtung in Basel erforderte, musste der Berufungsbeklagte jeweils
nachfragen, ob er im Appartement der Nichte übernachten könne. Konnte er dies
nicht, übernachtete er im Hotel (E. 6.5). Die von der Berufungsklägerin gegen
diese Erwägungen erhobenen Einwände überzeugen nicht.
Sie vertritt die
Ansicht, dass sie mit dem (behaupteten) Beweis eines Wohnsitzes des
Berufungsbeklagten im Jahre 2009 in Basel auch den Beweis des Wohnsitzes im
Zeitpunkt der Rechtshängigkeit erbracht habe. Sie verweist hierfür auf Staehelin, in: Basler Kommentar, 5.
Auflage 2014, Art. 23 ZGB N 28 (Berufung, Rz. 56 und 57). Die Ansicht der
Berufungsklägerin geht fehl. Gemäss Staehelin
kann derjenige, der die Beweislast für den Wohnsitz trägt, sich auf die
Vermutung von Art. 24 Abs. 1 ZGB berufen, dass ein einmal begründeter Wohnsitz
fortdauert (Staehelin, a.a.O.,
Art. 23 ZGB N 28). Dieser sogenannte fiktive Wohnsitz ist für die Bestimmung
des international-privatrechtlichen Wohnsitzes aber unbeachtlich (vgl. Art. 20
Abs. 2 IPRG; Westenberg, a.a.O.,
Art. 20 IPRG N 8; Dallafior/Honegger,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2016, Art. 59 LugÜ N 22), so dass die
Berufungsklägerin sich nicht darauf berufen kann.
Die
Berufungsklägerin führt sodann aus, der Berufungsbeklagte habe sich
widersprüchlich verhalten. Er habe den Behörden mit seiner Abmeldung vom 17.
Juli 2013 vorgetäuscht, seit dem 2. November 2012 in Spanien zu wohnen. Vor dem
Zivilgericht habe er hingegen behauptet, seinen Wohnsitz in Paris gehabt zu
haben (Berufung, Rz. 14, 31). Der Berufungsbeklagte hatte gemäss eigenen
Angaben im Zeitpunkt seiner rückwirkenden Abmeldung beim Einwohneramt
Basel-Stadt bereits keinen Wohnsitz mehr in Paris, sondern lebte in Spanien.
Vor diesem Hintergrund lässt es sich erklären, dass er sich direkt nach Spanien
abgemeldet hat, auch wenn er im Zeitpunkt, auf den die Abmeldung rückwirkend erfolgt
ist, noch in Paris gewohnt hat. Die Berufungsklägerin kann daraus nichts zu
ihren Gunsten ableiten.
Hinsichtlich der
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung verkennt die Berufungsklägerin (Berufung,
Rz. 36–40, 101), dass dieser nur Indizwirkung zukommt (vgl. E. 4.2.1
hiervor). Auch wenn die Bewilligung bis am 29. September 2014 gültig war,
vermag sie für sich nicht zu beweisen, dass der Berufungsbeklagte bis zum
Ablauf der Gültigkeitsdauer einen Wohnsitz in der Schweiz gehabt hat. Ein Ausländer
kann die Schweiz vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung verlassen.
Diesen Beweis erbrachte der Berufungsbeklagte (vgl. Entscheid des
Zivilgerichts, E. 6). Dass eine rückwirkende Abmeldung nach Ansicht der
Berufungsklägerin rechtlich nicht möglich sei (Berufung, Rz. 38), ändert an der
tatsächlichen Situation nichts. Und allein diese ist für die Bestimmung des
Wohnsitzes massgebend.
Des Weiteren beruft
sich die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren auf ein Gutachten von
Prof. Thomas Sutter-Somm, wonach der Berufungsbeklagte aufgrund der
Aufenthaltsbewilligung und der Quellenbesteuerung seinen Wohnsitz in Basel gehabt
habe (vgl. Klage-Beilage 2). Die Quellenbesteuerung und die Bezahlung des Lohns
auf ein Schweizer Bankkonto bewiesen, dass die finanziellen Interessen des
Berufungsbeklagten in Basel und nicht in Paris gelegen hätten (Berufung, Rz.
41–45, 101). Hierbei übersieht die Berufungsklägerin, dass das Zivilgericht
darauf abgestellt hat, dass die Berufungsklägerin nicht bewiesen hat, dass der
Berufungsbeklagte auch im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in Basel
Quellensteuern entrichtet hat (Entscheid des Zivilgerichts, E. 5.4). Den
Nachweis der Quellenbesteuerung im massgebenden Zeitpunkt bleibt die
Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren schuldig. Ausserdem wäre ein
steuerrechtlicher Wohnsitz bloss ein Indiz für den
international-privatrechtlichen Wohnsitz (vgl. E. 4.2.1 hiervor) und wäre
dieses Indiz durch den Berufungsbeklagten entkräftet worden (vgl. Entscheid des
Zivilgerichts, E. 6).
4.2.3 Insgesamt
sind die Einwände der Berufungsklägerin unbegründet. Das Zivilgericht erwog zu
Recht, dass der Berufungsbeklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz, sondern
im Ausland gehabt hat. Damit ist die Internationalität des arbeitsrechtlichen
Sachverhalts zu bejahen.
4.3
4.3.1 Aufgrund
der Internationalität des Sachverhalts richtet sich die örtliche Zuständigkeit
nicht nach Art. 34 ZPO, sondern nach den Bestimmungen des internationalen
Privatrechts. Da das Lugano-Übereinkommen dem Bundesgesetz über das
Internationale Privatrecht vorgeht (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG), ist zuerst zu
prüfen, ob das Lugano-Übereinkommen auf die vorliegende arbeitsrechtliche Streitigkeit
Anwendung findet. Dies trifft zu, wenn der beklagte Arbeitnehmer in einem
Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens seinen Wohnsitz hat (vgl. Art. 20 Abs.
1 LugÜ). Daher fragt sich, ob der Berufungsbeklagte im Vertragsstaat Frankreich
seinen Wohnsitz gehabt hat.
4.3.2 Hat
eine Partei keinen Wohnsitz im Vertragsstaat, dessen Gerichte angerufen sind,
so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz
in einem anderen Vertragsstaat hat, das Recht dieses Staates an (Art. 59 Abs. 2
LugÜ). Die Berufungsklägerin macht deshalb zu Recht geltend, das Zivilgericht
hätte prüfen müssen, ob der Berufungsbeklagte nach französischem Recht einen
Wohnsitz in Frankreich gehabt habe (Berufung, Rz. 95–97).
Ob der
Berufungsbeklagte Wohnsitz in Frankreich bzw. Paris gehabt hat, beurteilt sich
nach Art. 102 ff. des französischen Code civil (vgl. Geimer, in: Geimer/Schütze
[Hrsg.], Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, München 2010, Art. 59 Brüssel
I-Verordnung N 17). Gemäss Art. 102 Code civil befindet sich der Wohnsitz einer
Person am Ort ihrer hauptsächlichen Niederlassung („Le domicile de tout
Français […] est au lieu où il a son principal établissement.“). Der Wohnsitz
ergibt sich aus dem äusseren Umstand der hauptsächlichen Niederlassung und dem
Willen des Betroffenen (Terré/Fenouillet,
Les personnes, 8. Auflage, Paris 2012, N 206). Er befindet sich am Ort, an dem
sich die Person niedergelassen hat mit dem Willen, dort zu bleiben (Malaurie, Les personnes, 6. Auflage,
Paris 2012, N 211–213). Für das objektive Wohnsitzelement ist massgebend, wo
sich das Zentrum der Geschäfte, der Lebensaktivitäten und der Interessen der
Person befindet (vgl. Ferid/Sonnenberger,
Das Französische Zivilrecht, Band 1/1, 2. Auflage, Heidelberg 1994, N 1 D 186).
Zu dessen Bestimmung werden primär der dauerhafte Aufenthalt und die Ausübung
der Berufstätigkeit in Betracht gezogen. Ergänzend werden weitere Elemente wie
die Bezahlung der Steuern, die Eintragung in der Wählerliste, der Empfang der
Korrespondenz, die Erklärungen des Betroffenen sowie familiäre, berufliche und
affektive Bindungen berücksichtigt (Dalloz,
Code civil, 113. Auflage, Paris 2014, Art. 102 Code civil N 3). Für das
subjektive Element wird mangels ausdrücklicher Äusserungen vom äusseren
Verhalten des Betroffenen auf dessen Willen geschlossen (Ferid/Sonnenberger, a.a.O., N 1 D 187).
Wenn eine Person mehrere Niederlassungen bzw. unterschiedliche Interessen an
mehreren Orten hat, ist die Bedeutung dieser Interessen einzuschätzen und zu
bestimmen, an welchem Ort die wichtigsten Interessen der Person liegen (Terré/Fenouillet, a.a.O., N 206).
4.3.3 Die
Regeln zur Bestimmung des Wohnsitzes des französischen Rechts unterscheiden
sich nicht wesentlich von denjenigen des schweizerischen (vgl. E. 4.2.1
hiervor). Da der Mittelpunkt der Lebensbeziehung des Berufungsbeklagten nach
den zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts im massgebenden Zeitpunkt in
Paris lag (vgl. E. 4.2.2 hiervor), befand sich dessen Wohnsitz somit auch nach
dem massgebenden französischen Recht an diesem Ort. Demzufolge findet das
Lugano-Übereinkommen auf die vorliegende arbeitsrechtliche Streitigkeit
Anwendung.
4.4 Für
arbeitsrechtliche Klagen sieht das Lugano-Übereinkommen vor, dass der
Arbeitgeber nur vor den Gerichten des Vertragsstaats Klage erheben kann, in
dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat (Art. 20 Abs. 1
LugÜ). Folglich ist es der Berufungsklägerin verwehrt, gegen den Berufungsbeklagten
in der Schweiz zu klagen, soweit sie sich auf arbeitsrechtliche Ansprüche
stützt. Insoweit ist das Zivilgericht für die vorliegende Klage örtlich
unzuständig und auf die Klage zu Recht nicht eingetreten.
Die
Berufungsklägerin beruft sich eventualiter auf den Gerichtsstand für Klagen aus
unerlaubter Handlung. Aufgrund des Wohnsitzes des Berufungsbeklagten in
Frankreich liegt auch hier ein internationaler Sachverhalt vor (vgl. BGE 141
III 294 E. 4 S. 297) und kommen die Zuständigkeitsvorschriften des
Lugano-Übereinkommens zur Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 1 LugÜ; Hausmann, in: Simons/Hausmann [Hrsg.],
unalex Kommentar, München 2012, vor Artt. 2–4 Brüssel I-Verordnung N 6).
Gemäss Art. 3 und Art. 5 Ziffer 3 LugÜ kann der Berufungsbeklagte in der
Schweiz verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die
einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer
solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden und das schädigende Ereignis
in der Schweiz eingetreten ist oder einzutreten droht.
Das Zivilgericht
erwog, dass eine Zuständigkeit der Schweizer Gerichte nach Art. 5 Ziffer 3 LugÜ
zu verneinen sei. Die Berufungsklägerin habe es unterlassen, die tatsächlichen
Umstände einer unerlaubten Handlung substantiiert zu behaupten. Ebenso habe sie
versäumt aufzuzeigen, dass ein schädigendes Ereignis in der Schweiz eingetreten
sei (vgl. Entscheid des Zivilgerichts, E. 7). Diese Erwägungen beanstandet die
Berufungsklägerin zu Recht nicht. Eine Zuständigkeit der Schweizer Gerichte
nach Art. 5 Ziffer 3 LugÜ für eine Klage aus unerlaubter Handlung fällt damit
ausser Betracht. Ebenso ist eine Zuständigkeit am schweizerischen Arrestort
nach Art. 4 IPRG ausgeschlossen (Art. 3 Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Anhang I
LugÜ; vgl. Entscheid des Zivilgerichts, E. 8).
Die
Berufungsklägerin vermochte gemäss den vorstehenden Erwägungen keine Umstände
zu beweisen, welche die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte bzw. des
Zivilgerichts Basel-Stadt begründen. Dieses ist mithin mangels örtlicher
Zuständigkeit zu Recht auf die Klage nicht eingetreten. Daher ist die Berufung
abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Berufungsklägerin die Gerichtskosten zu tragen und dem
Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 106
Abs. 1 ZPO).
Im
zweitinstanzlichen Verfahren sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten um bis
zu 50 % zu erhöhen; massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 11 Abs.
1 Ziffer 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]).
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert. Dieser
wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO) und beträgt vorliegend
unverändert CHF 750'000.–. Bei diesem Streitwert resultiert eine normale Gebühr
von CHF 17'000.– bis CHF 22'000.– (§ 2 Abs. 3 GebV). Unter
Berücksichtigung einer Erhöhung der Gebühr nach § 3 Abs. 2 GebV und einer
Ermässigung nach § 4 Abs. 1 Ziffer 1.2 GebV setzte das Zivilgericht die Gebühr
zutreffend auf CHF 12'000.– fest. Die Parteien beanstanden die Höhe der
erstinstanzlichen Gerichtskosten nicht. Für die Berechnung der Gerichtskosten
des Berufungsgerichts wird somit von erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF
12'000.– ausgegangen. Zuzüglich des Zuschlags von 50 % für das Berufungsverfahren
ergeben sich zweitinstanzliche Gerichtskosten von CHF 18'000.–. Diese werden
mit dem von der Berufungsklägerin in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss
verrechnet.
Sodann ist die
Parteientschädigung an den Berufungsbeklagten zu beziffern. Der Rechtsvertreter
des Berufungsbeklagten bezifferte sein Honorar unter Bezugnahme auf die
Berechnung durch das Zivilgericht auf CHF 16'000.– zuzüglich Auslagen (vgl.
Honorarnote vom 12. Juli 2016). Die Berechnung des Grundhonorars in der Höhe
von CHF 24'000.– durch das Zivilgericht (vgl. Entscheid des Zivilgerichts, E.
10.3) wird von den Parteien zu Recht nicht beanstandet. Nach Abzug eines
Drittels für das Berufungsverfahren ergibt sich für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung in der geltend gemachten Höhe von CHF 16'000.–
(vgl. § 12 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Hinzu kommen Auslagen in der
Höhe von CHF 213.50. Auf diesen Beträgen ist gemäss Honorarnote des
Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten keine Mehrwertsteuer geschuldet, so
dass die Berufungsklägerin auch keine Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 30. September 2015 (K5.2013.30) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 18'000.– und hat dem
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 16'000.–, zuzüglich
Auslagen von CHF 213.50, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagter
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.