Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.145
URTEIL
vom 27.
Februar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. André Equey, Dr. Heidrun
Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen einen Präsidialentscheid der Steuer-
rekurskommission vom 15. Juni
2016
betreffend Erlass der kantonalen
Steuern pro 2013 und der direkten Bundessteuer pro 2013
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 19. November 2014 ersuchte A____ (Rekurrent) die Steuerverwaltung um Erlass
der mit Veranlagungsverfügungen vom 13. November 2014 festgesetzten kantonalen
Steuern pro 2013 im Betrag von CHF 1'057.50 und der direkten Bundessteuer pro
2013 von CHF 84.70. Die Steuerverwaltung wies das Gesuch mit Verfügung vom 27.
November 2014 ab. Die dagegen mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 erhobene
Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 3. März 2015
ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 30. März 2015
Rekurs an die Steuerrekurskommission. Das Präsidium der Steuerrekurskommission
wies das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung mit Verfügung vom 12. Mai 2015 ab und auferlegte ihm, einen
Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.– innert Frist bis zum 13. Juni 2015 zu
leisten; dies verbunden mit der Androhung, im Säumnisfall das Verfahren als
dahingefallen abzuschreiben. Der Rekurrent wandte sich mit Schreiben vom 29.
Mai 2015 erneut an die Steuerrekurskommission und bat darum, auf den Kostenvorschuss
zu verzichten und ihm den beantragten Steuererlass zu gewähren. Mit Schreiben
vom 2. Juni 2015 erklärte die Steuerrekurskommission dem Rekurrenten, auf ihren
negativen Entscheid vom 29. Mai 2015 nicht zurückkommen zu können und
überwies gleichentags seine Eingabe als möglichen Rekurs dem Verwaltungsgericht.
Dieses trat darauf mit Urteil VGE VD.2015.110 vom 25. November 2015 als Rekurs und
als Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung
als prozessleitende Verfügung ein, hiess beide Rechtsmittel gut, hob die Verfügung
des Präsidiums der Steuerrekurskommission vom 12. Mai 2015 auf und wies die
Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die
Steuerrekurskommission zurück. Diese wies mit Präsidialentscheid vom 15. Juni
2016 den Rekurs betreffend Erlass der kantonalen Steuern pro 2013 sowie die Beschwerde
betreffend Erlass der direkten Bundessteuer pro 2013 kostenlos ab.
Gegen diesen
Entscheid richten sich der Rekurs und die Beschwerde des Rekurrenten vom 13.
Juli 2016, womit er an seinem Antrag auf Steuererlass festhält. Die Steurerrekurskommission
und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 21. September 2016 bzw.
30. September 2016 auf Abweisung des Rekurses und der Beschwerde; der Rekurrent
hält mit Replik vom 26. Oktober 2016 an seinem Standpunkt fest. Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann gemäss
§ 171 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern
(Steuergesetz [StG]; SG 640.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11
i.V.m. § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).
Gemäss
Art. 167g des Bundesgesetzes über die direkten Steuern (DBG; SR 642.11) kann
die gesuchstellende Person gegen den Entscheid über den Erlass der direkten
Bundessteuer dieselben Rechtsmittel ergreifen wie gegen den Entscheid über den
Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer. Diese Bestimmung ist mit
der Revision des Steuererlassrechts auf Bundesebene am 1. Januar 2016 in
Kraft getreten (vgl. Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über eine Neuregelung des
Steuererlasses [Steuererlassgesetz]; AS 2015 9). Gemäss der
übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 205e Abs. 2 DBG richtet sich das
Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen (betreffend natürliche
Personen), die wie vorliegend vor dem Inkrafttreten des Steuererlassgesetzes
ergangen sind, noch nach dem bisherigen Recht (vgl. VGE VD.2016.107 vom 6.
Dezember 2016 Ziff. 1.1). Demnach ist nach Art. 145 DBG darauf
abzustellen, ob das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids (der
Steuerrekurskommission) bezüglich der Bundessteuern an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsieht. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren
für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die
Bundessteuern gelten (vgl. BGE 130 II 65 E. 6 S. 75
ff.). Da das baselstädtische Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern
ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die
Bundessteuer zur Anwendung (VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008
S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005 S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten
Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss
Art. 140 - 144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über
Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145
DBG i.Verb.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung des EFD
über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [aEV DBG;
SR 642.121, in Kraft bis zum 31. Dezember 2015] und § 1 der baselstädtischen
Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV;
SG 660.100]).
1.2 Gemäss
§ 13 Abs 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des angefochtenen
Entscheids zu. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs und auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.4 Der
Rekurrent rügt, dass ihm kein Advokat zugewiesen worden sei. Entgegen der Auffassung
des Rekurrenten wäre es jedoch seine Sache gewesen, einen Advokaten als
unentgeltlichen Vertreter beizuziehen. Indessen entsteht dem Rekurrenten aus
dem Fehlen professioneller Rechtsvertretung angesichts des Ausgangs des
Verfahrens auch kein Nachteil. Dabei hat es sein Bewenden.
2.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, können die aufgrund einer
rechtskräftigen Steuerveranlagung im Verfahren der direkten kantonalen Steuern
geschuldeten und noch nicht bezahlten Steuern, Zinsen, Verfahrenskosten oder
Bussen einer steuerpflichtigen Person gemäss § 201 StG i.V.m. § 146 der
Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung [StV],
SG 640.110) ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung
infolge einer Notlage für sie eine grosse Härte bedeuten würde.
Mit der
Neuregelung des Steuererlasses auf Bundesebene per 1. Januar 2016 wurden
einige wesentliche Verordnungsbestimmungen sowie Teile der Gerichtspraxis auf
Gesetzesstufe verankert (vgl. zum Ganzen: Botschaft des Bundesrats zum Steuererlassgesetz
vom 23. Oktober 2013, BBl 2013 S. 8435 ff. [nachfolgend: „Botschaft“], 8440 f.
und 8447 f.). Ebenfalls auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt wurde die
neue Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 12. Juni
2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer
(Steuererlassverordnung; SR 642.121), die das Erlassverfahren, die
Voraussetzungen für den Steuererlass und die Ablehnungsgründe näher
konkretisiert und die alte Verordnung des EFD vom 19. Dezember 1994 über die
Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (alte
Steuererlassverordnung [nachfolgend: aEV DBG]; AS 1995 595 ff.) ersetzt. Für
Verfahren, die (wie das vorliegende) vor Inkrafttreten des Steuererlassgesetzes
eröffnet worden, aber noch nicht abgeschlossen sind, stellt sich die Frage nach
dem anwendbaren Recht. Da die Übergangsbestimmungen dafür keine Regelung
enthalten, ist das anwendbare materielle Recht anhand allgemeiner
übergangsrechtlicher Grundsätze zu ermitteln. Somit ist die Rechtmässigkeit
einer Verwaltungsverfügung grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres
Erlasses zu beurteilen (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.1 S. 259). Massgebend
ist mithin das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrensabschlusses geltende
materielle Recht. Die Anwendung neuen Rechts auf hängige Verfahren erfolgt nur
ausnahmsweise, insbesondere wenn die neuen Vorschriften um der öffentlichen
Ordnung willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen
erlassen wurden. Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die im
vorliegenden Beschwerdeverfahren strittigen Steuererlassgesuche sind somit nach
aArt. 167 Abs. 1 DBG (AS 1991 1237; in Kraft bis 31. Dezember 2015)
und der aEV DBG zu beurteilen (vgl. BVGer A-6903/2015 vom 25. April 2016
E. 3.3; VGE VD.2016.107 vom 6. Dezember 2016 E. 3).
Gemäss aArt. 167
Abs. 1 DBG i.Verb.m. Art. 7 aEV DBG gelten die Voraussetzungen für den Erlass
der kantonalen Steuern gleichermassen für Erlassgesuche bezüglich der direkten
Bundessteuern. Ein Steuererlass setzt demnach mit den Erfordernissen des
Vorliegens einer Notlage und des Bestehens einer grossen Härte zwei subjektive
Elemente voraus. Deren Feststellung beruht einerseits auf der Anwendung
objektiver Prüfpunkte und andererseits auf der Abklärung aller die
steuerpflichtige Person betreffenden relevanten Umstände im konkreten Einzelfall
(StRKE 2009-162 vom 26. August 2010 E. 3c, in: BStPra 7/2011 333, m.H. auf
BVGE 2009/45 E. 2.5; VGE VD.2015.196 vom 25. Mai 2016 E. 2.1).
2.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend festhält, liegt eine Notlage gemäss § 201 Abs. 2
StG (respektive dem bis zum 17. Dezember 2013 geltenden § 146 Abs. 2
StV) und aArt. 167 DBG sowie Art. 9 f. aEV DBG vor, wenn der ganze
geschuldete Steuerbetrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit
der steuerpflichtigen Person steht. Dies ist bei einer natürlichen Person
namentlich dann der Fall, wenn diese die Steuerschuld trotz Einschränkung der
Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum nicht in absehbarer Zeit
vollumfänglich begleichen kann. In jedem Fall liegt eine Notlage bei
Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor oder dann, wenn die öffentliche Hand für
die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und deren Familie
aufkommen muss. Dies gilt allerdings nur beim Bezug von Sozialhilfeleistungen
uneingeschränkt (VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.2).
2.3 Die
zweite Voraussetzung, nämlich die durch die Notlage bedingte grosse Härte für
die steuerpflichtige Person, überschneidet sich weitgehend mit dem Kriterium der
Notlage selber. Während unter dem Titel der Notlage einzig die wirtschaftliche
Lage der gesuchstellenden Person zu prüfen ist, können unter dem Aspekt der
grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich die Unbilligkeit
(vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum
DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 167 N 30). Ob dies der Fall ist oder
nicht, beurteilt sich primär aufgrund der konkreten Einzelfallsituation zum Zeitpunkt
des Entscheids, wobei die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das
Erlassbegehren bezieht, die Aussichten für die Zukunft sowie die allfällige
Freiwilligkeit der Einkommens- und Vermögensminderungen zu berücksichtigen sind
(vgl. zum Ganzen: Beusch, in: Zweifel/Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008,
Art. 167 DBG N 18 ff.; Art. 3 Abs. 1 aEV DBG). Dabei werden
insbesondere die Ursachen geprüft, die zur Notlage geführt haben. Ein
Selbstverschulden der gesuchstellenden Person an der Notlage schliesst den
Steuererlass nicht aus, wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt. Hat sich
die gesuchstellende Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder
Vermögenswerte entäussert, so wird ein entsprechender Einkommens- und
Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt
(vgl. VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.3; StRKE 2009-162 vom
26. August 2010 E. 3c/cc, in: BStPra 7/2011 S. 331, 334). Dies wird in
§ 201a Abs. 1 StG für die kantonalen Steuern und in Art. 10 Abs.
2 aEV DBG für die Bundessteuern konkretisiert. Nach § 201a StG kann von einem
vollständigen oder teilweisen Erlass abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige
Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt
verletzt hat (lit. a), im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung
trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rücklagen vornimmt
(lit. b), die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf
Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung
oder dergleichen leichtsinnig oder grob fahrlässig herbeigeführt hat
(lit. c), während des Beurteilungszeitraums andere gleichrangige Gläubiger
oder Gläubigerinnen bevorzugt behandelt (lit. d) oder überschuldet ist und
ein Erlass vorab ihren übrigen Gläubigern oder Gläubigerinnen zu Gute kommen
würde (lit. e). Gemäss Art. 1 Abs. 1 aEV DBG soll der Steuererlass
explizit zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen
Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der
steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen,
weshalb bei einer Überschuldung infolge geschäftlicher Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen,
hoher Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund überhöhten Lebensstandards
etc. ein Steuererlass nur dann in Frage kommt, wenn neben dem Gemeinwesen auch
die übrigen Gläubiger im selben prozentualen Umfang auf ihre Forderungen
verzichten (Art. 10 Abs. 2 aEV DBG; dazu BVGE 2009/45 E. 2.6.3; BVGer A-1087/2010
vom 4. Oktober 2010 E. 2.4.1.2; VGE VD.2015.53 vom 26. Mai 2015 E. 2.3;
VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2).
2.4
2.4.1 Gemäss
der Berechnung der Steuerverwaltung im Einspracheentscheid vom 3. März 2015 übersteigt
das monatliche Einkommen des Rekurrenten aus seiner Altersrente sowie den Ergänzungsleistungen
und kantonalen Beihilfen seinen betreibungsrechtlichen Existenzbedarf um CHF
159.–. Dieser Betrag sowie die beim Bedarf eingerechneten Steuerrückstellungen
von CHF 95.–, mithin CHF 254.–, stünden dem Rekurrenten monatlich zur
Verfügung, um seine Steuerschuld von CHF 1'161.35 zu bezahlen.
Die Vorinstanz begründet
die Abweisung des Erlassgesuchs ebenfalls damit, dass keine Notlage bestehe.
Sie hat errechnet, dem Rekurrenten verbleibe ein monatlicher Budgetüberschuss
von CHF 160.20, welcher ihm die Begleichung der offenen Steuerforderung von CHF
1‘161.35 für die kantonalen Steuern und die Bundessteuer pro 2013 innerhalb von
rund 8 Monaten und mithin in absehbarer Zeit ermöglichen würde.
2.4.2 Bereits
mit seinem Rekurs an die Steuerrekurskommission vom 30. März 2015 hatte der
Rekurrent darauf hingewiesen, dass seine AHV-Rente sowie die
Ergänzungsleistungen nicht pfändbar seien.
2.4.3 Eine
gerichtliche Erkundigung bei der Steuerverwaltung hat ergeben, dass der Umgang
mit dem Budgetüberschuss, wie er im Einspracheenscheid der Steuerverwaltung und
im angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission zum Ausdruck kommt, der
Praxis der Steuerverwaltung zuwiderläuft. Zwar entspricht die Berechnung der
massgebenden Ausgaben unter Einschluss eines monatlichen Betrags für
Unvorhergesehenes im Betrag von CHF 150.– jener der Steuerverwaltung. Indessen
ist zu beachten, dass gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) die Renten der Alters- und
Hinterlassenenversicherung ebensowenig pfändbar sind wie die Ergänzungsleistungen.
Dies gilt auch für die kantonalen Ergänzungsleistungen und mithin für die
kantonalen Beihilfen (vgl. BGE 135 III 20 E. 4 S. 21 f.; Von der Mühll, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.
2010, Art. 92 SchKG N 37). Aus den Akten geht hervor, dass der Rekurrent über kein
anderes als solches unpfändbares Einkommen und, wie nachfolgend noch zu zeigen
sein wird, auch nicht über anderes Vermögen verfügt. Die Steuerverwaltung pflegt
gemäss ständiger Praxis den Steuererlass zu gewähren, wenn das Einkommen einzig
aus unpfändbaren Bestandteilen (AHV, IV, EL) besteht und ein allfälliger
monatlicher Budgetüberschuss eine bestimmte Grenze – sie liegt gegenwärtig bei CHF
400.– (Unvorhergesehenes CHF 150.– + Überschuss CHF 250.–) – nicht übersteigt, sowie
wenn die übrigen Voraussetzungen (Notlage, Härte, Fehlen von Drittgläubigern,
etc.) gegeben sind. Die Steuerverwaltung begründet ihre Praxis damit, dass
damit ein mangels pfändbaren Einkommens von vornherein erfolgloses, aber für
die steuerpflichtige Person belastendes oder stigmatisierendes und für die
Steuerverwaltung aufwändiges Betreibungsverfahren vermieden werden kann (vgl. VGE
VD.2012.9 vom 27. September 2012 E. 3.3.4). Aus dieser Praxis folgt gestützt
auf das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und § 8 Abs. 1 KV für
den vorliegenden Fall, dass aufgrund des von der Vorinstanz errechneten
Budgetüberschusses eine Notlage vorliegt, welche grundsätzlich zum Steuererlass
führt. Nachdem sich die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids in diesem
einen Punkt erschöpft und sich dieser nun als nicht haltbar erweist, erscheint
der Rekurs begründet.
3.1 Wenn
das Gericht einen Rekurs für begründet erachtet, so hebt es die angefochtene
Verfügung auf und erlässt entweder selbst einen den Streit materiell
erledigenden Entscheid oder weist die Sache an die Behörde zurück, von der die
aufgehobene Verfügung ausging (§ 20 Abs. 1 VRPG). Die Rückweisung ist die Regel
(Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
BJM 2005, S. 277, 308 f.; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 513).
Ausnahmsweise ergeht ein materielles Urteil etwa in Fällen, in denen eine
Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, da der zu erwartende Entscheid
bereits feststeht (VGE VD.2016.107 vom 6. Dezember 2016; VD.2014.195/196 vom
13. Juli 2015 m.w.H.; VD.2012.189 vom 28. Juni 2013 E. 2.5. m.H.; vgl. auch
VD.2011.33 vom 2. Mai 2012 E. 8.4).
3.2 Die
Steuerverwaltung hat das vorliegende Erlassgesuch auch gestützt auf zwei
weitere Gründe abgewiesen, nämlich wegen Kreditkartenschulden sowie wegen eines
Darlehens von CHF 10‘000.–, welches der Rekurrent B____ gewährt und in der
Folge in eine Schenkung umgewandelt habe; an diesen beiden Abweisungsgründen
hält die Steuerverwaltung im vorliegenden Verfahren mit ihrer Vernehmlassung
vom 30. September 2016 fest. Die Vorinstanz ist auf diese beiden
Abweisungsgründe nicht eingegangen, sondern stützt ihren Entscheid einzig auf
den Budgetüberschuss. Nachdem sich diese Begründung indessen als unzutreffend erweist,
könnte die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen werden.
Indessen präsentiert sich die Sache als spruchreif, und um einen
formalistischen Leerlauf zu vermeiden, ist auf die beiden offenen Fragen
nachstehend einzugehen. Sowohl der Rekurrent als auch die Steuerverwaltung und
die Steuerrekurskommission hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
4.1 Die
Steuerverwaltung hat im Einspracheentscheid erwogen, der Rekurrent habe
Kreditkartenschulden bei [...] von CHF 1‘407.50 und bei [...] von CHF 4‘380.85.
Ein allfälliger Verzicht auf die Steuerforderungen würde diesen Drittgläubigern
zugute kommen statt dem Rekurrenten selber. An diesem Standpunkt hält die
Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 30. September 2016 im vorliegenden
Verfahren fest.
4.2 Der
Rekurrent führt aus, er sei trotz eines vor 30 Jahren erlittenen schweren
Unfalls und körperlichen Beeinträchtigungen bis zum siebzigsten Altersjahr
berufstätig gewesen. Auch nach einer erneuten Rückenoperation sei er weiterhin mit
der Entwicklung eines absolut neuen Solarglasdachs beschäftigt. Unerwartete
Auslagen für diese Neuentwicklung hätten zu den Negativsaldi seiner Konsumkreditkarten
geführt, die er selbstverständlich abtragen werde.
4.3 Das
Verwaltungsgericht hat dazu im vorangegangenen Verfahren betreffend
unentgeltliche Rechtspflege (VGE VD.2015.110 vom 25. November 2015 Ziff. 2.5.3)
festgehalten, dass diese Schulden nur teilweise fällig sind, und zwar im Umfang
der Mindestzahlungspflicht, welche vorliegend gemäss den aufliegenden
Unterlagen der beiden genannten Kreditkarteninstitute monatlich einer Quote von
ca. 1/20 des Gesamtsaldos entspricht. Angesichts des Umstands, dass die beiden
Kreditkarteninstitute vorliegend die Kreditkartenkonti in ähnlicher Art und
Weise führen wie Banken ein Kontokorrent – es gibt einen monatlichen Auszug mit
dem aktuellen Saldo sowie jenem des Vormonats, den im Vormonat geleisteten
Zahlungen und getätigten Transaktionen sowie der für den aktuellen Monat geforderten
Mindestzahlung von jeweils ca. 1/20 des Gesamtsaldos, das Ganze bei einer
bezifferten Ausgabenlimite, kann bei der Beurteilung der Frage der Bevorzugung
von Drittgläubigern beim Steuererlass nicht der – nicht fällige – Gesamtsaldo
der Kreditkartenabrechnungen als relevante Drittschuld betrachtet werden. Vielmehr
ist monatlich 1/20 des Saldos von vorliegend total CHF 5‘788.35 zu
berücksichtigen, was monatlich ca. CHF 290.– entspricht. Dieser Betrag bleibt
deutlich unter dem monatlichen Betrag von CHF 400.–, welchen die
Steuerverwaltung gemäss ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2016 beim
Budget von Personen mit ausschliesslich nicht pfändbarem Einkommen aufrechnet.
In diesem Umfang sind der steuerpflichtigen Person daher über die Deckung ihres
Existenzbedarfs hinaus Zahlungen an Dritte möglich, welche praxisgemäss einem
Steuererlass nicht entgegenstehen können. In entsprechenden Abzahlungen kann
daher auch keine unzulässige Gläubigerbevorzugung zu Lasten der
Steuerverwaltung erblickt werden.
5.1 Schliesslich
ist zu prüfen, ob dem Rekurrenten der Steuererlass wegen seinem Verzicht auf
die Rückleistung des B____ gewährten Darlehens verweigert werden kann. Hat sich
die gesuchstellende Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder
Vermögenswerte entäussert, so wird ein entsprechender Einkommens- und
Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt
(vgl. VGE VD.2016.107 vom 6. Dezember 2016 E. 3.3; vorstehend Ziff. 2.3). Gemäss
§ 201a lit. c StG kann von einem vollständigen oder teilweisen Erlass abgesehen
werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf
Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung
oder dergleichen leichtsinnig oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
5.2 Der
Rekurrent hat B____ im Jahr 2002 ein Darlehen gewährt. Gemäss der aufliegenden
schriftlichen Bestätigung soll dieses CHF 10‘000.– betragen haben. Mit seiner
Eingabe vom 26. Oktober 2016 behauptet der Rekurrent nun aber, ihr tatsächlich
bloss CHF 6‘000.– übergeben zu haben. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen
bleiben. Massgebend erscheint im vorliegenden Fall, dass mit diesem Darlehensrückzahlungsanspruch
keine Steuerforderung beglichen werden kann. Wie aus den Akten hervorgeht, sind
seit 2004 Inkassomassnahmen des Rekurrenten erfolglos geblieben. Zu beachten
ist weiter, dass der Abschluss eines Schenkungsvertrags durch den Austausch
übereinstimmender Willenserklärungen erfolgt (vgl. Art. 244 OR). Wie den Akten
entnommen werden kann, wurde die angebliche Schenkung der Darlehensnehmerin
gegenüber zu keinem Zeitpunkt erklärt. Die Schenkungserklärung ist allein
gegenüber dem Amt für Sozialbeiträge erfolgt, weil dieses dem Rekurrenten bei
der Berechnung der Ergänzungsleistungen trotz fehlender Leistungen jährlich den
Betrag von CHF 400.– als Zins auf dem ausstehenden Darlehensguthaben
aufgerechnet hatte. Dem Schluss der Steuerverwaltung, dass mit dieser
vorbehaltlosen Erklärung gegenüber einem Dritten das Darlehen untergegangen wäre,
kann nicht gefolgt werden. Da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der ausstehende
Darlehensbetrag bei der Darlehensnehmerin hätte erhältlich gemacht werden
können, kann dem Rekurrenten die gegenüber dem Amt für Sozialbeiträge aus
ergänzungsleistungsrechtlichen Gründen erklärte Schenkung nicht im vorliegenden
Steuererlassverfahren als Vermögensverzicht entgegengehalten werden.
5.3 Zu
beachten ist im Übrigen, dass gemäss unbestrittener Darstellung des Rekurrenten
die Kenntnis der bestehenden Darlehensforderung der Gewährung des
Steuererlasses durch die Steuerverwaltung für die Jahre 2012 und früher sowie auch
für 2014 nicht im Wege gestanden ist. Die Berücksichtigung des Verzichts auf
dieses Aktivum als Grund für die Verweigerung des Steuererlasses pro 2013 steht
daher im Widerspruch zur bisher unterbliebenen Berücksichtigung des Aktivums
selber. Von einer freiwilligen Herbeiführung einer mangelnden
Leistungsfähigkeit durch den allein dem Amt für Sozialbeiträge gegenüber erklärten
Verzicht kann daher keine Rede sein.
Andere Guthaben
oder Schulden hat der Rekurrent nicht. Zusammenfassend ist somit vom Vorliegen
einer Notlage und dem Bestehen einer grossen Härte im Sinne des Gesetzes
auszugehen, womit die Voraussetzungen für den Erlass der kantonalen Steuern pro
2013 und der direkten Bundessteuer pro 2013 gegeben sind. Dem Erlassgesuch ist
mithin zu entsprechen, zumal die Voraussetzungen dafür gegeben sind, einen den
Streit materiell erledigenden Entscheid im Sinne von § 20 Abs. 1 VRPG zu fällen
(so auch VGE VD.2016.107 vom 6. Dezember 2016; vgl. vorstehend Ziff. 3).
Diesem Ausgang
des Verfahrens entsprechend ist auf die Erhebung von Kosten für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses und der
Beschwerde werden der Präsidialentscheid der Steuerrekurskommission vom 15.
Juni 2016, der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 3. März 2015 und die
Verfügung Steuererlass der Steuerverwaltung vom 27. November 2014 aufgehoben,
und es werden A____ die kantonalen Steuern pro 2013 und die direkte
Bundessteuer pro 2013 erlassen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrent
Steuerverwaltung
Steuerrekurskommission
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.