Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.87
URTEIL
vom 10.
Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Ramon Mabillard , Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Mai 2016
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Mai 2015 der groben Verletzung
von Verkehrsregeln schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 300.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der zusätzlich
erhobenen Anklage der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln wurde er freigesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 20. Mai
2015 Berufung angemeldet und am 14. September 2016, innert 20 Tagen nach Erhalt
der schriftlichen Urteilsbegründung, eine Berufungserklärung eingereicht. Er
beantragt, er sei in Abänderung des angefochtenen Urteils in Bezug auf
sämtliche Vorwürfe von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Verfahrenskosten
seien vom Staat zu tragen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die
ihm entstandenen Partei- und Verteidigungskosten sowie zur Abgeltung seiner
wirtschaftlichen Einbussen infolge des Strafverfahrens auszurichten. In
verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er eine erneute Befragung der Polizeidienstangestellten
(PolA) B____ als Zeugin. Mit Berufungsbegründung vom 14. November 2016 hat er
seine Anträge schriftlich begründet und die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beantragt.
Die
Staatsanwaltschaft, welche weder selbst Berufung oder Anschlussberufung erhoben
noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt hat, hat sich mit dem Antrag auf
kostenfällige Abweisung der Berufung vernehmen lassen.
In der
Berufungsverhandlung vom 10. Februar 2017 ist der Berufungskläger befragt
worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Staatsanwaltschaft ist antragsgemäss
von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert worden. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und
-erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden
Fall ist der Berufungskläger mit dem erstinstanzlichen Urteil der groben Verletzung
der Verkehrsregeln (durch Einfahren in den Kreisverkehr unter Missachtung des
Vortrittsrechts von PolA B____) schuldig gesprochen, von der Anklage der (einfachen)
Verletzung der Verkehrsregeln (durch Hantieren mit dem Mobiltelefon) hingegen
freigesprochen worden. Er ficht den Schuldspruch wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln und die ihm auferlegte Strafe an. Der – weder von ihm noch von
der Staatsanwaltschaft angefochtene – erstinstanzliche Freispruch von der
Anklage der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln ist somit in Rechtskraft
erwachsen.
1.3 In
verfahrensmässiger Hinsicht beantragte der Berufungskläger in der Berufungserklärung,
PolA B____ sei im Rahmen des Berufungsverfahrens erneut als Zeugin zu befragen.
Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat mit Verfügung vom 28.
Dezember 2016 – unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheides des Gerichts
– auf die nochmalige Ladung der Zeugin verzichtet. Anlässlich der Berufungsverhandlung
hat der Berufungskläger auf die Ladung von PolA B____ ausdrücklich verzichtet (Protokoll
S. 2), so dass nicht weiter auf seinen ursprünglichen Antrag einzugehen ist.
2.1 Dem
Berufungskläger wurde mit dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vorgeworfen,
er habe, als er am 8. April 2015 um 17:11 Uhr mit seinem Personenwagen von der
Wettsteinbrücke her kommend durch die Wettsteinstrasse in Richtung
Wettsteinplatz gefahren sei, seine Aufmerksamkeit nicht der Strasse, sondern
dem Mobiltelefon zugewandt, das er in der linken Hand gehalten und bedient
habe. Dadurch abgelenkt, habe er – unter Hervorrufung oder zumindest
Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr – bei der Einfahrt in den Kreisverkehr
Wettsteinplatz in Verletzung seiner Vorsichtspflichten das Vortrittsrecht des
sich im Kreisverkehr befindenden und von links herannahenden Fahrzeugs von PolA
B____ nicht beachtet. Diese habe nur durch sofortiges Abbremsen eine Kollision
mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers verhindern können.
2.2 Der
Berufungskläger hat stets bestritten, vor oder während der Einfahrt in den
Kreisverkehr am Mobiltelefon hantiert zu haben. Es habe zwar einen Anruf
entgegengenommen, dabei aber nie auf das Telefon geschaut, welches er mit der linken
Hand am Steuerrad, nicht wie vorgeworfen auf dem Oberschenkel, gehalten habe.
Er sei bei der Einfahrt in den Kreisel durch das Telefonieren nicht abgelenkt
gewesen. Es habe eine Lücke im Verkehr gegeben, in welche er sich eingefügt
habe. Er habe dabei niemandem den Vortritt genommen, die Lücke sei gross genug
gewesen (Akten S. 23 f.). Die Vorinstanz hat PolA B____, welche am 13. April
2015 einen Rapport über den Vorfall erstellt hatte und am 12. Mai 2015 als
Auskunftsperson befragt worden war, in der Verhandlung als Zeugin befragt. In
ihrem Urteil hat sie erwogen, die Aussagen von PolA B____ in Bezug auf das
Hantieren mit dem Mobiltelefon vermöchten nicht zu überzeugen. Es sei im
Zweifel anzunehmen, dass sich die Zeugin in diesem Nebenpunkt täusche, zumal
ihre Konzentration verkehrsbedingt auf das Fahrverhalten des Berufungsklägers
und auf die Vermeidung einer Kollision gerichtet gewesen sei. Es hat den
Berufungskläger daher vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
freigesprochen. Hingegen hat die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin
hinsichtlich des Kerngeschehens – der Missachtung ihres Vortrittsrechts bei der
Einfahrt in den Kreisverkehr – als kohärent und glaubhaft beurteilt und
vollumfänglich auf ihre Aussagen abgestellt. Das von ihr geschilderte Verhalten
des Berufungsklägers hat die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht als grobe
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) beurteilt und den Berufungskläger entsprechend schuldig
gesprochen.
2.3 Im
Berufungsverfahren macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe im
Zusammenhang mit dem Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch
Hantieren mit dem Mobiltelefon zu Recht erhebliche Zweifel an der
Glaubwürdigkeit der Zeugin geäussert und sei diesbezüglich folgerichtig zu
einem Freispruch gelangt. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz die
genannten Zweifel an den Aussagen der einzigen Zeugin beim weitaus
schwerwiegenderen Tatvorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, für welchen
ebenfalls keine zusätzlichen oder stichhaltigeren Beweismittel vorlägen,
vollkommen ausser Acht gelassen habe. Die mangelhafte Glaubwürdigkeit der
Zeugin müsse für beide Tatvorwürfe und alle Sachverhaltselemente beachtet
werden, zumal es sich um einen kurzen, einheitlichen und vom Berufungskläger
vollumfänglich bestrittenen Sachverhalt handle. Zudem erwiesen sich gerade auch
diejenigen Aussagen der Zeugin, welche den Tatvorwurf der groben Verkehrsregelverletzung
durch Missachtung des Vortritts betreffen, als widersprüchlich und
unzutreffend. Damit müsse auch in Bezug auf den Vorwurf der groben
Verkehrsregelverletzung (durch Missachtung des Vortritts) in dubio ein
Freispruch erfolgen.
3.1 Zwar
ist der Freispruch von der Anklage der einfachen Verkehrsregelverletzung durch
Hantieren mit dem Mobiltelefon in Rechtskraft erwachsen und daher im
Berufungsverfahren nicht mehr zu thematisieren. Da die Qualität der Aussagen
der Zeugin B____ jedoch – wie der Berufungskläger zu Recht geltend macht – in
ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist, ist vorliegend auch auf die Aussagen der
Zeugin zum Gebrauch des Mobiltelefons durch den Berufungskläger einzugehen. Die
Begründung der Vorinstanz, warum diese Aussagen nicht glaubhaft sein sollen,
vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Feststellung
der Vorinstanz, wonach zwischen dem Vorfall und der Zeugenaussage vom
12. Mai 2015 rund zwei Jahre vergangen sein sollen (Urteil S. 3), falsch
ist. Tatsächlich lagen zwischen dem Vorfall vom 8. April 2015 und der
Befragung vom 12. Mai 2015 nur knapp fünf Wochen, so dass durchaus von einer
noch frischen Erinnerung der Zeugin ausgegangen werden kann. Ausserdem sind
zwischen den verschiedenen Äusserungen der Zeugin im Verfahren keine
wesentlichen Widersprüche zu erkennen. So hat sie im schriftlichen Rapport vom
13. April 2015 geschildert, sie habe – als sie sich im Kreisverkehr auf dem
Wettsteinplatz befunden habe – gesehen, dass der auf den Kreisverkehr
zufahrende Berufungskläger mit seiner linken Hand an seinem Mobiltelefon hantiert
habe, wobei sein Kopf gesenkt und sein Blick auf das Telefon gerichtet gewesen
sei. Er sei in der Folge ohne abzubremsen und unter Missachtung ihres
Vortrittsrechts in den Kreisel eingefahren, so dass sie abrupt habe abbremsen
müssen, um eine Kollision zu vermeiden (Akten S 15). In der Einvernahme vom 12.
Mai 2015 hat sie verdeutlicht, dass der Berufungskläger sein Telefon in der
linken Hand auf dem linken Oberschenkel gehabt habe, kurz vor dem Knie. Die
rechte Hand sei am Steuerrad ca. auf „Position 11, 12 Uhr“ gewesen. Als er ihr
den Vortritt abgeschnitten habe, sei sie so nah an ihm gewesen, dass sie gut in
sein Fahrzeug habe sehen können. Wenn sie nicht so gebremst hätte, hätte es
„gedätscht“ (Akten S. 29). In der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2016
hat sie diese Aussage erneut bestätigt und ausgesagt, der Berufungskläger habe
bei der Anfahrt auf den Kreisel zu nicht geschaut und den Kopf gesenkt gehabt.
Er sei ohne zu bremsen „einfach durchgefahren“. Sie sei bei seiner Einfahrt in
den Kreisel so nah an seinem Auto gewesen, dass sie in sein Fahrzeug
hineingesehen habe. Er habe sein Mobiltelefon in der linken Hand gehabt, welche
auf dem Oberschenkel resp. auf Höhe des Oberschenkels gewesen sei (Akten S.
86). Damit erweisen sich die Aussagen der Zeugin als ausgesprochen konstant.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist auch der Umstand, dass die Zeugin in
der gegebenen Verkehrssituation sah, was der Berufungskläger mit seiner linken
Hand tat und wohin er schaute, kein Grund, an ihren Aussagen zu zweifeln. Dass
sich eine im Verkehrskreisel fahrende Autofahrerin auf ein sich von rechts auf
den Kreisel zufahrendes Fahrzeug konzentriert und dabei ungewöhnliches
Verhalten des entsprechenden Autofahrers registriert, ist vielmehr naheliegend,
vor allem wenn sich aufgrund dieses Verhaltens abzeichnet, dass dieser ihr den
Vortritt nicht gewähren wird.
Es ist somit
festzustellen, dass die Aussagen der Zeugin in ihrer Gesamtheit grundsätzlich
konstant und kohärent ausgefallen und keine Widersprüche darin zu erkennen
sind. Daran vermögen auch die Argumente des Berufungsklägers nichts zu ändern,
wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
3.2 In
der Einvernahme vom 12. Mai 2015 hat die Zeugin das Tempo des Berufungsklägers
bei seiner Einfahrt in den Kreisverkehr auf 20-30 km/h geschätzt. Die Frage, ob
er abgebremst habe, bevor er in den Kreisverkehr eingefahren sei, hat sie verneint
und erklärt, er sei „in vollem Tempo“ über die „kein Vortritt“-Markierung
gefahren. Auf die Frage, wie schnell er vor dem Kreisel und als er diesen
befahren habe gewesen sei, hat sie geantwortet, er sei vermutlich mit 50 km/h
über die Brücke gekommen und zum Kreisel hin langsamer geworden (Akten S. 30
f.). In diesen Aussagen erblickt der Berufungskläger einen unauflösbaren
Widerspruch. Dem kann nicht gefolgt werden. Die erste Antwort der Zeugin bezog
sich allein darauf, ob der Berufungskläger bei seiner Einfahrt in den Kreisel
abgebremst habe, nicht ob er schon zuvor sein Tempo verlangsamt habe. Insgesamt
kann aus den zitierten Aussagen widerspruchsfrei geschlossen werden, dass der
Berufungskläger nach der Wahrnehmung der Zeugin mit 50 km/h über die
Wettsteinbrücke gefahren sei, in der Wettsteinstrasse auf ca. 20-30 km/h
verlangsamt und dieses Tempo bei der Einfahrt in den Kreisverkehr unverändert
beibehalten habe.
In der Aussage
der Zeugin, wonach das Verkehrsaufkommen hoch gewesen sei („Feierabendverkehr“,
Akten S. 31), sieht der Berufungskläger einen unauflösbaren Widerspruch zu
ihrer Aussage, dass er mit 20-30 km/h in den Kreisverkehr eingefahren sei
(Akten S. 30), da es seiner Ansicht nach bei dichtem Feierabendverkehr gar
nicht möglich sei, im Kreisel beim Wettsteinplatz mit 20-30 km/h zu fahren.
Auch hier ist wieder darauf hinzuweisen, dass sich die genannte Aussage der
Zeugin betreffend Geschwindigkeit des Berufungsklägers einzig auf seine
Geschwindigkeit bei der Einfahrt in den Kreisel bezogen hat. Ob er
dieses Tempo innerhalb des Kreisverkehrs beibehalten konnte, wurde sie nicht
gefragt und hat sie nicht gesagt.
Schliesslich
rügt der Berufungskläger die im Ermittlungsverfahren gestellte Frage an die
Zeugin, ob es zu einer Kollision gekommen wäre, wenn sie nicht abrupt
abgebremst hätte (Akten S. 31, 2. Frage), als Einladung zur Spekulation. Die
Antwort sei denn auch höchst hypothetisch und könne daher nicht als
Beweismittel für eine Verurteilung genügen. Auch diese Argumentation dringt
nicht durch. Auch wenn schliesslich keine Kollision stattgefunden hat, erweist
sich die Einschätzung der Zeugin, ob es ohne ihr abruptes Bremsmanöver zu einer
solchen gekommen wäre, als weit mehr denn als blosse Spekulation, lag doch die
befürchtete Kollision nach ihrer Schilderung nicht in einer unbestimmten
Zukunft, sondern wäre unweigerlich eingetreten, wenn sie keine Vollbremsung
gemacht hätte. Eine derartige Einschätzung der Lage ist einer erfahrenen Automobilistin
wie der Zeugin ohne weiteres zuzutrauen. Die Frage gibt daher keineswegs zu
Beanstandungen Anlass.
3.3 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass aufgrund der Aussagen der Zeugin PolA B____
erstellt ist, dass der Berufungskläger bei der Einfahrt in den Kreisverkehr die
erforderlichen Vorsichtspflichten nicht beachtet und das Vortrittsrecht der
Zeugin missachtet hat, so dass nur durch deren Vollbremsung eine Kollision
verhindert werden konnte.
Allerdings ist
bei der Sachverhaltsermittlung auch in Rechnung zu stellen, dass nach Aussage
beider Betroffener im Zeitpunkt des Vorfalls dichter Feierabendverkehr herrschte.
Die Geschwindigkeit innerhalb des Kreisverkehrs kann daher schon grundsätzlich
nicht hoch gewesen sein. Dazu kommt, dass kurz vor der Einmündung der
Wettsteinstrasse der Kreisverkehr von der Tramlinie gekreuzt wird, wobei dem
Tramverkehr Vortritt zukommt. Die Fahrzeuglenker, welche im Kreisverkehr auf die
Einmündung der Wettsteinstrasse zufahren, müssen daher nicht nur auf den von
dort kommenden Autoverkehr achten, sondern in erster Linie auch auf allfälligen
Tramverkehr (von beiden Seiten). Es ist daher – zumindest im Zweifel – davon
auszugehen, dass die Zeugin ihre infolge des dichten Verkehrs ohnehin schon
geringe Geschwindigkeit vor den Tramschienen noch mehr abbremste. Zudem ist sie
nach eigener Aussage auch vor der Einmündung der Wettsteinstrasse mit
Bremsbereitschaft gefahren (Akten S. 31). Wenn sie in dieser Situation bis zum
Stillstand abbremsen musste, weil der Berufungskläger ihr Vortrittsrecht
missachtet hatte, ist das zwar im Wortsinne eine „Vollbremsung“, jedoch in der
Sache weit weniger gravierend und gefährlich als eine Vollbremsung bei hoher
Geschwindigkeit. Dies ist bei der rechtlichen Beurteilung der Tat zu
berücksichtigen.
4.1 Dass
der Berufungskläger die Verkehrsregeln verletzt hat, ist nach dem
Beweisergebnis erstellt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der
Berufungskläger seiner Vorsichtspflicht, unter den gegebenen Umständen seine
Fahrgeschwindigkeit adäquat zu verringern und den im Kreis von
links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt zu gewähren, nicht
nachgekommen, womit er sich der Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 in
Verbindung mit 27 Abs. 1 SVG und Art. 24 Abs. 4, 36 Abs. 2 und 75 Abs. 3
der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) und Art. 41b Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung
(VRV, SR 741.11) schuldig gemacht hat. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem die
Berufung des Berufungsklägers auf den Vertrauensgrundsatz zurückgewiesen, da
sich darauf nur berufen kann, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält
(Urteil S. 5 m.w.H.).
4.2 Die
Vorinstanz hat das Verhalten des Berufungsklägers indessen nicht nur als
einfache, sondern als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2
SVG qualifiziert. Dieser qualifizierte Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter
eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit
ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese
setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung
der körperlichen Unversehrtheit Dritter voraus. In subjektiver Hinsicht erfordert
der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges
Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens
grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136, mit Hinweisen; BGer
6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2, 6B_13/2008 vom 14. Mai 2008
E. 4.1; Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich
2015, Art. 90 SVG N 3, 62).
4.3 Die
vom Berufungskläger missachtete Vortrittsregel ist eine wichtige
Verkehrsvorschrift im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGer 6S.11/2002 vom 20.
März 2002 E. 3b; Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 88). Der Berufungskläger hat diese wichtige Regel in
schwerwiegender Weise verletzt, indem er im dichten Verkehr ohne abzubremsen in
den Kreisverkehr eingefahren ist, wodurch die Zeugin zu einer Vollbremsung
gezwungen wurde, um eine Kollision zu vermeiden. Fraglich ist aber, ob auch das
für die Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes von Art. 90
Ziff. 2 SVG notwendige Erfordernis der ernstlichen Gefährdung der
Verkehrssicherheit, also eine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefahr für die
körperliche Unversehrtheit Dritter, gegeben war. Ob eine konkrete, eine erhöhte
abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt weniger
von der übertretenen Verkehrsregel als vielmehr von der Situation
ab, in der die Übertretung der Verkehrsregel geschieht. Wesentliches Kriterium
für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr stellt die
Nähe ihrer Verwirklichung dar (Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 67). Gerade bei der Missachtung des Vortritts
spielen die Umstände des Einzelfalls eine wichtige Rolle, so dass sich hier eine
allzu schematische Rechtsprechung verbietet (Fiolka,
in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel
2014, Art. 90 SVG N 87). Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich
wesentlich von dem vom Bundesgericht im – von der Vorinstanz zitierten – Entscheid
BGer 6B_13/2008 vom 14. Mai 2008 als grobe Verkehrsregelverletzung
beurteilten Fall, in dem der Fahrer mit 50 km/h ungebremst auf eine Verzweigung
zufuhr und dort einem vortrittsberechtigten, mit zulässigen 80 km/h
herannahenden Fahrer den Weg derart knapp abschnitt, dass nur dank glücklicher
Umstände eine Kollision (und damit mit grosser
Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Verkehrsteilnehmern) verhindert werden
konnte. Anders als in jenem Fall lag in der vorliegend zu beurteilenden
Situation angesichts der im dichten Feierabendverkehr im Wettsteinplatz-Kreisel
gefahrenen niedrigen Geschwindigkeiten und des Umstands, dass die Zeugin, deren
Vortrittsrecht der Berufungskläger missachtet hat, seine mangelnde
Aufmerksamkeit bemerkt hatte und bremsbereit war, eine Verletzung oder konkrete
Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Zeugin oder Dritter nicht nahe.
Damit fehlte es unter den gegebenen Umständen bereits am objektiven Tatbestand
einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2
SVG. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob der subjektive Tatbestand
gegeben, also das Verhalten des Berufungsklägers als rücksichtslos oder
zumindest grob fahrlässig im Sinne der genannten Bestimmung zu beurteilen wäre.
4.4 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass der Berufungskläger entgegen dem vorinstanzlichen
Urteil nicht der groben, sondern lediglich der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig zu sprechen ist.
Eine einfache
Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG ist eine Übertretung,
welche mit Busse zu bestrafen ist. Gemäss Art 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall,
dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, im Urteil eine
Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten
auszusprechen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung bemisst das Gericht die Busse
je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die
seinem Verschulden angemessen ist.
Das Verschulden
des Berufungsklägers, der im dichten Feierabendverkehr bei der Einfahrt in den
Kreisverkehr – abgelenkt durch das geführte Telefonat – unter Verletzung seiner
Vorsichtspflicht das Vortrittsrecht der sich im Kreisel befindenden PolA B____
missachtet und sie dadurch zu einer Vollbremsung gezwungen hat, um eine
Kollision zu vermeiden, wiegt nicht leicht. Es erscheint hierfür eine Busse von
CHF 600.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
angezeigt.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Verfahrenskosten von CHF
355.30 zu tragen, welche als Folge seiner Verkehrsregelverletzung entstanden
sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren für beide Instanzen sind ihm
infolge seines teilweisen Obsiegens indessen lediglich in reduziertem Umfang
von rund 50 % der vollen Gebühr aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO).
Er hat daher für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Urteilsgebühr
von CHF 200.– und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von CHF
400.– zu bezahlen. Ausserdem ist ihm gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine
teilweise Entschädigung für seine Anwaltskosten – ebenfalls im Verhältnis zu
seinem Teilobsiegen im Umfang von rund 50 % – zuzusprechen. Der
Verteidiger hat 18.75 Stunden (ohne die zweitinstanzliche Hauptverhandlung) zu
CHF 260.– und Auslagen von CHF 75.30, je zuzüglich 8 % MWST, geltend
gemacht. Die zweitinstanzliche Verhandlung hat knapp zwei Stunden gedauert. Bei
der Bemessung der vom Gericht auszurichtenden Entschädigung ist indessen nicht
der vom Anwalt mit seinem Klienten vereinbarte Stundenansatz, sondern der
Überwälzungstarif massgebend. Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss
§ 14 Abs. 1 Honorarordnung (HO, SG 291.400) zwischen CHF 180.– und
CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz
nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen
Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar eines
Strafverteidigers nach der Praxis des Appellationsgerichts in
durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten – wie er hier vorliegt
– seit 1. Januar 2014 CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts vom
27. Januar 2014). Dem Berufungskläger ist daher eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 2‘970.– einschliesslich Auslagen und MWST
zuzusprechen. Diese ist im Umfang der ihm auferlegten Verfahrenskosten und
Gerichtsgebühren von insgesamt CHF 955.30 mit diesen zu verrechnen, so dass ihm
noch CHF 2’014.70 aus der Gerichtskasse auszurichten sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass der mit Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Mai 2016 verfügte Freispruch von der
Anklage der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (durch Hantieren mit dem
Mobiltelefon) in Rechtskraft erwachsen ist.
A____ wird der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung des Vortritts bei Einfahrt in den
Kreisverkehr) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von
CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in
Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 24 Abs. 4, 36
Abs. 2 und 75 Abs. 3 der Signalisationsverordnung, Art. 41b Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung
sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 355.30
und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl.
Kanzleiauslagen).
Dem Berufungskläger wird aus der
Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘970.–
(einschliesslich Auslagen und MWST) für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren
zugesprochen. Diese wird mit den Verfahrenskosten und den reduzierten
Urteilsgebühren im entsprechenden Umfang verrechnet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.