Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.172
ENTSCHEID
vom 30.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 29. September 2016
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft hat auf Anzeige von A____ gegen B____ ein Strafverfahren
geführt wegen Verdachts auf Nötigung, Drohung und Beschimpfung. Mit Verfügung
vom 29. September 2016 hat sie das Verfahren eingestellt, weil sich der
Tatverdacht aufgrund der durchgeführten Ermittlungen nicht habe
aufrechterhalten lassen.
Gegen diese
Verfügung hat A____ am 6. Oktober 2016 Beschwerde eingereicht, mit welcher er
sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung und eine Anklageerhebung
beantragt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft steht den Parteien und anderen
von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten ein Beschwerderecht zu. Die
Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet an die Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 321 f. i.V.m. 393 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) das Appella-tionsgericht.
Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG; SG 154.100]). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben und begründet
worden. Der Beschwerdeführer ist als mutmasslich Geschädigter zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig eingereichte und
begründete Beschwerde ist einzutreten. Der Entscheid ergeht im schriftlichen
Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2 Hintergrund
des mit der angefochtenen Verfügung eingestellten Strafverfahrens ist folgender
Vorwurf des Beschwerdeführers gegen B____: Dieser habe ihn während einer
Auseinandersetzung am 11. August 2012 bei Aufbauarbeiten für einen Sportevent auf
dem Barfüsserplatz am Rückwärtsfahren gehindert, beschimpft und bedroht. B____ habe
dem Beschwerdeführer gesagt, er werde schon sehen, was passiere, nachdem B____
offenbar zur Ansicht gelangt war, dass der Beschwerdeführer versucht habe, ihm
mit einem Anhängerfahrzeug über die Füsse zu fahren. Diesen Sachverhalt gab der
Beschwerdeführer als Auskunftsperson zu Protokoll, nachdem B____ seinerseits
Strafanzeige gegen die Freundin des Beschwerdeführers erhoben hatte, mit
welcher er früher liiert gewesen war und welcher er Ungehorsam gegen amtliche
Verfügung, Drohung und Beschimpfung vorwarf (parallel geführtes
Beschwerdeverfahren gegen die in jenem Verfahren ergangene Einstellungsverfügung,
BES 2016.174). Erst am 12. Oktober 2014 entnahm die Staatsanwaltschaft den
genannten Aussagen eine Strafanzeige gegen B____.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a – e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist,
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft
hat das Verfahren insbesondere einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint. Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen
hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn
sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung
auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse
Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je
schwerer das Delikt ist, um das es geht (BGE 138 IV 186 E. 4.1.
S. 190, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f., 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226
f.; statt vieler: AGE BES.2015.182 vom 16. August 2016 E. 2.1).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen B____ mit der Begründung ein,
dass keine neutralen Zeugen vorhanden seien, welche die Täterschaft beziehungsweise
den Tatbeitrag des Beschuldigten mit der notwendigen Sicherheit zu belegen vermöchten.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass durchaus Zeugen zugegen gewesen
seien. So hätten seine Angestellten das Verhalten von B____ zumindest teilweise
mitbekommen. Sie hätten eine Trennwand zur Bar installieren müssen, weil B____
die Bardame beleidigt und beschimpft habe. Zudem sei die Polizei aufgeboten worden.
Dem
Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass Indizien vorliegen, die seine
Vorwürfe gegenüber B____ plausibel erscheinen lassen. Der Staatsanwaltschaft ist
umgekehrt darin beizupflichten, dass eine weitere Untersuchung dieser
Anhaltspunkte mit grosser Wahrscheinlichkeit keine hinreichende Beweisbasis für
eine Verurteilung ergeben könnte. Dass die Polizei requiriert wurde, weist
darauf hin, dass die Dynamik der Auseinandersetzung eine gewisse Schwelle
überschritten hatte. Konkrete Tathandlungen können damit nicht objektiviert
werden, weil die Handlungen, die den Vorwürfen zugrunde liegen, unbestrittenermassen
vor dem Eintreffen der Polizei stattgefunden hätten. Die vom Beschwerdeführer genannten
Polizeibeamten könnten nichts mehr bezeugen, als dass sie aufgeboten worden
sind und ein Protokoll erstellt wurde. Zum strittigen Kerngeschehen könnten sie
nichts aussagen, weil sie nicht dabei waren. Eine Befragung von Angestellten
des Beschwerdeführers wäre damals angezeigt gewesen, erscheint mittlerweile jedoch
nicht mehr als erfolgversprechend. Der prozessuale Wert solcher Befragungen wäre
in doppelter Hinsicht beeinträchtigt. Zum einen kann nach mehr als vier Jahren
Zeitverlauf kaum mehr mit zuverlässigen Zeugenaussagen gerechnet werden. Dies
gilt vorliegend umso mehr, als solche Depositionen recht detailliert ausfallen
müssten, weil es sich um die alleinigen Beweismittel für das Kerngeschehen
handeln würde. So müsste für die Drohung der Wortlaut einschliesslich Begleitumstände
und vorangegangenen Wortwechsels präzise und sicher überliefert sein. Für die
Nötigung müssten der genaue Hergang des Fahrmanövers sowie die damit einhergehenden
Interaktionen zwischen dem Beschwerdeführer und B____ geschildert werden. Zum anderen
müsste beachtet werden, dass Angestellte in einem Subordinationsverhältnis zum
Beschwerdeführer stehen und erfahrungsgemäss weniger unbefangen aussagen
könnten als Personen, welche mit keiner der Parteien verbunden sind. Dieser
Umstand würde deren Aussagen natürlich nicht unverwertbar machen, wäre aber bei
der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Zusammen mit dem Zeitablauf wäre diese
Konstellation der Beweiskraft solcher Aussagen – sofern sie die Position des
Beschwerdeführers denn stützten – nicht zuträglich. Bezüglich der
Beschimpfungen muss sodann die Verjährung der Tatvorwürfe festgestellt werden
(Art. 178 Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Vor diesem Hintergrund erweist sich
die Einstellung des Strafverfahrens zum heutigen Zeitpunkt als rechtens und die
Beschwerde ist abzuweisen.
2.3 Nicht
in Übereinstimmung mit der Strafprozessordnung lässt sich bringen, dass das
Verfahren nicht bereits im Anfangsstadium vorangetrieben wurde, sodass zum
heutigen Zeitpunkt faktisch ein Beweisverlust festzustellen ist. Dies darf sich
im Kostenpunkt nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken, weshalb auf
die Erhebung von Kosten zu verzichten ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
ohne Zusprechung oder Erhebung von Kosten abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kosten werden weder zugesprochen noch
erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.