Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.3
ENTSCHEID
vom 28.
Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Liestal,
Rheinstrasse 27,
4410 Liestal
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. Januar 2017
betreffend vorzeitigen
Strafvollzug
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 28. Dezember 2016 ersuchte A____ (alias […]) gegenüber der
Staatsanwaltschaft um die Versetzung von der Untersuchungshaft in den vorzeitigen
Strafvollzug. Diese wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. Januar 2017 ab.
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. Januar
2017. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
[recte: der Staatsanwaltschaft] sei aufzuheben. Es sei das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2016 um Bewilligung des vorzeitigen
Strafvollzugs gutzuheissen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 4.
Januar 2017 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur neuen Entscheidung
zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Staates, wobei der Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren als amtlicher
Verteidiger zu bestätigen und angemessen zu entschädigen sei. Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2017 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass die Anklageschrift
am 2. Februar 2017 ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen worden sei und dort
gleichzeitig der Antrag auf Sicherheitshaft eingereicht worden sei.
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Februar 2017 wurde über den Beschwerdeführer
für die vorläufige Dauer von 12 Wochen Sicherheitshaft verfügt.
Der
Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 23. Februar 2017 an seinen Anträgen fest.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar
(Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdegericht ist das Appellationsgerichts
als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Die Beschwerde ist im
schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs 1 StPO). Die Beschwerde
wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO). Allerdings
stellt sich die Frage nach dem Fortbestehen des aktuellen schutzwürdigen
Interesses des Beschwerdeführers an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
nachdem er sich neu in Sicherheitshaft befindet.
1.2 Die
Staatsanwaltschaft leitet das Strafverfahren bis zur Anklageerhebung
(Art. 61 lit. a StPO). Mit Eingang der Anklageschrift beim Strafgericht
wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig und die Verfahrensbefugnisse gehen
auf das Gericht über (Art. 328 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat ab diesem
Zeitpunkt keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr (Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 328 StPO N 2). Gleichzeitig endet mit der Anklageerhebung
die Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungshaft kann die
Sicherheitshaft folgen. Über die Umwandlung der Untersuchungshaft in
Sicherheitshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der
Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 StPO). Anträge auf Antritt des vorzeitigen
Strafvollzugs sind der Verfahrensleitung zu stellen (Art. 236 Abs. 1 StPO).
1.3 Vorliegend
hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht mit Einreichung der Anklageschrift
einen Antrag auf Umwandlung der Untersuchungshaft in Sicherheitshaft gestellt.
Diesem Gesuch wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Februar
2017 entsprochen. Soweit der Beschwerdeführer weiterhin den Antritt des
vorzeitigen Strafvollzugs wünscht, hat er dies der aktuellen Verfahrensleitung
– und damit der Verfahrensleitung des Strafgerichts – zu unterbreiten. Diese
hat der Staatsanwaltschaft einzig Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen
(Art. 236 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Wegfalls der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft
zur Leitung des Verfahrens und der Umwandlung der Untersuchungshaft in
Sicherheitshaft ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden
und deshalb abzuschreiben.
2.1 In
Fällen, in welchen wie vorliegend ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen
gegenstandslos wird, die erst nach dem Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten
sind, ist aufgrund einer summarischen Prüfung nach dem mutmasslichen
Verfahrensausgang über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGer 6B_109/2010
vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015; Domeisen, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).
2.2. Das
Zwangsmassnahmengericht hat bei der Verfügung der Sicherheitshaft auf den
besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr abgestellt und darauf hingewiesen, dass
dieser durch das Zwangsmassnahmengericht bereits mehrfach als gegeben betrachte
worden sei. Ob zusätzlich Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr gegeben ist,
wurde offengelassen.
2.3 Der
besondere Haftgrund der Fluchtgefahr reicht (neben dem erforderlichen dringenden
Tatverdacht und der Verhältnismässigkeit) aus, um eine Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft zu verfügen. Hingegen ist dieser Haftgrund gerade nicht dazu
geeignet, die Notwendigkeit der Untersuchungshaft gegenüber dem vorzeitigen
Strafvollzug zu begründen, da der Fluchtgefahr auch innerhalb des Regimes des
Strafvollzugs wirksam begegnet werden kann.
2.4 Der
Beschwerdeführer sieht die Kollusionsgefahr nicht als gegeben an. Alleine die
theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdegegner [recte: Beschwerdeführer]
in der Vollzugsanstalt kolludieren könnte, reiche nicht aus ‒ es müssten
konkrete Indizien hierfür vorliegen (Beschwerde Ziff. 8). Kollusionshandlungen
seien nur in Bezug auf das eigene Strafverfahren möglich (Ziff. 9). Auch die
Kooperation des Beschwerdeführers und sein weitgehendes Geständnis sprächen
gegen eine Kollusionsgefahr (Ziff. 10-11). Die ihm vorgeworfenen Delikte zum
Nachteil von [...] bestreite der Beschwerdeführer, die wichtigsten Beweise
seien aber bereits abgenommen worden, namentlich habe bereits eine Konfrontationseinvernahme
mit dem Opfer stattgefunden (Ziff. 13). Einer Kollusionsgefahr könne zudem im
Strafvollzug mit Einschränkungen wie der Überwachung von Besuchern und der
Kontrolle des Briefverkehrs entgegengewirkt werden (Ziff. 14).
2.5 Dieser
Argumentation ist mit der Staatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass hinsichtlich
der im Raum stehenden Betäubungsmitteldelikte keineswegs ein umfassendes Geständnis
vorliegt und somit durchaus noch Kollusionspotential vorhanden ist, sei es in
Form von Absprachen mit Mittätern oder der Beeinflussung von Zeugen. Die
Staatsanwaltschaft hat überzeugend dargelegt, dass eine Konfrontation der drei
Beschuldigten zum einen aus verfahrensökonomischen Gründen noch nicht
stattgefunden hat und es zum anderen auch der Wahrheitsfindung dient, wenn
diese ohne vorgängige gegenseitige Beeinflussung aussagen.
Die angeklagten
Delikte zum Nachteil von [...] sind gänzlich bestritten. Obwohl bereits eine
Konfrontationseinvernahme stattgefunden hat, besteht die Gefahr einer
Einflussnahme des Beschwerdeführers auf das Opfer, denn bei Delikten im
sozialen Nahraum, in welchen eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt,
verlangt das Bundesgericht, dass die Möglichkeit einer nochmaligen Befragung
der Zeugin durch das Strafgericht besteht (vgl. BGer 1B_203/2016 vom 17. Juni
2016; 6B_70/2015 vom 20. April 2016). Die Staatsanwaltschaft hat darauf
hingewiesen, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, aus der Ausschaffungshaft
mehrfach telefonisch versucht zu haben [...] einzuschüchtern. Die Befürchtung
liegt daher nahe, dass er dies bei sich bietender Gelegenheit erneut tun
könnte.
Was schliesslich
die vom Beschwerdeführers angebotenen Ersatzmassnahmen anbetrifft, welche die
Kollusionsgefahr im vorzeitigen Strafvollzug bannen könnten, so ist zunächst
festzuhalten, dass just die Überwachung von Telefonaten unerwähnt bleibt. Wenn
diese aber neben der Überwachung von Besuchern und des Briefverkehrs ebenfalls
installiert würde, so fragt sich, worin der Vorteil des vorzeitigen
Strafvollzugs überhaupt liegen würde. Zudem ist festzuhalten, dass eine
Strafvollzugsanstalt aus organisatorischen Gründen keine derartigen Sondersettings
anbieten kann, weshalb bei bestehender Kollusionsgefahr die Sicherheitshaft
aufrecht zu erhalten ist.
2.6 Da
die Beschwerde somit mutmasslich abgewiesen worden wäre, hat der
Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von CHF 500.‒ zu tragen.
Der amtliche
Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sein Honorar wird
mangels Kostennote auf CHF 1000.‒, entsprechend einem geschätzten Aufwand
von 5 Stunden, bemessen (inkl. Spesen, zzgl. MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird
abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒ (inkl.
Kanzleigebühren und zzgl. allfälliger weiterer Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
ein Honorar von CHF 1‘000.‒ (inkl Spesen) zuzüglich 8% MWST von CHF
80.‒ aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).