Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.109
AUS.2016.110
URTEIL
vom 17.
Januar 2017
Beteiligte
A____
c/o Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel,
Freiburgerstr. 50,
4057 Basel
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügungen des
Migrationsamtes vom 16. Dezember 2016
betreffend Eingrenzung auf das
Gebiet des Empfangs- und Verfahrenszentrums des Bundes (EVZ Basel) und dessen
nähere Umgebung sowie Ausgrenzung aus dem ganzen Gebiet des Kantons Basel-Stadt
Sachverhalt
Der irakische
Staatsangehörige A____ hat anfangs Dezember 2016 beim EVZ Basel ein Asylgesuch
eingereicht, woraufhin er im Bundeszentrum Atlas in Allschwil untergebracht
wurde. Am 15. Dezember 2016 soll er in Basel einen Ladendiebstahl begangen
haben. Er ist deshalb mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2016 wegen geringfügigen
Diebstahls verurteilt worden. Nach eigenen Angaben hat er gegen den Strafbefehl
Einsprache erhoben. Mit Verfügungen vom 16. Dezember 2016 hat das Migrationsamt
Basel-Stadt (Migrationsamt) eine Eingrenzung auf das im Kanton Basel-Stadt
gelegene Gebiet des EVZ Basel und dessen nähere Umgebung sowie eine Ausgrenzung
aus dem ganzen Gebiet des Kantons Basel-Stadt angeordnet.
Gegen beide
Verfügungen hat A____ rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Basel-Stadt erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung, eventualiter
zeitliche Begrenzung der Eingrenzung bzw. der Ausgrenzung. Am 29. Dezember 2016
hat die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin)
den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des
Verfahrens abgewiesen, den Beizug der Vorakten angeordnet und dem Migrationsamt
eine kurze Frist zur Einreichung einer fakultativen Stellungnahme zu den Beschwerden
eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2017 schliesst das Migrationsamt
auf Abweisung der Beschwerden. Am 13. Januar 2017 hat die Post die an den
Beschwerdeführer per Einschreiben versandte Verfügung vom 29. Dezember 2016 mit
dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“
retourniert. Eine telefonische Rückfrage beim EVZ Basel hat jedoch ergeben,
dass sich A____ dort aufhält. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb die
Post den Empfänger nicht hat ermitteln können. Die Einzelrichterin hat im Hinblick
auf das vorliegende Urteil auf eine erneute Zustellung sowie die Einholung
einer Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Gegen Ein- und Ausgrenzungsverfügungen
gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) kann nach Abs. 3
der genannten Bestimmung i.V.m. § 12 Abs. 1 Gesetz über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im AuG (SG 122.300) innert 10 Tagen Beschwerde bei der
kantonalen richterlichen Behörde geführt werden. Die Beschwerde ist zu
begründen. Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobenen Beschwerden ist
einzutreten.
2.1 Das
Migrationsamt hat den Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 mittels Verfügung
auf das Gebiet des EVZ Basel eingegrenzt. Eine Verfügung wird definiert als
Anordnung einer zuständigen Behörde, mit der im Einzelfall ein Rechtsverhältnis
in verbindlicher Weise geregelt wird (vgl. auch die Legaldefinition von Art. 5
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, SR 172.021). Damit der Verfügungsadressat
die Grenzen des ihm eingeräumten Rechts oder den Umfang der ihm auferlegten
Pflicht kennt, muss eine Verfügung genügend konkret sein. Sie wird
grundsätzlich ab ihrer Eröffnung rechtswirksam. Der Eintritt der Rechtswirksamkeit
kann aber aufgeschoben sein, beispielsweise durch ein Spezialgesetz oder durch
ausdrückliche Anordnung der Behörde im Dispositiv. In jedem Fall muss jedoch
der Eintritt der Rechtswirksamkeit klar bestimmbar sein.
2.2 Der
Beschwerdeführer reichte anfangs Dezember 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch
ein. Als die vorliegend angefochtene Eingrenzung erging, war er noch keinem
Kanton zugewiesen worden. Untergebracht war er im Bundeszentrum Atlas in Allschwil
(Kanton Basel-Landschaft). Dieses gehört organisatorisch zum EVZ Basel,
weshalb der Kanton Basel-Stadt als Standortkanton im Sinne von Art. 74
Abs. 2 Satz 2 AuG zu gelten hat. Das Migrationsamt war demgemäss grundsätzlich
zum Erlass einer Eingrenzung gegen den Beschwerdeführer zuständig. Zur Verlegung
seines Wohnsitzes in die im Kanton Basel-Stadt gelegene Hauptstelle des EVZ Basel
war jedoch nicht das Migrationsamt, sondern allein das EVZ Basel befugt. Bevor
diese Verlegung nicht stattgefunden hatte, konnte das Migrationsamt keine per
sofort gültige Eingrenzung auf dieses Gebiet verfügen, da sich eine solche
nicht hätte durchsetzen lassen. Dies ist der Mitarbeiterin des EVZ Basel,
mit welcher die Mitarbeiterin des Migrationsamtes vor Erlass der Eingrenzung
Rücksprache genommen hat, offenbar auch bewusst gewesen, hat sie doch darum
gebeten, von dem Vermerk der Eingrenzung auf dem Ausgangsschein des Beschwerdeführers
und der Ausschreibung im RIPOL abzusehen, bis die Verlegung ins EVZ erfolgt sei
(vgl. Aktennotiz vom 16. Dezember 2016). Die ohne Aufschub des Eintritts der
Rechtswirksamkeit und damit per sofort verfügte Eingrenzung erweist sich nach
dem Gesagten als unzulässig. Nur am Rande ist deshalb anzufügen, dass sich die
Argumentation, mit welcher das Migrationsamt auf eine zeitliche Begrenzung der
Eingrenzung verzichtet hat, nicht halten liesse. Abgesehen davon, dass im auch
durch das Migrationsamt zitierten vergleichbaren Fall AGE AUS.2016.66
lediglich eine Dauer von zwei Monaten als verhältnismässig erkannt worden ist
und der Aufenthalt im EVZ Basel „im Regelfall“ bis zu 90 Tage dauert, war nicht
bekannt, wann genau der Beschwerdeführer einem Kanton zugewiesen werden wird. Es
hätte also durchaus auch länger als 90 Tage sein können.
Das
Migrationsamt hat den Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Eingrenzung auf das
Gebiet des EVZ Basel aus dem ganzen Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt.
Dazu war es sowohl gestützt auf Art. 74 Abs. 2 Satz 2 (siehe oben) als auch
Satz 3 AuG zuständig. Auch diese Verfügung enthält keinen Aufschub der Rechtswirksamkeit,
weshalb sie per sofort Geltung beansprucht hat. Damit hat das Migrationsamt
zwei sich widersprechende Verfügungen erlassen. Für den Betroffenen konnte
keine Klarheit herrschen, welche der beiden Verfügungen für ihn nun verbindlich
sein soll. Ein solches Vorgehen beziehungsweise eine solche Verfügung ist nicht
zulässig. Ob das Migrationsamt am 16. Dezember 2016 bereits eine Ausgrenzung auf
den (noch offenen) Zeitpunkt der Zuteilung des Beschwerdeführers in einen
Vollzugskanton hätte erlassen können, ist fraglich. Es wäre insbesondere auch zu
prüfen, ob eine solche Anordnung verhältnismässig wäre, was von den konkreten
Umständen abhängig ist. Darauf kann und muss vorliegend nicht weiter
eingegangen werden. Es bleibt einzig noch festzuhalten, dass auch der Verzicht
des Migrationsamtes auf eine zeitliche Befristung der Ausgrenzung nicht korrekt
war. Dazu hat die Einzelrichterin bereits im Entscheid AUS.2016.66 vom 30.
August 2016 ausgeführt, Ausgrenzungsverfügungen seien stets zeitlich zu limitieren.
Eine „periodische Überprüfung“ dieser Massnahme durch das Migrationsamt genügt
nicht. Eine zeitliche Befristung kann auch nicht mit dem Hinweis darauf, dass
ein Betroffener jederzeit die Möglichkeit habe, eine Ausgrenzung unter Angabe
entsprechender Gründe zu beantragen, vermieden werden.
Zusammenfassend
erweisen sich die beiden Beschwerden als begründet und sind die Eingrenzung
beziehungsweise Ausgrenzung aufzuheben.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: In Gutheissung der Beschwerden werden die
Verfügungen des Migrationsamtes vom 16. Dezember 2016 betreffend Eingrenzung
auf das Gebiet des Empfangs- und Verfahrenszentrums des Bundes (EVZ Basel) und
dessen nähere Umgebung sowie Ausgrenzung aus dem ganzen Gebiet des Kantons
Basel-Stadt aufgehoben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.