Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.60
URTEIL
vom 10.
Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud , Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ , geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerin
B____
c/o [...]
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 23. März 2015
betreffend fahrlässige
Körperverletzung
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. März 2015 der
fahrlässigen Körperverletzung sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
qualifizierte Blutalkoholkonzentration) schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘400.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Weiter wurde
die Beschuldigte verurteilt zu einer Parteientschädigung von CHF 4‘436.75
an die Privatklägerin, wobei die Zinsforderung abgewiesen wurde, sowie zu den
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3‘085.– und zu einer Urteilsgebühr von CHF
600.– (im Falle der Berufung CHF 1‘200.–).
Dieses Urteil
hat A____in Bezug auf den Schuldspruch der fahrlässigen Körperverletzung
angefochten und am 2. Juli bzw. 10. September 2015 Berufung erklärt und
begründen lassen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben
Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erklärt. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 9. Oktober 2015 vernehmen lassen und beantragt
die kostenfällige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils. Die Berufungsantwort wurde der Berufungsklägerin mit
Verfügung vom 12. Oktober 2015 zur Kenntnis zugestellt. Die Privatklägerin hat
sich nicht vernehmen lassen.
Mit Verfügung
vom 16. August 2016 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 1. November
2016 geladen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 beantragte die Berufungsklägerin
aus gesundheitlichen Gründen die Verschiebung der Verhandlung und belegte ihre Verhandlungsunfähigkeit
mit einem Arztzeugnis. Am 31. Oktober 2016 verfügte die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin die Abbietung der Verhandlung, forderte den
Verteidiger aber auf, mit der Berufungsklägerin auch die Möglichkeit einer
Dispensation zu diskutieren, da nach Rücksprache mit der Hausärztin fraglich
sei, ob sich der Gesundheitszustand der Beschuldigten in Zukunft verbessern
werde. Am 16. November 2016 erfolgte die Vorladung für die neu angesetzte
Verhandlung per 10. Januar 2017. Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 beantragte der
Verteidiger – gestützt auf eine erneute ärztliche Bescheinigung – die
Dispensation seiner Mandantin von der Hauptverhandlung. Diesem Gesuch wurde mit
Verfügung vom 4. Januar 2017 entsprochen.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 10. Januar 2017 ist der Verteidiger
der Berufungsklägerin zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft
ist der Verhandlung ferngeblieben. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil
und den nachfolgende Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR.312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 73
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Die
Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 Abs. 1
StPO). Sie ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist
form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
Die Vorinstanz
hat ihrem Urteil folgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt: Die Beschuldigte habe am
23. Mai 2013 nachmittags in fahrunfähigem Zustand als Lenkerin eines Personenwagens
beim Rückwärtsfahren die Privatklägerin übersehen, welche im Begriff gewesen
sei, hinter ihrem Personenwagen die Fahrbahn zu überqueren. In der Folge sei es
zu einer Kollision gekommen, woraufhin die an Krücken gehende Fussgängerin
gestürzt sei. Durch diese grob pflichtwidrige Unvorsichtigkeit der Beschuldigten
habe sich die Privatklägerin einen Bruch des rechten Fussknöchels, einen
Rippenbruch sowie Prellungen im Bauchraum und am linken Knie zugezogen. Die
Vorinstanz hat es als erwiesen angesehen, dass sich die Berufungsklägerin mit
ihrem Verhalten neben dem Fahren in fahrunfähigem Zustand auch der fahrlässigen
Körperverletzung schuldig gemacht habe.
3.1 Die
Berufungsklägerin hält dem zum einen in prozessualer Hinsicht entgegen, das
Tatgeschehen werde zu wenige genau umschrieben und lasse zu viel Raum für Interpretationen.
Dadurch werde das Akkusationsprinzip verletzt (Berufungsbegründung S. 2). Dieser
Einwand wird zum ersten Mal in der Berufungsbegründung erhoben.
3.2 Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff.
3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz
bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand
des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift
vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1
StPO; BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011; 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8;
BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last
gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die
Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.
Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen
wird (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Das Anklageprinzip bezweckt damit
zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und
garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV
235 E. 6.2 f.).
Konkretisiert
wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen,
welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325
Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am
Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten
vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und
Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren
Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt
sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai
2011, E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und
Zeitangaben führen indessen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein
gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das
Akkusationsprinzip zu stellen (zum Ganzen: BGer 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015
E. 1.3; 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.5.; 6B_510/2012 vom 12. Februar
2013, E. 2.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. m. Hinw.).
3.3 Vorliegend
umschreibt der Strafbefehl – der durch Einsprache zur Anklageschrift wurde und
somit den Anforderungen an eine solche genügen muss (BGer 6B_848/2013 vom 3.
April 2014 E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen, kommentiert von Lieber in: Pra
103 [2014] Nr. 73 S. 539; bestätigt in BGer 6B-882/2013 vom 7. Juli 2014 E.
2.1) – zwar relativ summarisch, aber dennoch klar, was der Beschuldigten
vorgeworfen wird: Es wird festgehalten, die Berufungsklägerin sei am 23. Mai
2014 nachmittags um kurz vor 16.30 Uhr mit dem Auto entlang der Holbeinstrasse
in Richtung Austrasse gefahren. In der Folge habe sie auf der Höhe der
Holbeinstrasse 54 gewartet, ob ein Parkplatz frei werde. Als sie hinter sich
eine Parkmöglichkeit entdeckt habe, sei sie rückwärts in Richtung
Schertlingasse gefahren. Dabei habe sie die 86jährige Privatklägerin, welche
sich gerade angeschickt habe, hinter ihrem Personenwagen die Fahrbahn zu
überqueren, übersehen und angefahren. Infolge dieser Kollision sei die an
Krücken gehende Privatklägerin gestürzt und habe sich erhebliche Verletzungen
zugezogen (vgl. im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebener Strafbefehl). .
Damit äussert
sich der Strafbefehl klar dazu, welches Delikt der Berufungsklägerin
vorgeworfen wird und durch welche Handlungen sie dieses verwirklicht haben
soll. Ebenfalls aufgeführt sind Ort, Zeit und Art und Folgen der Tataufführung.
Der von der Berufungsklägerin geltend gemachte „Raum für Interpretationen“ (Berufungsbegründung
S. 2) ist nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Einwand der
Berufungsklägerin, das Akkusationsprinzip sei verletzt worden, unberechtigt.
4.1 In
Bezug auf den Sachverhalt wendet die Verteidigung zum einen ein, das
IRM-Gutachten bzw. das Ergänzungsgutachten belege nicht positiv, dass die
Verletzungen der Privatklägerin durch das angebliche Anfahren seitens der
Beschuldigten entstanden seien. Vielmehr sei auch möglich, dass die
Privatklägerin aufgrund der bei ihr bestehenden Gehbehinderung ohne fremdes
Zutun zu Fall gekommen sei. Die Strafgerichtspräsidentin habe zu Recht
festgehalten, es seien keine Spuren am Fahrzeug gesichert worden, welche die
Frage, ob eine Kollision stattgefunden habe oder nicht, beantworten könnten. Zusammenfassend,
so die Berufungsklägerin, lägen keine objektiven Beweismittel vor, welche eine
Kollision zwischen dem Fahrzeug und der Privatklägerin belegen würden. Ferner
seien auch die Aussagen der Privatklägerin nicht über alle Zweifel erhaben. So
habe sie mehrfach ausgesagt, die Beschuldigte sei ihr mit dem Rad über den
rechten Fuss gefahren, was aber offensichtlich nicht stimmen könne, da sich das
Verletzungsbild ansonsten anders gestalten müsste. Das einseitige Abstellen der
Vorinstanz auf die Angaben der Privatklägerin sei nicht gerechtfertigt, so dass
in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen habe (Berufungsbegründung S. 2).
4.2 Der
Verteidigung ist zwar darin zuzustimmen, dass für die Sicherung der objektiven
Beweismittel relativ wenig unternommen wurde, wobei jedoch in Bezug auf die
unterbliebene Spurensicherung am Fahrzeug fraglich ist, ob eine solche überhaupt
etwas zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hätte – ist doch aufgrund der
bestehenden Gehbehinderung der Privatklägerin (vgl. Bericht Hausarzt an Notfallstation,
ab. 181) davon auszugehen, dass bereits ein leichtes Touchieren des Fahrzeugs
den Sturz der betagten Frau hätte herbeiführen können (so auch die Ausführungen
im Gutachten, siehe dazu gleich nachfolgend). Insofern könnte die
Berufungsklägerin selbst aus dem Nichtvorhandensein von Spuren am Fahrzeug
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Richtig ist
weiter, dass laut IRM-Gutachten und den Ausführungen der Expertin an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwar aufgrund der Bruchform sowie der
fehlenden fotografischen Dokumentation oder schriftlichen Beschreibung
äusserlicher Verletzungsbefunde nicht der positive Beweis erbracht werden kann,
dass der von der Privatklägerin erlittene Knochenbruch durch ein Anfahren der
Berufungsklägerin verursacht wurde. Festzuhalten ist jedoch, dass sich die
Darstellung des Opfers zwar gutachterlich nicht nachweisen lässt – sie wird
jedoch durch das Gutachten oder die Aussagen der Sachverständigen auch nicht
widerlegt: So wird im Gutachten ausgeführt, dass äusserliche Verletzungen bei
einem Aufprall mit geringer Geschwindigkeit auch ausbleiben können. Aus dem
Nichtvorhandensein derartiger Verletzungen bei der Privatklägerin liesse sich
somit nichts ableiten – zumal gemäss Gutachten Hautein- bzw. unterblutungen,
welche nicht behandelt werden müssen, in der klinischen Versorgung oftmals gar nicht
beschrieben werden (IRM-Gutachten vom 19. Mai 2014 S. 6, act. 147). Es
kann somit aus deren Nichterwähnung nicht grundsätzlich geschlossen werden, derartige
Verletzungen seien bei der Privatklägerin nicht vorhanden gewesen.
Im Gutachten
wird sodann festgehalten, dass bei einer Berücksichtigung der gemäss Aktenlage bei
der Privatklägerin bestehenden Gangunsicherheit und dem Knochenschwund bereits
ein Anfahren mit sehr geringer Geschwindigkeit zu einem Sturz mit den
beschriebenen Knochenbrüchen geführt haben könne. Auch dies spricht sicher
nicht gegen, sondern eher sogar für die Darstellung der Privatklägerin. Das
Gutachten kommt denn auch zum Schluss, der von der Privatklägerin geltend
gemachte Unfallhergang sei „prinzipiell nachvollziehbar“ (IRM-Gutachten vom 19.
Mai 2014, a.a.O.). Dem entspricht, dass die Gutachterin anlässlich ihrer
Befragung vor dem erstinstanzlichen Gericht angab, es sei „plausibel“, dass die
Privatklägerin Kontakt mit dem Fahrzeug gehabt habe und gestürzt sei, wobei
wohl „eher von einem Umfallen als Wegschleudern“ gesprochen werden müsse – wenn
sie auch relativiert, aus medizinischer Sicht sei ein unverschuldetes Umknicken
ebenso möglich (erstinstanzliches Protokoll S. 9, act 414). Diese Einschränkung
ergibt sich auch aus dem Ergänzungsgutachten, in welchem festgehalten wird,
anhand der Bruchform könne nicht unterschieden werden, ob der Knöchelbruch
durch ein Anfahren oder durch einen Sturz entstanden sei (IRM-Ergänzungsgutachten
vom 2. Juli 2014 S. 2, act. 318).
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass die objektiven Beweismittel und gutachterlichen
Aussagen zwar die Darstellung der Privatklägerin nicht positiv beweisen. Sie stehen
ihr jedoch auch nicht entgegen, sondern sind prinzipiell mit dem von der
Vorinstanz angenommenen Hergang vereinbar. Im Folgenden sind deshalb die
Aussagen der Beteiligten zu würdigen.
4.3
4.3.1 In
Bezug auf die Angaben der Privatklägerin ist festzuhalten, dass bereits im
Einsatzprotokoll der Rettung vom 23. Mai 2013 – wohl mit Bezugnahme auf ihre entsprechenden
Angaben – unter „Anamnese“ ausgeführt wird, die Patientin sei als Fussgängerin
von einem rückwärtsfahrenden Personenwagen „umgeworfen“ worden, wobei der
Personenwagen „geringen Speed“ gehabt habe (Einsatzprotokoll Rettung, act.
185). Im Polizeirapport werden sodann die ersten Aussagen der Privatklägerin,
welche sie am 24. Mai 2013 und somit tatzeitnah zum Unfall auf der
Notfallstation gegenüber der Polizei gemacht hat, zusammengefasst wiedergegeben,
wenn auch ohne Unterschrift. Demzufolge sei sie gerade im Begriff gewesen, die
Holbeinstrasse zu überqueren, als das dort stehende „weisse Auto“ ein Stück zurückgefahren
sei und sie dabei umgestossen habe. Anschliessend sei das Auto über ihren
rechten Fuss gefahren. Beim Sturz sei ihre Brille zerbrochen (vgl. Protokoll
Kantonspolizei, act. 41).
Anlässlich der
mit ihr im Pflegeheim [...] durchgeführten Befragung gab die Privatklägerin an,
sie sei in der Holbeinstrasse auf dem aus ihrer Gehrichtung – von der Austrasse
her – rechtsseitigen Trottoir gegangen. Sie habe zur Therapie gewollt, welche
sich in der Holbeinstrasse, oberhalb der Schertlingasse, befinde. Kurz vor der
Schertlingasse weise das Trottoir eine Vertiefung auf, bei der sie die Strasse
gut überqueren könne. Als sie mit beiden Füssen und beiden Krücken auf der
Fahrbahn gestanden sei, habe sie von links einen heftigen Schlag gespürt. In
der Folge sei sie nach vorne gestürzt und mit dem Gesicht auf der Strasse
aufgeschlagen. Sie habe „stopp, zurück“ geschrien, worauf das Fahrzeug gestoppt
habe und ein kleines Stück von ihr weggefahren sei. Die Distanz könne sie nicht
angeben. Danach sei das Auto wieder auf sie zugefahren und das hintere Rad sei
auf ihren rechten Fuss gefahren. In der Folge seien die Sanität und eine
Polizistin erschienen. Auf Frage gab sie an, sie sei zum Unfallzeitpunkt bei
vollem Verstand gewesen und es stimme ausdrücklich nicht, dass sie schon auf
dem Trottoir – also ohne Zutun des Autos – gestürzt und dann auf die Strasse
gefallen sei (Einvernahme vom 3. Juni 2013, act. 74/75).
Die
Privatklägerin ist im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut als Auskunftsperson
befragt worden und hat ihre Angaben bestätigt. Auf Nachfrage hat sie
konkretisiert, das Auto sei ihr an den Fuss gefahren, dann weg und dann noch
einmal auf den Fuss. Sie hat dabei auf Vorhalt explizit angegeben, es sei nicht
nur einmal drangefahren wie in den Akten vermerkt. Sie habe das am Fuss gespürt.
Weiter hat sie erneut angegeben, sie sei einzig und allein durch das
rückwärtsfahrende Auto zu Fall gekommen. Sie habe einen „Schupf“ von links
bekommen, als sie bereits auf der Strasse gestanden sei. Ebenfalls hat sie
wiederum betont, sie sei zum Unfallzeitpunkt bei vollem Bewusstsein gewesen (erstinstanzliches
Protokoll S. 4/5, act. 409/410).
4.3.2 Die
Aussagen der Privatklägerin sind entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin
überzeugend und nicht widersprüchlich. Sie hat stets kohärent und klar
angegeben, sie sei vom rückwärtsfahrenden Auto umgestossen worden, als sie
bereits mit beiden Füssen und beiden Krücken auf der Fahrbahn gestanden sei. Sie
hat zudem stets explizit betont, sie sei nicht von selbst hingefallen. In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass es keinerlei Hinweise in der Krankengschichte
der Privatklägerin auf unmotivierte, allein aus ihrer Gehbehinderung
resultierende Stürze gibt (vgl. act. 181). Zudem erklärte sie, dass sie seit
längerer Zeit an Krücken gehe und ihr diese Sicherheit gäben. Auch dies spricht
gegen die Variante eines Sturzes ohne Dritteinwirkung. Ferner gibt es nicht den
geringsten Hinweis auf eine Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit der
Privatklägerin zum Zeitpunkt des Unfalls. Bereits die Sanität hat noch am
Unfallort festgehalten, sie sei nie bewusstlos gewesen. Wie die Anhörung ihrer
Befragung vor Strafgericht ergibt, war sie zudem trotz ihres hohen Alters noch
vollständig einvernahmefähig und konnte sämtliche Fragen adäquat beantworten. Nicht
zuletzt ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie die Berufungsklägerin falsch
belasten sollte.
Die
Privatklägerin hat im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung zudem Gelegenheit
gehabt, ihre ursprüngliche Aussage, die Lenkerin sei ihr über den rechten Fuss
gefahren – was von der Berufungsklägerin unter Hinweis auf das damit nicht
vereinbare Verletzungsbild moniert wird –, noch einmal näher zu erläutern (s.
oben E. 4.3.1). Es ist nach diesen letzteren Aussagen wohl eher von einem Anfahren
und nicht Überfahren des Fusses auszugehen. Dies deckt sich mit den Aussagen
der Gerichtsmedizinerin, welche an der erstinstanzlichen Verhandlung angab, das
gebrochene Sprunggelenk könne auch von einem Einknicken nach seitlichem
Anfahren resultieren (act. 413 unten).
4.3.3 Die
Aussagen der Privatklägerin werden nicht zuletzt – wenn auch nur tendenziell – bestätigt
von der Zeugin C____. Diese hat in der Einvernahme ausgesagt, sie habe die vor
ihr auf dem Trottoir gehende ältere Dame einen Moment lang nicht mehr gesehen.
Zu diesem Zeitpunkt sei der Personenwagen langsam zurückgefahren. Plötzlich
habe sie die Frau hinter dem zurückfahrenden Auto zu Boden stürzen sehen
(Einvernahme vom 27. Juni 2013, act. 84 f.). Weiter hat sie ausgeführt, sie
habe den Kopf der älteren Dame am Boden liegen sehen. Im selben Moment sei das
weisse Auto wieder zurückgefahren. Sie habe die Hände verworfen und „halt“
geschrien und sei zum Unfallopfer gerannt. Als sie am Auto vorbeigerannt sei,
habe sie der Fahrerin zugerufen, dass sie jetzt wohl jemanden angefahren habe (a.a.O.).
In der erstinstanzlichen Verhandlung hat die Zeugin ihre Aussagen bestätigt und
angegeben, sie habe die ältere Frau plötzlich nicht mehr gesehen, als das
Fahrzeug zurückgesetzt habe. Sie sei deshalb zur Lenkerin des Fahrzeugs gerannt
und habe zu ihr gesagt: „Ich glaube, jetzt haben Sie jemanden umgefahren“ (erstinstanzliches
Protokoll S. 6, act. 411). Diese Angaben stützen die Version der
Privatklägerin.
4.3.4 Zusammenfassend
sind die Angaben der Privatklägerin als glaubhaft anzusehen. Es ist somit davon
auszugehen, dass ein Kontakt zwischen ihr und dem Fahrzeug stattgefunden hat,
wodurch die Privatklägerin zu Fall gekommen ist.
4.4 Demgegenüber
sind die Angaben der Berufungsklägerin nicht glaubhaft. Zwar hat eine beschuldigte
Person das Recht, die Aussage zu verweigern. Wenn sie aber solche macht, dürfen
diese einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden.
4.4.1 Offensichtlich
unwahr sind die Angaben der Beschuldigten zu der von ihr vor dem Unfall konsumierten
Menge an Alkohol. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hat sie im
Ermittlungsverfahren zunächst angegeben, sie habe am betreffenden Tag lediglich
zwischen 11.00 und 13.30 Uhr 3.5 dl Rotwein getrunken. Erst als sie auf die mit
diesen Angaben nicht vereinbare Tatsache angesprochen wurde, dass die
Atemalkoholprobe um 17.13 Uhr immer noch 0.98 Promille angegeben habe, räumte
sie ein, vor dem Rotwein noch 1-2 cl Riccard als Apéro getrunken zu haben (vgl.
vorinstanzliches Urteil, S. 6).
Auch in der
Würdigung der Aussagen der Berufungsklägerin betreffend die Distanzangabe ihrer
Rückwärtsfahrt kann der Vorinstanz gefolgt werden (vorinstanzliches Urteil S.
7): Aufgrund der sich in den Akten befindenden Fotos ist klar, dass die Angabe,
sie sei lediglich einen Meter rückwärts gefahren (Einvernahme Höflinger, act. 52), nicht stimmen kann.
Vielmehr befindet sich der Unfallort mindestens zwei Wagenlängen hinter dem Ort,
an dem die Berufungsklägerin vor ihrem Manöver gewartet hat (vgl. Foto act.
87). Dem entspricht, dass die Privatklägerin angab, sie sei in einem Abstand
von 2-3 Meter hinter dem stehenden Auto auf die Strasse getreten (Einvernahme Spies, act. 75). Auch die Zeugin C____
sprach von 2-3 Meter, die der Personenwagen zurückgefahren sei (Einvernahme Lacroix, act. 85).
Was sodann die
Behauptung der Berufungsklägerin betrifft, sie habe die Privatklägerin nicht
gesehen, so kann dieser ebenfalls keinen Glauben geschenkt werden: Es ist
schlichtweg unvorstellbar, dass die Berufungsklägerin die Privatklägerin
während ihres gesamten Rückwärtsmanövers über eine nicht unerhebliche Strecke
überhaupt nicht gesehen hat, während sogar die Zeugin C____ angegeben hat, sie
habe die Privatklägerin wahrgenommen. Umso mehr muss die Berufungsklägerin, die
sich vor ihrer Fahrt rückwärts zu versichern hatte, dass sich niemand neben
bzw. hinter ihrem Auto aufhielt, die Privatklägerin sehen müssen. Die einzige
Erklärung für die Aussagen der Berufungsklägerin wäre, dass sie vor bzw.
während dem Fahren nicht in den Rückspiegel geschaut hat – womit die grobe Unaufmerksamkeit
ebenfalls belegt wäre.
4.4.2 Auch
die Aussagen der inzwischen verstorbenen Bekannten der Berufungsklägerin, D____
– welche auch die Halterin des unfallverursachenden Fahrzeugs war – können in
Bezug auf die Frage der zurückgelegten Fahrstrecke oder des Fahrens der
Berufungsklägerin unter Alkoholeinfluss nicht zum Nennwert gemacht werden. So hatte
sie angegeben, sie habe keinen Alkohol bei der Berufungsklägerin gerochen,
obwohl sie auf dem Nebensitz gesessen sei (Einvernahme D____, act. 70). Dass
diese Angaben nicht stimmen können, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass
im Bericht der Verkehrspolizei an das IRM ausgeführt wird, in der Atemluft der
Beschuldigten sei Alkoholgeruch festgestellt worden (Bericht Verkehrspolizei, act.
58). Auch die Aussage, die Berufungsklägerin sei lediglich einen Meter
rückwärts gefahren (Einvernahme D____ act. 70), ist nach den obigen Erwägungen
anhand der Akten nicht glaubhaft. Insgesamt sind die Angaben der Mitfahrerin D____
eher als Gefälligkeitsangaben einzustufen. Sie vermögen daher die Aussagen der
Berufungsklägerin nicht zu stützen.
4.5 Zusammenfassend
ist somit die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als zutreffend
und überzeugend zu erachten. Da keine Zweifel am Unfallhergang bestehen,
besteht auch kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo.
Die rechtliche
Qualifikation des Vorgefallenen als fahrlässige Körperverletzung durch die
Vorinstanz gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Es kann diesbezüglich auf die
Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden (vgl. erstinstanzliches
Urteil S. 7). Die Berufungsklägerin hat es ohne Zweifel an der beim
Rückwärtsfahren angebrachten erhöhten Sorgfalt fehlen lassen. Das
Verletzungsbild erfüllt klar die Kriterien einer einfachen Köperverletzung. Somit
ist der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen.
Zu folgen ist
der Vorinstanz auch in ihren Ausführungen zur Strafhöhe und Genugtuung
(erstinstanzliches Urteil S. 8/9).
6.1
Bezüglich des Verschuldens fällt – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – vor
allem die Tatsache ins Gewicht, dass die Berufungsklägerin trotz erheblichem
Alkoholeinfluss ein Fahrzeug gelenkt hat, wenn auch nicht über eine lange
Strecke. Weiter hat sie es unterlassen, ein Minimum an Vorsicht walten zu
lassen, hätte doch schon ein Blick nach hinten gereicht, um die Kollision zu
vermeiden. Mit der Vorinstanz ist hingegen verschuldensmindernd die
konstitutionelle Prädisposition der Privatklägerin zu berücksichtigen, so dass
das Ausmass der Verletzungen nicht vollumfänglich der Berufungsklägerin
angelastet werden kann.
Die Vorinstanz
geht von einer Strafe von 20 Tagessätzen für das vorliegend nicht angefochtene
Fahren in fahrunfähigem Zustand aus (erstinstanzliches Urteil S. 8). Daraus
erhellt, dass die fahrlässige Körperverletzung mit 70 Tagessätzen sanktioniert
wurde. Dies erscheint angemessen. Bezüglich der Höhe der Tagessätze von CHF
100.– hat die Vorinstanz zu Recht bei den Wertschriften lediglich den nach
Abzug des Freibetrags resultierenden Umfang berücksichtigt. Dem bedingten
Vollzug steht nichts im Weg. Auch die praxisgemäss ausgesprochene
Verbindungsbusse ist angemessen. Zusammenfassend ist die Berufungsklägerin
somit zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘400.– zu verurteilen.
6.2 Die
Zusprechung einer Genugtuung ist aufgrund des nicht unerheblichen Verschuldens
der Berufungsklägerin grundsätzlich indiziert. Die Höhe der
Genugtuungsforderung wurde von der Vorinstanz jedoch zu Recht reduziert, da die
gravierenden Verletzungen der Privatklägerin wie erwähnt auch ihrer
konstitutionellen Prädisposition zuzuschreiben sind, was entsprechend zu
berücksichtigen ist. Insgesamt scheint die von der Vorinstanz festgelegte
Genugtuungssumme von CHF 1‘500.– angemessen und ist zu bestätigen. Ein
Verzugszins kann jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, nicht
geltend gemacht werden.
Damit dringt die
Beschuldigte mit ihrer Berufung nicht durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat sie dessen Kosten zu tragen und der Privatklägerin eine Parteientschädigung
für das erstinstanzliche Verfahren auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender
Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. März 2015 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, qualifizierte Blutakoholkonzentration) gemäss Art. 91 Abs. 1
al. 2 i.V. m. 55 Abs. 6 des alten Strassenverkehrsgesetzes
A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldspruch – der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 1‘400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 125 Abs. 1, 42 Abs. 2 und 4, 44
Abs. 2, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches sowie 336 Abs. 3 der
Strafprozessordnung
A____ wird zu CHF 1‘500.– Genugtuung
sowie zu CHF 4‘436.75 Parteientschädigung an die Privatklägerin für das
erstinstanzliche Verfahren verurteilt. Die Zinsforderung wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 3‘085.–
und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft
Privatklägerin
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Strafgericht
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).