Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.3
ENTSCHEID
vom 22.
Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 13. Januar 2017
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 7. April 2017
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121).
Der Beschwerdeführer wurde am 19. Oktober 2016 festgenommen. Am 21. Oktober
2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen
Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 hat es die
Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum
7. April 2017, verlängert.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23. Januar 2017, mit
welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], die umgehende
Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt, eventualiter „unter der
Auflage, sich einer regelmässigen Meldepflicht zu unterziehen, der Anordnung
einer Schriftensperre und/oder Bezahlung einer angemessenen Kaution“. Die Staatsanwaltschaft
hat mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2017 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde beantragt, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar
2017 repliziert hat. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 8. Februar 2017
ist die Staatsanwaltschaft ersucht worden, dazu Stellung zu nehmen, wie sich
die von der Verteidigung geschilderte Ersatzmassnahme mit einer Meldepflicht in
Basel und einer rechtshilfeweisen Zusammenarbeit mit der deutschen Polizei
bezüglich der Zugriffsmöglichkeit auf den Beschwerdeführer konkret gestalten
würde. Die daraufhin eingegangene Duplik der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar
2017, in welcher neben der Abweisung der Beschwerde ausdrücklich beantragt wird,
es seien keine Ersatzmassnahmen anzuordnen, ist der Verteidigung zur Kenntnis
zugestellt worden. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Verlängerung
der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde
anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach
Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei.
Untersuchungshaft
ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies
Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221
Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft
muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Das Bestehen
eines dringenden Tatverdachts betreffend Beteiligung des Beschwerdeführers an
einem gut strukturierten Marihuana-Handel wird von der Vorinstanz unter zutreffendem
Hinweis auf die vorhandenen Beweismittel (insb. Observationen, Marihuana-Funde,
technische Überwachung der Bestellnummer und Belastungen durch Mitbeschuldigte)
bejaht und vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
4.1 Hinsichtlich
des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht zum einen von
Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen. Nach dieser
Bestimmung liegt Fluchtgefahr vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit
besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung
und dem Vollzug der Strafe durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde.
Dabei sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse,
namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu
ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August
2015 E. 3.1; Forster, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.
Auflage, Zürich 2013, N 1022). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind
mögliche Ersatzmassnahmen, insbesondere Ausweis- und Schriftensperren (Art. 237
Abs. 2 lit. b StPO) oder Meldepflichten (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO), zwar
unter Umständen geeignet, einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person
vorzubeugen, aufgrund ihrer geringeren Wirksamkeit jedoch bei ausgeprägter
Fluchtgefahr unzureichend (BGer 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2 und
3.4.2). Gleiches gilt für die Ersatzmassnahme der Sicherheitsleistung gemäss
Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO (vgl. BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2),
wobei eine solche bei mittellosen Beschuldigten als wirksame Ersatzmassnahme
grundsätzlich ausser Betracht fällt (BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015
E. 4.5, 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5).
4.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten,
vorliegend hätten sich die Verdachtsmomente verdichtet und es stehe eine
erhebliche Strafe und zusätzlich der Vollzug einer bedingten Strafe im Raum, weshalb
bei einer Entlassung mit einer Absetzung ins nahe oder fernere Ausland zu
rechnen sei. Weder eine Schriftensperre noch eine Meldepflicht seien geeignete
Ersatzmassnahmen, da es jedenfalls im Schengenraum problemlos möglich sei, ohne
Papiere zu reisen und bei Nichteinhaltung einer Meldepflicht erst nachträglich
und damit zu spät interveniert werden könnte.
Dem hält der
Beschwerdeführer entgegen, er besitze die deutsche, jedoch weder die türkische
noch eine sonstige Staatsbürgerschaft, weshalb nicht von einer möglichen
Absetzung ins ferne Ausland auszugehen sei. Korrekt sei, dass er nach einer
Entlassung an seinen festen Wohnsitz in B____ (Deutschland) zurückkehren werde.
Daraus könne aber nicht automatisch gefolgert werden, dass er sich dem
Strafverfahren oder einer allfälligen Sanktion entziehen werde. Insoweit seien
die genauen Umstände zu prüfen, wobei sich ergebe, dass der Beschwerdeführer in
B____ aufgewachsen sei und stets dort oder in Basel gelebt habe, dass er in der
Region stark verwurzelt sei und sämtliche Familienmitglieder hier lebten. Auch
sei er in der Vergangenheit für die Schweizer Behörden stets greifbar gewesen.
Im Übrigen würde vorliegend jedenfalls die kombinierte Anordnung einer
Meldepflicht in Deutschland oder in Basel (wobei er bei Nichtbeachtung von der
deutschen Polizei gefasst und sodann der Rechtshilfeweg beschritten werden
könnte), einer Schriftensperre und der Bezahlung einer angemessenen Kaution ausreichen,
um die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen.
In ihrer
Stellungnahme zur Haftbeschwerde führt die Staatsanwaltschaft aus, bereits der
Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung zugestandenermassen
nach Deutschland und damit ins Ausland begeben werde, begründe den Haftgrund
der Fluchtgefahr, da die Strafverfolgungsbehörden der Schweiz insoweit auf den
Rechtshilfeweg verwiesen seien und mit dem genannten Haftgrund gerade die
Verhinderung dieses Verlusts von Befugnissen bezweckt werde. Die vorgeschlagenen
Ersatzmassnahmen seien untauglich: Dies gelte zunächst mit Blick auf den
Schengenraum für die Schriftensperre, wobei im Übrigen auch nicht klar sei, wie
eine solche angeordnet werden solle, da es sich um ausländische Ausweise
handle. Auch eine Meldepflicht im Ausland könne durch die Schweizer Behörden
nicht durchgesetzt und auf eine Verletzung dieser Pflicht nicht unmittelbar
reagiert werden. Da der Beschwerdeführer weder über legales Erwerbseinkommen
noch über ausreichende Vermögenswerte verfüge, scheide auch die Erbringung
einer Sicherheitsleistung aus. In der Duplik macht die Staatsanwaltschaft
sodann geltend, Abklärungen bei den deutschen Behörden hätten ergeben, dass
gegen den Beschwerdeführer in Deutschland ein Verfahren wegen
Betäubungsmitteldelikten laufe, das zwar demnächst provisorisch eingestellt
werde, definitiv jedoch erst nach rechtskräftiger Verurteilung in der Schweiz.
Im Falle der Entlassung aus der Untersuchungshaft würde der Beschwerdeführer
aller Voraussicht nach verhaftet, das Verfahren in Deutschland wieder
aufgenommen und der Beschwerdeführer als deutscher Staatsbürger nicht an die
Schweiz ausgeliefert, womit das hiesige Verfahren einzustellen wäre. Da dem
Beschwerdeführer in Deutschland aber eine höhere Strafe drohen würde, würde
sich dieser gar nicht nach Deutschland begeben. In der Schweiz verfüge er
aufgrund des aktenkundigen Kontaktabbruchs durch seine bisherige Freundin über
keinen Aufenthaltsort und überdies auch über keine Arbeitsstelle. Entsprechend
würde er sich bei einer Haftentlassung in die Türkei absetzen.
Ersatzmassnahmen, die diese akute Fluchtgefahr bannen könnten, gebe es nicht.
4.3
4.3.1 Hinsichtlich
der persönlichen Situation des Beschwerdeführers lässt sich den Akten
entnehmen, dass dieser in B____ geboren wurde und deutscher Staatsbürger ist.
Gemäss eigenen Angaben lebt er in Deutschland bei seinen Eltern; er sei
geschieden, und seine Kinder seien erwachsen (Prot. Zwangsmassnahmengericht S.
2; EV zur Person vom 3. November 2016). Hinsichtlich seines Bezugs zur Schweiz
erwähnte er, dass seine Freundin hier leben würde, doch hat diese gemäss
Aktennotiz vom 17. Januar 2017 den Kontakt zu ihm abgebrochen. Der Beschuldigte
verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und ist derzeit arbeitslos,
ohne dass er aber staatliche Unterstützung erhalten würde (vgl. EV zur Person
vom 3. November 2016). Er spricht Deutsch und Türkisch; gemäss eigener Aussage verfügt
er über keinen Bezug zur Türkei und besucht diese lediglich einmal pro Jahr ferienhalber.
Aus diesen
Angaben ergibt sich zunächst, dass der Beschuldigte weder in familiärer und
sozialer noch in beruflicher Hinsicht über einen Bezug zur Schweiz verfügt. Wie
gesehen gibt er denn auch an, sich im Falle einer Freilassung umgehend wieder
nach Deutschland begeben zu wollen. Zwar verfügt er dort über familiäre
Beziehungen. In beruflicher bzw. finanzieller Hinsicht besteht aber offenbar
auch zu Deutschland keine spezifische Verbindung. Unter zusätzlicher Berücksichtigung
des Alters des Beschwerdeführers, seiner Sprachkenntnisse sowie einer gewissen
(zumindest aufgrund seiner Herkunft und regelmässiger Besuche bestehenden)
Vertrautheit mit den türkischen Verhältnissen, besteht demnach bereits eine
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er sich einer Strafverfolgung oder dem Vollzug
einer Strafe in der Schweiz oder in Deutschland durch eine Flucht in die Türkei
entziehen würde. Stellt man in Rechnung, dass im laufenden Verfahren der
Tatvorwurf einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
die gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft wird, im Raum steht und überdies der Widerruf einer weiteren
neunmonatigen Freiheitsstrafe in Betracht fällt, so ist angesichts der
angeführten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine entsprechende
Flucht ernsthaft zu befürchten.
Dabei stützt
sich die Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer sich entgegen seinen Angaben
auch nicht nach Deutschland begeben würde, primär auf den in der Duplik
erfolgten Hinweis auf die Einschätzung durch die deutschen Behörden, welche für
den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in dieses Land seine Inhaftierung
sowie die dortige Strafverfolgung mit noch höheren drohenden Strafen als in der
Schweiz in Aussicht gestellt haben. Selbst wenn sich aber der Beschwerdeführer
den deutschen Behörden nicht entziehen würde, ergäbe sich aus Sicht der
Schweizer Behörden insofern keine andere Einschätzung, als zunächst eine
Auslieferung des Beschwerdeführers aufgrund seiner deutschen Staatsbürgerschaft
(sowie mit Blick auf das dort zu erwartende Strafverfahren) zumindest fraglich wäre.
Im Übrigen würde selbst die Möglichkeit einer Auslieferung (wie auch diejenige
einer stellvertretenden Strafverfolgung) durch einen anderen Staat gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerade nichts daran ändern, dass bei
drohender Ausreise in diesen Staat Fluchtgefahr zu bejahen ist (BGE 123 I 31 E.
3d S. 36 f.; BGer 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.1; Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 221 N 16 f.). Dass sich aber der Beschwerdeführer wie von ihm geltend
gemacht den Schweizer Behörden freiwillig zur Verfügung halten würde, erscheint
mit Blick auf die diesem im hiesigen Verfahren drohenden Sanktionen in
Verbindung mit dem dargestellten Fehlen persönlicher oder wirtschaftlicher
Verbindungen zur Schweiz äusserst unglaubhaft. In diesem Sinne ist bei den
vorliegend massgeblichen Verhältnissen davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer (sofern er sich nach dem Gesagten nicht überhaupt in die
Türkei absetzen würde) im Falle einer Rückkehr nach Deutschland jedenfalls
nicht mehr freiwillig in die Schweiz zurückkehren würde, die Schweizer Behörden
also höchstens noch rechtshilfeweise auf ihn zugreifen könnten. Da darin wie
erwähnt bereits ein Entziehen liegt, ist ein solches im Sinne einer akuten
Fluchtgefahr auch bei dieser Betrachtungsweise ernsthaft zu befürchten.
4.3.2 Dass
der dargestellten akuten Fluchtgefahr durch geeignete Ersatzmassnahmen begegnet
werden könnte, ist nicht ersichtlich: Nicht in Betracht fallen kann vorliegend
die Erbringung einer Sicherheitsleistung, verfügt doch der Beschwerdeführer
über keine (legalen) Erwerbseinkünfte, während als einziger Vermögenswert ein
(im Übrigen massiv belasteter) Anteil an einer Wohnung in B____ aktenkundig
ist, bei der es sich um die Familienwohnung handeln dürfte, so dass es bereits
an der notwendigen Liquidität fehlt. Die weiteren beantragten Ersatzmassnahmen
der Schriftensperre und der Meldepflicht sind zunächst von vornherein
ungeeignet, sich in irgendeiner Weise auf die vorstehend umschriebene
Konstellation auszuwirken, wonach sich der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden
schon dadurch entziehen kann, dass er (aufgrund fehlender Personenkontrollen an
den Landesgrenzen innerhalb des Schengenraums ohne Probleme) nach Deutschland
ausreist und nicht mehr freiwillig in die Schweiz zurückkehrt. Aber auch
hinsichtlich der im Vordergrund stehenden Konstellation einer Flucht in die
Türkei erweisen sich die genannten Ersatzmassnahmen als untauglich: So ist zwar
die Beschlagnahme ausländischer Papiere möglich (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 237 N 7). Doch lässt sich ein Verbot, dem
Beschwerdeführer Papiere auszustellen, gegenüber ausländischen Behörden nicht
durchsetzen, weshalb denn auch eine Schriftensperre gegenüber ausländischen
Beschuldigten regelmässig ausser Betracht fällt (BGer 1B_181/2013 vom 4. Juni
2013 E. 3.3.2; Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 237 N 9; Härri, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 237 StPO N 9). Eine Meldepflicht ist
schliesslich primär dazu geeignet, eine Flucht vergleichsweise rasch festzustellen
und umgehend Massnahmen zur Ergreifung des Flüchtigen zu treffen (BGer 1B_181/2013
vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2; Härri,
a.a.O., Art. 237 StPO N 14). Während sich damit aber in der vorliegenden
Konstellation eine Ausreise des Beschwerdeführers nach Deutschland aufgrund der
räumlichen Nähe von vornherein nicht verhindern lässt, könnte auf eine daran
anschliessende Flucht des Beschwerdeführers auch bei (zufolge Verletzung der
Meldepflicht) frühzeitiger Feststellung nicht durch unmittelbare Handlungen der
Schweizer Strafverfolgungsbehörden, sondern lediglich auf dem Rechtshilfeweg
reagiert werden. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung lässt schon diese
Einschränkung des Zugriffs auf den Beschuldigten eine Meldepflicht nicht als
taugliche Ersatzmassnahme erscheinen.
Hat das
Zwangsmassnahmengericht demnach die Fluchtgefahr zu Recht bejaht und auch zu
Recht das Vorliegen geeigneter Ersatzmassnahmen verneint, so kann offenbleiben,
ob auch der weitere (im angefochtenen Entscheid ebenfalls als erfüllt
erachtete) besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gegeben wäre.
Mit Blick auf
die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Höhe der Strafe (vgl.
E. 4.3.1) erweist sich die seit dem 19. Oktober 2016 bestehende Haft im
jetzigen Zeitpunkt als verhältnismässig. Das Fehlen geeigneter Ersatzmassnahmen
wurde bereits dargelegt (vgl. E. 4.3.2).
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen aus der
Gerichtskasse ein angemessenes Honorar zuzusprechen, wobei auf die eingereichte
Kostennote abgestellt werden kann, unter Erhöhung des zeitlichen Aufwands um
eine Stunde für das Studium der Duplik. Entsprechend ist der amtlichen
Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– und ein
Auslagenersatz von CHF 19.30, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 81.55, aus
der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen
Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– und ein Auslagenersatz
von CHF 19.30, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 81.55, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).