Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.8
URTEIL
vom 30.
Januar 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kosovo,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 27. Januar 2017
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
dem Kosovo. Er hielt sich im Jahre 2014 bereits einmal rechtswidrig in der
Schweiz auf (Missachtung eines Einreiseverbots für das Schengengebiet) und war
vor seiner Rückkehr in die Heimat am 6. Oktober 2014 während rund zwei Wochen
in Ausschaffungshaft. Am 25. Januar 2017 wurde er durch die Kantonspolizei
Zürich einer Kontrolle unterzogen, wobei er sich nicht ausweisen konnte. Wegen
rechtskräftiger Umwandlung einer nicht bezahlten Busse von CHF 300.– in
drei Tage Haft wurde er dem Strafvollzug zugeführt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft wurde er am 25. Januar 2017 der mehrfachen Widerhandlung gegen
das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt.
Überdies wurde die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. September
2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–
widerrufen und die Strafe für vollstreckbar erklärt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe
bei Nichtbezahlung der Geldstrafe auf 30 Tage festgelegt wurde. Am
28. Januar 2017, 8.00 Uhr, wurde A____ aus dem Strafvollzug entlassen und
dem Migrationsamt übergeben. Dieses hatte ihn bereits am Tag zuvor befragt und,
da er anlässlich dieses Gesprächs ein Asylgesuch eingereicht hatte,
Vorbereitungshaft auf die Dauer von 2 Monaten angeordnet. In der heutigen
Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte hat sich bis zum 28. Januar 2017 im
Strafvollzug befunden. Erst ab seiner Entlassung aus dem Strafvollzug ist die
weiterhin bestehende Haft ausländerrechtlich motiviert gewesen. Die Frist von
96 Stunden hat erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und ist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine
Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
Um die
Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige
kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids
über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen,
wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 lit a bis h AuG vorliegt. Ein
solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der
Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes
wegen vermutet, wenn ihm eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und
zumutbar gewesen wäre und er sein Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang
mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem
Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG).
Im vorliegenden Fall ist der Beurteilte gemäss seinen eigenen Angaben am 22.
Januar 2017 und damit drei Tage vor seiner Verhaftung in die Schweiz
eingereist. Er hat sich jedoch nicht bei einer Asylbehörde gemeldet und um Asyl
ersucht. Vielmehr ist er, immer noch nach eigenen Angaben, mit seinem letzten
Geld in eine Diskothek gegangen, um etwas zu trinken. Der Beurteilte kann nicht
nachvollziehbar erklären, weshalb er nicht zeitnah nach seiner Einreise in die
Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat. In der heutigen Verhandlung hat er
diese Frage nur ausweichend beantwortet. Dass ihm eine frühere Einreichung
nicht zumutbar gewesen sei, macht er nicht geltend; es liegen auch keine
Anhaltspunkte dafür vor. Dafür, dass das Asylgesuch im Zusammenhang mit seiner
Verhaftung steht, spricht auch der Umstand, dass er sich nicht auf Verfolgung
in der Heimat beruft, sondern angibt, die wirtschaftliche Lage in der Heimat
sei nicht gut, er habe dort sehr schwierige Lebensbedingungen. Die Voraussetzungen
von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG sind demgemäss erfüllt, weshalb die Haft
grundsätzlich zu bestätigen ist.
Die Annahme,
dass das Asylgesuch rechtsmissbräuchlich bzw. zweckentfremdet eingereicht
worden ist, führt dazu, dass im Asylverfahren des Beurteilten mit einem
Nichteintretensentscheid zu rechnen ist. Ein solcher ist gemäss Art. 37
Asylgesetz in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Gesuchstellung
zu treffen. Dabei soll das Bundesamt mit besonderer Beförderlichkeit
entscheiden, wenn die asylsuchende Person in Haft ist (BGer 2C_275/2007 vom 4.
September 2007 E. 5.2). Gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lt. f AuG lässt sich
Vorbereitungshaft nur so lange rechtfertigen, als sich die Annahme, das
Asylgesuch sei missbräuchlich eingereicht worden, als zutreffend erweist.
Ergeht somit nicht innert der kurzen Fristen des Asylgesetzes der entsprechende
Nichteintretensentscheid, kann Vorbereitungshaft nicht länger aufrechterhalten
werden. Es ist kaum möglich, die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens im
Voraus abzuschätzen. Das Migrationsamt hat eine zweimonatige Haft angeordnet
und damit zu verstehen gegeben, dass es diese Dauer noch für zumutbar hält.
Angesichts der sehr strengen Regelung des Asylgesetzes erscheinen jedoch zwei
Monate bis zur Fällung eines Nichteintretensentscheids in der Regel als sehr
lange. Allerdings ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die damals geltende Frist
von zehn Tagen nicht ganz so streng anwendet (vgl. BGer 2C_95/2009 vom
20. Februar 2009, wo eine Dauer von insgesamt zwei Mal eineinhalb Monaten
als noch verhältnismässig beurteilt wurde). Im vorliegenden Fall sind zurzeit
keine Umstände ersichtlich, die einen schnellen Entscheid unmöglich erscheinen
liessen. Die Haft ist deshalb nur für sechs Wochen zu bestätigen, wie dies der
Praxis der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantons
Basel-Stadt entspricht (vgl. AGE AUS.2016.107 vom 27. Dezember 2016, AGE
AUS.2014.18 vom 28. April 2014).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für die Dauer von sechs Wochen, das heisst bis zum 10.
März 2017 rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.