Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.12
URTEIL
vom 13.
Februar 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Libyen,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 11. Februar 2017
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
A____ stammt
angeblich aus Libyen. Er wurde am 10. Februar 2017 in Basel durch die Polizei
kontrolliert, nachdem diese eine Meldung erhalten hatte, dass im Untergeschoss
der [...]strasse 15 eine Person schlafe, die nicht dorthin gehöre. Da sich A____
bei der Kontrolle nicht legitimieren konnte, wurde er auf den Polizeiposten
verbracht. Der Abgleich seiner Fingerabdrücke im AFIS (Automatisiertes Fingerabdruck-Identifikations-System)
und weitere Abklärungen im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) erbrachten
mehrere Resultate mit diversen Aliasnamen, Geburtsdaten und Nationalitäten. In
Basel war A____ im Jahr 2010 bereits einmal in Ausschaffungshaft versetzt
worden, damals unter der Identität B____ von Ägypten. Gestützt auf diesen
Sachverhalt wurde A____ dem Migrationsamt übergeben. Anlässlich der Befragung
durch dieses füllte er ein Personalien-Frageschema aus, wobei er angab, A____
zu heissen und aus Libyen zu stammen. Überdies reichte er ein Asylgesuch ein.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 ordnete das Migrationsamt eine
dreimonatige Vorbereitungshaft über A____ an. Mit Strafbefehl vom 12. Februar
2016 wurde er der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen und der Tragung der
Verfahrenskosten von CHF 400.– verurteilt. Die Verhandlung der Einzelrichterin
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht hat am 13. Februar 2016 im Gefängnis Bässlergut
stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen
wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine
Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
2.1 Um
die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die
zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids
über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen,
wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 lit a bis h AuG vorliegt. Ein
solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der
Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt,
den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von
Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere Einreichung des Asylgesuchs
möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein Gesuch in einem engen zeitlichen
Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer
Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1
lit. f AuG). Im vorliegenden Fall ist der Beurteilte am 9. Februar
2017, einen Tag vor seiner Verhaftung in Basel, im Kanton St. Gallen kontrolliert
und im AFIS erfasst worden. Nach eigenen Angaben habe er der dortigen Polizei
gesagt, er wolle ein Asylgesuch stellen, weshalb sie ihn zu einer Empfangsstelle
gebracht hätten. Nachdem er dort eine Nacht verbracht habe, habe er mit dem
Einverständnis der Leute dort die Empfangsstelle verlassen, um nach Basel zu
kommen und hier ein Asylgesuch einzureichen. Er sei jedoch zu spät in Basel
angekommen, um dies noch am gleichen Tag zu tun. Diese Geschichte ist in jeder
Hinsicht unglaubwürdig. Abgesehen davon, dass es keine freie Wahlmöglichkeit
eines Ausländers gibt, zu einer anderen Empfangsstelle zu wechseln, nachdem er
sich bei einer gemeldet hat, wäre er, selbst wenn man ihm einen Ortswechsel
zugestanden hätte, rechtzeitig in Basel angekommen, um noch am gleichen Tag zur
Empfangsstelle zu gehen und sein Gesuch einzureichen. Ohnehin steht nicht fest,
wann genau der Beurteilte in die Schweiz eingereist ist. Seine Aussagen über
den genauen Verlauf seiner Reise aus der Heimat nach Europa sind sowohl in
zeitlicher Hinsicht als auch bezüglich der gewählten Strecke voller Widersprüche
und damit unglaubwürdig. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass er sich bereits
vor seiner Kontrolle im Kanton St. Gallen vom 9. Februar 2017 in der Schweiz
aufgehalten hat. Insgesamt ist jedenfalls festzuhalten, dass der Beurteilte
nicht nachvollziehbar erklären kann, weshalb er nicht sofort nach seiner
Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat.
2.2 Ein
weiterer Grund für die Anordnung von Vorbereitungshaft kann darin liegen, dass
sich der Ausländer weigert, im Wegweisungsverfahren seine Identität offenzulegen
(Art. 75 Abs. 1 lit. a AuG). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der
Beurteilte den Behörden bereits mit mehreren Aliasnamen, Geburtsdaten und
Nationalitäten bekannt ist. Neu hat er sich als A____, aus Libyen stammend,
ausgegeben, kann diese Behauptung aber durch nichts belegen. Seinen Pass will
er auf der Reise verloren haben. Seine Schwester könne jedoch eine Kopie dieses
Passes besorgen. Der Beurteilte hat sich jedoch geweigert, dem Migrationsamt
die Telefonnummer der Schwester anzugeben. Er werde seine Schwester selbständig
kontaktieren, wenn er alleine sei. Auf die Frage, woher die Mitarbeiterin des
Migrationsamtes wissen soll, dass A____ der korrekte Name sei, hat der
Beurteilte geantwortet: „Vertrauen Sie mir. Ich kann es beweisen.“ Gerade dieses
Vertrauen fehlt jedoch im vorliegenden Fall: Der Beurteilte hat regelmässig neue
Identitäten angenommen und hat bei der Befragung durch das Migrationsamt und
auch in der heutigen Verhandlung offensichtliche Lügen erzählt. Er hat sich
überdies geweigert, eine Kopie seines Passes zu besorgen, mit der er beweisen
könnte, um wen es sich bei ihm handelt. Unter diesen Umständen ist die Haft
notwendig, um die Durchführung des Wegweisungsverfahrens sicher zu stellen. Ein
milderes Mittel, das den gleichen Zweck erfüllen würde, ist nicht ersichtlich.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte, die die Haft als unverhältnismässig
erscheinen lassen würden. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4
Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 9. Mai
2017, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.